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Recht interessant
Kurze Antworten auf Fragen, die sich bei Schulden und Insolvenz immer wieder stellen, geordnet nach den vier Wegweisern.
Die meisten Forderungen aus Verträgen, etwa aus einem Kauf, einem Handyvertrag oder einem Kredit, verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger von ihr und von Ihnen wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB), und deshalb rechnen Sie immer vom 31. Dezember an. Eine Forderung aus einer Rechnung vom März 2022 ist danach in der Regel mit dem Ablauf des 31. Dezember 2025 verjährt.
Bevor Sie sich auf dieses Ergebnis verlassen, sehen Sie in Ihrer Post nach, ob Ihnen vor diesem Tag ein Mahnbescheid oder eine Klage zugestellt wurde. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), und die Zeit der Hemmung wird in die Frist nicht eingerechnet (§ 209 BGB). Die Hemmung endet sechs Monate nach dem Ende des Verfahrens, und hat der Gläubiger das Verfahren nicht weiter betrieben, zählen die sechs Monate von der letzten Verfahrenshandlung an (§ 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB). Ein Mahnbescheid, auf den nichts mehr folgte, verschiebt das Ende der Frist also nur um die Zeit des Verfahrens und diese sechs Monate.
Sehen Sie dann nach, ob es über die Forderung einen Vollstreckungsbescheid, ein Urteil oder eine vollstreckbare notarielle Urkunde gibt. Der Vollstreckungsbescheid steht einem Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO), und rechtskräftig festgestellte Ansprüche sowie Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB). Nur Zinsen, die danach regelmäßig fällig werden, verjähren wieder in drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Prüfen Sie außerdem, ob Sie in der Zwischenzeit eine Rate gezahlt oder die Schuld auf andere Weise anerkannt haben, etwa mit einer schriftlichen Bestätigung. Damit hat die Frist neu begonnen, und dasselbe gilt, wenn der Gläubiger eine Vollstreckung beantragt hat oder eine Vollstreckungshandlung vorgenommen wurde (§ 212 Abs. 1 BGB).
Bei einem Kredit, den Sie als Verbraucher bei einer Bank aufgenommen haben, rechnen Sie anders. Sind Sie mit den Raten in Verzug gekommen, ist die Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung und Zinsen von diesem Zeitpunkt an gehemmt, bis die Forderung rechtskräftig festgestellt oder in einer vollstreckbaren Urkunde, einem vollstreckbaren Vergleich oder der Insolvenztabelle festgehalten ist, höchstens aber zehn Jahre von ihrer Entstehung an (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB). Erst danach läuft die gewöhnliche Frist weiter. Eine Forderung aus einem Kredit, den die Bank vor vielen Jahren gekündigt hat, kann deshalb noch durchsetzbar sein. Mit einer Rate, die an einem im Vertrag bestimmten Tag fällig ist, kommen Sie ohne Mahnung in Verzug, wenn Sie an diesem Tag nicht zahlen (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Mit anderen Beträgen kommen Sie in der Regel erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Legen Sie deshalb Kreditvertrag, Kontoauszüge mit der ersten offenen Rate, Kündigung und Mahnungen nebeneinander und lassen Sie den Beginn und das Ende der Frist im Einzelfall prüfen, bevor Sie sich auf Verjährung berufen.
Ist die Forderung nach Ihrer Rechnung verjährt, schreiben Sie dem Gläubiger, dass Sie die Zahlung wegen Verjährung verweigern, und zahlen auch keinen kleinen Betrag darauf. Die Verjährung gibt Ihnen nur das Recht, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), das Gericht berücksichtigt sie also nur, wenn Sie sich auf sie berufen. Was Sie auf eine verjährte Forderung zahlen, bekommen Sie nicht zurück, auch wenn Sie von der Verjährung nichts wussten (§ 214 Abs. 2 BGB). Sind Sie unsicher, wann die Forderung entstanden ist, bitten Sie den Gläubiger zuerst um eine Aufstellung, die für jeden Teilbetrag das Datum nennt.
Legen Sie zu jeder Schuld den Vertrag, den Kreditantrag oder die erste Rechnung bereit und sehen Sie nach, wer unterschrieben hat und wer darin als Vertragspartner genannt ist. Haben Sie beide unterschrieben, etwa beim Ratenkredit, sind Sie Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann dann von jedem von Ihnen den ganzen Betrag oder einen Teil verlangen, insgesamt aber nur einmal (§ 421 BGB).
Hat nur Ihr Ehegatte unterschrieben, schulden Sie aus diesem Vertrag grundsätzlich nichts. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftlich (§ 1363 Abs. 2 BGB), und die Heirat allein macht keine Schuld des einen zur Schuld des anderen. Eine Ausnahme gilt für Geschäfte, mit denen ein Ehegatte den Lebensbedarf der Familie in angemessenem Umfang deckt, etwa für einen üblichen Einkauf für den Haushalt. Aus solchen Geschäften werden beide Ehegatten verpflichtet, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, und das gilt nicht, solange sie getrennt leben (§ 1357 Abs. 1 und 3 BGB). Haben Sie für einen Kredit Ihres Ehegatten selbst eine Bürgschaft (§ 765 Abs. 1 BGB) oder einen Schuldbeitritt unterschrieben, haften Sie auch dafür.
Eine solche Mithaftung kann allerdings nichtig sein, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). In Betracht kommt das, wenn die mitunterschreibende Person schon bei Vertragsschluss krass finanziell überfordert war, etwa weil sie aus ihrem eigenen pfändbaren Einkommen und Vermögen voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen tragen konnte, und wenn sie kein eigenes Interesse an dem Kredit hatte. Zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dazu beschreibt das Glossar zu Schulden und Insolvenz beim Begriff Bürgschaft, jeweils mit dem Sachverhalt.
Ob das für Ihre Unterschrift gilt, hängt von Ihren Einkünften bei Vertragsschluss, der Höhe des Kredits und Ihrem eigenen Nutzen aus ihm ab, und die Anforderungen sind hoch. Stellen Sie Zahlungen deshalb nicht allein im Vertrauen darauf ein. Bevor Sie auf eine solche Forderung zahlen oder sie schriftlich anerkennen, legen Sie den Vertrag zusammen mit Ihren Einkommensnachweisen aus der Zeit der Unterschrift vor und lassen Ihre Mithaftung im Einzelfall prüfen.
Tragen Sie in Ihre Schuldenübersicht bei jeder Forderung ein, wer Schuldner ist, Sie allein, Ihr Ehegatte allein oder Sie beide. Diese Trennung brauchen Sie für jede Bitte an einen Gläubiger und für jeden Antrag, denn ein Insolvenzverfahren wird über das Vermögen einer einzelnen Person eröffnet (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO), und jeder Ehegatte nennt in seinem eigenen Verfahren seine eigenen Schulden, die gemeinsamen eingeschlossen. Erhält nur einer von Ihnen die Restschuldbefreiung, kann der Gläubiger einer gemeinsamen Schuld den anderen weiter in Anspruch nehmen (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO). Bei gemeinsamen Schulden planen Sie deshalb von Anfang an für beide, wie es weitergeht.
Wird eine Forderung verkauft und abgetreten, tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen (§ 398 Satz 2 BGB), und die Schuld selbst bleibt, wie sie war. Bevor Sie an den neuen Gläubiger zahlen, können Sie verlangen, dass er Ihnen eine Urkunde des bisherigen Gläubigers über die Abtretung aushändigt (§ 410 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das gilt nicht, wenn der bisherige Gläubiger Ihnen die Abtretung schon selbst schriftlich angezeigt hat (§ 410 Abs. 2 BGB). Eine Mahnung des neuen Gläubigers ohne diese Urkunde ist unwirksam, wenn Sie sie aus genau diesem Grund unverzüglich zurückweisen (§ 410 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Schreiben Sie dem Unternehmen deshalb, dass Sie die Abtretungsurkunde sehen möchten, und bitten Sie zugleich um eine Aufstellung mit dem ursprünglichen Gläubiger, der Vertragsnummer und der Aufteilung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Bereiten Sie einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren vor oder beabsichtigen Sie ihn in naher Zukunft, sind die Gläubiger verpflichtet, Ihnen eine solche Aufstellung auf eigene Kosten zu erteilen, wenn Ihr Schreiben auf diesen Antrag hinweist (§ 305 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Diesen Hinweis geben Sie nur, wenn er zutrifft.
Gleichen Sie die Angaben mit Ihren eigenen Unterlagen ab und sehen Sie nach, ob Sie an den bisherigen Gläubiger schon etwas gezahlt haben. Was Sie an ihn gezahlt haben, bevor Sie von der Abtretung wussten, muss der neue Gläubiger gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB). Heben Sie deshalb jeden Überweisungsbeleg an den bisherigen Gläubiger auf und schicken Sie dem neuen Gläubiger eine Kopie.
In Ihre Schuldenübersicht tragen Sie den heutigen Inhaber der Forderung ein und vermerken daneben den ursprünglichen Gläubiger, damit dieselbe Schuld nicht zweimal erscheint. Mit der Aufstellung in der Hand prüfen Sie danach auch, ob die Forderung verjährt ist und ob die verlangten Kosten zu ihr passen.
Ja, geben Sie die Voranmeldung pünktlich ab, auch wenn das Geld für die Zahlung fehlt. Abgabe und Zahlung sind zwei getrennte Pflichten, beide fällig am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, und die Voranmeldung übermitteln Sie elektronisch an das Finanzamt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG). Hat das Finanzamt Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschieben sich beide Fristen um einen Monat (§ 46 Satz 1 UStDV). Das Finanzamt muss eine solche Verlängerung allerdings widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint (§ 46 Satz 2 UStDV), und darauf stellen Sie sich in der Krise ein.
Die Voranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich (§ 168 Satz 1 AO). Wer sie nicht oder nicht rechtzeitig abgibt, lässt das Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis, und weil die Steuer dann nicht rechtzeitig festgesetzt wird, kann das als Steuerhinterziehung verfolgt werden (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 AO). Das Gesetz stellt dabei auf die Festsetzung der Steuer ab und nicht darauf, ob Sie die Steuer hätten zahlen können. Daneben kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 1 AO) und die Steuer schätzen (§ 162 AO).
Geben Sie die Voranmeldung dagegen ab und bleibt nur die Zahlung offen, entsteht für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten Rückstands (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Wer die Vorauszahlung nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet, handelt außerdem ordnungswidrig, und dafür ist eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro vorgesehen (§ 26a Abs. 1 und 3 UStG).
Stellen Sie mit der Voranmeldung oder kurz danach beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung und nennen Sie darin, ab wann und in welchen Beträgen Sie zahlen können. Das Finanzamt kann stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, und in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheit (§ 222 Satz 1 und 2 AO). Legen Sie deshalb dar, warum die Zahlung gerade jetzt nicht möglich ist, woraus die Raten kommen und welche Sicherheit Sie anbieten können, und rechnen Sie für die Dauer der Stundung mit Zinsen (§ 234 Abs. 1 AO). Tragen Sie die Steuer mit dem Tag ihrer Fälligkeit in Ihren Liquiditätsplan ein, denn wer die fälligen Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, ist zahlungsunfähig (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO), und rückständige Steuern zählen dabei mit.
Übermitteln Sie jeder Krankenkasse, bei der Beschäftigte versichert sind, den Beitragsnachweis zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Fällig sind die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem gearbeitet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Fehlt der Nachweis, kann die Krankenkasse als Einzugsstelle das Arbeitsentgelt schätzen (§ 28f Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Ebenso geben Sie die Lohnsteuer-Anmeldung bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim Betriebsstättenfinanzamt ab (§ 41a Abs. 1 Satz 1 EStG). Die einbehaltene Lohnsteuer kann das Finanzamt nicht stunden (§ 222 Satz 3 und 4 AO), und eine Bitte um Stundung hilft hier also nicht.
Die Beiträge der Beschäftigten zur Sozialversicherung nicht abzuführen, ist strafbar, auch wenn die Löhne selbst ausbleiben (§ 266a Abs. 1 StGB). Wer die Einzugsstelle über die Beiträge in Unkenntnis lässt, kann sich außerdem wegen der Anteile des Arbeitgebers strafbar machen (§ 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB), und deshalb geht der Beitragsnachweis auch dann pünktlich hinaus, wenn das Geld fehlt.
Das Gesetz nennt aber einen Weg, den Sie kennen sollten. Teilen Sie der Einzugsstelle spätestens am Tag der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich mit, wie hoch die Beiträge sind, die nicht gezahlt werden können. Legen Sie im selben Schreiben dar, warum die Zahlung trotz ernsthafter Bemühungen nicht möglich ist. Dann kann das Gericht von einer Strafe absehen, und werden die Beiträge innerhalb der angemessenen Frist gezahlt, die die Einzugsstelle bestimmt, wird insoweit nicht bestraft (§ 266a Abs. 6 StGB). Das Schreiben ersetzt die Zahlung nicht und schützt nur unter diesen Voraussetzungen.
Bewahren Sie jede Mitteilung mit dem Nachweis, dass sie angekommen ist, bei den Unterlagen Ihrer Krisenprüfung auf. Können die Beiträge nicht gezahlt werden, ist das zugleich ein ernstes Zeichen, dass das Unternehmen zahlungsunfähig sein kann. Bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person muss der Insolvenzantrag dann ohne schuldhaftes Zögern beim Insolvenzgericht eingehen, und die äußerste Grenze liegt bei drei Wochen ab der Zahlungsunfähigkeit, bei Überschuldung bei sechs Wochen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 bis 3 InsO). Ob Sie persönlich haften, etwa für Steuern (§ 69 AO) oder für Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 15b Abs. 1 und 4 InsO), und welche Zahlungen Sie jetzt noch leisten dürfen, lassen Sie im Einzelfall prüfen.
Prozesskostenhilfe gibt es für ein Verfahren, das schon bei Gericht läuft, also nach einer Klage oder nach Ihrem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid, sobald die Sache an das Streitgericht abgegeben ist. Für eine Beratung vor einem gerichtlichen Verfahren ist die Beratungshilfe da (§ 1 Abs. 1 BerHG). Bewilligt wird Prozesskostenhilfe, wenn Sie die Kosten nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und Ihre Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Den Antrag stellen Sie bei dem Gericht, bei dem die Klage läuft, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beizufügen ist die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Formular, zusammen mit den Belegen, etwa Lohnabrechnungen, Leistungsbescheiden, Mietvertrag und Kontoauszügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Das Formular verlangt die Belege in Kopie und durchnummeriert. Legen Sie ein eigenes Blatt bei, auf dem Sie in wenigen Sätzen schreiben, warum Sie die Forderung nicht oder nicht in dieser Höhe schulden.
Je nach Einkommen setzt das Gericht Monatsraten fest, höchstens 48, und ergibt die Rechnung eine Rate unter 10 Euro, setzt es keine fest (§ 115 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 ZPO). Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie dem Gegner seine Kosten trotz der Prozesskostenhilfe erstatten (§ 123 ZPO).
Nach der Bewilligung bleibt das Gericht für die Raten zuständig. Haben sich Ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert, etwa durch den Verlust der Arbeit, beantragen Sie, die Raten neu festzusetzen, denn das Gericht soll seine Entscheidung dann ändern (§ 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Umgekehrt teilen Sie dem Gericht unverzüglich mit, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessern oder Ihre Anschrift sich ändert. Bei laufendem Einkommen ist eine Verbesserung wesentlich, wenn das Bruttoeinkommen nicht nur einmalig mehr als 100 Euro über dem bisher zugrunde gelegten liegt (§ 120a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO). Diese Pflicht gilt bis vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens, und wer sie absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit verletzt, riskiert die Aufhebung der Bewilligung (§ 120a Abs. 1 Satz 4, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Dasselbe gilt, wenn Sie mit einer Rate länger als drei Monate im Rückstand sind (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Offene Raten an die Staatskasse nehmen Sie in Ihre Schuldenübersicht auf, und bereiten Sie einen Insolvenzantrag vor, führen Sie die Staatskasse dort unter dem Aktenzeichen des Gerichts als Gläubigerin auf.
Die Fristen des Verfahrens laufen während des Antrags weiter, etwa für die Anzeige, dass Sie sich verteidigen wollen, oder für die Klageerwiderung. Halten Sie sie ein, auch wenn über die Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden ist. Eine Frist, die das Gericht gesetzt hat, kann es auf Antrag verlängern, wenn Sie erhebliche Gründe glaubhaft machen, eine Notfrist dagegen nicht (§ 224 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO).
Merkblatt: Begründung von Widerspruch oder Einspruch: was nach dem Mahnbescheid vor Gericht kommt →
Kündigen darf der Versicherer eine Krankheitskostenversicherung, mit der Sie Ihre gesetzliche Pflicht zur Versicherung erfüllen, auch bei Rückständen nicht (§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG). Das Gesetz sieht stattdessen einen festen Ablauf vor. Sind Sie mit Beiträgen für zwei Monate im Rückstand, mahnt Sie der Versicherer, und für jeden angefangenen Monat kommt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des Rückstands hinzu. Ist der Rückstand mit den Säumniszuschlägen zwei Monate nach Zugang der Mahnung noch höher als ein Monatsbeitrag, folgt eine zweite Mahnung mit dem Hinweis auf die Folgen. Ist er einen Monat nach Zugang dieser zweiten Mahnung immer noch höher als ein Monatsbeitrag, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des folgenden Monats (§ 193 Abs. 6 Satz 1 bis 4 VVG). Notieren Sie deshalb den Tag, an dem jede Mahnung bei Ihnen eingeht.
Solange der Vertrag ruht, sind Sie im Notlagentarif versichert (§ 193 Abs. 7 Satz 1 VVG). Er erstattet nur, was zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände und bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist, bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich Untersuchungen zur Früherkennung und die empfohlenen Schutzimpfungen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAG). Die Ärztin oder der Arzt kann den Anspruch auf Erstattung im Notlagentarif auch unmittelbar gegen den Versicherer geltend machen, und der Versicherer darf seine Beitragsforderung nicht gegen Ihren Anspruch auf Erstattung aufrechnen (§ 192 Abs. 7 Satz 1 und 4 VVG). Sagen Sie deshalb vor einer Behandlung, dass Sie im Notlagentarif versichert sind.
In Ihrem bisherigen Tarif geht der Vertrag erst weiter, wenn alle rückständigen Beiträge samt Säumniszuschlägen und Beitreibungskosten bezahlt sind, und zwar ab dem ersten Tag des übernächsten Monats (§ 193 Abs. 9 Satz 1 VVG). Eine Ratenvereinbarung beendet das Ruhen nach dem Gesetz nicht, anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bitten Sie den Versicherer trotzdem früh schriftlich um eine Vereinbarung über den Rückstand und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, was sie für das Ruhen bedeutet. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Sie hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sind oder werden. Die Hilfebedürftigkeit bescheinigt auf Ihren Antrag das Jobcenter oder das Sozialamt (§ 193 Abs. 6 Satz 5 VVG), und diese Bescheinigung schicken Sie dem Versicherer, sobald Sie sie erhalten.
Ist der Beitrag auf Dauer zu hoch, kommt der Basistarif in Betracht, den jeder Versicherer anbieten muss und dessen Beitrag den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten darf (§ 152 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 VAG). Ob Sie in ihn wechseln können, hängt auch davon ab, wann Ihr Vertrag geschlossen wurde (§ 152 Abs. 2 VAG, § 204 VVG), und das lassen Sie sich vom Versicherer schriftlich beantworten. Sind Sie im Basistarif versichert und hilfebedürftig, oder würden Sie allein durch den Beitrag hilfebedürftig, halbiert sich der Beitrag für diese Zeit. Auch das prüft und bescheinigt auf Ihren Antrag das Jobcenter oder das Sozialamt (§ 152 Abs. 4 VAG).
Waren Sie eine Zeit lang gar nicht versichert und beantragen den Vertrag später als einen Monat nach Beginn Ihrer Pflicht zur Versicherung, schulden Sie einmalig einen Prämienzuschlag. Er beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat ohne Versicherung und ab dem sechsten Monat ein Sechstel eines Monatsbeitrags je Monat. Lässt sich die Dauer nicht ermitteln, wird von mindestens fünf Jahren ausgegangen (§ 193 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VVG). Sie können verlangen, dass der Versicherer den Zuschlag stundet, wenn seinen Interessen mit angemessenen Raten Rechnung getragen werden kann, und der gestundete Betrag ist zu verzinsen (§ 193 Abs. 4 Satz 5 und 6 VVG). Stellen Sie diesen Antrag schriftlich und schlagen Sie eine Rate vor.
Ein Sozialleistungsträger kann eigene Forderungen gegen Sie mit Ihren Geldleistungen aufrechnen, grundsätzlich aber nur so weit, wie die Leistung pfändbar wäre (§ 51 Abs. 1 SGB I). Laufende Geldleistungen wie Krankengeld oder Rente sind dabei wie Arbeitseinkommen geschützt (§ 54 Abs. 4 SGB I). Der Träger, der Ihnen die Leistung zahlt, darf außerdem im Auftrag eines anderen Trägers dessen Forderungen verrechnen, etwa die Rentenversicherung rückständige Beiträge der Krankenkasse, und zwar in denselben Grenzen (§ 52 SGB I).
Für Erstattungen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und für Beiträge gilt eine weitere Grenze. Damit darf der Träger bis zur Hälfte der laufenden Leistung aufrechnen, auch über den pfändbaren Betrag hinaus, es sei denn, Sie weisen nach, dass Sie dadurch hilfebedürftig im Sinne der Sozialhilfe oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden (§ 51 Abs. 2 SGB I). Den Nachweis müssen Sie selbst führen.
Bevor der Träger entscheidet, gibt er Ihnen in der Regel Gelegenheit, sich zu äußern (§ 24 Abs. 1 SGB X). Antworten Sie innerhalb der Frist, die das Schreiben nennt, und legen Sie dar, was Ihnen nach dem Abzug zum Leben bliebe. Geeignet sind etwa ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder des Sozialamts oder eine Bescheinigung einer dieser Stellen über Ihren Bedarf, dazu Ihr Mietvertrag und Kontoauszüge, aus denen hervorgeht, dass kein verwertbares Vermögen vorhanden ist. Halten Sie den Bescheid über die Aufrechnung oder Verrechnung für falsch, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stelle ein, die ihn erlassen hat (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Für Rückforderungen des Jobcenters gegen das Grundsicherungsgeld gelten eigene Grenzen (§ 43 SGB II).
Sehen Sie zuerst nach, worauf die Forderung beruht, denn danach richten sich Grenzen und Fristen. Hat die Behörde eine Bewilligung aufgehoben, setzt sie den zu erstattenden Betrag durch schriftlichen Bescheid fest (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Halten Sie diesen Bescheid für falsch, legen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch ein (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ist die Frist abgelaufen, bleibt ein Antrag auf Überprüfung des Bescheids (§ 44 SGB X), und ob er in Ihrem Fall Erfolg verspricht, wird im Einzelfall geprüft.
Verlangt das Jobcenter Ersatz, weil Sie Ihre Hilfebedürftigkeit nach Ihrem 18. Geburtstag vorsätzlich oder grob fahrlässig ohne wichtigen Grund herbeigeführt haben sollen, muss es davon absehen, soweit der Ersatz eine Härte bedeuten würde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB II). Dieser Anspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist (§ 34 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Ein Darlehen des Jobcenters wird während des Leistungsbezugs mit monatlich 5 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs getilgt, und diese Tilgung entfällt, soweit schon mit mehr als 20 Prozent des Regelbedarfs aufgerechnet wird (§ 42a Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB II). Das Sozialamt darf etwa eine Erstattung, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, mit höchstens 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 im Monat aufrechnen, wegen eines Anspruchs längstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB XII).
Bevor Sie Raten vereinbaren, sehen Sie sich die Verjährung an. Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Für Hemmung und Neubeginn gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß (§ 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X), und nach ihnen beginnt die Frist neu, wenn Sie den Anspruch durch eine Abschlagszahlung oder auf andere Weise anerkennen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wird ein weiterer Bescheid zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs unanfechtbar, kann eine Frist von 30 Jahren gelten (§ 52 Abs. 2 SGB X), und welche Frist in Ihrem Fall läuft, wird im Einzelfall geprüft. Wäre die Rückzahlung für Sie unbillig, kann das Jobcenter die Forderung erlassen (§ 44 SGB II), und diesen Antrag begründen Sie mit Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen.
Für Schulden, die Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter mit Wirkung für Sie begründet haben, und für Schulden aus einer Erbschaft, die Ihnen vor Ihrem 18. Geburtstag zugefallen ist, haften Sie nur mit dem Vermögen, das Sie bei Eintritt der Volljährigkeit hatten (§ 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB). Ausgenommen sind Schulden aus einem Erwerbsgeschäft, das Sie mit Ermächtigung selbstständig betrieben haben, und aus Geschäften, die allein Ihren persönlichen Bedürfnissen dienten (§ 1629a Abs. 2 BGB).
Die Beschränkung wirkt nur, wenn Sie sich auf sie berufen (§ 1629a Abs. 1 Satz 2 BGB). Schreiben Sie dem Gläubiger deshalb, dass Sie die Beschränkung Ihrer Haftung nach § 1629a BGB geltend machen, und legen Sie dar, was Sie an Ihrem 18. Geburtstag besaßen. Verklagt Sie der Gläubiger, berufen Sie sich auch im Prozess darauf, denn gegen eine spätere Vollstreckung können Sie die Beschränkung nur einwenden, wenn sie Ihnen im Urteil vorbehalten ist (§ 786 Abs. 1 mit § 780 Abs. 1 ZPO). Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft oder einer Gesellschaft, verlangen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrem 18. Geburtstag die Auseinandersetzung oder kündigen die Gesellschaft. Sonst wird im Zweifel angenommen, dass die Schuld daraus erst nach der Volljährigkeit entstanden ist (§ 1629a Abs. 4 Satz 1 BGB).
Für Rückforderungen des Jobcenters aus der Zeit, in der Sie als Kind mit Ihren Eltern Leistungen bezogen haben, ist die Grenze großzügiger. Sie haften nur mit dem Vermögen, das bei Eintritt der Volljährigkeit 15.000 Euro übersteigt (§ 40 Abs. 9 SGB II). Erhalten Sie nach Ihrem 18. Geburtstag eine Zahlungsaufforderung zu einer solchen Forderung, berufen Sie sich schriftlich auf diese Vorschrift und belegen Sie, welches Vermögen Sie an diesem Tag hatten. Ist der Rückforderungsbescheid an Sie noch nicht bestandskräftig, legen Sie innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Prüfen Sie vor jeder solchen Zahlung, ob Sie Ihre übrigen fälligen Schulden noch bezahlen können (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Gelingt Ihnen das nicht mehr, kann eine Zahlung an einen einzelnen Gläubiger in einem späteren Insolvenzverfahren angefochten werden, etwa wenn sie innerhalb der drei Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolgt ist und der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO). Dann muss der Gläubiger das Geld an die Insolvenzmasse zurückzahlen (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine Strafbarkeit kommt sogar in Betracht, wenn Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit kennen und einem Gläubiger etwas zahlen, das er nicht, nicht in dieser Art oder nicht zu dieser Zeit verlangen kann. Hinzukommen muss, dass Sie ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern begünstigen (§ 283c Abs. 1 StGB). In diesem Fall lassen Sie die Zahlung vorher im Einzelfall prüfen, als Geschäftsleiter auch wegen Ihrer persönlichen Haftung für Zahlungen des Unternehmens (§ 15b Abs. 1 und 4 InsO).
Lassen Sie sich das Angebot schriftlich bestätigen, bevor Sie Geld überweisen. Die Bestätigung nennt den Betrag, den Tag, bis zu dem Sie zahlen, und das Konto, und sie sagt ausdrücklich, dass mit dieser Zahlung die gesamte Forderung einschließlich Zinsen und Kosten erledigt ist. Den Rest erlässt der Gläubiger Ihnen nur durch einen Vertrag (§ 397 Abs. 1 BGB), und mit einer solchen Erklärung können Sie diesen Vertrag später nachweisen.
Gibt es über die Forderung einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, bitten Sie in derselben Bestätigung darum, dass Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung nach der Zahlung ausgehändigt wird. Solange der Gläubiger sie in der Hand hat, kann er aus ihr weiter vorgehen, und Sie müssten sich dann erst mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren (§ 767 Abs. 1 ZPO). Sind Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen, schicken Sie dem zentralen Vollstreckungsgericht Ihres Landes die Bestätigung und den Zahlungsbeleg und bitten um vorzeitige Löschung. Vorzeitig gelöscht wird, wenn dem Gericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO), und ob die Bestätigung über den Teilerlass dafür genügt, entscheidet das Gericht.
Nach der Zahlung verlangen Sie eine Quittung (§ 368 Satz 1 BGB) und legen sie mit der Bestätigung und dem Überweisungsbeleg zu den Unterlagen dieser Forderung. Verhandelt eine Beratungsstelle gerade mit allen Gläubigern über einen gemeinsamen Plan, sprechen Sie eine solche Zahlung vorher mit ihr ab, denn der Plan rechnet mit dem Geld, das Ihnen für alle Gläubiger zur Verfügung steht.
Bei einer Geldstrafe aus einem Urteil oder einem Strafbefehl wenden Sie sich an die Staatsanwaltschaft, die als Vollstreckungsbehörde auf der Zahlungsaufforderung steht (§ 451 Abs. 1 StPO), und nennen deren Aktenzeichen. Sie bewilligt eine Zahlungsfrist oder Raten, wenn Ihnen nach Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, sofort zu zahlen, und ihre Entscheidung kann auch die Kosten des Verfahrens umfassen (§ 42 Satz 1 StGB, § 459a Abs. 1 und 4 StPO). Legen Sie der Bitte Ihre letzten Einkommensnachweise und eine Aufstellung der festen Ausgaben bei und schlagen Sie eine Rate vor, die Sie jeden Monat sicher aufbringen.
Bei einem Bußgeld ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat (§ 92 OWiG), und auch sie kann eine Zahlungsfrist oder Raten bewilligen (§ 93 Abs. 1 OWiG). In beiden Fällen kann angeordnet werden, dass die Erlaubnis zur Ratenzahlung entfällt, wenn eine Rate nicht rechtzeitig kommt (§ 42 Satz 2 StGB, § 18 Satz 2 OWiG), und deshalb halten Sie jeden Zahltag genau ein. Können Sie ein Bußgeld gar nicht zahlen, teilen Sie der Behörde das mit Nachweisen schriftlich mit. Erzwingungshaft darf das Gericht nur anordnen, wenn Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan haben und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die sie ergeben (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 und 4 OWiG).
Kann eine Geldstrafe nicht eingebracht werden, tritt an ihre Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe, und dabei entsprechen zwei Tagessätze einem Tag (§ 43 StGB). Bevor sie angeordnet wird, muss die Vollstreckungsbehörde Sie darauf hinweisen, dass Raten möglich sind und dass Sie die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Regeln Ihres Landes durch freie, unbezahlte Arbeit abwenden können (§ 459e Abs. 2 Satz 2 StPO, Art. 293 Abs. 1 EGStGB). Wäre die Vollstreckung für Sie eine unbillige Härte, ordnet das Gericht an, dass sie unterbleibt (§ 459f StPO). Antworten Sie auf ein solches Schreiben innerhalb der Frist, die es nennt, und bedenken Sie, dass Geldstrafen und Bußgelder von einer späteren Restschuldbefreiung nicht erfasst werden (§ 302 Nr. 2 und § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Zahlen Sie in Raten, rechnet das Gesetz jeden Teilbetrag zuerst auf die Geldstrafe oder Geldbuße an, danach auf Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens, wenn Sie bei der Zahlung nichts anderes bestimmen (§ 459b StPO, § 94 OWiG). Bestimmen Sie deshalb nichts Abweichendes und geben Sie bei jeder Überweisung das Aktenzeichen oder Kassenzeichen an. Diese Reihenfolge ist für Sie auch dann günstig, wenn ein Insolvenzverfahren in Betracht kommt, denn die Kosten des Verfahrens nennt das Gesetz unter den Forderungen, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, nicht (§ 302 Nr. 2 mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
Können Sie auf längere Sicht gar nicht zahlen, etwa wegen einer geringen Rente oder eines langen Aufenthalts in einer Klinik, teilen Sie das der Vollstreckungsbehörde mit Nachweisen mit. Bei einem Bußgeld kann sie dann anordnen, dass die Vollstreckung unterbleibt (§ 95 Abs. 2 OWiG). Bei einer Geldstrafe kann die Vollstreckung unterbleiben, wenn sie in absehbarer Zeit keinen Erfolg verspricht (§ 459c Abs. 2 StPO), doch gerade dann kann die Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden (§ 459e Abs. 2 Satz 1 StPO). Fragen Sie bei einer Geldstrafe deshalb zuerst nach Raten oder nach freier Arbeit. Die Vollstreckung verjährt nach festen Fristen, die mit der Rechtskraft beginnen. Bei einer Geldbuße bis 1.000 Euro sind es drei Jahre und bei einer höheren fünf Jahre (§ 34 Abs. 2 und 3 OWiG). Bei einer Geldstrafe sind es bis zu 30 Tagessätzen drei Jahre und bei einer höheren fünf Jahre (§ 79 Abs. 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 6 StGB). Solange Ihnen Raten oder eine andere Zahlungserleichterung bewilligt sind, ruht diese Verjährung (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 OWiG, § 79a Nr. 2 Buchstabe c StGB). Raten schützen Sie vor der Vollstreckung, verlängern aber auch die Zeit, in der vollstreckt werden darf.
Läuft bereits ein Insolvenzverfahren, ist während des Verfahrens die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und in Ihr sonstiges Vermögen unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Die Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Vollstreckung in Ihr Vermögen, und einen Schutz vor ihr enthält diese Vorschrift nicht. Über Geld, das zur Insolvenzmasse gehört, dürfen Sie nicht mehr verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO). Besprechen Sie deshalb vor jeder Rate mit dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder, aus welchem Geld Sie zahlen, und legen Sie die Strafe und Ihren Zahlungsweg offen.
Sind Sie mit Beiträgen für zwei Monate im Rückstand und zahlen trotz Mahnung nicht, ruht Ihr Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse (§ 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V). Auch dann übernimmt die Krankenkasse die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und die Untersuchungen zur Früherkennung (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V). Für jeden angefangenen Monat des Rückstands kommt ein Säumniszuschlag von 1 Prozent hinzu (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).
Schreiben Sie Ihrer Krankenkasse und bitten Sie um eine Ratenzahlungsvereinbarung über den Rückstand, mit einer Rate, die Sie neben den laufenden Beiträgen jeden Monat aufbringen können. Ist die Vereinbarung wirksam zustande gekommen, haben Sie von diesem Tag an wieder Anspruch auf alle Leistungen, solange Sie die Raten so zahlen, wie vereinbart (§ 16 Abs. 3a Satz 4 SGB V). Ohne eine Vereinbarung endet das Ruhen erst, wenn alle Rückstände und die Beiträge für die Zeit des Ruhens bezahlt sind (§ 16 Abs. 3a Satz 3 SGB V). Lassen Sie sich die Vereinbarung deshalb schriftlich bestätigen und zahlen Sie die erste Rate pünktlich.
Reicht Ihr Einkommen nicht mehr für den Lebensunterhalt, beantragen Sie Grundsicherungsgeld beim Jobcenter oder Sozialhilfe beim Sozialamt. Sind oder werden Sie hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe, tritt das Ruhen nicht ein oder es endet (§ 16 Abs. 3a Satz 5 SGB V). Schon bei einem Rückstand von zwei Monatsbeiträgen muss die Krankenkasse Sie schriftlich darauf hinweisen, dass Sie in diesem Fall die Übernahme der Beiträge beantragen können (§ 16 Abs. 3b SGB V).
Sind Sie freiwillig versichert und haben der Krankenkasse Ihre Einnahmen auf ihr Verlangen nicht nachgewiesen, legt sie die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde und verlangt damit den höchsten Beitrag (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Das ist oft der Grund für hohe Rückstände. Weisen Sie Ihre tatsächlichen Einnahmen nach und beantragen Sie innerhalb von zwölf Monaten, nachdem Ihnen diese Festsetzung bekanntgegeben wurde, die Beiträge neu festzusetzen. Die Krankenkasse muss sie dann für die Zeiträume neu festsetzen, für die Sie Nachweise übermitteln (§ 240 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Hat sie hinreichende Anhaltspunkte, dass Ihre Einnahmen die Mindestbemessungsgrundlage nicht überschreiten, muss sie auch ohne einen solchen Antrag neu festsetzen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V). Säumniszuschläge werden dann nur im Umfang der neuen Festsetzung erhoben (§ 240 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Als Selbstständige oder Selbstständiger zahlen Sie zunächst vorläufig festgesetzte Beiträge nach dem letzten Einkommensteuerbescheid, und endgültig festgesetzt werden sie nach dem Bescheid für das jeweilige Jahr. Weisen Sie die Einnahmen eines Jahres auf Verlangen der Kasse nicht innerhalb von drei Jahren nach dessen Ablauf nach, wird auch hier die Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Eine Neufestsetzung beantragen Sie dann innerhalb von zwölf Monaten mit dem Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr (§ 240 Abs. 4a Satz 1, 3, 4 und 7 SGB V). Schicken Sie jeden neuen Einkommensteuerbescheid deshalb gleich nach Erhalt an die Krankenkasse.
Daneben gibt es weitere Wege. Hatten Sie sich trotz Versicherungspflicht als bisher nicht versicherte Person erst spät bei einer Krankenkasse gemeldet, soll sie die nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen, und die Säumniszuschläge darauf sind vollständig zu erlassen (§ 256a Abs. 1 SGB V). Das Nähere, etwa ob Sie dafür auf Leistungen für die vergangene Zeit verzichten, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (§ 256a Abs. 4 Satz 1 SGB V). Wäre die Einziehung der Rückstände nach den Umständen Ihres Falles unbillig, kann die Kasse sie erlassen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV), und Ihr Antrag legt die Gründe mit Belegen dar. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid für die Vergangenheit festgestellt, entfällt der Säumniszuschlag darauf, soweit Sie glaubhaft machen, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatten (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Geben Sie bei jeder Überweisung an, welche Schuld Sie tilgen, etwa den laufenden Monatsbeitrag. Ohne eine solche Bestimmung tilgt die Kasse zuerst Auslagen und Gebühren, dann die Beiträge und erst danach Säumniszuschläge und Zinsen (§ 252 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V).
Zuständig ist die Krankenkasse als Einzugsstelle, und sind Ihre Beschäftigten bei verschiedenen Kassen versichert, stellen Sie bei jeder einen eigenen Antrag (§ 76 Abs. 3 SGB IV). Die Kasse darf die Zahlung aufschieben, wenn es das Unternehmen erheblich hart träfe, sofort zu zahlen, und wenn ihr Anspruch durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Zinsen und in der Regel nur gegen eine Sicherheit gewährt werden (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB IV).
Stellen Sie den Antrag schriftlich und vor der Fälligkeit, und legen Sie einen Finanzplan für die nächsten Monate bei, aus dem hervorgeht, aus welchen Einnahmen die Raten kommen. Nennen Sie die Sicherheit, die Sie anbieten können, und beschreiben Sie, was Sie unternehmen, um die Krise zu überwinden, denn daran misst die Kasse, ob ihr Anspruch gefährdet ist. Wird für länger als zwei Monate ein Betrag oberhalb der Bezugsgröße gestundet, muss die Kasse die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit unterrichten, und eine weitere Stundung braucht deren Einvernehmen (§ 76 Abs. 3 SGB IV), was Zeit kosten kann.
Den Beitragsnachweis übermitteln Sie auch während der Verhandlungen jeden Monat pünktlich (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Solange keine Stundung bewilligt ist, bleiben die Beiträge zum gesetzlichen Tag fällig, und für jeden angefangenen Monat entsteht ein Säumniszuschlag von 1 Prozent (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Können die Anteile der Beschäftigten bis dahin nicht gezahlt werden, schicken Sie der Einzugsstelle spätestens an diesem Tag die schriftliche Mitteilung über Höhe und Gründe (§ 266a Abs. 6 StGB). Ein Antrag auf Stundung und die Verhandlungen darüber verlängern die Fristen für den Insolvenzantrag nicht (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO), und deshalb prüfen Sie zugleich weiter, ob das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist.
Nein, beim außergerichtlichen Einigungsversuch gilt Schweigen nicht als Zustimmung. Stimmen nicht alle Gläubiger zu, ist der Versuch einer Einigung mit allen Gläubigern gescheitert.
Einem Gläubiger, der sich nicht meldet, kann die Beratungsstelle eine Erinnerung mit einer neuen Frist schicken. Antwortet er auch dann nicht, bescheinigt die Stelle den gescheiterten Versuch, legt den Plan bei und nennt die wesentlichen Gründe für das Scheitern (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ihr Antrag muss dann beim Insolvenzgericht eingehen, bevor sechs Monate vergangen sind, vorsichtig gerechnet vom Tag, an dem der Plan an die Gläubiger ging. Betreibt ein Gläubiger während der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Versuch schon dadurch als gescheitert (§ 305a InsO).
Anders ist es erst im gerichtlichen Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan. Stellt das Insolvenzgericht den Plan den Gläubigern zu, gilt ein Gläubiger, dessen Stellungnahme nicht binnen einer Notfrist von einem Monat eingeht, als einverstanden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 InsO). Ob das Gericht diesen Schritt geht, entscheidet es selbst, denn es setzt das Verfahren über den Eröffnungsantrag nach Ihrer Anhörung fort, wenn es nicht damit rechnet, dass der Plan angenommen wird (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Halten Sie deshalb schon im außergerichtlichen Versuch für jeden Gläubiger fest, ob er zugestimmt, abgelehnt oder geschwiegen hat, und mit welchem Betrag er im Plan steht. Das Gericht kann die fehlende Zustimmung einzelner Gläubiger später ersetzen, doch dabei zählen die Antworten auf den Plan, den es im gerichtlichen Verfahren zugestellt hat (§ 307 InsO), nicht die Antworten aus dem außergerichtlichen Versuch. Die Ersetzung ist auf Ihren Antrag oder auf Antrag eines Gläubigers möglich, wenn die Mehrheit der im Plan genannten Gläubiger nach Köpfen zugestimmt hat und auf die Zustimmenden mehr als die Hälfte der Forderungssumme entfällt, und es scheidet aus, wenn der widersprechende Gläubiger nicht angemessen beteiligt oder voraussichtlich schlechter gestellt würde als im Insolvenzverfahren (§ 309 Abs. 1 InsO). Mit Ihrer Liste kann die Beratungsstelle früh einschätzen, ob dieser Weg in Betracht kommt.
Eine Geldauflage, gegen deren Zahlung die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ein Verfahren wegen eines Vergehens vorläufig eingestellt hat, ist keine Strafe. Die Einstellung wird aber erst endgültig, wenn Sie die Auflage erfüllen, denn erst dann kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Zahlen Sie nicht, werden die Teilbeträge, die Sie schon gezahlt haben, nicht erstattet (§ 153a Abs. 1 Satz 5 und 6 StPO). Zur Zahlung bestimmt die Staatsanwaltschaft eine Frist von höchstens sechs Monaten. Sie kann diese Frist einmal um drei Monate verlängern und mit Ihrer Zustimmung die Auflage nachträglich ändern (§ 153a Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO). Hat das Gericht das Verfahren eingestellt, gilt das für das Gericht entsprechend (§ 153a Abs. 2 Satz 2 StPO).
Hat das Gericht eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und Ihnen als Auflage eine Zahlung erteilt, etwa an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse, darf es dabei keine unzumutbaren Anforderungen stellen (§ 56b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 StGB). Ein gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die Auflage kann zum Widerruf der Bewährung führen (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB). Das Gericht kann die Auflage aber auch nachträglich ändern oder aufheben (§ 56e StGB), etwa an ihrer Stelle gemeinnützige Leistungen verlangen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StGB), und es sieht vom Widerruf ab, wenn eine Verlängerung der Bewährungszeit oder eine weitere Auflage ausreicht (§ 56f Abs. 2 StGB).
Merken Sie, dass Sie die Zahlung nicht zur Frist leisten können, schreiben Sie deshalb vor ihrem Ablauf unter dem Aktenzeichen an die Stelle, die die Auflage erteilt hat. Legen Sie Ihre Einkommensnachweise und eine Aufstellung Ihrer festen Ausgaben bei und bitten Sie um eine Verlängerung, um kleinere Raten oder um gemeinnützige Leistungen an Stelle der Zahlung. Ob einer dieser Wege in Ihrem Verfahren offensteht, wird im Einzelfall geprüft.
Sehen Sie zuerst im Vertrag nach, wem das Auto gehört. Bei einer Finanzierung lässt sich die Bank das Auto oft zur Sicherheit übereignen und behält die Zulassungsbescheinigung Teil II. Sie sind dann Besitzer, die Bank ist Eigentümerin. Wegnehmen darf sie Ihnen das Auto trotzdem nicht ohne Ihren Willen. Wer dem Besitzer den Besitz ohne dessen Willen entzieht, handelt widerrechtlich, sofern nicht das Gesetz es gestattet (§ 858 Abs. 1 BGB), und der Besitzer kann die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen (§ 861 Abs. 1 BGB). Geben Sie das Auto nicht heraus, muss die Bank ihren Anspruch auf Herausgabe gerichtlich durchsetzen. Besteht dieser Anspruch, etwa nach einer wirksamen Kündigung des Kredits, tragen Sie in der Regel auch die Kosten dieses Verfahrens (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ob Klauseln im Vertrag über die Sicherstellung wirksam sind, wird im Einzelfall geprüft.
Haben Sie das Auto bei einem Händler auf Raten gekauft, oder bilden der Kauf und die Finanzierung einen verbundenen Vertrag, gilt eine besondere Regel. Nimmt der Händler oder die finanzierende Bank das Auto wieder an sich, gilt das als Rücktritt vom Vertrag, wenn Sie sich nicht darauf einigen, dass Ihnen der gewöhnliche Verkaufswert im Zeitpunkt der Wegnahme vergütet wird (§ 508 Satz 5 und 6 BGB). Bei einem solchen Rücktritt schulden Sie auch Ersatz für Aufwendungen und eine Vergütung für die Nutzung, bei der die Wertminderung zu berücksichtigen ist (§ 508 Satz 3 und 4 BGB). Lassen Sie sich deshalb jede Erklärung, die Ihnen bei der Abholung vorgelegt wird, vorher erklären und unterschreiben Sie nichts an Ort und Stelle.
Brauchen Sie das Auto für den Weg zur Arbeit, schreiben Sie das der Bank mit Nachweisen und bitten Sie um eine Vereinbarung über den Rückstand. Wollen Sie das Auto aufgeben, fragen Sie schriftlich, ob die Bank einem Verkauf durch Sie zustimmt und den Erlös auf den Kredit anrechnet, denn ohne ihre Zustimmung dürfen Sie als Besitzer das Auto nicht verkaufen. Ob ein eigener Verkauf mehr bringt als die Verwertung durch die Bank, hängt vom Einzelfall ab. Geben Sie das Auto zurück, lassen Sie sich die Übergabe mit Datum, Kilometerstand und Zustand schriftlich bestätigen und verlangen Sie danach eine Abrechnung über den Erlös und die verbleibende Restschuld.
Pfändet ein anderer Gläubiger das Auto durch den Gerichtsvollzieher, ist es unpfändbar, wenn Sie oder eine Person, mit der Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, es für die Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen brauchen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c ZPO). Bei einem Auto für die Arbeit kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers aber einen Austausch gegen ein einfacheres Ersatzfahrzeug oder den Betrag dafür zulassen, wenn das angemessen ist, etwa weil der Erlös den Wert des Ersatzes erheblich übersteigt (§ 811a Abs. 1 und 2 ZPO). Für ein Auto, das aus gesundheitlichen Gründen gebraucht wird, sieht das Gesetz diesen Austausch nicht vor.
Ja, Sie dürfen auch während des Verfahrens ein Girokonto eröffnen, und jede Bank oder Sparkasse, die Konten für Verbraucher anbietet, muss Ihnen auf Antrag ein Basiskonto anbieten. Ein laufendes Insolvenzverfahren gehört nicht zu den Gründen, aus denen sie den Antrag ablehnen darf (§§ 35 bis 37 ZKG). Abgelehnt werden kann er vor allem, wenn Sie schon ein nutzbares Konto bei einer anderen Bank in Deutschland haben, und das gilt nicht, wenn dieses Konto gekündigt ist (§ 35 ZKG).
Verlangen Sie das Antragsformular für ein Basiskonto, das die Bank Ihnen unentgeltlich geben muss, und geben Sie schon im Antrag an, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZKG). Die Bank muss Ihnen den Vertrag unverzüglich, spätestens zehn Geschäftstage nach Eingang des Antrags, anbieten und Ihnen den Eingang mit einer Abschrift bestätigen (§ 31 Abs. 1 und 2 ZKG). Weil jede Person nur ein Pfändungsschutzkonto haben darf und Sie das der Bank versichern (§ 850k Abs. 3 ZPO), klären Sie vorher mit dem Insolvenzverwalter, was mit Ihrem bisherigen Konto geschieht.
Teilen Sie dem Insolvenzverwalter das neue Konto mit Bank und Kontonummer schriftlich mit, denn Sie müssen ihm über alles Auskunft geben, was das Verfahren betrifft (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Über das geschützte Guthaben auf Ihrem Pfändungsschutzkonto verfügen Sie selbst, ohne dass der Verwalter es erst freigeben muss (§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Merkblatt: Pfändungsschutzkonto einrichten und Bescheinigung vorlegen →
Ja, und zwar dem Insolvenzgericht unter Ihrem Aktenzeichen und dem Insolvenzverwalter, am besten schon vor dem Umzug und sonst unverzüglich danach. Sie müssen beiden über alles Auskunft geben, was das Verfahren betrifft, und auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung stehen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 InsO). Das gilt schon in der Zeit nach dem Antrag, in der das Gericht noch über die Eröffnung entscheidet (§ 20 Abs. 1 InsO).
Das Insolvenzgericht kann Schreiben zustellen, indem es sie an Ihre Anschrift zur Post gibt, und ein solcher Brief gilt im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO). Kennt das Gericht Ihre neue Anschrift nicht, können Fristen ablaufen, bevor Sie den Brief gesehen haben. Hinzu kommt, dass das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagen kann, wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig keine Auskunft geben oder nicht mitwirken (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), und beides ist ein guter Grund, die Mitteilung nicht aufzuschieben. Bei der Meldebehörde melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug an (§ 17 Abs. 1 BMG).
Für das laufende Verfahren bleibt das Insolvenzgericht zuständig, bei dem es geführt wird, auch wenn Sie innerhalb Deutschlands in einen anderen Bezirk ziehen (§ 4 InsO mit § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Ziehen Sie ins Ausland, lassen Sie die Zuständigkeit im Einzelfall prüfen. Ist das Verfahren aufgehoben, gilt bis zum Ablauf der Abtretungsfrist eine eigene Obliegenheit, jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Beschäftigungsstelle dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich anzuzeigen (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO). Verletzen Sie sie schuldhaft und erhalten die Gläubiger dadurch weniger, kann das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagen (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Geben Sie das Auto im Vermögensverzeichnis an, im amtlichen Vordruck im Ergänzungsblatt 5 B, und notieren Sie dazu Kennzeichen, Baujahr, Kilometerstand und den geschätzten Wert. Gehört es noch der finanzierenden Bank oder einem Leasinggeber, schreiben Sie das dazu und legen eine Kopie des Vertrags bei.
Ist das Auto finanziert, kommt es außerdem darauf an, wie der Geldgeber gesichert ist. Hat sich die Bank das Auto zur Sicherheit übereignen lassen, gehört es zur Insolvenzmasse, soweit es nicht unpfändbar ist, und die Bank darf verlangen, aus dem Erlös vorweg befriedigt zu werden (§ 50 Abs. 1, § 51 Nr. 1 InsO). Hat der Insolvenzverwalter das Auto in seinem Besitz, darf er es selbst verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO). Gehört das Auto dagegen einem Leasinggeber oder einem Verkäufer, der sich das Eigentum bis zur letzten Rate vorbehalten hat, kann der Eigentümer es herausverlangen (§ 47 InsO), wenn der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung des Vertrags wählt (§ 103 Abs. 1 InsO). Legen Sie dem Verwalter deshalb den Kredit- oder Leasingvertrag gleich mit dem Vermögensverzeichnis vor.
Beschreiben Sie in einigen Sätzen, wofür Sie das Auto brauchen, und fügen Sie Nachweise bei, etwa den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitsort, Ihre Arbeitszeiten und die Verbindungen mit Bus und Bahn zu diesen Zeiten. Daran prüft der Insolvenzverwalter, ob das Auto unpfändbar ist und deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Unpfändbar ist ein Auto, das Sie zur Arbeit oder wegen Ihrer Gesundheit brauchen (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und c ZPO). Dabei zählt auch der Bedarf einer Person, mit der Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, etwa wenn Ihr Ehegatte das Auto für den Weg zur Arbeit braucht (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Brauchen Sie das Auto aus gesundheitlichen Gründen, legen Sie dafür eine ärztliche Bescheinigung oder den Schwerbehindertenausweis bei.
Sind Sie selbstständig, gilt eine Besonderheit. Sachen, die Sie für die selbstständige Tätigkeit benötigen, gehören zur Insolvenzmasse, ausgenommen nur, was Sie für eine Tätigkeit brauchen, die in persönlichen Leistungen besteht (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Teilen Sie dem Verwalter deshalb unverzüglich mit, dass Sie die Tätigkeit fortführen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 InsO), und bitten Sie ihn um eine Erklärung, ob er sie freigibt. Für seine Antwort hat er höchstens einen Monat Zeit (§ 35 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 InsO).
Bis der Verwalter sich erklärt hat, verkaufen oder verschenken Sie das Auto nicht, denn über Gegenstände der Insolvenzmasse dürfen Sie nach der Eröffnung nicht mehr verfügen (§ 80 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bitten Sie ihn um eine schriftliche Mitteilung, ob er das Auto als unpfändbar ansieht oder freigibt, und bewahren Sie sie bei den Fahrzeugpapieren auf. Sind Sie mit seiner Einschätzung nicht einverstanden, lassen Sie im Einzelfall prüfen, wie und bei welchem Gericht Sie die Unpfändbarkeit geltend machen. Das Insolvenzgericht ist nach § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO nur für die Vorschriften zuständig, die § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO nennt, etwa zum Arbeitseinkommen und zum Pfändungsschutzkonto. § 811 ZPO ist dort nicht genannt.
Ausfüllhilfe: Vordruck zur Verbraucherinsolvenz mit allen Anlagen →
Ja, solange das Insolvenzgericht das Verfahren noch nicht eröffnet und den Antrag nicht rechtskräftig abgewiesen hat (§ 13 Abs. 2 InsO). Die Rücknahme erklären Sie dem Insolvenzgericht schriftlich unter dem Aktenzeichen. Die Gebühr für das Verfahren über den Antrag und die bis dahin entstandenen Auslagen, etwa für ein Gutachten, schulden Sie als Antragsteller auch dann, wenn Sie den Antrag zurücknehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Sind Ihnen die Kosten gestundet, kann die Staatskasse sie nur nach den Bestimmungen geltend machen, die das Gericht trifft (§ 4a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 InsO).
Bei einer Verbraucherinsolvenz gilt der Antrag außerdem als zurückgenommen, wenn Sie fehlende Angaben nicht binnen eines Monats nach der Aufforderung des Gerichts ergänzen (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO). Hat auch ein Gläubiger einen Antrag gestellt, endet mit Ihrer Rücknahme nur Ihr eigener Antrag, denn Gläubiger und Schuldner sind je für sich antragsberechtigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 InsO). Über den Antrag des Gläubigers entscheidet das Gericht weiter. Bedenken Sie dabei, dass die Restschuldbefreiung einen eigenen Antrag voraussetzt, der mit Ihrem Antrag auf Eröffnung verbunden werden soll (§ 287 Abs. 1 Satz 1 InsO). Nehmen Sie Ihren Antrag zurück, während der Antrag eines Gläubigers läuft, lassen Sie deshalb vorher im Einzelfall prüfen, wie Sie sich den Weg zur Restschuldbefreiung erhalten.
Ist das Unternehmen eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne persönlich haftende natürliche Person, bedenken Sie als Geschäftsleiter vorher, dass die Pflicht zum Antrag fortbesteht, solange es zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 15a Abs. 1 InsO). Ein unterlassener oder verspäteter Antrag ist eine Straftat (§ 15a Abs. 4 InsO). Eine Rücknahme kommt deshalb vor allem in Betracht, wenn der Grund für den Antrag nachweislich beseitigt ist, und diesen Nachweis halten Sie schriftlich fest. Hat das Unternehmen bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit die Eigenverwaltung beantragt und hält das Gericht sie nicht für möglich, teilt es Ihnen seine Bedenken mit und gibt Ihnen Gelegenheit, den Antrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen (§ 270c Abs. 5 InsO).
Hat das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen nur mit seiner Zustimmung wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO), zahlen Sie Löhne und andere Ausgaben nur mit seiner Zustimmung. Zahlungen zwischen dem Antrag und der Eröffnung, denen der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat, behandelt das Gesetz so, als hätten Sie dabei die gebotene Sorgfalt gewahrt (§ 15b Abs. 2 Satz 3 InsO). Lassen Sie sich die Zustimmung deshalb vor der Zahlung schriftlich geben, für jede Zahlung oder für eine Liste von Zahlungen.
Hat das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet, verfügt über das Vermögen des Unternehmens nur noch der vorläufige Insolvenzverwalter (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), und Löhne zahlt dann er. Der gesetzliche Schutz durch seine Zustimmung gilt nur für die Zeit zwischen dem Antrag und der Eröffnung. Ist noch kein vorläufiger Verwalter bestellt, lassen Sie jede Zahlung vorher im Einzelfall prüfen. Ohne seine Zustimmung fehlt dieser Schutz. Eine Zahlung, die mit dieser Sorgfalt nicht vereinbar ist, müssen Sie dem Unternehmen persönlich erstatten (§ 15b Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 InsO). Die Beiträge der Beschäftigten zur Sozialversicherung bleiben auch in dieser Zeit zu dem im Gesetz bestimmten Tag fällig (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), und wer sie der Einzugsstelle vorenthält, kann sich strafbar machen (§ 266a Abs. 1 StGB). Wie mit ihnen verfahren wird, klären Sie ebenfalls mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter.
Für die Beschäftigten ist das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit der Weg, auf dem sie offenen Lohn für die drei Monate erhalten, die dem Insolvenzereignis vorausgehen, also vor der Eröffnung oder vor der Abweisung des Antrags mangels Masse (§ 165 Abs. 1 SGB III). Beantragen müssen es die Beschäftigten selbst, binnen zwei Monaten ab dem Insolvenzereignis, und diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Die Höhe des Arbeitsentgelts bescheinigt der Insolvenzverwalter, und wird kein Verfahren eröffnet, ist das die Aufgabe des Arbeitgebers (§ 314 Abs. 1 und 2 SGB III), also des Unternehmens, das Sie leiten. Damit die Löhne im Eröffnungsverfahren weiter fließen, lässt sich das Insolvenzgeld über einen Dritten vorfinanzieren, dem die Beschäftigten ihre Lohnansprüche übertragen. Die Agentur für Arbeit muss dem zustimmen, und sie tut das nur, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass so ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (§ 170 Abs. 4 SGB III). Ob dieser Weg in Betracht kommt, besprechen Sie mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter.
Tragen Sie jede dieser Schulden als eigene Forderung in das Verzeichnis ein, mit der Behörde, die sie einzieht, und dem Aktenzeichen oder Kassenzeichen. Trennen Sie dabei die Geldstrafe oder Geldbuße von den Kosten desselben Verfahrens. Nach der Restschuldbefreiung bleiben Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und die Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bestehen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (§ 302 Nr. 2 mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Führen Sie auch eine Einziehung von Wertersatz, die die Staatsanwaltschaft betreibt, gesondert auf, denn auch sie kann die Restschuldbefreiung überdauern. Einen solchen Fall beschreibt die Seite „Recht aktuell“ beim Stundungsantrag mit einer Schuld, die bleibt. Die Kosten des Verfahrens und das Honorar Ihrer Verteidigerin oder Ihres Verteidigers nennt das Gesetz dort nicht.
Ob eine Kostenrechnung aus einem Strafverfahren zu den Forderungen gehört, die die Restschuldbefreiung erfasst, hängt davon ab, ob sie bei der Eröffnung schon begründet war (§ 38 InsO). Bei einem Verfahren, das bei der Eröffnung noch lief, wird das im Einzelfall geprüft. Führen Sie die Kosten deshalb im Zweifel im Verzeichnis auf und vermerken Sie daneben, wie weit das Verfahren ist.
Schadenersatz an die Person, die durch eine vorsätzliche Tat geschädigt wurde, bleibt nach der Restschuldbefreiung nur bestehen, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Grundes angemeldet hat (§ 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO). Auf eine solche Anmeldung und auf die Möglichkeit, ihr zu widersprechen, weist das Insolvenzgericht Sie hin (§ 175 Abs. 2 InsO). Halten Sie die Angabe für falsch, etwa weil das Strafverfahren keine vorsätzliche Tat festgestellt hat, widersprechen Sie dem angemeldeten Grund innerhalb der Frist, die der Hinweis nennt, und lassen Sie den Widerspruch vorher im Einzelfall prüfen. Ein Widerspruch gegen den Grund betrifft nicht die Forderung selbst.
Ausfüllhilfe: Vordruck zur Verbraucherinsolvenz mit allen Anlagen →
Als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften Sie den Gläubigern für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, mehrere Gesellschafter als Gesamtschuldner (§ 126 HGB, § 721 BGB). Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, kann diese Haftung während des Verfahrens aber nur der Insolvenzverwalter geltend machen (§ 93 InsO). An der Haftung selbst ändert das nichts, nur der Weg ist ein anderer. Das gilt für Ihre Haftung als Gesellschafter. Haben Sie sich daneben selbst verpflichtet, etwa mit einer Bürgschaft für einen Kredit der Gesellschaft, ist das eine eigene Schuld, die § 93 InsO nach seinem Wortlaut nicht erfasst, und der Gläubiger kann sie weiter selbst verlangen.
Antworten Sie dem Gläubiger schriftlich unter dem Aktenzeichen des Verfahrens über die Gesellschaft, dass während des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter Ihre Haftung als Gesellschafter geltend machen kann (§ 93 InsO), und zahlen Sie darauf nicht an ihn. Schicken Sie dem Insolvenzverwalter eine Kopie. Fordert der Verwalter Sie auf, für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, lassen Sie Ihre persönliche Haftung gesondert prüfen. Reicht Ihr Vermögen dafür nicht, kann ein eigenes Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen nötig werden, das neben dem der Gesellschaft geführt wird. Als Kommanditist haften Sie nach eigenen Regeln, und auch das wird im Einzelfall geprüft.
Checkliste: Unterlagen für den Eigenantrag eines Unternehmens →
Ja, eine Reise ist Ihnen nicht verboten. Sie müssen aber auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung stehen, um Auskunft zu geben und mitzuwirken, und Sie dürfen nichts tun, was diesen Pflichten zuwiderläuft (§ 97 Abs. 3 InsO). Teilen Sie dem Insolvenzverwalter deshalb vorher mit, wann Sie verreist sind und wie Sie in dieser Zeit erreichbar sind.
Sehen Sie vor der Abreise nach, ob ein Schreiben mit einer Frist offen ist, etwa eine Anfrage des Verwalters oder ein Termin des Gerichts, und erledigen Sie es vorher. Ein Brief, den das Insolvenzgericht zur Post gibt, gilt im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, auch während Ihrer Reise (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsO). Bitten Sie deshalb eine Person Ihres Vertrauens, in dieser Zeit Ihre Post anzusehen und Ihnen von Briefen des Gerichts oder des Verwalters zu berichten. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht antwortet oder nicht mitwirkt, setzt die Restschuldbefreiung aufs Spiel (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), und eine verpasste Anfrage soll nicht so gedeutet werden.
Bezahlen Sie die Reise aus dem Teil Ihres Einkommens, der Ihnen bleibt, und nicht aus Geld, das zur Insolvenzmasse gehört, etwa aus einer Erbschaft, die Ihnen während des Verfahrens zufällt (§ 35 Abs. 1 InsO). Eine Urlaubsreise ist kein Wechsel des Wohnsitzes. Eine Anzeige des Urlaubs an das Gericht schreibt das Gesetz nicht vor. Hat das Gericht dazu eine Anordnung getroffen, halten Sie sich daran (§ 97 Abs. 3 Satz 1 InsO).
In der Zeit zwischen der Beendigung des Verfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist geben Sie Vermögen, das Sie geschenkt bekommen oder erben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder heraus (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO). Gewinne aus einer Lotterie oder einem anderen Spiel geben Sie in dieser Zeit sogar zum vollen Wert heraus. Nicht herauszugeben sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert, also Geschenke in der Höhe, wie sie zu einem solchen Anlass üblich sind. Bis zur Aufhebung des Verfahrens gehört dagegen alles, was Sie geschenkt bekommen oder erben, in voller Höhe zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO), und Sie melden es dem Insolvenzverwalter.
Ist Ihnen unklar, ob ein Geschenk noch dazu gehört, etwa ein größerer Geldbetrag zu einem runden Geburtstag, teilen Sie es dem Treuhänder schriftlich mit, bevor Sie das Geld ausgeben. Ein solcher Erwerb darf nicht verheimlicht werden (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO), und eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit kann auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn die Gläubiger dadurch weniger erhalten (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Sie können außerdem beim Insolvenzgericht beantragen, dass es feststellt, ob dieser Erwerb von der Herausgabe ausgenommen ist (§ 295 Satz 2 InsO). Den Antrag stellen Sie schriftlich unter dem Aktenzeichen und nennen darin, von wem, zu welchem Anlass, an welchem Tag und in welcher Höhe Sie das Geschenk erhalten haben. Mit der Feststellung des Gerichts wissen Sie sicher, woran Sie sind. Bewahren Sie den Beschluss bei den Unterlagen auf, die Sie für die Anhörung vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung sammeln (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Bitten Sie das Insolvenzgericht unter dem Aktenzeichen um eine Abschrift des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung und um eine Bescheinigung, dass er rechtskräftig ist. Der Beschluss wird außerdem öffentlich bekannt gemacht (§ 300 Abs. 4 Satz 1 InsO) und ist auf insolvenzbekanntmachungen.de noch bis zu sechs Monate nach der Rechtskraft abrufbar (§ 3 Abs. 2 InsBekV).
Schicken Sie dem Gläubiger eine Kopie des Beschlusses und schreiben Sie dazu, dass die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt, auch gegen solche, die ihre Forderung im Verfahren nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Sehen Sie vorher nach, ob die Forderung schon vor der Eröffnung des Verfahrens begründet war, denn nur dann gehört der Gläubiger zu den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO). Bis das geklärt ist, zahlen Sie nichts, denn was Sie auf eine erfasste Forderung trotzdem zahlen, bekommen Sie nicht zurück (§ 301 Abs. 3 InsO).
Einige Forderungen bleiben von der Befreiung unberührt (§ 302 InsO). Dazu gehören Geldstrafen und Geldbußen und eine Forderung, die der Gläubiger unter Angabe dieses Grundes als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem gesetzlichem Unterhalt oder aus einem Steuerschuldverhältnis mit rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat angemeldet hat. Unberührt bleiben außerdem Schulden aus einem zinslosen Darlehen, das Ihnen gewährt wurde, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen (§ 302 Nr. 3 InsO). Beruft sich der Gläubiger auf einen solchen Grund oder kündigt er eine Vollstreckung an, lassen Sie die Forderung im Einzelfall prüfen, bevor Sie antworten. Vollstreckt er trotz der Befreiung aus einem alten Titel, ist dagegen die Klage nach § 767 ZPO der Weg, und auch das wird im Einzelfall geprüft.
Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, etwa den Einkauf von Material für laufende Aufträge oder die Zahlung der üblichen Löhne, führen Sie in der eröffneten Eigenverwaltung selbst, und an die Stelle eines Insolvenzverwalters tritt ein Sachwalter (§ 270f Abs. 2 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, etwa einen neuen Kredit oder einen langfristigen Mietvertrag, sollen Sie nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Widerspricht der Sachwalter einem gewöhnlichen Geschäft, sollen Sie auch dieses nicht abschließen (§ 275 Abs. 1 InsO).
Klären Sie mit dem Sachwalter gleich zu Beginn schriftlich, welche Geschäfte er als gewöhnlich ansieht und ab welchem Betrag Sie ihn vorher fragen, und halten Sie jede Zustimmung mit Datum und Gegenstand fest. Der Sachwalter kann außerdem verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und alle Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO), und dann richten Sie den Zahlungsverkehr so ein, wie er es bestimmt.
Für Rechtshandlungen, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung sind, brauchen Sie zusätzlich die Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 276 Satz 1 InsO). Dazu gehören etwa der Verkauf des Betriebs oder ein Darlehen, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde, und ist kein Gläubigerausschuss bestellt, stimmt die Gläubigerversammlung zu (§ 276 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO).
In der Eigenverwaltung haben die Gesellschafterversammlung und ein Aufsichtsrat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens (§ 276a Abs. 1 Satz 1 InsO). An Weisungen der Gesellschafter zur Führung der Geschäfte sind Sie deshalb nicht gebunden, und Sie richten sich nach der Eigenverwaltungsplanung und nach den Absprachen mit dem Sachwalter. Das gilt schon im Eröffnungsverfahren, sobald das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet hat (§ 276a Abs. 3 InsO).
Eine Abberufung oder die Bestellung eines neuen Geschäftsleiters wird erst wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt, und er muss zustimmen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§ 276a Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO). Erhalten Sie einen solchen Beschluss, schicken Sie ihn dem Sachwalter und warten Sie seine Entscheidung ab, bevor Sie die Geschäfte übergeben.
Bedenken Sie, dass Sie in der Eigenverwaltung den Beteiligten persönlich auf Schadenersatz haften können, so wie es sonst für einen Insolvenzverwalter gilt (§ 276a Abs. 2 in Verbindung mit §§ 60 bis 62 InsO). Maßstab ist dann die Sorgfalt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter aufwendet (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Halten Sie Gespräche mit den Gesellschaftern deshalb schriftlich fest und unterrichten Sie den Sachwalter über jeden Versuch, auf die Geschäfte Einfluss zu nehmen.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.