Das Wichtigste vorab
- Bis zur Eröffnung schreibt Ihnen vor allem das Insolvenzgericht. Nach der Eröffnung meldet sich der Insolvenzverwalter. Den Eröffnungsbeschluss stellt das Gericht auch Ihren Gläubigern und denen zu, die Ihnen etwas schulden, also etwa Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Bank (§ 30 Abs. 2 InsO), oder es beauftragt den Verwalter mit diesen Zustellungen (§ 8 Abs. 3 InsO).
- Mehrere Schreiben setzen eine Frist, von zwei Wochen bis zu einem Monat, und wer sie versäumt, verliert im schlimmsten Fall den ganzen Antrag. Ein Brief, den das Gericht einfach zur Post gibt, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsO). Den Tag der Aufgabe kennen Sie meist nicht, rechnen Sie deshalb vorsichtig vom Datum des Schreibens an.
- Wie viele Wochen zwischen Antrag und Eröffnung liegen, hängt vom Gericht und vom Einzelfall ab. Im Regelverfahren für Selbstständige entfällt der Abschnitt mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Dafür kann das Gericht schon vor der Eröffnung einen Sachverständigen beauftragen oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen (§ 5 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).
1Die ersten Tage: Ein Brief des Insolvenzgerichts nennt das Aktenzeichen. Was fangen Sie damit an?
Insolvenzgericht · § 2 InsO, Zustellungen · § 8 Abs. 1 InsO, Kündigungssperre · § 112 InsO, Anfechtung · § 130 Abs. 1 InsO
Nach dem Eingang Ihres Antrags legt das Insolvenzgericht eine Akte an, und in den ersten Schreiben, die Sie von dort erhalten, steht ihr Aktenzeichen. Schreiben Sie es auf die Innenseite Ihres Ordners. Von jetzt an gehört es auf jeden Brief, den Sie an das Gericht, an einen Gläubiger oder später an den Insolvenzverwalter schicken.
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Schreiben des Gerichts kommen auf zwei Wegen. Ein Teil wird förmlich zugestellt, dann steht das Datum der Zustellung auf dem gelben Umschlag. Ein anderer Teil wird einfach zur Post gegeben und gilt am vierten Tag nach der Aufgabe als zugestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO). Heben Sie deshalb jeden Umschlag auf und schreiben Sie den Tag darauf, an dem der Brief bei Ihnen ankam. Weil Sie den Tag der Aufgabe zur Post meist nicht kennen, rechnen Sie bei einem einfachen Brief vom Datum des Schreibens an. So liegt das Ende der Frist, das Sie eintragen, nie nach dem Ende, das für das Gericht gilt.
Gläubiger schreiben in diesen Tagen oft weiter, denn vom Antrag hören sie meist erst später. Antworten Sie einem Gläubiger, der mahnt, schriftlich mit dem Hinweis auf Ihren Antrag beim Insolvenzgericht und mit dessen Aktenzeichen. Mit Zahlungen auf alte Schulden an einzelne Gläubiger, auch mit vereinbarten Raten, und mit neuen Vereinbarungen über Raten warten Sie, bis Sie das mit der Stelle besprochen haben, die Ihren Antrag begleitet hat. Der Grund steht in § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Wusste der Gläubiger bei der Zahlung vom Antrag oder von Ihrer Zahlungsunfähigkeit, kann der Insolvenzverwalter die Zahlung nach der Eröffnung anfechten, auch wenn der Gläubiger sie genau so verlangen durfte, und das Geld fließt dann vom Gläubiger in die Insolvenzmasse zurück.
Wohnen Sie zur Miete, zahlen Sie die laufende Miete nach dem Antrag pünktlich. Der Vermieter kann Ihnen nach dem Antrag zwar nicht wegen eines Mietrückstands kündigen, der vor dem Antrag entstanden ist, und auch nicht wegen Ihrer verschlechterten Vermögensverhältnisse (§ 112 InsO). Ein Rückstand, der erst nach dem Antrag entsteht, ist von diesem Schutz aber nicht erfasst. Nach ihrem Wortlaut gilt dieselbe Sperre für jedes Miet- oder Pachtverhältnis, das Sie als Mieter eingegangen sind, also etwa auch für ein gemietetes Fahrzeug, und ob ein Leasingvertrag darunter fällt, wird im Einzelfall geprüft. Auch dort zahlen Sie die laufenden Raten nach dem Antrag pünktlich. Gehen Sie in diesen Wochen auch keine neuen Verbindlichkeiten ein, die Sie nicht aus Ihrem laufenden Einkommen bezahlen können, denn unangemessene Verbindlichkeiten nach dem Antrag können ein Grund sein, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO).
Ein Gerichtsvollzieher oder ein Gläubiger darf bis zur Eröffnung grundsätzlich weiter vollstrecken, es sei denn, das Gericht untersagt das oder stellt die Vollstreckung einstweilen ein (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO). Eine Zwangsversteigerung von Haus oder Wohnung kann das Insolvenzgericht auf diesem Weg nicht anhalten, denn unbewegliche Gegenstände sind ausgenommen. Ob sie einstweilen eingestellt werden kann, wird im Einzelfall geprüft. Halten Sie deshalb jeden Termin des Gerichtsvollziehers ein und nennen Sie dort das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts. Mit der Eröffnung ändert sich das. Eine Sicherung, die ein Gläubiger im letzten Monat vor Ihrem Antrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, wird dann unwirksam, in der Verbraucherinsolvenz gilt das sogar für die letzten drei Monate vor dem Antrag (§ 88 InsO).
- Das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts gut sichtbar im Ordner notieren und auf jedem eigenen Brief angeben.
- Jeden Umschlag aufheben und den Tag notieren, an dem er im Briefkasten lag.
- Mahnenden Gläubigern schriftlich Gericht und Aktenzeichen des Antrags mitteilen und weder auf alte Schulden zahlen, auch nicht mit vereinbarten Raten, noch neue Ratenvereinbarungen eingehen, bevor Sie das mit der begleitenden Stelle besprochen haben.
- Die laufende Miete und die laufenden Abschläge für Strom und Gas nach dem Antrag pünktlich zahlen.
- Termine des Gerichtsvollziehers bis zur Eröffnung wahrnehmen und das Aktenzeichen dort nennen.
2Das Gericht schreibt, dass etwas fehlt oder dass es Abschriften braucht. Welche Frist gehört zu welchem Brief?
Ergänzung · § 305 Abs. 3 InsO, Abschriften · § 306 Abs. 2 InsO, Hinweis zur Restschuldbefreiung · § 20 Abs. 2 und § 287 Abs. 1 InsO, Stundung · § 4a InsO, Fristen · § 4 InsO, § 224 Abs. 2 ZPO, Beschwerde gegen die Ablehnung der Stundung · § 4d Abs. 1 InsO
In den ersten Wochen kommen häufig zwei Arten von Briefen, die leicht zu verwechseln sind. Der eine sagt, dass in den amtlichen Formularen etwas fehlt. Dafür haben Sie einen Monat Zeit (§ 305 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO). Hatte ein Gläubiger die Eröffnung beantragt und haben Sie danach selbst einen Antrag gestellt, sind es drei Monate (§ 305 Abs. 3 Satz 3 InsO). Der andere Brief fordert Sie auf, Abschriften des Schuldenbereinigungsplans und der Vermögensübersicht in der Zahl nachzureichen, die das Gericht für die Gläubiger braucht. Dafür bleiben nur zwei Wochen (§ 306 Abs. 2 Satz 2 InsO).
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Beide Fristen haben dieselbe Folge, wenn sie ungenutzt verstreichen, denn der Antrag gilt dann als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 Satz 2, § 306 Abs. 2 Satz 3 InsO). Für einen neuen Antrag brauchen Sie dann wieder eine Bescheinigung über einen Einigungsversuch, der nicht länger als sechs Monate zurückliegt (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Lesen Sie deshalb in jedem Brief zuerst den Satz mit der Frist, tragen Sie das Ende in den Kalender ein und schreiben Sie es mit Bleistift oben auf das Schreiben. Erst danach beginnen Sie mit der Arbeit am Inhalt.
Haben Sie den Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht gestellt, weist das Gericht Sie darauf hin, dass Sie ihn stellen können (§ 20 Abs. 2 InsO). Von diesem Hinweis an bleiben zwei Wochen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 InsO). Haben Sie die Stundung der Kosten beantragt, prüft das Gericht, ob Ihr Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht und ob Ihre Erklärung zu früheren Verurteilungen vorliegt (§ 4a Abs. 1 Satz 1 und 3 InsO). Ausgeschlossen ist die Stundung nur durch eine rechtskräftige Strafe wegen Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung, die über 90 Tagessätze oder über drei Monate Freiheitsstrafe lautet und in den fünf Jahren vor dem Antrag oder danach verhängt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 1, § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO). Fragt es nach Belegen zu Ihrem Einkommen, steht die Frist dafür im Brief. Bis das Gericht über die Stundung entschieden hat, wirkt sie schon vorläufig (§ 4a Abs. 3 Satz 3 InsO). Lehnt das Gericht die Stundung ab, steht Ihnen dagegen die sofortige Beschwerde zu (§ 4d Abs. 1 InsO), und zwar binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 4 InsO mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Anders ist es, wenn der Antrag wegen einer versäumten Frist als zurückgenommen gilt, denn dagegen sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Wird eine Frist knapp, rufen Sie bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts an und fragen mit Aktenzeichen, was genau fehlt. Mit einer Verlängerung rechnen Sie bei den beiden Fristen aus dem Gesetz nicht, denn gesetzliche Fristen lassen sich nur in den Fällen verlängern, die das Gesetz besonders bestimmt (§ 4 InsO mit § 224 Abs. 2 ZPO). Schicken Sie das Fehlende so ab, dass es vor dem letzten Tag beim Gericht eingeht, und heben Sie einen Beleg über den Versand auf. Was sich nicht rechtzeitig beschaffen lässt, nennen Sie dem Gericht vor Ablauf schriftlich mit dem Grund.
- Bei jedem Brief des Gerichts zuerst die Frist suchen und ihr Ende in den Kalender eintragen.
- Unterscheiden: fehlende Angaben in einem Monat ergänzen, Abschriften in zwei Wochen nachreichen.
- Nach einem Hinweis zur Restschuldbefreiung den Antrag innerhalb von zwei Wochen nachholen.
- Bei Unklarheit mit Aktenzeichen bei der Geschäftsstelle nachfragen, den Versand belegen und Fehlendes vor Ablauf mit Grund benennen.
- Einen Beschluss, der die Stundung ablehnt, am Tag des Eingangs mit dem Ende der Beschwerdefrist von zwei Wochen eintragen.
3Die Wochen vor der Entscheidung: Geht der Plan noch einmal an die Gläubiger, oder geht es gleich weiter?
Ruhen des Verfahrens · § 306 Abs. 1 InsO, Zustellung an die Gläubiger · § 307 InsO, Annahme des Plans · § 308 InsO, Ermittlungen des Gerichts · § 5 Abs. 1 InsO, Auskunft · § 20 Abs. 1 InsO
Nach dem Antrag entscheidet das Insolvenzgericht zuerst, ob es Ihren Schuldenbereinigungsplan den Gläubigern noch einmal vorlegt. Hält es eine Annahme für unwahrscheinlich, hört es Sie vorher an und setzt danach das Verfahren über die Eröffnung fort (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO). Für die Zeit, in der das Verfahren wegen des Plans ruht, nennt das Gesetz drei Monate als Grenze, die nicht überschritten werden soll (§ 306 Abs. 1 Satz 2 InsO). Beantworten Sie einen Brief zu dieser Anhörung innerhalb der genannten Frist, auch wenn Sie nur mitteilen, dass Sie nichts ergänzen.
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Geht der Plan an die Gläubiger, haben diese eine Notfrist von einem Monat für ihre Stellungnahme (§ 307 Abs. 1 Satz 1 InsO). Danach kann das Gericht Ihnen eine Frist setzen, um den Plan zu ändern oder zu ergänzen, wenn eine Stellungnahme das nötig macht oder eine Einigung dadurch näher rückt (§ 307 Abs. 3 Satz 1 InsO). Was Sie dann ändern, besprechen Sie mit der Stelle, die den Plan mit Ihnen erstellt hat. Kommt der Plan zustande, wirkt er wie ein gerichtlicher Vergleich, und Ihre Anträge auf Eröffnung und Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen (§ 308 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 InsO). Eine Forderung, die in Ihrem Verzeichnis fehlt, bleibt dann grundsätzlich bestehen (§ 308 Abs. 3 Satz 1 InsO). Prüfen Sie deshalb schon jetzt mit der Stelle, ob wirklich jeder Gläubiger im Verzeichnis steht.
Das Gericht kann in dieser Zeit auch einen Sachverständigen beauftragen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 InsO), der sich dann bei Ihnen meldet. Er prüft etwa, ob Ihr Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt und welche Werte vorhanden sind, und schickt dafür einen Fragebogen oder bittet um ein Gespräch. Beantworten Sie seine Fragen vollständig und innerhalb der Frist, die er nennt. Schon vor der Eröffnung schulden Sie dem Gericht die Auskünfte, die es für seine Entscheidung braucht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InsO), und das Gericht kann diese Pflicht mit denselben Mitteln durchsetzen wie im eröffneten Verfahren, bis hin zur eidesstattlichen Versicherung und zur Vorführung (§ 20 Abs. 1 Satz 2 mit §§ 97, 98 InsO).
Das Gericht kann in dieser Zeit auch vorläufige Maßnahmen anordnen, etwa Vollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände wie Haus oder Wohnung betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO), auch während das Verfahren wegen des Plans ruht (§ 306 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ein solcher Beschluss wird Ihnen zugestellt. Geben Sie eine Kopie an jeden, der danach noch pfändet, mit dem Aktenzeichen des Insolvenzgerichts. Gegen die Anordnung einer solchen Maßnahme steht Ihnen die sofortige Beschwerde zu (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ob sie sinnvoll ist, wird im Einzelfall geprüft.
- Einen Brief zur Anhörung über die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb der dort genannten Frist beantworten.
- Eine Aufforderung, den Plan zu ändern, mit ihrer Frist am Tag des Eingangs an die Stelle geben, die den Plan erstellt hat.
- Mit der Stelle prüfen, ob jeder Gläubiger im Verzeichnis steht.
- Den Fragebogen eines Sachverständigen vollständig ausfüllen und die erbetenen Belege beifügen.
- Einen Beschluss über vorläufige Maßnahmen in Kopie an jeden weitergeben, der danach noch pfändet.
4Der Eröffnungsbeschluss ist zugestellt. Wer erfährt in diesen Tagen davon, und was ändert sich bei Lohn und Konto?
Eröffnungsbeschluss · §§ 27 bis 30 InsO, Eingangsentscheidung · § 287a Abs. 1 InsO, Vollstreckungsverbot · § 89 InsO, Sicherungen aus der Zeit vor dem Antrag · § 88 InsO, Pfändungsschutzkonto · § 36 Abs. 1 Satz 3 InsO, Verfügungen des Schuldners · §§ 81, 82 InsO, Vollmachten und Aufträge · §§ 115 bis 117 InsO, Unterbrechung von Prozessen · § 240 ZPO, Verstrickung alter Pfändungen · §§ 88, 89 InsO, Ruhen der Krankenversicherung · § 16 Abs. 3a SGB V, Härtefall · § 850f Abs. 1 ZPO
Mit der Eröffnung ernennt das Gericht den Insolvenzverwalter, und der Beschluss wird Ihnen zugestellt und im Internet bekannt gemacht (§ 27 Abs. 1 Satz 1, § 30 InsO). Zugestellt wird er auch den Gläubigern und denen, die Ihnen etwas schulden, also vor allem Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Bank. Der Beschluss fordert sie auf, nicht mehr an Sie, sondern an den Verwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
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Von der Stunde der Eröffnung an verfügen Sie nicht mehr selbst über das, was zur Insolvenzmasse gehört. Verkaufen, verschenken oder verpfänden Sie danach einen solchen Gegenstand, ist das unwirksam (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), und was Sie am Tag der Eröffnung getan haben, gilt im Zweifel als danach geschehen (§ 81 Abs. 3 Satz 1 InsO). Wer so über die Masse verfügt, verletzt außerdem die Pflicht, den Verwalter zu unterstützen, und das kann bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 97 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Zahlt Ihnen jemand noch auf eine Forderung, die zur Masse gehört, wird er nur frei, wenn er die Eröffnung nicht kannte (§ 82 Satz 1 InsO). Melden Sie eine solche Zahlung deshalb dem Verwalter und geben Sie das Geld nicht aus. Vollmachten, die Sie für Ihr Vermögen erteilt haben, erlöschen mit der Eröffnung, soweit sie die Masse betreffen (§ 117 Abs. 1 InsO), ebenso entsprechende Aufträge (§§ 115, 116 InsO). Haben Sie etwa jemanden mit Ihren Steuererklärungen beauftragt, klären Sie deshalb mit dem Verwalter, wie es weitergeht. Ein Gerichtsverfahren, das die Masse betrifft und bei der Eröffnung läuft, wird unterbrochen (§ 240 Satz 1 ZPO). Nennen Sie dem Verwalter jedes laufende Verfahren mit Gericht und Aktenzeichen.
Zusammen mit der Entscheidung über die Eröffnung prüft das Gericht auch, ob Ihr Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist. Ist er zulässig, stellt es durch Beschluss fest, dass Sie Restschuldbefreiung erlangen, wenn Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen und keine Versagungsgründe vorliegen (§ 287a Abs. 1 Satz 1 InsO). Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (§ 287a Abs. 1 Satz 2 InsO). Hält das Gericht den Antrag dagegen für unzulässig, steht Ihnen gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde zu (§ 287a Abs. 1 Satz 3 InsO). Die Notfrist dafür beträgt zwei Wochen (§ 4 InsO mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und ihr Ende gehört sofort in den Kalender. Den feststellenden Beschluss legen Sie zum Eröffnungsbeschluss, denn er zeigt, dass Ihr Weg zur Restschuldbefreiung begonnen hat.
Für Ihren Lohn heißt die Eröffnung: Der Arbeitgeber zahlt den pfändbaren Teil an den Insolvenzverwalter, den Rest wie bisher an Sie, denn unpfändbares Einkommen fällt nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Sehen Sie sich die erste Abrechnung nach der Eröffnung genau an, denn an ihr zeigt sich zuerst, ob die Nachricht beim Arbeitgeber angekommen ist. Dort sollte als Empfänger des abgezogenen Betrags der Verwalter stehen und nicht mehr ein Gläubiger, der vorher gepfändet hatte. Ob ein Teil Ihres Einkommens oder Ihres geschützten Kontoguthabens pfändbar ist, entscheidet im Streitfall das Insolvenzgericht, und an Stelle eines Gläubigers stellt dort der Verwalter die Anträge (§ 36 Abs. 4 Satz 1 und 2 InsO). Bei anderen Gegenständen wird im Einzelfall geprüft, welches Gericht entscheidet.
Einzelne Insolvenzgläubiger dürfen von der Eröffnung an nicht mehr vollstrecken (§ 89 Abs. 1 InsO). Eine Sicherung, die ein Gläubiger im letzten Monat vor Ihrem Antrag oder danach durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, wird mit der Eröffnung unwirksam, im Verbraucherinsolvenzverfahren gilt das für die letzten drei Monate (§ 88 InsO). Ob eine ältere Pfändung, etwa eine Lohnpfändung aus dem Vorjahr, noch etwas bewirkt, klärt der Verwalter. Teilen Sie ihm jede Pfändung mit Gericht und Datum mit. Pfändet trotzdem noch jemand, entscheidet über Ihre Einwendung das Insolvenzgericht, nicht das Vollstreckungsgericht (§ 89 Abs. 3 Satz 1 InsO).
Ist Ihr Konto ein Pfändungsschutzkonto, verfügen Sie über das geschützte Guthaben wie bisher, ohne dass der Verwalter es freigeben muss (§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO). Was darüber hinausgeht, steht dem Verwalter zu, und bei einem Konto ohne diesen Schutz kann das ganze Guthaben zur Insolvenzmasse gehören. Lassen Sie Ihr Konto deshalb am besten schon vor dem Antrag in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. Ist das versäumt, verlangen Sie die Umwandlung sofort nach dem Zugang des Eröffnungsbeschlusses und halten das Datum fest. Das Amtsgericht Köln hat in einem Einzelfall entschieden, dass ein Guthaben vom Tag der Eröffnung nicht an den Insolvenzverwalter auszuzahlen war, weil die Schuldnerin ihr Konto knapp zwei Wochen nach der Eröffnung hatte umwandeln lassen, und es hat dafür den Gedanken der Monatsfrist des § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO herangezogen (Urteil vom 04.05.2023, 126 C 179/22). Ob andere Gerichte das ebenso sehen, ist offen.
Lag auf dem Konto schon vor der Eröffnung eine Pfändung, bleibt der gepfändete Betrag auch im Verfahren gesperrt, bis die Pfändung auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigt ist, und das gilt nach dem Bundesgerichtshof sogar für eine Pfändung, die nach § 88 InsO unwirksam wird. Im entschiedenen Fall hatten mehrere Gläubiger vor der Eröffnung gepfändet, und die Bank durfte rund 1.800 Euro über dem geschützten Betrag deshalb nicht an den Verwalter überweisen (Urteil vom 21.09.2017, IX ZR 40/17). Beseitigen lässt sich diese Sperre im Verfahren, indem das Insolvenzgericht die Vollziehung der Pfändung bis zur Aufhebung des Verfahrens aussetzt. Im entschiedenen Fall hatte das der Verwalter beantragt (Beschluss vom 19.11.2020, IX ZB 14/20). Teilen Sie dem Verwalter deshalb jede Kontopfändung mit Datum und Aktenzeichen mit. Ob vor der Eröffnung ein Konto bei einer anderen Bank sinnvoll ist, prüfen Sie mit der Stelle, die Sie begleitet, und ein Konto mit grundlegenden Funktionen, das Basiskonto, steht grundsätzlich jedem Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union zu, auch ohne festen Wohnsitz (§ 31 Abs. 1 ZKG).
Zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst, überweisen Sie die laufenden Beiträge nach der Eröffnung pünktlich aus Ihrem unpfändbaren Einkommen. In der gesetzlichen Krankenversicherung ruht der Anspruch auf Leistungen bis auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände und einige weitere Leistungen, wenn ein Mitglied mit Beiträgen für zwei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nicht zahlt, nicht aber bei Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 16 Abs. 3a SGB V). Was mit Rückständen aus der Zeit vor der Eröffnung geschieht, wird im Einzelfall geprüft. Reicht der unpfändbare Betrag wegen solcher Beiträge oder aus anderen besonderen Gründen nicht für Ihren notwendigen Lebensunterhalt, kann Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag einen Teil des pfändbaren Betrags belassen (§ 850f Abs. 1 ZPO mit § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO). Legen Sie dem Antrag die Beitragsbescheide bei. Aus dem Beschluss übernehmen Sie das Aktenzeichen, den Namen des Verwalters, die Frist für die Anmeldung der Forderungen und die Termine, wie es das Merkblatt „Den Eröffnungsbeschluss auf insolvenzbekanntmachungen.de finden“ beschreibt.
- das Insolvenzgericht mit dem Aktenzeichen und, wenn etwas fehlt, mit einer Frist von einem Monat
- das Insolvenzgericht mit der Bitte um Abschriften für die Gläubiger und einer Frist von zwei Wochen
- ein Sachverständiger mit einem Fragebogen zu Vermögen und Einkommen
- das Insolvenzgericht mit dem Eröffnungsbeschluss und dem Beschluss über Ihren Antrag auf Restschuldbefreiung
- der Insolvenzverwalter mit seinem ersten Brief und einer Liste der Unterlagen
- der Arbeitgeber mit einer Abrechnung, in der ein neuer Empfänger steht
- das Insolvenzgericht mit einem Hinweis, wenn ein Gläubiger eine Forderung als Folge einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, einer Unterhaltspflichtverletzung oder einer Steuerstraftat angemeldet hat
- Den zugestellten Beschluss mit dem Tag des Eingangs ganz vorn in den Ordner legen, den Beschluss über die Restschuldbefreiung dahinter.
- Die erste Lohnabrechnung nach der Eröffnung auf den neuen Empfänger des pfändbaren Betrags prüfen.
- Dem Insolvenzverwalter jede Pfändung mit dem Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts und dem Datum mitteilen.
- Bei der Bank nachfragen, ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, und sonst die Umwandlung sofort verlangen und das Datum notieren.
- Eine Zahlung, die nach der Eröffnung noch an Sie geht, dem Verwalter melden und das Geld nicht ausgeben.
- Dem Verwalter alle erteilten Vollmachten und alle laufenden Gerichtsverfahren mit Aktenzeichen nennen.
- Selbst gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung pünktlich überweisen.
5Der erste Brief des Insolvenzverwalters: Was will er wissen, bis wann, und was erledigt er selbst?
Auskunft und Mitwirkung · §§ 97, 98 InsO, Wohnung des Schuldners · § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, selbstständige Tätigkeit · § 35 Abs. 2 und 3 InsO, Versagung · § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, Aufsicht des Insolvenzgerichts · § 58 Abs. 1 InsO, Postsperre · § 99 InsO, Wahlrecht und Eigentumsvorbehalt · § 103 Abs. 1, § 107 Abs. 2 InsO, Mietkaution · § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, Wohnungsgenossenschaft · § 67c GenG, Mietschulden · § 22 Abs. 8 SGB II, § 36 Abs. 1 SGB XII
Bald nach der Eröffnung schreibt Ihnen der Insolvenzverwalter. Meist liegt ein Fragebogen bei, dazu eine Liste von Unterlagen wie Kontoauszügen und Lohnabrechnungen, und manchmal die Bitte um einen Termin. Er setzt eine Frist. Halten Sie sie ein, und wenn Ihnen ein Blatt fehlt, schreiben Sie ihm vor Ablauf, welches es ist und bis wann Sie es nachreichen.
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Sie sind verpflichtet, dem Verwalter über alle Verhältnisse Auskunft zu geben, die das Verfahren betreffen, auch über Tatsachen, die zu einer Verfolgung wegen einer Straftat führen können (§ 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Eine solche Auskunft darf in einem Strafverfahren gegen Sie nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden (§ 97 Abs. 1 Satz 3 InsO). Außerdem unterstützen Sie den Verwalter bei seiner Arbeit und stellen sich auf Anordnung des Gerichts zur Verfügung (§ 97 Abs. 2 und 3 InsO). Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58 Abs. 1 Satz 1 InsO). Halten Sie eine Anforderung für zu weit, schreiben Sie das zuerst ihm, und klärt sich die Frage nicht, wenden Sie sich mit dem Aktenzeichen an das Gericht. Erscheint es nötig, um nachteilige Handlungen aufzuklären oder zu verhindern, kann das Gericht außerdem anordnen, dass Ihre Post dem Verwalter zugeleitet wird. Was die Masse nicht betrifft, muss er Ihnen dann unverzüglich weiterleiten, die übrigen Sendungen dürfen Sie einsehen, und gegen die Anordnung steht Ihnen die sofortige Beschwerde zu (§ 99 Abs. 1 bis 3 InsO).
Die Folgen einer Verweigerung sind erheblich. Das Gericht kann die eidesstattliche Versicherung anordnen, Sie vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen (§ 98 Abs. 1 und 2 InsO). Verletzen Sie Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann Ihnen die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Fragen Sie deshalb lieber einmal zu viel nach als einmal zu wenig, und schreiben Sie dem Verwalter, wenn Sie eine Frage nicht verstehen.
Manches erledigt der Verwalter selbst. Wohnen Sie zur Miete, kann er gegenüber dem Vermieter erklären, dass Miete, die nach Ablauf von drei Monaten zum Monatsende fällig wird, nicht mehr aus dem Verfahren zu zahlen ist (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Der Mietvertrag läuft dann mit Ihnen weiter, und die Miete zahlen Sie aus dem unpfändbaren Teil Ihres Einkommens. Mit dieser Erklärung wird auch Ihr Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution frei, die die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigt. Das hat der Bundesgerichtshof für einen Schuldner entschieden, dessen Vermieter die Kaution von 700 Euro nach dem Auszug an den Treuhänder überwiesen hatte (Beschluss vom 16.03.2017, IX ZB 45/15). Wohnen Sie in einer Genossenschaftswohnung, darf der Verwalter Ihre Mitgliedschaft nicht kündigen, wenn sie Voraussetzung für die Wohnung ist und Ihr Geschäftsguthaben höchstens das Vierfache des monatlichen Nutzungsentgelts ohne die Betriebskosten oder höchstens 2.000 Euro beträgt (§ 67c Abs. 1 GenG). Liegt es darüber, ist die Kündigung auch dann ausgeschlossen, wenn sich das Guthaben durch die Kündigung einzelner Anteile auf diesen Betrag vermindern lässt (§ 67c Abs. 2 GenG). Eine Betriebskostenabrechnung, die in dieser Zeit kommt, legen Sie dem Verwalter in Kopie vor, denn ob ein Guthaben zur Masse gehört oder eine Nachzahlung eine alte Schuld ist, prüft er. Reicht Ihr unpfändbares Einkommen für die Miete nicht, kann das Jobcenter oder das Sozialamt Mietschulden übernehmen, soweit das nötig ist, um die Wohnung zu erhalten (§ 22 Abs. 8 SGB II, § 36 Abs. 1 SGB XII). Ob ältere Mietrückstände die Wohnung danach gefährden, wird im Einzelfall geprüft. Nennen Sie Rückstände deshalb früh der Stelle, die Sie begleitet. Nach Versicherungen und einem Fahrzeug fragt der Verwalter, um zu prüfen, was zur Insolvenzmasse gehört. Haben Sie vor der Eröffnung etwas auf Raten unter Eigentumsvorbehalt gekauft und besitzen es, nennen Sie ihm den Vertrag mit der Restschuld. Fordert der Verkäufer den Verwalter auf, sich zu erklären, ob er den Vertrag erfüllt, muss dieser das erst unverzüglich nach dem Berichtstermin tun, es sei denn, bis dahin droht ein erheblicher Wertverlust, auf den der Verkäufer ihn hingewiesen hat (§ 107 Abs. 2 InsO). Geben Sie eine solche Sache deshalb nicht ohne Rücksprache mit dem Verwalter zurück. Ebenso nennen Sie ihm andere laufende Verträge mit Raten, etwa über Leasing oder Versicherungen, denn über die Erfüllung eines Vertrags, den beide Seiten bei der Eröffnung noch nicht vollständig erfüllt haben, entscheidet er (§ 103 Abs. 1 InsO).
Sind Sie selbstständig tätig oder wollen Sie es werden, teilen Sie das dem Verwalter unverzüglich mit (§ 35 Abs. 3 Satz 1 InsO). Bitten Sie ihn schriftlich um eine Erklärung, ob er die Tätigkeit freigibt. Auf eine solche Bitte muss er sich ohne schuldhaftes Zögern äußern, und zwar spätestens einen Monat danach (§ 35 Abs. 3 Satz 2 InsO). Erhalten Sie in diesen Wochen eine Erbschaft oder einen anderen Vermögenswert, melden Sie auch das, denn was Sie während des Verfahrens erlangen, gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Lassen Sie Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit nur auf Ihr eigenes Konto zahlen, das der Verwalter kennt, und nicht auf das Konto eines Angehörigen, denn solange die Tätigkeit nicht freigegeben ist, gehören auch diese Einnahmen zur Masse (§ 35 Abs. 1 und 2 InsO). Mahnungen von Gläubigern, die weiter kommen, schicken Sie ihm in Kopie.
- Den Fragebogen des Verwalters innerhalb seiner Frist vollständig beantworten.
- Fehlende Unterlagen vor Ablauf der Frist benennen und einen Tag für das Nachreichen angeben.
- Eine selbstständige Tätigkeit unverzüglich melden und schriftlich um die Erklärung zur Freigabe bitten.
- Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit nur auf das eigene, dem Verwalter bekannte Konto zahlen lassen.
- Mietrückstände aus der Zeit vor dem Antrag der begleitenden Stelle nennen.
- Mahnungen, die nach der Eröffnung noch kommen, in Kopie an den Verwalter schicken.
- Eine Sache, die unter Eigentumsvorbehalt gekauft wurde, nicht ohne Rücksprache mit dem Verwalter zurückgeben.
- Eine Betriebskostenabrechnung aus dieser Zeit dem Verwalter in Kopie vorlegen.
6Nach dem Ende der Anmeldefrist: Die Forderungen stehen in der Tabelle. Wie sehen Sie hinein, und wann widersprechen Sie?
Tabelle · § 175 InsO, Prüfung der Forderungen · § 176 InsO, schriftliches Verfahren · § 5 Abs. 2 InsO, Feststellung · § 178 InsO, Widerspruch des Schuldners · §§ 184, 201 Abs. 2 InsO, Anmeldung mit besonderem Grund · § 174 Abs. 2 InsO, Vollstreckung aus der Tabelle · § 201 Abs. 2 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO, Verjährung · § 204 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 BGB, Wiedereinsetzung · § 186 InsO, §§ 233, 234 ZPO
Die Gläubiger melden ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter an, und er trägt jede Anmeldung in eine Tabelle ein. Diese Tabelle legt er mit den Anmeldungen und den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels der Zeit zwischen dem Ende der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus, damit die Beteiligten sie einsehen können (§ 175 Abs. 1 Satz 2 InsO). Dazu gehören auch Sie. Rufen Sie die Geschäftsstelle mit dem Aktenzeichen an und fragen Sie, an welchem Tag und auf welchem Weg Sie die Tabelle einsehen können.
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Legen Sie Ihr eigenes Verzeichnis der Gläubiger neben die Tabelle und vergleichen Sie Zeile für Zeile. Achten Sie auf Beträge, die höher sind als in Ihrer Liste, und auf Gläubiger, die Sie nicht kennen. Halten Sie jede Abweichung schriftlich fest, weil Sie sie später einzeln benennen müssen. Bestreiten können Sie eine Forderung im Prüfungstermin oder, wenn das Verfahren schriftlich geführt wird, bis zu dem Tag, den das Gericht dafür bestimmt (§ 176 InsO, im schriftlichen Verfahren § 5 Abs. 2 InsO).
Ihr Widerspruch hindert nicht, dass die Forderung für das Verfahren als festgestellt gilt, wenn weder der Verwalter noch ein Gläubiger widerspricht (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO). Er wird aber in die Tabelle eingetragen (§ 178 Abs. 2 Satz 2 InsO) und hat eine Wirkung für die Zeit danach. Aus einer Eintragung, der Sie im Prüfungstermin nicht widersprochen haben, kann der Gläubiger nach der Aufhebung des Verfahrens wie aus einem vollstreckbaren Urteil vollstrecken, soweit die Vorschriften über die Restschuldbefreiung nicht entgegenstehen (§ 201 Abs. 2 und 3 InsO). Ein unberechtigter Betrag gehört deshalb nicht ohne Widerspruch in die Tabelle.
Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Hinweis des Gerichts, dass ein Gläubiger seine Forderung als Folge einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich verletzten Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat angemeldet hat (§ 175 Abs. 2 InsO). Eine so angemeldete Forderung kann von der Restschuldbefreiung ausgenommen bleiben (§ 302 Nr. 1 InsO). Sehen Sie bei der Einsicht nach, was die Anmeldung dazu sagt. Der Gläubiger muss die Tatsachen angeben, aus denen sich nach seiner Einschätzung dieser Grund ergibt (§ 174 Abs. 2 InsO). Ein angekreuztes Kästchen oder die bloße Bezeichnung genügt nach dem Bundesgerichtshof nicht. Bei Unterhalt muss die Anmeldung etwa erkennen lassen, für welchen Zeitraum Unterhalt geschuldet war, in welchem Umfang er nicht gezahlt wurde und dass der Gläubiger ein vorsätzliches Verhalten behauptet (Beschluss vom 21.03.2024, IX ZB 56/22). In jenem Fall hatte eine frühere Ehefrau rückständigen Trennungsunterhalt angemeldet, und der Schuldner hatte nur dem Grund widersprochen, nicht dem Betrag.
Ein solcher Widerspruch allein gegen den Grund ist möglich, und er hat Gewicht. Widersprechen Sie nicht, steht der Grund Ihnen gegenüber fest. Die Forderung bleibt dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, und mit einem Auszug aus der Tabelle kann der Gläubiger nach dem Bundesgerichtshof sogar über die Grenzen der Pfändungstabelle hinaus in Ihren Lohn vollstrecken (§ 201 Abs. 2 InsO, § 850f Abs. 2 ZPO; Beschluss vom 04.09.2019, VII ZB 91/17). Ein Vollstreckungsbescheid allein genügt ihm für diese erweiterte Pfändung dagegen nicht (Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 17/05). Widersprechen Sie dem Grund, kann der Gläubiger auf seine Feststellung klagen (§ 184 Abs. 1 Satz 1 InsO; Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2007, IX ZR 176/05). Eine Frist dafür nennt das Gesetz nicht, und klagt er nicht, bleibt die Frage offen. Sie selbst können sie nach dem Bundesgerichtshof mit einer eigenen Feststellungsklage klären lassen (Beschluss vom 21.03.2024, IX ZB 56/22). Nach derselben Entscheidung endet die Hemmung der Verjährung, die mit der Anmeldung begonnen hat, sechs Monate nach der Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und nicht erst mit der Restschuldbefreiung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Satz 1 BGB). Ob Sie dem Grund widersprechen, wird vor dem Termin im Einzelfall geprüft. Bei Unterhalt kommt es dabei auch darauf an, ob Sie im fraglichen Zeitraum überhaupt leistungsfähig waren (§ 1603 Abs. 1 BGB), und dafür legen Sie Bescheide, Lohnabrechnungen und Kontoauszüge aus dieser Zeit bereit.
Haben Sie widersprochen und hat der Gläubiger für die Forderung schon einen vollstreckbaren Titel oder ein Endurteil, erhalten Sie vom Gericht einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle mit einem Hinweis auf die Folgen. Dann liegt es an Ihnen, den Widerspruch binnen eines Monats zu verfolgen. Die Frist läuft ab dem Prüfungstermin, im schriftlichen Verfahren ab Ihrem Bestreiten, und die Verfolgung weisen Sie dem Gericht nach. Bleibt die Frist ungenutzt, gilt Ihr Widerspruch als nicht erhoben (§ 184 Abs. 2 InsO). Widersprechen Sie nur dem besonderen Grund, gilt diese Monatsfrist nach dem Bundesgerichtshof nur entsprechend, wenn sowohl die Forderung als auch dieser Grund in einem Titel festgestellt sind (Beschluss vom 21.03.2024, IX ZB 56/22). Ob ein Titel den Grund feststellt, wird im Einzelfall geprüft, und bis das geklärt ist, tragen Sie die Monatsfrist vorsorglich ein. Tragen Sie den Tag deshalb am Tag des Termins ein.
Haben Sie den Prüfungstermin versäumt, gewährt Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 186 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sie setzt voraus, dass Sie ohne Ihr Verschulden verhindert waren, und der Antrag muss binnen zwei Wochen gestellt werden, gerechnet von dem Tag an, an dem das Hindernis weggefallen ist (§ 186 Abs. 1 Satz 2 InsO mit § 233 und § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Ein Jahr nach dem versäumten Termin ist der Antrag ausgeschlossen (§ 234 Abs. 3 ZPO). Bestreiten Sie die Forderung gleich in diesem Antrag, steht das dem Bestreiten im Termin gleich, wenn die Wiedereinsetzung gewährt wird (§ 186 Abs. 2 Satz 2 InsO). Ob das im schriftlichen Verfahren entsprechend gilt, wird im Einzelfall geprüft.
- Bei der Geschäftsstelle mit dem Aktenzeichen nach dem Tag und dem Weg der Einsicht in die Tabelle fragen.
- Die Tabelle Zeile für Zeile mit dem eigenen Verzeichnis vergleichen und Abweichungen notieren.
- Den Prüfungstermin oder den vom Gericht bestimmten Tag im schriftlichen Verfahren eintragen.
- Einen Hinweis des Gerichts zu einer besonders begründeten Anmeldung vor dem Termin im Einzelfall prüfen lassen.
- Bei einer besonders begründeten Anmeldung in der Tabelle nachsehen, welche Tatsachen der Gläubiger angibt.
- Nach einem Widerspruch gegen eine Forderung mit Titel das Ende der Monatsfrist am Tag des Termins eintragen.
- Nach einem versäumten Prüfungstermin binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragen und die Forderung im selben Schreiben bestreiten.
Kurz gesagt: Nach dem Antrag schreibt zuerst das Insolvenzgericht, mit Fristen von zwei Wochen bis zu einem Monat, deren Versäumen den Antrag kosten kann, und nach der Eröffnung vor allem der Insolvenzverwalter. Wer jeden Brief mit dem Tag des Eingangs ablegt, zuerst die Frist einträgt, dann vollständig antwortet und die Tabelle der Forderungen mit dem eigenen Verzeichnis vergleicht, behält diesen Abschnitt in der Hand.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 5 InsO: Verfahrensgrundsätze (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- Amtsgericht Köln, Urteil vom 04.05.2023, 126 C 179/22 (Justiz Nordrhein-Westfalen) (nrwe.justiz.nrw.de, neues Fenster)