Seit dem 1. Juli 2026 bleiben auf einem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, im Kalendermonat 1.590 Euro geschützt. Das Gesetz rundet den unpfändbaren Grundbetrag von 1.587,40 Euro auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag auf (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli angepasst (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO), die nächste Änderung ist also zum 1. Juli 2027 zu erwarten.
Gewähren Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt, kommen 597,42 Euro für die erste Person hinzu und für die zweite, dritte, vierte und fünfte Person jeweils 332,83 Euro. Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen kommen ebenfalls hinzu. Diese Beträge berücksichtigt die Bank aber erst, wenn Sie ihr eine Bescheinigung vorlegen. Bis dahin darf sie das Guthaben, das über den Grundbetrag hinausgeht, mit befreiender Wirkung an den Gläubiger auszahlen (§ 902 Satz 1, § 903 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dieses Merkblatt ist für Sie, wenn Ihr eigenes Konto gepfändet ist oder eine Pfändung droht, und Sie das Konto selbst führen.
Bei der Bank die Umstellung verlangen
- Der Bank schriftlich mitteilen, dass Ihr bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt werden soll, mit Kontonummer oder IBAN, Datum und Unterschrift.Jede natürliche Person kann das jederzeit verlangen, auch wenn das Konto im Minus steht (§ 850k Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO). Ein neues Konto brauchen Sie dafür nicht, und eine Vereinbarung über die Rückzahlung des Minus macht das Gesetz nicht zur Bedingung. Auch andere Bedingungen, etwa einen Termin in einer bestimmten Filiale, nennt das Gesetz nicht. Den Grundfreibetrag schützt die Bank ohne Bescheinigung, eine Bescheinigung brauchen Sie nur für höhere Beträge. Verlangt die Bank für die Umstellung ein Entgelt oder führt sie das Konto danach teurer als vorher, fordern Sie den Betrag schriftlich zurück und lassen das im Einzelfall prüfen. Hält die Bank sich nicht an das Gesetz, können Sie sich bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschweren oder eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen (§ 14 Abs. 1 UKlaG). Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, ob Ihre Bank einer anerkannten privaten Schlichtungsstelle angeschlossen ist. Eine bestimmte Form schreibt § 850k ZPO nicht vor. Schriftlich ist trotzdem der sichere Weg, weil Sie so den Tag des Zugangs belegen, von dem an die Frist im übernächsten Schritt läuft. Auf service.justiz.de erklärt ein Wegweiser des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die einzelnen Schritte bei einer Kontopfändung.
- In demselben Schreiben versichern, dass Sie kein weiteres Pfändungsschutzkonto haben.Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten, und die Versicherung gehört nach dem Gesetz zu Ihrem Verlangen dazu (§ 850k Abs. 3 ZPO). Führen Sie bei einer anderen Bank noch ein Pfändungsschutzkonto, lassen Sie dort zuerst den Schutz aufheben (§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO).
- Den Tag, an dem die Bank Ihr Schreiben erhalten hat, notieren und vier Geschäftstage weiterzählen.Ist Guthaben schon gepfändet, gilt der Schutz zum Beginn des vierten Geschäftstags, der auf Ihr Verlangen folgt (§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO). Welche Tage bei Ihrer Bank Geschäftstage sind, fragen Sie dort nach, und lassen Sie sich den Tag, ab dem das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, schriftlich bestätigen. Im Übrigen bleibt der Vertrag mit der Bank bestehen (§ 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Bei einer Pfändung die Bank fragen, an welchem Tag ihr der Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, und von diesem Tag an einen Monat zählen.Wird das Konto innerhalb dieses Monats umgestellt, schützt der Freibetrag auch Guthaben, das schon gepfändet ist (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vorher darf die Bank aus diesem Guthaben nicht an den Gläubiger zahlen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Verstreicht der Monat ohne Umstellung, wirkt der Schutz für das schon gepfändete Guthaben nicht mehr zurück.
- Damit rechnen, dass ein Dispositionskredit entfällt, und die Bank auf das Verrechnungsverbot hinweisen, wenn das Konto im Minus steht.Ein Pfändungsschutzkonto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ab Ihrem Verlangen darf die Bank Gutschriften, die auf dem Pfändungsschutzkonto geschützt wären, nicht mit dem Minus verrechnen (§ 901 Abs. 1 ZPO). Ist das Konto schon gepfändet, gilt das Verbot bereits ab dem Tag, an dem die Bank von der Pfändung weiß. Es entfällt aber wieder, wenn Sie die Umstellung nicht innerhalb des Monats nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses verlangen (§ 901 Abs. 2 ZPO mit § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- Haben Sie nur ein gemeinsames Konto, etwa mit dem Ehepartner, innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses ein Konto allein auf Ihren Namen bei derselben Bank verlangen.Die Bank darf aus dem Guthaben des Gemeinschaftskontos erst nach Ablauf dieses Monats an den Gläubiger zahlen (§ 850l Abs. 1 ZPO). Innerhalb der Frist überträgt sie Ihren Anteil am Guthaben, nach Köpfen gerechnet, auf das Einzelkonto, ohne dass die anderen Kontoinhaber oder der Gläubiger mitwirken müssen (§ 850l Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 ZPO). Eine andere Aufteilung gilt nur, wenn alle Kontoinhaber und der Gläubiger sich darauf einigen und das der Bank in Textform mitteilen (§ 850l Abs. 2 Satz 5 ZPO). Verlangen Sie für das Einzelkonto innerhalb derselben Frist den Pfändungsschutz (§ 850l Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Die Bescheinigung über höhere Beträge
| Kindergeld | Die Familienkasse, die Ihr Kindergeld überweist, muss Ihnen auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen. Die Bescheinigung nennt die Höhe der Leistung, die Leistungsart, den Zeitraum und, soweit die Familienkasse das weiß, wie vielen Personen Sie Unterhalt gewähren und die Geburtsdaten minderjähriger Kinder (§ 903 Abs. 3 ZPO). Geschützt ist das Kindergeld gegenüber allen Gläubigern außer einem Kind, für das es gezahlt wird und das wegen seines Unterhalts pfändet (§ 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO). |
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| Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, andere Sozialleistungen | Die Stelle, die die Leistung auf Ihr Konto überweist, etwa das Jobcenter oder das Sozialamt, ist ebenso zur Bescheinigung verpflichtet (§ 903 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Geschützt sind Leistungen, die Sie für Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft entgegennehmen, denen Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (§ 902 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO), und Ihr eigenes Grundsicherungsgeld oder Ihre Sozialhilfe, soweit sie den Grundbetrag übersteigen (§ 902 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Dazu kommen einmalige Sozialleistungen und Leistungen, die einen Mehraufwand wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens ausgleichen (§ 902 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit § 54 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3 SGB I). Eine laufende Rente gehört nicht zu diesen Erhöhungsbeträgen. |
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| Pflegegeld und Leistungen bei einem Gesundheitsschaden | Pflegegeld, das auf Ihr eigenes Konto als pflegebedürftige Person gezahlt wird, kann als Leistung zum Ausgleich eines Mehraufwands wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens bescheinigt werden (§ 902 Satz 1 Nr. 2 ZPO mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I). Leistungen, die ein Einkommen ersetzen, etwa eine Erwerbsminderungsrente, gehören nicht dazu. Ist das Pflegegeld an Sie als Pflegeperson weitergeleitet worden, kommt der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO in Betracht, den die Vorlage dazu beschreibt. |
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| Leistungen, die ein Gesetz für unpfändbar erklärt | Erklärt ein Bundes- oder Landesgesetz eine Geldleistung ausdrücklich für unpfändbar, lässt sie sich ebenfalls bescheinigen (§ 902 Satz 1 Nr. 6 ZPO). Ein Beispiel ist die Geldleistung der Sozialen Entschädigung nach § 144 SGB XIV, die nach § 9 SGB XIV nicht gepfändet werden kann. Legen Sie der bescheinigenden Stelle dafür den Bescheid der Versorgungsbehörde vor. Wohngeld ist unpfändbar, außer bei einer Pfändung wegen Ansprüchen, die die Miete oder Belastung betreffen, für die es gezahlt wird (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I). Ob es als Erhöhungsbetrag bescheinigt werden kann, ist nicht geklärt. Fragen Sie die Stelle, die Ihnen die Bescheinigung ausstellt, ausdrücklich danach, und lehnt sie ab, kommt ein Antrag beim Vollstreckungsgericht in Betracht. |
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| Unterhalt, den Sie selbst gewähren | Eine Pflicht, Ihre Unterhaltspflichten zu bescheinigen, haben nur die leistenden Stellen, und das nur, soweit sie davon wissen, etwa die Familienkasse für die Kinder, für die sie Kindergeld zahlt (§ 903 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Berechtigt sind außerdem Ihr Arbeitgeber und eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, also zum Beispiel eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle (§ 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO). Halten Sie dafür Geburtsurkunden, Unterhaltstitel oder Belege über die Zahlungen bereit. Mitzählen dürfen nur Personen, denen Sie tatsächlich Unterhalt gewähren (§ 902 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO). |
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| Ab wann die Bank sie beachtet | Ab dem zweiten Geschäftstag, der auf die Vorlage folgt (§ 903 Abs. 4 ZPO). Legen Sie die Bescheinigung deshalb vor, bevor die Leistung gutgeschrieben wird, und lassen Sie sich die Vorlage auf einer Kopie bestätigen. |
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| Wie lange sie gilt | So lange, wie sie ausgestellt ist. Eine Bescheinigung ohne Frist hat die Bank zwei Jahre lang zu berücksichtigen, danach darf sie eine neue anfordern (§ 903 Abs. 2 Satz 1 bis 3 ZPO). Diese Absicht muss sie Ihnen mindestens zwei Monate vorher mitteilen (§ 908 Abs. 3 ZPO). Schon früher darf sie eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben nicht mehr stimmen (§ 903 Abs. 2 Satz 4 ZPO). |
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| Wenn keine Stelle sie ausstellt | Haben Sie zuerst bei der Stelle gefragt, die Ihnen die Leistung zahlt, und danach bei einer weiteren berechtigten Stelle, und haben Sie die Bescheinigung von keiner in zumutbarer Weise bekommen, setzt das Vollstreckungsgericht die Beträge auf Antrag selbst fest. Sein Beschluss gilt dann als Bescheinigung (§ 905 Satz 1 und 3 ZPO). Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz (§ 828 Abs. 2 ZPO). Die beiden Anfragen machen Sie dort glaubhaft, bewahren Sie sie deshalb mit Datum und jeder Antwort auf. |
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Monat für Monat
- Auf dem Kontoauszug oder im Onlinebanking nachsehen, wie viel geschütztes Guthaben im laufenden Monat noch verfügbar ist.Die Bank muss Sie darüber in geeigneter und zumutbarer Weise informieren, ebenso über den Betrag, der mit dem Monatsende nicht mehr geschützt ist (§ 908 Abs. 2 ZPO). Wie sie das tut, schreibt das Gesetz nicht vor. Fragen Sie deshalb nach, wo diese beiden Angaben bei Ihrer Bank stehen.
- Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben bleibt in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt.§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Abhebungen und Überweisungen werden mit dem Guthaben verrechnet, das zuerst gutgeschrieben wurde (§ 899 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wer also einen Teil des Juli-Betrags erst im Oktober braucht, kann ihn im Oktober noch nutzen, im November nicht mehr. Für die Erhöhungsbeträge aus einer Bescheinigung gilt dasselbe (§ 902 Satz 2 ZPO).
- Kommt Lohn oder Rente für den nächsten Monat schon am Ende des laufenden Monats, die Bank auf § 900 ZPO ansprechen.Ist künftiges Guthaben gepfändet und überwiesen, darf die Bank erst nach Ablauf des Monats, der auf die Gutschrift folgt, an den Gläubiger zahlen. In diesem Folgemonat zählt der Betrag zu dem Guthaben, über das Sie im Rahmen Ihres Freibetrags verfügen können (§ 900 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Die Frist von drei Monaten für einen Rest verlängert sich dadurch nicht.
- Stimmt der Freibetrag, den die Bank zugrunde legt, nach Ihrer Rechnung nicht, das der Bank schriftlich mitteilen.Einwendungen gegen die Höhe sind spätestens bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats mitzuteilen, der auf die Berechnung folgt. Danach zählen nur noch Einwendungen, deren Verspätung Sie nicht zu vertreten haben (§ 899 Abs. 3 ZPO). Prüfen Sie deshalb ab Juli 2026 nach, ob die Bank mit 1.590 Euro rechnet.
- Gehen auf das Konto seit Monaten fast nur unpfändbare Leistungen ein, beim Vollstreckungsgericht beantragen, das Guthaben für bis zu zwölf Monate von der Pfändung freizustellen.Das Gericht kann festsetzen, dass das Guthaben bis zu zwölf Monate nicht gepfändet werden kann. Dafür weisen Sie nach, dass Ihrem Konto in den letzten sechs Monaten ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben wurden, und machen glaubhaft, dass das auch in den nächsten sechs Monaten so bleibt. Abgelehnt wird der Antrag, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen (§ 907 Abs. 1 ZPO). Ändern sich Ihre Vermögensverhältnisse danach wesentlich, müssen Sie die Gläubiger unverzüglich darauf hinweisen (§ 907 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ob der Antrag in Ihrem Sachverhalt Aussicht hat, wird im Einzelfall geprüft. Ein anderer Antrag hilft, wenn der Freibetrag selbst zu niedrig ist: Bleibt Ihnen nach der Pfändungstabelle von Ihrem Lohn mehr als der Freibetrag des Kontos (§ 850c ZPO), oder verlangen besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse mehr (§ 850f Abs. 1 ZPO), setzt das Vollstreckungsgericht auf Ihren Antrag einen abweichenden Freibetrag fest (§ 906 Abs. 2 ZPO).
Ihre Daten
Bank, IBAN, Ansprechpartner oder Filiale
Umstellung verlangt am / bei der Bank eingegangen am / Schutz ab dem vierten Geschäftstag, also am
Überweisungsbeschluss der Bank zugestellt am / ein Monat endet am
Bescheinigung beantragt bei / am / erhalten am / der Bank vorgelegt am
Freibetrag laut Bank je Monat und Ihre eigene Rechnung
Bescheinigung gilt bis / Bank kündigt Neuvorlage an am
Wichtig- Die Beträge gelten seit dem 1. Juli 2026. Zum 1. Juli jedes Jahres können sie sich ändern, maßgeblich ist dann die neue Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt. Im Wortlaut des § 850c Abs. 1 ZPO steht noch ein Ausgangsbetrag von 1.178,59 Euro. Maßgeblich sind allein die Beträge der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (§ 850c Abs. 4 ZPO).
- Pfändet ein Gläubiger wegen Unterhalt oder wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, gilt statt der Beträge oben der Betrag, den das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss belassen hat (§ 906 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lesen Sie den Beschluss deshalb auf diese Angabe hin durch.
- Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder lassen sich mit einer Bescheinigung schützen (§ 902 Satz 1 Nr. 5 ZPO). Unterhalt, den der andere Elternteil für das Kind auf Ihr Konto überweist, gehört nicht dazu, und eine Bescheinigung gibt es dafür nicht. Das Amtsgericht Regensburg hat als Insolvenzgericht einen solchen Unterhalt als Geld des Kindes behandelt und den Freibetrag auf Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO höher festgesetzt (Beschluss vom 27. Oktober 2023, 4 IK 439/22). Das ist eine Einzelentscheidung, und der Antrag wird im Einzelfall geprüft. Ein eigenes Konto auf den Namen des Kindes wird von einer Pfändung Ihres Kontos nicht erfasst. Ob es sich anbietet, den Unterhalt dorthin überweisen zu lassen, wird im Einzelfall geprüft.
- Führen Sie Lohn, Rente und Leistungen auf dieses eine Konto. Wer entgegen dem Gesetz mehrere Pfändungsschutzkonten unterhält, behält auf Antrag eines Gläubigers nur das Konto, das der Gläubiger bezeichnet, und auf den anderen entfällt der Schutz (§ 850k Abs. 4 ZPO).
- Wird ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet, bleibt das Pfändungsschutzkonto bestehen. Über das geschützte Guthaben verfügen Sie weiter selbst, ohne dass der Insolvenzverwalter es freigeben muss (§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2026 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026) vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 (recht.bund.de, neues Fenster)
- § 850k Zivilprozessordnung: Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850l Zivilprozessordnung: Pfändung des Gemeinschaftskontos (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 899 Zivilprozessordnung: Pfändungsfreier Betrag, Übertragung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 900 Zivilprozessordnung: Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 901 Zivilprozessordnung: Verbot der Aufrechnung und Verrechnung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 902 Zivilprozessordnung: Erhöhungsbeträge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 903 Zivilprozessordnung: Nachweise über Erhöhungsbeträge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 905 Zivilprozessordnung: Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 907 Zivilprozessordnung: Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 908 Zivilprozessordnung: Aufgaben des Kreditinstituts (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 36 Insolvenzordnung: Unpfändbare Gegenstände (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Justiz-Services: Wegweiser Kontopfändung (service.justiz.de, neues Fenster)
- § 906 ZPO: Vollstreckung von Forderungen nach § 850d und § 850f Absatz 2 und abweichende Festsetzung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850f ZPO: Änderung des unpfändbaren Betrages (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch: Pfändung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 9 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch: Unpfändbarkeit (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 14 Unterlassungsklagengesetz: Schlichtungsverfahren (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Amtsgericht Regensburg, Beschluss vom 27. Oktober 2023, 4 IK 439/22 (Bayern.Recht) (gesetze-bayern.de, neues Fenster)
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