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So gehen Sie vor · Wegweiser

Sanierung gestalten

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt eine Zeit mit eigenen Pflichten, für Privatpersonen ebenso wie für Unternehmen.

Lesezeit: etwa 46 Minuten

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Illustration im Stil „Handgezeichnet“, mit KI-Hilfe erstellt.

Das Wichtigste vorab

  • Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt für Privatpersonen und Selbstständige die Abtretungsfrist von drei Jahren (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). In dieser Zeit erfüllen sie Pflichten zuerst gegenüber dem Insolvenzverwalter und nach der Aufhebung des Verfahrens gegenüber dem Treuhänder, und an diesen Pflichten hängt am Ende die Restschuldbefreiung.
  • Dabei zählt die Grenze zwischen zwei Abschnitten. Solange das Verfahren läuft, gelten die Pflicht zur Erwerbstätigkeit nach § 287b InsO und die Auskunftspflicht nach § 97 InsO, und ein Gläubiger stützt seinen Antrag auf Versagung auf § 290 InsO. Nach der Aufhebung gelten bis zum Ende der Abtretungsfrist die Obliegenheiten der §§ 295 und 295a InsO, und ein Verstoß wird nach § 296 InsO geprüft.
  • Soll ein Unternehmen unter seinem Geschäftsleiter saniert werden, besteht jeder Weg aus Anträgen und Terminen in fester Reihenfolge, beim Insolvenzgericht ebenso wie beim Restrukturierungsgericht. Zu jedem Antrag verlangt das Gesetz bestimmte Unterlagen, und keine Vorbereitung verlängert die Frist für den Insolvenzantrag (§ 15a Abs. 1 InsO).

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Der Insolvenzverwalter erhält den pfändbaren Teil Ihres Lohns. Wie prüfen Sie jeden Monat, ob Ihre Lohnabrechnung den richtigen Betrag ausweist?

Insolvenzmasse · § 35 Abs. 1 InsO, unpfändbares Einkommen · § 36 Abs. 1 InsO, Pfändungsgrenzen · § 850c ZPO

Legen Sie jede Lohnabrechnung neben die amtliche Pfändungstabelle, die seit dem 1. Juli 2026 gilt. Suchen Sie die Zeile, in die Ihr Nettolohn fällt, und die Spalte, die zur Zahl der Personen passt, denen Sie auf Grund einer gesetzlichen Pflicht Unterhalt gewähren. Der Betrag dort muss mit dem Abzug übereinstimmen, den Ihr Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überweist.

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Der Grund für den Abzug liegt in der Insolvenzordnung. Zur Insolvenzmasse gehört auch, was Sie während des Verfahrens verdienen (§ 35 Abs. 1 InsO). Erfasst ist aber nur der Teil, der gepfändet werden könnte, denn für das Arbeitseinkommen gelten die Pfändungsgrenzen der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Deshalb rechnet der Arbeitgeber genau so, als läge eine Pfändung vor.

Der Nettolohn für die Tabelle ist nicht immer der Betrag, der auf Ihrem Konto ankommt. Vom Bruttolohn gehen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung ab (§ 850e Nr. 1 ZPO), und außerdem bleiben Teile außer Betracht, die das Gesetz schützt. Dazu gehören die Hälfte der Vergütung für Überstunden, ein übliches Urlaubsgeld und ein Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des aufgerundeten monatlichen Freibetrags (§ 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO). Beim Freibetrag von 1.587,40 Euro, der seit dem 1. Juli 2026 gilt, ergibt die Aufrundung 1.590 Euro, und geschützt ist ein Weihnachtsgeld deshalb bis 795 Euro. Sehen Sie die Abrechnungen mit Überstunden und die für November und Dezember besonders genau an.

Kommt eine unterhaltsberechtigte Person hinzu oder fällt eine weg, etwa durch die Geburt eines Kindes, teilen Sie das dem Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter schriftlich mit. Hat eine dieser Personen eigenes Einkommen, kann der Verwalter beim Insolvenzgericht beantragen, sie bei der Berechnung ganz oder teilweise nicht mitzuzählen (§ 850c Abs. 6 ZPO, § 36 Abs. 4 Satz 2 InsO). Mehrere Arbeitseinkommen kann das Gericht auf Antrag zusammenrechnen (§ 850e Nr. 2 ZPO).

Stimmt ein Abzug nicht, klären Sie ihn zuerst mit der Lohnbuchhaltung und schicken danach dem Insolvenzverwalter die Abrechnung mit Ihrer Frage. Bleibt die Höhe streitig, entscheidet das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Dort können Sie auch beantragen, Ihnen mehr zu belassen, wenn sonst Ihr notwendiger Lebensunterhalt nicht gedeckt wäre, wenn Sie besondere Bedürfnisse aus persönlichen oder beruflichen Gründen haben oder wenn Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten besonders umfangreich sind (§ 850f Abs. 1 ZPO). Den fehlenden Lebensunterhalt müssen Sie dem Gericht nachweisen, und für jeden dieser Gründe legen Sie Belege bei.

Fällt Ihnen auf, dass zu wenig abgezogen wird, melden Sie auch das. Während des Verfahrens schulden Sie dem Insolvenzverwalter Auskunft über alle Verhältnisse, die das Verfahren betreffen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Verstoßen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig dagegen, hat ein Gläubiger einen Grund, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Nach der Aufhebung dürfen Sie keine abgetretenen Bezüge verheimlichen (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO).

Auf dem Konto schützt ein Pfändungsschutzkonto den unpfändbaren Teil auch während des Verfahrens. Über das Guthaben, das danach nicht von der Pfändung erfasst wird, verfügen Sie, ohne dass der Insolvenzverwalter es freigeben muss (§ 36 Abs. 1 Satz 3 InsO). Nach der Aufhebung geht der pfändbare Teil des Lohns an den , der Ihren Arbeitgeber über die Abtretung unterrichtet (§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO). Auf der ersten Abrechnung danach sollte deshalb der neue Empfänger stehen, und über Streit zur Höhe entscheidet auch dann das Insolvenzgericht (§ 292 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Erhalten Sie während des Verfahrens eine einmalige Zahlung, die kein Arbeitseinkommen ist, etwa eine Auszahlung aus einem Altersvorsorgevertrag, kann Ihnen das Insolvenzgericht auf Antrag einen Teil davon belassen. Maßstab ist, was Ihnen bliebe, wenn Ihr Einkommen aus laufendem Arbeitslohn bestünde, und das Gericht würdigt dabei Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 850i Abs. 1 ZPO mit § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO). Stellen Sie den Antrag möglichst, bevor das Geld ausgezahlt wird, und legen Sie eine Aufstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben mit Belegen bei. Ob eine bestimmte Auszahlung darunter fällt, entscheidet das Gericht im Einzelfall.

Beziehen Sie neben dem Lohn Grundsicherungsgeld oder eine andere Sozialleistung, legen Sie der Behörde jede Abrechnung vor, auf der der Abzug für den Insolvenzverwalter oder den Treuhänder steht. Setzt der Bescheid ein höheres Einkommen an, als Ihnen tatsächlich ausgezahlt wird, legen Sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch bei der Stelle ein, die den Bescheid erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG).

Werkzeug: Pfändungstabelle 2026: den pfändbaren Betrag ablesen →

Was jetzt zu tun ist
  • Die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 im Bundesgesetzblatt öffnen und die Tabelle im Anhang ausdrucken.
  • Auf jeder Abrechnung Überstunden und Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld markieren.
  • Den Abzug mit dem Wert in Ihrer Zeile und Ihrer Spalte vergleichen.
  • Jede Änderung bei den Unterhaltspflichten dem Arbeitgeber und dem Insolvenzverwalter schriftlich mitteilen.
  • Eine Abweichung zuerst mit der Lohnbuchhaltung klären und dann dem Insolvenzverwalter mit der Abrechnung schildern, auch wenn zu wenig abgezogen wird.
  • Prüfen, ob das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
  • Vor einer einmaligen Auszahlung, etwa aus einem Altersvorsorgevertrag, einen Antrag auf Pfändungsschutz beim Insolvenzgericht prüfen.
  • Jeden Bescheid über Sozialleistungen mit der Lohnabrechnung vergleichen und bei zu hoch angesetztem Einkommen innerhalb eines Monats widersprechen.
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Sie sind ohne Arbeit oder arbeiten in Teilzeit. Wie belegen Sie, dass Sie sich um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen?

Erwerbsobliegenheit · § 287b InsO, § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO

Führen Sie vom Tag der Eröffnung an eine Liste Ihrer Bewerbungen, in der zu jeder Stelle das Datum und die Antwort stehen, und heben Sie die Schreiben und E-Mails dazu auf. Sind Sie ohne Beschäftigung, melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Solange das Verfahren läuft, zeigen Sie die Liste dem Insolvenzverwalter, wenn er danach fragt. Nach der Aufhebung des Verfahrens verlangen das Insolvenzgericht oder der Treuhänder sie.

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Während des Verfahrens folgt die Pflicht aus § 287b InsO. Ein Gläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, kann einen Verstoß nur bis zum Schlusstermin oder bis zur Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit rügen (§ 290 Abs. 2 Satz 1 mit § 211 Abs. 1 InsO). Versagt wird die Restschuldbefreiung nur, wenn die Gläubiger dadurch weniger erhalten. Sie wird nicht versagt, wenn Sie kein Verschulden trifft (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Weil das Gesetz dies als Ausnahme fasst, legen Sie in Ihrer Stellungnahme selbst dar, warum Sie kein Verschulden trifft, und fügen Belege bei. Das Gericht kann Ihnen eine Frist für die Auskunft über Ihre Bemühungen setzen. Lassen Sie sie ohne hinreichende Entschuldigung verstreichen, genügt schon das für die Versagung (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 mit § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO).

Nach der Aufhebung bis zum Ende der Abtretungsfrist gilt § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO. Nach Nr. 3 zeigen Sie außerdem jeden Wechsel der Wohnung oder der Arbeitsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder an. Ein Gläubiger kann einen Verstoß in diesem Abschnitt noch binnen eines Jahres rügen, nachdem er davon erfahren hat (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bewahren Sie die Liste deshalb über das Ende der Frist hinaus auf.

Wie viele Bewerbungen genügen, beurteilt das Gericht im Einzelfall, und eine feste Zahl nennt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Mai 2011 (IX ZB 224/09) für die Zeit nach der Aufhebung des Verfahrens zwei bis drei Bewerbungen in der Woche als Richtgröße genannt, sofern entsprechende Stellen angeboten werden. Zur Pflicht gehört danach im Regelfall auch die Meldung bei der Agentur für Arbeit, und eine Bewerbung im Durchschnitt alle drei Monate ohne weitere Bemühungen genügte nicht. Die Pflicht während des Verfahrens nach § 287b InsO hat denselben Wortlaut wie § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO.

Wer in Teilzeit arbeitet, belegt, dass er eine Vollzeitstelle oder eine zusätzliche Stelle sucht. Ist eine längere Arbeitszeit nicht zumutbar, etwa wegen der Betreuung eines Kindes oder aus gesundheitlichen Gründen, halten Sie den Grund mit Belegen fest. Ob der Grund ausreicht, entscheidet im Streitfall das Gericht im Einzelfall. Als Belege dienen auch Vermittlungsvorschläge und Nachweise über Eigenbemühungen für die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Das Gesetz verlangt, keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen, und beschränkt das nicht auf Ihren bisherigen Beruf.

Ratgeber: Erwerbsobliegenheit: Arbeit und Bewerbungen bis zur Restschuldbefreiung →

Was jetzt zu tun ist
  • Eine Liste anlegen mit Datum, Arbeitgeber, Stelle, Art der Bewerbung und Antwort.
  • Ohne Beschäftigung die Meldung als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit belegen.
  • Absagen und Eingangsbestätigungen in der Reihenfolge der Liste ablegen, ebenso jeden Vermittlungsvorschlag.
  • Bei Teilzeit die Gründe mit Belegen festhalten, etwa Betreuungszeiten oder eine ärztliche Bescheinigung.
  • Nach der Aufhebung jeden Umzug und jeden Wechsel der Arbeitsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder schriftlich melden.
  • Die Liste aufbewahren, bis die Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt und ein weiteres Jahr vergangen ist.
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Der Insolvenzverwalter hat Ihre selbstständige Tätigkeit freigegeben. Wie trennen Sie Ihr Geschäftskonto und Ihre Belege von der Insolvenzmasse, und wie planen Sie die Zahlung bis zum 31. Januar?

Freigabe · § 35 Abs. 2 und 3 InsO, Zahlungen bei selbständiger Tätigkeit · § 295a InsO

Am Anfang steht die Erklärung des Verwalters. Sagen Sie ihm ohne Aufschub schriftlich, dass Sie selbstständig arbeiten oder damit beginnen wollen, denn dazu verpflichtet Sie § 35 Abs. 3 Satz 1 InsO, und bitten Sie im selben Schreiben um Freigabe. Auf diese Bitte hat er sich unverzüglich zu äußern, und länger als einen Monat darf er sich nicht Zeit lassen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 InsO). Seine Erklärung zeigt er dem Insolvenzgericht an, das sie öffentlich bekannt macht (§ 35 Abs. 4 InsO).

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Führen Sie für die freigegebene Tätigkeit ein eigenes Konto, über das alle Einnahmen und Ausgaben des Geschäfts laufen, und legen Sie die Belege vom Tag der Freigabe an getrennt ab. Legen Sie außerdem jeden Monat einen festen Betrag für die Zahlung an die Gläubiger zurück, damit am 31. Januar des Folgejahres der ganze Jahresbetrag bereitliegt.

Nach der Freigabe fließt, was die Tätigkeit einbringt, nicht mehr in die Insolvenzmasse, und für neue Schulden aus dem Geschäft haften Sie selbst. Zahlungen für Leistungen aus der Zeit vor der Freigabe können noch zur Insolvenzmasse gehören. Klären Sie sie deshalb mit dem Insolvenzverwalter, bevor Sie sie auf dem neuen Konto verbuchen. Ein eigenes Konto und ein klarer Stichtag in der Buchhaltung zeigen, welcher Betrag auf welche Seite gehört. Die Bekanntmachung finden Sie auf insolvenzbekanntmachungen.de (§ 9 Abs. 1 InsO), und einen Ausdruck legen Sie der Bank und dem Finanzamt vor. Die Freigabe ist nicht endgültig gesichert, denn der Gläubigerausschuss kann beim Gericht beantragen, sie für unwirksam zu erklären, und ist keiner bestellt, kann es die Gläubigerversammlung (§ 35 Abs. 2 Satz 3 InsO).

Eröffnen Sie für die freigegebene Tätigkeit ein neues Konto und teilen Sie der Bank schon bei der Eröffnung schriftlich mit, dass es das Geschäftskonto dieser Tätigkeit ist. Ein Girovertrag, der bei der Eröffnung des Verfahrens bestand, ist mit ihr erloschen (§§ 115, 116 InsO). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Februar 2019 (IX ZR 246/17) den Fall eines Zahnarztes entschieden. Er nutzte nach der Freigabe seiner Praxis ein Konto weiter, das er schon vor der Eröffnung eingerichtet hatte, und der Insolvenzverwalter ließ das Guthaben auf ein Konto der Insolvenzmasse überweisen. Nach demselben Urteil erfasst die Freigabe keine Forderungen, die vor ihrem Wirksamwerden entstanden sind, auch wenn sie auf die bisherige Tätigkeit zurückgehen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (IX ZR 74/24) hat der Bundesgerichtshof die Würdigung des Oberlandesgerichts Nürnberg gebilligt, dass Ansprüche aus einem nach der Freigabe neu geschlossenen Girovertrag nicht zur Insolvenzmasse gehören können. Voraussetzung war, dass der Bank mitgeteilt wurde, dass es um das Geschäftskonto der selbstständigen Tätigkeit geht, oder dass dies für beide erkennbar war, und dann schadete es nicht, dass die Bank es als Privatkonto führte. Ob das gelingt, hängt von den Umständen ab, deshalb heben Sie die Mitteilung an die Bank auf.

Lassen Sie keine Zahlung für Ihre Arbeit auf das Konto einer anderen Person laufen, auch nicht auf das eines Angehörigen. Ist die Tätigkeit nicht freigegeben, gehören die Vergütungen auch nach der Eröffnung zur Insolvenzmasse, und entgegennehmen darf sie nur der Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO). Mit Urteil vom 12. Februar 2026 (IX ZR 162/24) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass ein Sohn die Zahlungen herausgeben muss, die nach der Eröffnung auf seinem Konto eingegangen waren. Sein Vater, ein Bau- und Projektleiter, dessen erstes Verfahren ohne Restschuldbefreiung geendet hatte, hatte im zweiten Verfahren seine Leistungen unter dem Namen und mit der Kontonummer des Sohnes abgerechnet, ohne dass eine Freigabe vorlag. Der Insolvenzverwalter kann eine solche Zahlung an einen Nichtberechtigten genehmigen und das Geld vom Kontoinhaber verlangen (§ 816 Abs. 2 BGB).

Mit der Freigabe schließen Sie die Verträge der Tätigkeit wieder selbst ab und haften dafür selbst, denn Ansprüche aus dieser Tätigkeit werden nach der Erklärung des Insolvenzverwalters nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO). Das gilt auch für die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2013 (6 AZR 979/11) fallen sie mit dem Zugang der Freigabeerklärung ohne gesonderte Kündigung an den Schuldner zurück, und eine Kündigungsschutzklage war dort gegen ihn zu richten. Legen Sie deshalb vor der Bitte um Freigabe eine Liste aller Beschäftigten und aller laufenden Verträge an, etwa über Miete, Leasing und Lieferungen. Halten Sie den Tag fest, an dem Ihnen die Erklärung zugeht, und prüfen Sie für jeden Vertrag, ob Sie ihn aus den laufenden Einnahmen bezahlen können.

Die alten Insolvenzgläubiger dürfen während des Verfahrens nicht in Ihr Vermögen vollstrecken (§ 89 Abs. 1 InsO). Wer dagegen nach der Freigabe Gläubiger des Geschäfts wird, kann auf das freigegebene Vermögen zugreifen, und seine Forderung fällt nicht unter die Restschuldbefreiung, weil sie erst nach der Eröffnung entstanden ist (§ 38, § 301 Abs. 1 InsO). Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011 (IX ZB 175/10) kann auf Antrag eines solchen neuen Gläubigers sogar ein zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden, das auf das freigegebene Vermögen beschränkt ist. Dort hatte eine Gläubigerin wegen Sozialversicherungsbeiträgen und Pauschsteuern aus der Zeit nach der Freigabe den Antrag gegen einen selbstständigen Steuerberater gestellt.

Stellen Sie vor der Bitte um Freigabe auch zusammen, welche künftigen Forderungen Sie früher als Sicherheit abgetreten haben, etwa an eine Bank für einen Kredit. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. April 2013 (IX ZR 165/12) entschieden, dass eine solche Vorausabtretung für Forderungen aus der freigegebenen Tätigkeit wieder wirksam wird. Ein Facharzt für Orthopädie hatte 1997 seine künftigen Forderungen gegen die Kassenärztliche Vereinigung an seine Bank abgetreten, um ein Darlehen zu sichern. Nach der Freigabe wollte er feststellen lassen, dass ihm die danach entstandenen Forderungen zustehen, und blieb damit ohne Erfolg. Prüfen Sie deshalb vor der Freigabe, wovon Sie danach leben und wie Sie die Zahlung bis zum 31. Januar aufbringen.

Solange das Verfahren läuft, gilt die Regel über die Zahlung bis zum 31. Januar nur entsprechend (§ 35 Abs. 2 Satz 2 InsO). Den Treuhänder bestimmt das Gericht erst mit der Aufhebung (§ 288 Satz 2 InsO), und bis dahin geht die Zahlung an den Insolvenzverwalter. Wie der Betrag in dieser Zeit bemessen wird und ob es dabei auch auf Ihren tatsächlichen Gewinn ankommt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, denn es verweist nur auf § 295a InsO. Klären Sie das deshalb schriftlich mit dem Insolvenzverwalter. Nach der Aufhebung gilt § 295a InsO unmittelbar, und gezahlt wird bis zum Ende der Abtretungsfrist an den Treuhänder. Fällt die Aufhebung in die Monate vor einem 31. Januar, fragen Sie schriftlich nach, an wen die Zahlung für das abgelaufene Jahr geht.

Maßstab ist der Betrag, der von einem Gehalt pfändbar wäre, das Sie in einer angemessenen Anstellung verdienen könnten (§ 295a Abs. 1 Satz 1 InsO). Für die Zeit nach der Aufhebung kommt es nach dem Wortlaut des § 295a InsO nicht auf Ihren tatsächlichen Gewinn an. Ermitteln Sie dieses Vergleichsgehalt mit Belegen, etwa mit dem Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit oder einem Tarifvertrag Ihrer Branche, und lesen Sie den pfändbaren Betrag in der Tabelle ab.

Nach der Aufhebung können Sie den Betrag auf Antrag vom Insolvenzgericht feststellen lassen. Die Höhe des Gehalts, das Sie in einer angemessenen Anstellung erzielen könnten, machen Sie glaubhaft. Das Gericht hört den Treuhänder und die Gläubiger an, und gegen die Entscheidung können Sie und jeder Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen (§ 295a Abs. 2 InsO). Mit einem festgestellten Betrag wissen Sie für jedes Jahr, was bis zum 31. Januar zu zahlen ist.

Bleibt eine Zahlung nach der Aufhebung aus oder fällt sie zu niedrig aus, kann ein Gläubiger binnen eines Jahres, nachdem er davon erfahren hat, beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Gericht versagt sie, wenn die Gläubiger dadurch weniger erhalten. Sie wird nicht versagt, wenn Sie kein Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Weil das Gesetz dies als Ausnahme fasst, legen Sie in Ihrer Stellungnahme selbst dar, warum Sie kein Verschulden trifft, und fügen Belege bei. Bewahren Sie deshalb zu jeder Zahlung den Überweisungsbeleg und die Berechnung auf, aus der sich der Betrag ergibt.

Hat der Insolvenzverwalter die Tätigkeit nicht freigegeben, fließen die Honorare in die Insolvenzmasse. Auf Antrag kann Ihnen das Insolvenzgericht davon so viel belassen, wie Ihnen bei einem laufenden Arbeitslohn verbliebe (§ 850i Abs. 1 ZPO mit § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO). Legen Sie dem Antrag eine Aufstellung Ihrer Einnahmen und Ausgaben bei.

Planen Sie die Einkommensteuer auf den Gewinn des freigegebenen Geschäfts und die Zahlung an die Gläubiger getrennt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3. März 2026 (VIII R 12/24) entschieden, dass Ausgleichszahlungen an die Insolvenzmasse nach der Freigabe einer freiberuflichen Tätigkeit keine Betriebsausgaben sind. Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hatte für das Jahr 2017, also vor der Einführung des § 295a InsO, eine solche Zahlung abziehen wollen. Steuerbescheide aus der Zeit des Verfahrens legen Sie dem Insolvenzverwalter vor und klären mit ihm, ob eine Steuer die Insolvenzmasse oder Sie persönlich trifft. Ob das Finanzamt eine Erstattung aus dem freigegebenen Geschäft mit alten Steuerschulden verrechnen darf, hängt vom Einzelfall ab, deshalb rechnen Sie nicht fest mit ihr.

Hängt Ihre Tätigkeit an einer Gewerbeerlaubnis oder einer Zulassung, prüfen Sie auch das Berufsrecht. Während des Insolvenzverfahrens darf die Behörde das Gewerbe, das Sie beim Insolvenzantrag ausgeübt haben, nicht wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse untersagen. Ebenso wenig darf sie aus diesem Grund eine Zulassung dafür zurücknehmen oder widerrufen. Für die freigegebene Tätigkeit entfällt dieser Schutz, sobald die Behörde sich auf Umstände stützt, die erst nach der Freigabe entstanden sind (§ 12 Satz 1 und 2 GewO). Neue Rückstände aus dem freigegebenen Geschäft können deshalb ein Verfahren der Gewerbebehörde auslösen.

Bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie bei Steuerberaterinnen und Steuerberatern vermutet das Gesetz einen Vermögensverfall, wenn über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder sie in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sind. Das ist ein Grund für den Widerruf der Zulassung oder der Bestellung (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Für eine Rechtsanwältin, über deren Vermögen 2019 das Verfahren eröffnet worden war, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. September 2023 (AnwZ (Brfg) 24/23) entschieden, dass die Freigabe ihrer Tätigkeit diese Vermutung nicht widerlegt. Beantworten Sie jedes Schreiben der Kammer innerhalb der gesetzten Frist und lassen Sie Ihr Berufsrecht vor dem Insolvenzantrag prüfen. Für andere Berufe mit Zulassung gelten eigene Vorschriften.

Was jetzt zu tun ist
  • Dem Insolvenzverwalter die Tätigkeit schriftlich mitteilen und im selben Schreiben um Freigabe bitten, mit Datum der Absendung.
  • Ein eigenes Konto nur für die freigegebene Tätigkeit führen und den Tag der Freigabe als Stichtag in der Buchhaltung festhalten.
  • Unterlagen aus der Zeit vor der Freigabe getrennt halten und dem Insolvenzverwalter auf Verlangen zugänglich machen.
  • Ein Vergleichsgehalt mit Belegen ermitteln und den pfändbaren Betrag dazu in der Tabelle ablesen.
  • Jeden Monat ein Zwölftel dieses Jahresbetrags auf ein Rücklagekonto überweisen.
  • Vor jedem 31. Januar klären, ob die Zahlung an den Insolvenzverwalter oder an den Treuhänder geht, und mit Jahr und Aktenzeichen im Verwendungszweck überweisen.
  • Für die freigegebene Tätigkeit ein neues Konto eröffnen, der Bank schriftlich mitteilen, dass es das Geschäftskonto dieser Tätigkeit ist, und die Mitteilung aufbewahren.
  • Vor der Bitte um Freigabe eine Liste der Beschäftigten, der laufenden Verträge und früherer Abtretungen künftiger Forderungen anlegen.
  • Den Tag notieren, an dem die Erklärung des Insolvenzverwalters zugeht.
  • Keine Einnahme über das Konto eines Angehörigen oder einer anderen Person laufen lassen.
  • Steuer und Zahlung an die Gläubiger in der Planung getrennt ansetzen und Steuerbescheide aus der Zeit des Verfahrens dem Insolvenzverwalter vorlegen.
  • Bei einer Gewerbeerlaubnis oder einer Zulassung jedes Schreiben der Behörde oder der Kammer innerhalb der Frist beantworten.
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Ein Gläubiger beantragt, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen. Was geschieht jetzt, und welche Fristen laufen?

Versagung · § 290 InsO, Anhörung und Auskunft · § 296 Abs. 2 InsO

Beantragt ein Gläubiger, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen, teilt Ihnen das Insolvenzgericht den Antrag mit und setzt Ihnen in der Regel eine Frist, sich dazu zu äußern. Der Gläubiger trägt seine Gründe vor, Sie nehmen Stellung, und das Gericht entscheidet durch Beschluss. Lesen Sie zuerst, auf welche Vorschrift der Gläubiger seinen Antrag stützt und bis wann das Gericht Ihre Stellungnahme erwartet. Genügt die Zeit nicht, kann die Frist auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe dafür glaubhaft gemacht sind (§ 4 InsO mit § 224 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Antrag muss noch innerhalb der Frist beim Gericht sein.

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Für den Antrag des Gläubigers gelten feste Grenzen. Bei einem Antrag nach § 290 InsO muss der Gläubiger seine Forderung angemeldet haben, und in jedem Fall muss er den Grund glaubhaft machen. Ein Antrag nach § 290 InsO kann bis zum Schlusstermin schriftlich gestellt werden oder, wird das Verfahren nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingestellt, bis zur Entscheidung über die Einstellung (§ 290 Abs. 2 Satz 1 mit § 211 Abs. 1 InsO). Ein Antrag nach § 296 InsO betrifft die Zeit vom Ende des Verfahrens, also seiner Aufhebung oder Einstellung, bis zum Ende der Abtretungsfrist und ist nur binnen eines Jahres zulässig, nachdem der Gläubiger von dem Verstoß erfahren hat (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Kommt der Antrag erst nach dem Schlusstermin oder nach der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit und stützt er sich trotzdem auf einen Grund aus § 290 Abs. 1 InsO, gilt § 297a Abs. 1 InsO. Dann muss der Gläubiger den Antrag binnen sechs Monaten stellen, nachdem er den Grund erfahren hat, und glaubhaft machen, dass er ihn bis zu diesem Zeitpunkt nicht kannte.

Einen eigenen Grund nennt § 297 InsO. Werden Sie zwischen dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens oder zwischen dem Ende des Verfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt, kann ein Insolvenzgläubiger darauf einen Antrag stützen. Auch hier gilt die Grenze von einem Jahr, nachdem er davon erfahren hat, und er muss die Voraussetzungen glaubhaft machen (§ 297 Abs. 1 und 2 mit § 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO).

Geht es um unrichtige oder fehlende Angaben oder um Auskunft und Mitwirkung im Verfahren, also um § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO, versagt das Gericht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ob diese Schwelle erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Geht es um eine Pflicht nach der Aufhebung oder um die Pflicht zur Erwerbstätigkeit während des Verfahrens, müssen Sie dem Gericht erklären, was Sie getan haben. Beantragt der Gläubiger es, versichern Sie die Richtigkeit an Eides statt. Lädt das Gericht Sie dafür zu einem Termin, erscheinen Sie. Geben Sie die Auskunft oder die Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der Frist ab, die das Gericht Ihnen setzt, oder bleiben Sie dem Termin ohne solche Entschuldigung fern, wird die Restschuldbefreiung schon aus diesem Grund versagt (§ 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO).

Findet ein mündlicher Schlusstermin statt und trägt ein Gläubiger dort einen Versagungsgrund vor, bestreiten Sie das, was nicht stimmt, im Termin selbst oder schon vorher schriftlich. Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2009 (IX ZB 185/08) kann das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes nach dem Ende des Termins nicht mehr nachgeholt werden. Dort hatte ein Schuldner in einem Verfahren aus dem Jahr 2004 erst Monate nach dem Termin schriftlich bestritten, einen Dienstwagen auch privat genutzt zu haben. Das Verfahren richtete sich nach dem Recht, das vor dem 1. Juli 2014 galt. Ob heute ebenso entschieden würde, ist damit nicht gesagt, und deshalb bestreiten Sie vorsorglich so früh wie möglich. Wird das Verfahren schriftlich geführt (§ 5 Abs. 2 InsO), halten Sie jede Frist ein, die das Gericht für eine Stellungnahme setzt.

Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde möglich (§ 290 Abs. 3 Satz 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO). Sie wird beim Insolvenzgericht eingelegt, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab der Verkündung oder, wird der Beschluss nicht verkündet, ab seiner Zustellung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 InsO, § 4 InsO mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss enthält eine Belehrung darüber, welches Rechtsmittel möglich ist, bei welchem Gericht es einzulegen ist und welche Form und Frist gelten (§ 4 InsO mit § 232 Satz 1 ZPO). Eine Versagung wird öffentlich bekannt gemacht (§ 290 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 Satz 2 InsO) und in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 303a InsO). In mehreren Fällen ist ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung danach drei Jahre lang unzulässig (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO).

Wegen dieser Folgen sollte Ihre Stellungnahme mit rechtlicher Beratung entstehen. Welche Angaben und Unterlagen es in Ihrem Fall braucht, hängt von dem Grund ab, den der Gläubiger nennt, und wird im Einzelfall geprüft. Sind Ihnen die Kosten des Verfahrens gestundet, können Sie beantragen, dass das Gericht Ihnen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beiordnet, die oder der bereit ist, Sie zu vertreten, wenn Sie trotz der Hilfe, die das Gericht von sich aus leistet, anwaltliche Vertretung brauchen (§ 4a Abs. 2 InsO).

Was jetzt zu tun ist
  • Auf dem Schreiben des Gerichts das Datum des Zugangs und das Ende der Frist notieren.
  • Die Vorschrift heraussuchen, auf die der Gläubiger seinen Antrag stützt, und festhalten, ob es um die Zeit während oder nach dem Verfahren geht.
  • Den Antrag, das Schreiben des Gerichts und Ihre Unterlagen zum Verfahren für die rechtliche Beratung bereitlegen.
  • Genügt die Zeit nicht, noch innerhalb der Frist eine Verlängerung beantragen und erhebliche Gründe dafür glaubhaft machen.
  • Zu einem Termin des Gerichts persönlich erscheinen oder eine Verhinderung vorher mit Beleg mitteilen.
  • Einen im Termin vorgetragenen Versagungsgrund im Termin bestreiten oder vorher schriftlich Stellung nehmen.
  • Den Beschluss des Gerichts mit dem Datum der Zustellung aufbewahren und die Belehrung über das Rechtsmittel lesen.
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Die Abtretungsfrist von drei Jahren läuft in einigen Monaten ab. Welche Nachweise halten Sie für die Anhörung bereit, bevor das Gericht entscheidet?

Abtretungsfrist · § 287 Abs. 2 InsO, Entscheidung über die Restschuldbefreiung · § 300 Abs. 1 und 4 InsO

Rechnen Sie das Ende der Abtretungsfrist vom Tag der Eröffnung aus. Der Eröffnungsbeschluss nennt die Stunde der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), deshalb zählt der Tag der Eröffnung nicht mit, und die Frist endet drei Jahre später mit dem Ablauf des Tages, der dieselbe Zahl trägt (§ 4 InsO mit § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Ordnen Sie einige Monate vorher alle Nachweise in einer Mappe, gegliedert nach Jahren. Vor seiner Entscheidung hört das Gericht Sie und die Gläubiger an, und aus der Mappe beantworten Sie dann jede Frage mit einem Beleg.

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In die Mappe gehören die Lohnabrechnungen mit den Abzügen für Verwalter und Treuhänder, die Liste Ihrer Bewerbungen und die Mitteilungen über Umzüge und Wechsel der Arbeitsstelle. Selbstständige legen die Belege über jede Zahlung zum 31. Januar dazu. Haben Sie nach der Aufhebung des Verfahrens geerbt oder etwas geschenkt bekommen, gehört auch der Beleg darüber hinein, dass die Hälfte des Wertes an den Treuhänder gegangen ist (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO).

Sind Ihnen die Kosten des Verfahrens nicht gestundet, achten Sie in jedem Jahr nach der Aufhebung auf die Vergütung des Treuhänders. Decken die Beträge, die er im vergangenen Jahr erhalten hat, seine Mindestvergütung nicht, fordert er Sie schriftlich auf, den fehlenden Betrag in einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuzahlen, und weist Sie auf die drohende Versagung hin. Zahlen Sie nicht, kann er die Versagung beantragen. Das Gericht hört Sie vorher an, und die Versagung unterbleibt, wenn Sie binnen zwei Wochen nach der Aufforderung durch das Gericht zahlen oder Ihnen der Betrag entsprechend § 4a InsO gestundet wird (§ 298 InsO).

Nach dem Ende der Frist entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss, nachdem es die Gläubiger, den Insolvenzverwalter oder den Treuhänder und Sie angehört hat. In dieser Anhörung kann ein Gläubiger noch beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 300 Abs. 3 InsO). Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, und eine erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit dem Ablauf der Frist erteilt (§ 300 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 InsO).

Läuft das Verfahren am Ende der Frist noch, entscheidet das Gericht trotzdem. Was Sie danach erwerben, nimmt der Verwalter bis zur Rechtskraft treuhänderisch ein und gibt es Ihnen dann mit einer Abrechnung heraus (§ 300a Abs. 2 InsO). Sind Ihnen die Kosten des Verfahrens gestundet und reicht Ihr Geld nach der Erteilung nicht, darf das Gericht die Stundung verlängern und Raten für jeden Monat bestimmen (§ 4b Abs. 1 InsO). Dafür brauchen Sie eine aktuelle Aufstellung Ihres Einkommens und Ihrer Ausgaben.

Bewahren Sie die Mappe nach der Erteilung weiter auf. Ein Gläubiger kann innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft den Widerruf beantragen, etwa wenn sich herausstellt, dass eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt wurde und die Gläubiger dadurch erheblich weniger erhalten haben (§ 303 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO). Bei gestundeten Kosten zeigen Sie dem Gericht jede wesentliche Änderung Ihrer Verhältnisse unverzüglich an. Sind seit dem Ende des Verfahrens vier Jahre verstrichen, darf das Gericht die Raten nicht mehr zu Ihrem Nachteil ändern (§ 4b Abs. 2 InsO).

Halten Sie in der Mappe auch die Steuerbescheide der Jahre bereit. Eine Erstattung für die Zeit des Verfahrens steht in der Regel der Insolvenzmasse zu (§ 35 Abs. 1 InsO), deshalb geben Sie jeden Bescheid aus dieser Zeit dem Insolvenzverwalter. Nach der Aufhebung erfasst die Abtretung nur die pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis und die an ihre Stelle tretenden laufenden Bezüge (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ob das Finanzamt eine spätere Erstattung mit alten Steuerschulden verrechnet, sehen Sie am Bescheid, und deshalb rechnen Sie in diesen Jahren nicht fest mit dem Geld.

Nach der Erteilung können die Insolvenzgläubiger ihre alten Forderungen nicht mehr durchsetzen, auch die, die nicht angemeldet haben, mit den Ausnahmen des § 302 InsO (§ 301 Abs. 1 InsO). Zahlen Sie trotzdem auf eine solche Forderung, können Sie das Geld nicht zurückverlangen (§ 301 Abs. 3 InsO). Prüfen Sie deshalb vor jeder Zahlung auf eine alte Forderung, ob sie von der Restschuldbefreiung erfasst ist. Ein Verbot, ein Gewerbe oder einen freien Beruf auszuüben, das allein wegen der Insolvenz ergangen ist, tritt mit der Rechtskraft der Erteilung außer Kraft. Das gilt nicht für eine versagte oder aufgehobene Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit (§ 301 Abs. 4 InsO), und für sie stellen Sie bei Bedarf einen neuen Antrag.

Rechnet danach ein Sozialleistungsträger mit einer alten Forderung gegen eine laufende Leistung auf, legen Sie innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein und fügen den Beschluss über die Restschuldbefreiung bei (§ 84 Abs. 1 SGG). Mit Beitragsforderungen und Erstattungsansprüchen darf ein Leistungsträger bis zur Hälfte einer laufenden Geldleistung aufrechnen, solange Sie nicht nachweisen, dass Sie dadurch hilfebedürftig werden (§ 51 Abs. 2 SGB I). Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2024 (B 2 U 11/22 R) gilt das während des Verfahrens und bis zum Ende der Abtretungsfrist weiter, nach der Erteilung aber nicht mehr für eine erfasste Forderung. Dort hatte die Berufsgenossenschaft nach der Restschuldbefreiung eines früheren Inhabers einer Baufirma mit Beiträgen aus den Jahren 1992 und 1993 gegen seine Verletztenrente aufgerechnet. Ob eine Aufrechnungslage, die schon bei der Eröffnung bestand, die Restschuldbefreiung überdauert, hat das Gericht offen gelassen, und für Forderungen, die mit dem Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet wurden, gilt das Urteil nicht.

Waren Sie selbstständig und fallen durch die Restschuldbefreiung betriebliche Schulden weg, kann das steuerlich ein Ertrag sein. Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung sind, soweit es sich um Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen handelt, steuerfrei, dafür gehen Verluste und Verlustvorträge in Höhe dieses Ertrags verloren (§ 3a Abs. 5 mit Abs. 3 EStG). Klären Sie die Folgen für das Jahr der Erteilung mit dem Steuerberater.

Ratgeber: Abtretungsfrist im Kalender →

Was jetzt zu tun ist
  • Das Datum des Eröffnungsbeschlusses auf insolvenzbekanntmachungen.de nachsehen und das Ende der Frist in den Kalender eintragen.
  • Etwa sechs Monate vorher die Mappe mit allen Nachweisen nach Jahren ordnen.
  • Fehlende Lohnabrechnungen beim Arbeitgeber und fehlende Kontoauszüge bei der Bank nachfordern.
  • Eine Zahlungsaufforderung des Treuhänders zur Mindestvergütung mit Eingangsdatum und Frist notieren.
  • Auf ein Schreiben des Gerichts zur Anhörung innerhalb der gesetzten Frist antworten.
  • Nach der Entscheidung den Beschluss auf insolvenzbekanntmachungen.de suchen und ausdrucken und die Mappe mindestens ein weiteres Jahr aufbewahren.
  • Steuerbescheide aus der Zeit des Verfahrens dem Insolvenzverwalter vorlegen und spätere Bescheide auf eine Verrechnung prüfen.
  • Vor jeder Zahlung auf eine alte Forderung prüfen, ob sie von der Restschuldbefreiung erfasst ist.
  • Den Beschluss über die Restschuldbefreiung mit dem Vermerk der Rechtskraft aufbewahren und bei Bedarf der Gewerbebehörde oder einem Leistungsträger vorlegen.
  • Gegen einen Bescheid über eine Aufrechnung nach der Erteilung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
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Ihr Unternehmen soll unter Ihrer Leitung im Verfahren weiterarbeiten. Wie stellen Sie die Eigenverwaltungsplanung für den Antrag zusammen?

Eigenverwaltungsplanung · § 270a InsO, vorläufige Eigenverwaltung · § 270b InsO

Stellen Sie die Eigenverwaltungsplanung als eigenes Schriftstück mit fünf Teilen in der Reihenfolge des § 270a Abs. 1 InsO zusammen und fügen Sie die drei Erklärungen nach Absatz 2 hinzu. Alles geht zusammen mit dem Eröffnungsantrag und dem Antrag auf Eigenverwaltung an das Insolvenzgericht. Die Zeit für die Vorbereitung verlängert die Frist für den Insolvenzantrag nicht (§ 15a Abs. 1 InsO).

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Die fünf Teile lauten im Gesetz so. Erstens „ein Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt“, mit den Quellen, aus denen Betrieb und Verfahrenskosten bezahlt werden. Zweitens ein „Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens“, das auf „Art, Ausmaß und Ursachen der Krise“ aufbaut. Drittens der „Stand von Verhandlungen“. Viertens die „Vorkehrungen“ zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten. Fünftens eine „begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten“.

In den Erklärungen geben Sie an, bei welchen Gläubigern Rückstände bestehen und in welchem Umfang. Das Gesetz nennt Löhne und Pensionszusagen sowie Steuern und Sozialversicherung, außerdem die Lieferanten. Hinzu kommt, ob in den letzten drei Jahren Sperren für Vollstreckung oder Verwertung zu Gunsten des Unternehmens angeordnet wurden und ob die Offenlegung für die letzten drei Geschäftsjahre erfolgt ist. Zum Antrag selbst gehören außerdem das Gläubigerverzeichnis und Kennzahlen des Vorjahres (§ 13 Abs. 1 Satz 3 bis 7 InsO). Gemeint sind Bilanzsumme und Umsatzerlöse sowie die Zahl der Arbeitnehmer.

Lesen Sie vor dem Einreichen den Finanzplan und den Kostenvergleich neben den Erklärungen, denn das Gericht tut es auch. Deckt der Finanzplan die Fortführung nicht, liegen die Kosten der Eigenverwaltung wesentlich über denen eines Regelverfahrens oder zeigen die Erklärungen Rückstände bei den Arbeitnehmern, erhebliche Rückstände bei den anderen genannten Gläubigern, frühere Sperren oder eine versäumte Offenlegung, verschärft sich der Maßstab. Einen vorläufigen Sachwalter gibt es dann nur noch, wenn trotzdem zu erwarten ist, dass Sie die Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger ausrichten (§ 270b Abs. 2 InsO). Begründen Sie in diesem Fall in der Planung, woran das Gericht das erkennen kann.

Das Gericht prüft, ob die Planung vollständig und schlüssig ist (§ 270b Abs. 1 Satz 1 InsO). Sind Mängel behebbar, darf es einstweilen anordnen und Ihnen bis zu 20 Tage für die Nachbesserung geben (Satz 2). Ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, erhält er vorher Gelegenheit zur Äußerung. Ohne seine Äußerung entscheidet das Gericht erst, wenn seit dem Antrag zwei Werktage vergangen sind, es sei denn, der Vermögenslage drohen offensichtlich Nachteile (§ 270b Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO). Jede wesentliche Änderung der Planung melden Sie danach unverzüglich dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter (§ 270c Abs. 2 InsO). Legen Sie deshalb einen festen Wochentag fest, an dem der Finanzplan mit den tatsächlichen Zahlen verglichen wird.

Haben Sie den Antrag nur wegen drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt und hält das Gericht die Voraussetzungen der Eigenverwaltung für nicht gegeben, teilt es Ihnen seine Bedenken mit, und Sie können den Antrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurücknehmen (§ 270c Abs. 5 InsO). Ist die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, endet sie unter anderem, wenn Mängel der Planung nicht in der gesetzten Frist behoben werden oder Sie Änderungen nicht melden. Dann bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 270e Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 InsO). Mit der Anordnung haften Sie als Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person selbst nach den §§ 60 bis 62 InsO, wie sonst ein Insolvenzverwalter. Das gilt schon in der vorläufigen Eigenverwaltung (§ 276a Abs. 2 und 3 InsO). Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft trifft diese Haftung die zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter.

Werkzeug: Eigenverwaltungsplanung für den Antrag →

Was jetzt zu tun ist
  • Die fünf Teile nach § 270a Abs. 1 InsO als Gliederung anlegen und jedem Teil eine verantwortliche Person zuordnen.
  • Den Finanzplan für sechs Monate aus der aktuellen Buchhaltung aufbauen und jede Quelle der Finanzierung belegen.
  • Alle Rückstände bei Löhnen und Abgaben sowie bei Pensionszusagen und Lieferanten mit Gläubiger und Betrag auflisten.
  • Nachsehen, ob die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre offengelegt sind.
  • Vor dem Einreichen prüfen, ob einer der Umstände des § 270b Abs. 2 InsO vorliegt, und ihn in der Planung erläutern.
  • Nach dem Antrag jede wesentliche Änderung unverzüglich dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter melden.
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Ihr Unternehmen ist noch nicht zahlungsunfähig, und Sie wollen das Schutzschirmverfahren beantragen. Von wem erhalten Sie die Bescheinigung, und was muss sie enthalten?

Schutzschirmverfahren · § 270d Abs. 1 und 2 InsO

Beauftragen Sie eine in Insolvenzsachen erfahrene Person, die Steuerberaterin oder Steuerberater, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt ist oder eine vergleichbare Qualifikation hat. Aus der Bescheinigung mit ihren Gründen muss sich ergeben, dass dem Unternehmen die Zahlungsunfähigkeit droht oder es überschuldet ist, dass es aber noch zahlen kann und dass die Sanierung, die angestrebt wird, „nicht offensichtlich aussichtslos“ ist (§ 270d Abs. 1 Satz 1 InsO). Sie geht mit dem Antrag an das Insolvenzgericht.

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Wer die Bescheinigung ausstellt, darf danach nicht zum vorläufigen Sachwalter bestellt werden. Trennen Sie deshalb von Anfang an den Aussteller von der Person, die Sie dem Gericht als vorläufigen Sachwalter vorschlagen wollen. Von Ihrem Vorschlag darf das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für das Amt offensichtlich nicht geeignet ist, und das muss es schriftlich begründen (§ 270d Abs. 2 InsO).

Die Bescheinigung beschreibt den Stand an einem bestimmten Tag, vorgelegt wird sie aber mit dem Antrag (§ 270d Abs. 1 Satz 1 InsO). Lassen Sie sie deshalb erst ausstellen, wenn der Antrag fertig ist, und reichen Sie beides zusammen ein. Das Schutzschirmverfahren steht im Teil der Insolvenzordnung über die Eigenverwaltung und setzt einen vorläufigen Sachwalter voraus. Deshalb gehören auch der Antrag auf Eigenverwaltung und die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO dazu.

Beantragen Sie, dass das Gericht Ihnen eine Frist für den Insolvenzplan setzt, die höchstens drei Monate betragen darf (§ 270d Abs. 1 Satz 2 InsO). Beantragen Sie im selben Schreiben, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen, denn diesem Antrag muss das Gericht folgen, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind (§ 270d Abs. 3 mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO). Tritt während der Frist Zahlungsunfähigkeit ein, zeigen Sie das dem Gericht unverzüglich an (§ 270d Abs. 4 Satz 1 InsO).

Soll das Unternehmen in der Frist neue Verpflichtungen eingehen, etwa für Wareneinkauf oder Löhne, stellen Sie zusätzlich den Antrag, Masseverbindlichkeiten begründen zu dürfen, und stimmen ihn mit dem Finanzplan ab. Diesem Antrag muss das Gericht folgen, für Verbindlichkeiten außerhalb des Finanzplans braucht es aber eine besondere Begründung (§ 270c Abs. 4 InsO). Ist die Frist abgelaufen oder die Anordnung aufgehoben, fällt die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens (§ 270d Abs. 4 Satz 2 InsO). Planen Sie die Arbeit am Insolvenzplan deshalb so, dass er bis zum Ende der Frist vorgelegt werden kann.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Aussteller schriftlich beauftragen und vorher festhalten, dass er nicht als vorläufiger Sachwalter vorgesehen ist.
  • Ihm die aktuelle Buchhaltung und den Finanzplan für die nächsten Monate zur Verfügung stellen.
  • Die Bescheinigung zusammen mit dem Eröffnungsantrag, dem Antrag auf Eigenverwaltung und der Eigenverwaltungsplanung einreichen.
  • Im Antrag die Frist zur Vorlage des Insolvenzplans und den Schutz vor Zwangsvollstreckung beantragen, bei Bedarf auch die Ermächtigung für Masseverbindlichkeiten.
  • Das Ende der Frist für den Insolvenzplan in den Kalender eintragen.
  • Den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit während der Frist unverzüglich dem Gericht anzeigen.
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Das Unternehmen soll mit einem Insolvenzplan saniert werden. Wie läuft das Verfahren von der Vorlage bis zur Abstimmung der Gläubiger in Gruppen?

Vorlage · § 218 InsO, Erörterungs- und Abstimmungstermin · § 235 InsO, Mehrheiten · § 244 InsO

Vorlegen dürfen den Plan der Insolvenzverwalter und der Schuldner, in der Eigenverwaltung also das Unternehmen unter Ihrer Leitung, und der Schuldner kann ihn schon mit dem Eröffnungsantrag einreichen (§ 218 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Danach folgen in dieser Reihenfolge die Prüfung durch das Gericht, die Stellungnahmen, die Niederlegung zur Einsicht und der Erörterungs- und Abstimmungstermin, in dem jede Gruppe gesondert abstimmt.

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Das Gericht prüft den Plan zuerst von Amts wegen und soll innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage entscheiden, ob es ihn zurückweist (§ 231 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bei einem Plan des Schuldners weist es ihn unter anderem zurück, wenn er offensichtlich keine Aussicht auf Annahme oder Bestätigung hat oder die Ansprüche aus ihm offensichtlich nicht erfüllt werden können. Mängel bei Vorlage und Inhalt, etwa bei der Bildung der Gruppen, führen zur Zurückweisung erst, wenn sie nicht behoben werden können oder in der Frist des Gerichts nicht behoben werden (§ 231 Abs. 1 Satz 1 InsO). Gegen die Zurückweisung steht dem Vorlegenden die sofortige Beschwerde zu (§ 231 Abs. 3 InsO).

Weist es ihn nicht zurück, leitet es ihn zur Stellungnahme weiter, unter anderem an den Gläubigerausschuss und den Betriebsrat, mit einer Frist, die zwei Wochen nicht überschreiten soll (§ 232 Abs. 1 und 3 InsO). Danach liegt der Plan mit seinen Anlagen und den Stellungnahmen in der Geschäftsstelle zur Einsicht aus (§ 234 InsO). Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin eingeht, bleibt unberücksichtigt (§ 218 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Den Termin soll das Gericht höchstens einen Monat im Voraus ansetzen, und es kann ihn schon zusammen mit der Bitte um Stellungnahmen bestimmen (§ 235 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO). Er wird öffentlich bekannt gemacht. Wer zusätzlich geladen wird, steht in § 235 Abs. 3 InsO, unter anderem die Gläubiger mit angemeldeten Forderungen und der Schuldner, und der Ladung liegt der Plan oder eine Zusammenfassung bei. Der Termin darf nicht vor dem Prüfungstermin liegen, beide lassen sich aber verbinden (§ 236 InsO).

Im Termin darf der Plan auf Grund der Erörterung in einzelnen Regelungen geändert und noch am selben Tag abgestimmt werden (§ 240 InsO). Bestimmt das Gericht einen gesonderten Abstimmungstermin, ist auch eine schriftliche Stimmabgabe möglich, die spätestens am Tag vor dem Termin beim Gericht sein muss (§ 242 InsO). In jeder Gruppe zählen zwei Mehrheiten, die der abstimmenden Gläubiger nach Köpfen und die nach der Summe ihrer Ansprüche (§ 244 Abs. 1 InsO). Nach der Annahme braucht der Plan noch die Zustimmung des Schuldners und die Bestätigung durch das Gericht (§ 248 Abs. 1 InsO). Ihre Zustimmung als Schuldner gilt als erteilt, wenn Sie dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widersprechen (§ 247 Abs. 1 InsO). Legt der Insolvenzverwalter einen Plan vor, lesen Sie ihn deshalb vor dem Termin und widersprechen, wenn überhaupt, schriftlich bis zum Termin. Unbeachtlich ist der Widerspruch, wenn Sie mit dem Plan voraussichtlich nicht schlechter dastehen als ohne ihn und kein Gläubiger mehr als den vollen Betrag seines Anspruchs erhält (§ 247 Abs. 2 InsO).

Statt mit einem Plan kann der Insolvenzverwalter den Betrieb auch verkaufen. Dann arbeitet der Betrieb bei einem neuen Inhaber weiter, und das Unternehmen selbst wird abgewickelt. Wollen Sie als Geschäftsleiter, als Gesellschafter oder zusammen mit Angehörigen den Betrieb selbst kaufen, zeigen Sie das dem Insolvenzverwalter früh schriftlich an. Gehört der Käufer zu den Personen, die dem Unternehmen nahestehen, oder ist eine solche Person mit mindestens einem Fünftel an der kaufenden Gesellschaft beteiligt, braucht der Verkauf die Zustimmung der Gläubigerversammlung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Nahe stehen einer Gesellschaft nach § 138 Abs. 2 InsO unter anderem die Mitglieder ihres Vertretungsorgans und wer zu mehr als einem Viertel an ihrem Kapital beteiligt ist. Sonst stimmt einem Verkauf des Betriebs der Gläubigerausschuss zu, ohne Ausschuss die Gläubigerversammlung (§ 160 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 InsO).

Für Steuern aus dem Betrieb haftet der Käufer bei einem Erwerb aus der Insolvenzmasse nicht (§ 75 Abs. 2 AO). Bei einem Kauf vor der Eröffnung kommt diese Haftung dagegen in Betracht (§ 75 Abs. 1 AO), und führt der Käufer das Geschäft dann unter der bisherigen Firma fort, haftet er für die alten Geschäftsschulden, sofern nichts anderes eingetragen und bekannt gemacht oder den Gläubigern mitgeteilt ist (§ 25 Abs. 1 und 2 HGB). Die Arbeitsverhältnisse gehen auf den Käufer über, die Beschäftigten werden vorher in Textform unterrichtet und können innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen (§ 613a Abs. 1, 5 und 6 BGB). Welche Rückstände aus der Zeit vor dem Übergang den Käufer treffen, hängt vom Zeitpunkt des Kaufs ab und wird im Einzelfall geprüft.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Tag der Vorlage notieren und zwei Wochen für die Prüfung durch das Gericht einplanen.
  • Eine Frist des Gerichts zur Behebung von Mängeln sofort in den Kalender eintragen.
  • Die Bekanntmachung des Termins auf insolvenzbekanntmachungen.de suchen und das Datum eintragen.
  • Für den Termin eine Übersicht der Beteiligten nach Gruppen bereithalten.
  • Persönlich zum Termin erscheinen, weil der Plan dort noch geändert und gleich abgestimmt werden kann.
  • Bei einem gesonderten Abstimmungstermin beachten, dass schriftliche Stimmen am Tag vor dem Termin beim Gericht sein müssen.
  • Einen Plan des Insolvenzverwalters vor dem Termin lesen und einen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin schriftlich einlegen.
  • Ein Kaufinteresse am Betrieb dem Insolvenzverwalter schriftlich anzeigen und Jahresabschlüsse, Verträge und Arbeitsverträge bereithalten.
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Das Gericht hat den Insolvenzplan bestätigt. Was erledigen Sie bis zur Aufhebung des Verfahrens und während einer Überwachung der Planerfüllung?

Bestätigung · § 248 InsO, Aufhebung · § 258 InsO, Überwachung · § 260 InsO

Notieren Sie den Tag, an dem das Gericht die Bestätigung verkündet (§ 252 Abs. 1 InsO), denn von da an läuft eine Frist von zwei Wochen für die sofortige Beschwerde (§ 253 Abs. 1, § 6 Abs. 2 InsO mit § 569 Abs. 1 ZPO). Erst mit der Rechtskraft treten die Wirkungen des Plans ein (§ 254 Abs. 1 InsO), und erst dann beschließt das Gericht die Aufhebung (§ 258 Abs. 1 InsO). Bis dahin gehen Sie mit dem Verwalter oder Sachwalter die offenen Masseansprüche durch.

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Ob eine Beschwerde gegen die Bestätigung droht, lässt sich am Protokoll des Termins ablesen. Zulässig ist sie nur für einen Beteiligten, der spätestens im Abstimmungstermin Widerspruch erhoben und mit Nein gestimmt hat. Außerdem muss er glaubhaft machen, dass ihn der Plan wesentlich schlechter stellt als ein Verfahren ohne Plan (§ 253 Abs. 2 InsO). Die ersten beiden Voraussetzungen gelten nur, wenn Bekanntmachung und Ladung auf sie besonders hingewiesen haben (§ 253 Abs. 3 InsO).

Vor der Aufhebung begleicht der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche und leistet für streitige oder noch nicht fällige Sicherheit. Für die nicht fälligen genügt auch ein Finanzplan, aus dem sich ergibt, dass sie erfüllt werden (§ 258 Abs. 2 InsO). In der Eigenverwaltung verwaltet das Unternehmen die Insolvenzmasse selbst unter der Aufsicht des Sachwalters (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Wer die Masseansprüche dann berichtigt oder sichert, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, und deshalb klären Sie das vor der Aufhebung mit dem Sachwalter. Der Aufhebungsbeschluss nennt den Zeitpunkt, der frühestens zwei Tage nach dem Beschluss liegen soll, und Sie werden vorab darüber unterrichtet (§ 258 Abs. 3 InsO). Danach verfügt das Unternehmen wieder frei über sein Vermögen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Sieht der Plan eine Überwachung vor, wird das mit der Aufhebung öffentlich bekannt gemacht (§ 267 Abs. 1 InsO). Der Verwalter, in der Eigenverwaltung der Sachwalter, achtet dann darauf, dass die Ansprüche aus dem Plan erfüllt werden, und berichtet dem Gericht und dem Gläubigerausschuss jährlich (§ 261 Abs. 2, § 284 Abs. 2 InsO). Bindet der Plan bestimmte Geschäfte an seine Zustimmung, holen Sie diese vorher ein, weil diese Geschäfte sonst unwirksam sind (§ 263 InsO).

Halten Sie jede Zahlung nach dem Plan mit Datum und Betrag fest, für jeden Gläubiger auf einem eigenen Blatt. Mahnt ein Gläubiger schriftlich und setzt eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen, kann eine im Plan vorgesehene Stundung oder ein Teilerlass für ihn hinfällig werden, wenn die fällige Zahlung ausbleibt (§ 255 Abs. 1 InsO). Wird vor der vollständigen Erfüllung ein neues Insolvenzverfahren eröffnet, gilt das für alle Gläubiger (§ 255 Abs. 2 InsO). Die Überwachung hebt das Gericht auf, wenn die Ansprüche erfüllt oder gesichert sind, spätestens drei Jahre nach der Aufhebung, sofern kein neuer Insolvenzantrag vorliegt (§ 268 Abs. 1 InsO).

Aus dem rechtskräftig bestätigten Plan können Gläubiger, deren Forderungen festgestellt sind und die das Unternehmen im Prüfungstermin nicht bestritten hat, zusammen mit der Eintragung in die Tabelle vollstrecken wie aus einem Urteil (§ 257 Abs. 1 InsO). Mit der Befriedigung, die der Plan vorsieht, wird das Unternehmen von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit, wenn der Plan nichts anderes bestimmt (§ 227 Abs. 1 InsO). Ihre eigenen Bürgschaften und die Rechte gegen andere Mitschuldner berührt der Plan dagegen nicht, ausgenommen gruppeninterne Drittsicherheiten, die er eigens gestaltet (§ 254 Abs. 2 Satz 1 InsO). Stellen Sie deshalb vor dem Termin zusammen, wofür Sie persönlich mithaften.

Vollstreckt nach der Aufhebung ein Gläubiger, der seine Forderung bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet hatte, und gefährdet das die Durchführung des Plans, kann das Insolvenzgericht auf Antrag die Vollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen. Die Tatsachen, aus denen sich die Gefährdung ergibt, machen Sie glaubhaft (§ 259a Abs. 1 InsO). Solche Forderungen verjähren in einem Jahr, gerechnet ab Fälligkeit und Rechtskraft der Planbestätigung, sofern die Verjährung dadurch früher eintritt als nach den sonst geltenden Vorschriften (§ 259b Abs. 1 bis 3 InsO). Halten Sie dafür den Tag des Abstimmungstermins und den Tag der Rechtskraft bereit.

Was jetzt zu tun ist
  • Den Tag der Verkündung notieren und das Ende der Beschwerdefrist eintragen.
  • Im Protokoll des Termins nachsehen, welche Gläubiger dem Plan widersprochen haben und ob sie auch gegen ihn gestimmt haben.
  • Mit dem Verwalter oder Sachwalter die Masseansprüche durchgehen, die vor der Aufhebung zu begleichen oder zu sichern sind.
  • Einen Zahlungskalender für alle Leistungen nach dem Plan anlegen.
  • Geschäfte, die nach dem Plan zustimmungsbedürftig sind, vor dem Abschluss vorlegen.
  • Jede Mahnung mit Nachfrist am Tag des Eingangs mit dem Zahlungskalender abgleichen.
  • Den Tag des Abstimmungstermins und den Tag der Rechtskraft für einen späteren Antrag auf Vollstreckungsschutz notieren.
  • Persönliche Bürgschaften und Mithaftungen für das Unternehmen vor dem Termin auflisten.
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Sie wollen das Unternehmen ohne Insolvenzverfahren mit einem Restrukturierungsplan sanieren. Welche Unterlagen gehören zur Anzeige beim Restrukturierungsgericht?

Anzeige · § 31 Abs. 1 und 2 StaRUG, Zuständigkeit · § 34 StaRUG

Empfänger ist das Restrukturierungsgericht. Das ist für den Bezirk eines Oberlandesgerichts das Amtsgericht an dessen Sitz, und ist dieses Amtsgericht nicht für Regelinsolvenzsachen zuständig, das Amtsgericht, das am Sitz des Oberlandesgerichts diese Sachen bearbeitet (§ 34 Abs. 1 StaRUG). Welcher Bezirk zählt, folgt aus dem Sitz Ihres Unternehmens oder dem Mittelpunkt seiner Tätigkeit (§ 35 StaRUG). Die Landesregierungen dürfen die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht zuweisen oder auf weitere Bezirke erstrecken (§ 34 Abs. 2 StaRUG), deshalb fragen Sie vorher bei der Geschäftsstelle dieses Amtsgerichts nach.

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Beifügen müssen Sie den Entwurf eines Restrukturierungsplans oder ein Konzept, außerdem den Stand der Verhandlungen und Ihre Vorkehrungen, um die Pflichten nach dem StaRUG zu erfüllen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 StaRUG). In der Anzeige geben Sie außerdem an, ob der Plan oder eine Stabilisierungsanordnung auch Verbraucher oder Unternehmen bis zur mittleren Größe treffen soll. Ebenso geben Sie an, ob das Ziel voraussichtlich nur gegen den Widerstand einer Gruppe erreichbar ist. Frühere Restrukturierungssachen nennen Sie mit Gericht und Aktenzeichen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StaRUG). Von den ersten beiden Angaben hängt ab, ob das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten bestellt (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StaRUG). Prüfen Sie außerdem, welche Forderungen der Plan gar nicht erfassen kann. Dazu gehören die Ansprüche Ihrer Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis samt Betriebsrenten und Ansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Ebenso gehören Geldstrafen und Geldbußen sowie Ordnungs- und Zwangsgelder dazu (§ 4 Satz 1 StaRUG mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Führen Sie das Unternehmen selbst und nicht als Gesellschaft, gilt das StaRUG für Sie nur in Ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Private Schulden ohne Bezug zum Geschäft lassen sich dann nicht einbeziehen (§ 30 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 2 StaRUG).

Der Weg steht nur offen, solange die Zahlungsunfähigkeit erst droht und noch nicht eingetreten ist (§ 29 Abs. 1 StaRUG). Ab dem Eingang der Anzeige ist die Sache rechtshängig (§ 31 Abs. 3 StaRUG), und für diese Zeit ruht die Pflicht zum Insolvenzantrag (§ 42 Abs. 1 Satz 1 StaRUG). Tritt in dieser Zeit Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, müssen Sie das dem Gericht ohne schuldhaftes Zögern melden, und ein Versäumnis ist schon bei Fahrlässigkeit mit Strafe bedroht (§ 42 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 StaRUG). Ein Insolvenzantrag, der den Anforderungen des § 15a InsO genügt, gilt als rechtzeitige Meldung (§ 42 Abs. 2 StaRUG). Jede wesentliche Änderung am Vorhaben und am Stand der Verhandlungen teilen Sie dem Gericht ebenfalls mit (§ 32 Abs. 2 StaRUG).

Während der Rechtshängigkeit betreiben Sie die Sache, wie es das Gesetz sagt, mit der Sorgfalt eines „ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers“ und wahren die Interessen aller Gläubiger. Forderungen, die durch den Plan gestaltet werden sollen, zu begleichen oder zu besichern, ist damit in der Regel nicht vereinbar (§ 32 Abs. 1 StaRUG). Prüfen Sie deshalb jede Zahlung an diese Gläubiger vorher. Das Gericht hebt die Sache von Amts wegen auf, wenn Sie für das Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, und in der Regel auch, wenn Sie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung angezeigt haben (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG). Gegen die Aufhebung kann das Unternehmen sofortige Beschwerde einlegen (§ 33 Abs. 4 StaRUG). Sie wird beim Restrukturierungsgericht eingelegt, und die Frist beginnt mit der Verkündung oder, ohne Verkündung, mit der Zustellung (§ 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StaRUG). Sie beträgt zwei Wochen und ist eine Notfrist (§ 38 Satz 1 StaRUG mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aufgehoben wird auch, wenn das Unternehmen in einer früheren Restrukturierungssache eine Stabilisierungsanordnung oder eine Planbestätigung erwirkt hat. Dasselbe gilt, wenn die frühere Sache wegen eines schwerwiegenden Pflichtverstoßes aufgehoben wurde. Beides schadet nicht, wenn der damalige Anlass durch eine nachhaltige Sanierung bewältigt wurde. Sind seit dem Ende der damaligen Stabilisierung oder seit der Entscheidung über die Planbestätigung weniger als drei Jahre vergangen, nimmt das Gesetz im Zweifel an, dass das nicht geschehen ist. Ein früheres Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zählt dabei wie eine frühere Restrukturierungssache (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 bis 4 StaRUG).

Wie eng die Ausnahmen sind, zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2026 (IX ZB 18/25). Eine Holding-GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb mit zwei Gläubigern hatte eine Quote von 1 Prozent angeboten, finanziert allein durch die freiwillige, nicht unterschriebene Zusage eines Dritten. Nach der Fälligstellung einer Bankforderung zeigte sie ihre Zahlungsunfähigkeit an, und der Bundesgerichtshof bestätigte die Aufhebung. Nach seinem Beschluss ist nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit in aller Regel das Insolvenzverfahren der richtige Ort. Eine Ausnahme von der Aufhebung liegt im Ermessen des Gerichts, und die Umstände dafür muss das Unternehmen darlegen. Hängt der Erfolg an einer freiwilligen, rechtlich nicht abgesicherten Zahlung eines Dritten, ist das Ziel nicht überwiegend wahrscheinlich. Sichern Sie Beiträge Dritter deshalb vor der Anzeige rechtsverbindlich und schriftlich, und rechnen Sie bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit mit dem Insolvenzantrag und den Fristen des § 15a InsO. Die Entscheidung betraf einen Sonderfall und lässt sich nicht auf jedes Unternehmen übertragen.

Neben der Pflicht des Unternehmens aus § 32 Abs. 1 StaRUG haften Sie als Geschäftsleiter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ohne natürliche Person als Vollhafter auch persönlich. Sie wirken darauf hin, dass das Unternehmen die Sache „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters“ betreibt und die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger wahrt. Verletzen Sie diese Pflicht, haften Sie dem Unternehmen in Höhe des Schadens der Gläubiger, es sei denn, Sie haben die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Ein Verzicht oder Vergleich darüber ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger gebraucht wird, und die Ansprüche verjähren in fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften in zehn (§ 43 Abs. 1 bis 3 StaRUG). Halten Sie deshalb jede Zahlung und jede wesentliche Entscheidung während der Rechtshängigkeit mit ihrer Begründung schriftlich fest.

Planen Sie den Tag der Anzeige mit Blick auf laufende Kredite. § 44 Abs. 1 StaRUG verhindert nur, dass die Rechtshängigkeit oder die Nutzung der Instrumente selbst als Grund dient, einen Vertrag zu beenden oder eine Leistung fällig zu stellen. Andere Kündigungsgründe aus Vertrag oder Gesetz nennt die Vorschrift nicht. Führt die Kündigung eines Kredits zur Zahlungsunfähigkeit, endet die Sache in der Regel mit ihrer Aufhebung. Eine der beiden Ausnahmen betrifft gerade diesen Fall: Die gekündigte Forderung soll nach dem angezeigten Konzept im Plan gestaltet werden, und das Restrukturierungsziel ist überwiegend wahrscheinlich (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG).

Gestalten lassen sich mit dem Plan Forderungen gegen das Unternehmen und Sicherheiten an seinem Vermögen, bei einer Gesellschaft auch die Anteile der Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 und 3 StaRUG). Ein Recht, laufende Miet-, Leasing- oder Lieferverträge zu beenden, enthält das StaRUG nicht. Das Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei nicht erfüllten Verträgen (§ 103 InsO) und die besonderen Regeln für Kündigungen und Sozialplan (§§ 113, 120 bis 128 InsO) setzen ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Müssen Sie für die Sanierung Personal abbauen oder aus einem Mietvertrag heraus, planen Sie das nach den allgemeinen Regeln oder mit einer Einigung und rechnen die Kosten in den Finanzplan ein.

Stellen Sie vor der Anzeige auch zusammen, wofür Sie persönlich haften. Rechte der Gläubiger gegen Bürgen und Mitschuldner berührt der bestätigte Restrukturierungsplan nicht, ausgenommen gruppeninterne Drittsicherheiten verbundener Unternehmen, die der Plan gegen eine angemessene Entschädigung eigens gestaltet (§ 67 Abs. 3 Satz 1 mit § 2 Abs. 4 StaRUG). Gegenüber Ihnen als Bürgen wird das Unternehmen allerdings in gleichem Umfang frei wie gegenüber dem Gläubiger (§ 67 Abs. 3 Satz 2 StaRUG). Eine natürliche Person kann das StaRUG nur für ihre unternehmerische Tätigkeit nutzen (§ 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG). Ob ein Gesellschafter-Geschäftsleiter seine Bürgschaften für die Gesellschaft auf diesem Weg neu ordnen kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Prüfen Sie für diese Verbindlichkeiten deshalb auch eine Einigung mit der Bank oder ein eigenes Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung.

Die Anzeige verliert ihre Wirkung nach sechs Monaten, nach einer vorherigen Erneuerung nach zwölf Monaten, und dann lebt die Antragspflicht wieder auf (§ 31 Abs. 4 Nr. 4, § 42 Abs. 4 StaRUG). Tragen Sie deshalb den Tag der Anzeige und beide Fristen in den Kalender ein und planen Sie die Abstimmung über den Plan in dieser Zeit. Zeigt sich, dass die nötigen Mehrheiten nicht erreichbar sind, melden Sie auch das dem Gericht unverzüglich (§ 32 Abs. 4 StaRUG). Unabhängig von der Anzeige bleibt die Pflicht aus § 1 Abs. 1 StaRUG bestehen. Geschäftsleiter einer juristischen Person behalten fortlaufend Entwicklungen im Blick, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Zeigt sich eine solche Entwicklung, steuern sie mit geeigneten Maßnahmen dagegen und berichten dem Überwachungsorgan unverzüglich.

Nach der Anzeige folgen Planangebot, Abstimmung und Bestätigung. Wer vom Plan betroffen sein soll, wählen Sie nach sachgerechten Kriterien aus, die im Plan zu erläutern sind, und nicht jeder Gläubiger muss einbezogen werden (§ 8 StaRUG). Die Planbetroffenen werden nach ihrer Rechtsstellung in Gruppen eingeteilt, Kleingläubiger in eigene Gruppen (§ 9 Abs. 1 und 2 StaRUG). Das Planangebot enthält den deutlichen Hinweis, dass der Plan bei mehrheitlicher Annahme und gerichtlicher Bestätigung auch gegenüber denen wirksam wird, die das Angebot nicht annehmen. Beizufügen sind der vollständige Plan mit Anlagen und eine Darstellung der Kosten einschließlich der Vergütung eines Restrukturierungsbeauftragten (§ 17 Abs. 1 StaRUG). Angebot und Annahme sind schriftlich, wenn nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist (§ 17 Abs. 4 StaRUG), und die Frist für die Annahme beträgt in der Regel mindestens 14 Tage (§ 19 StaRUG). Für eine Abstimmung im gerichtlichen Verfahren (§ 45 StaRUG) gelten eigene Regeln.

Für die Annahme braucht der Plan in jeder Gruppe die Zustimmung von Mitgliedern, die zusammen mindestens drei Viertel der Stimmrechte dieser Gruppe halten (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Eine Mehrheit nach Köpfen wie beim Insolvenzplan (§ 244 InsO) verlangt das StaRUG nicht. Erreicht eine Gruppe die Mehrheit nicht, kann ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG als erteilt gelten, unter anderem darf die Gruppe mit dem Plan voraussichtlich nicht schlechter dastehen als ohne ihn. Auf Ihren Antrag bestätigt das Gericht den angenommenen Plan, und wurde ohne Gericht abgestimmt, fügen Sie die Dokumentation der Abstimmung mit allen Nachweisen bei (§ 60 Abs. 1 StaRUG). Mit der Bestätigung wirkt der Plan auch gegenüber denen, die dagegen gestimmt oder nicht teilgenommen haben (§ 67 Abs. 1 StaRUG). Gerät das Unternehmen danach mit einer Zahlung erheblich in Rückstand, nachdem der Gläubiger schriftlich gemahnt und eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat, wird eine Stundung oder ein Teilerlass für diesen Gläubiger hinfällig (§ 69 Abs. 1 StaRUG). Eine Checkliste für Restrukturierungspläne, die an kleine und mittlere Unternehmen angepasst ist, veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (§ 16 StaRUG).

Drohen Vollstreckungen, kann das Restrukturierungsgericht auf Antrag eine Stabilisierungsanordnung erlassen. Sie untersagt Zwangsvollstreckungen und sperrt die Durchsetzung von Rechten an beweglichen Gegenständen, die für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind, soweit das erforderlich ist, um die Aussichten des Vorhabens zu wahren (§ 49 Abs. 1 StaRUG). Dem Antrag fügen Sie einen auf den Tag aktualisierten Planentwurf oder ein Konzept und einen Finanzplan für sechs Monate bei. Außerdem erklären Sie, ob Rückstände bei Löhnen, Pensionszusagen, Steuern, Sozialversicherung oder Lieferanten bestehen, ob in den letzten drei Jahren schon Sperren angeordnet wurden und ob die Jahresabschlüsse offengelegt sind (§ 50 Abs. 2 und 3 StaRUG). Die Anordnung ergeht für höchstens drei Monate, und verlängert werden kann sie nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 StaRUG. Für diese Zeit wird das Verfahren über den Insolvenzantrag eines Gläubigers ausgesetzt (§ 58 StaRUG). Forderungen nach § 4 StaRUG, etwa die Ihrer Beschäftigten, bleiben unberührt (§ 49 Abs. 2 Satz 1 StaRUG). Erwirkt eine Gesellschaft die Anordnung mit vorsätzlich oder fahrlässig unrichtigen Angaben, haftet ihr Geschäftsleiter den betroffenen Gläubigern persönlich auf Schadensersatz, es sei denn, ihn trifft kein Verschulden (§ 57 StaRUG). Belegen Sie deshalb jede Angabe im Antrag.

Bestellt das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten, setzt es mit der Bestellung die Stundensätze fest, im Regelfall bis zu 350 Euro für seine persönliche Tätigkeit und bis zu 200 Euro für qualifizierte Mitarbeiter, und bestimmt einen Höchstbetrag für das Honorar (§ 81 Abs. 3 und 4 StaRUG). Wird er von Amts wegen bestellt, soll das Gericht über Ihre Anträge auf einzelne Instrumente erst entscheiden, wenn die Gerichtsgebühr für die Bestellung und ein Vorschuss auf die Auslagen bezahlt sind (§ 81 Abs. 5 Satz 2 StaRUG). Nehmen Sie diese Kosten in den Finanzplan auf und bezahlen Sie Kostenrechnungen des Gerichts ohne Verzug.

Was jetzt zu tun ist
  • Das zuständige Restrukturierungsgericht nach Sitz des Unternehmens und Bezirk des Oberlandesgerichts bestimmen und bei der Geschäftsstelle nachfragen.
  • Planentwurf oder Konzept, Stand der Verhandlungen und Vorkehrungen als Anlagen vorbereiten.
  • Vor der Anzeige die Forderungen heraussuchen, die der Plan nach § 4 StaRUG nicht gestalten darf.
  • Die Angaben zu Verbrauchern und kleineren Unternehmen, zum erwarteten Widerstand einer Gruppe und zu früheren Verfahren in die Anzeige aufnehmen.
  • Den Tag der Anzeige notieren und den Ablauf nach sechs und nach zwölf Monaten eintragen.
  • Zahlungen an Gläubiger, deren Forderungen der Plan gestalten soll, vor der Freigabe prüfen.
  • Die Zahlungsfähigkeit während der ganzen Zeit laufend prüfen.
  • Einen Aufhebungsbeschluss mit dem Tag der Verkündung oder, ohne Verkündung, der Zustellung notieren und das Ende der Beschwerdefrist eintragen.
  • Vor dem Tag der Anzeige die laufenden Kredite und ihre Kündigungsrechte durchsehen.
  • Zusagen Dritter für Planzahlungen vor der Anzeige rechtsverbindlich und schriftlich einholen.
  • Persönliche Bürgschaften und Mithaftungen für das Unternehmen auflisten.
  • Für das Planangebot den Hinweis auf die Wirkung, den vollständigen Plan und die Kostenaufstellung bereithalten und eine Annahmefrist von mindestens 14 Tagen setzen.
  • Die Kosten eines Restrukturierungsbeauftragten und die Gerichtskosten in den Finanzplan aufnehmen.
  • Jede Zahlung und jede wesentliche Entscheidung während der Rechtshängigkeit mit Begründung schriftlich festhalten.
  • Gesellschaftsvertrag und Geschäftsordnung vor der Anzeige auf Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafter durchsehen.

Kurz gesagt: Wer seine Lohnabrechnung jeden Monat prüft und weiß, ob das Verfahren noch läuft, hat vor der Restschuldbefreiung die Belege zur Hand, und ein Geschäftsleiter plant eine Sanierung als Folge von Anträgen und Terminen.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Quellen · Insolvenzordnung (InsO) · Zivilprozessordnung (ZPO) · Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)

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Dürfen Sie während des Insolvenzverfahrens in den Urlaub fahren, auch ins Ausland?

Ja, eine Reise ist Ihnen nicht verboten. Sie müssen aber auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung stehen, um Auskunft zu geben und mitzuwirken, und Sie dürfen nichts tun, was diesen Pflichten zuwiderläuft (§ 97 Abs. 3 InsO). Teilen Sie dem Insolvenzverwalter deshalb vorher mit, wann Sie verreist sind und wie Sie in dieser Zeit erreichbar sind. Sehen Sie vor der Abreise nach, ob ein Schreiben mit einer Frist offen ist, etwa eine Anfrage des Verwalters oder ein Termin des Gerichts, und erledigen Sie es vorher. Ein Brief, den das Insolvenzgericht zur Post gibt, gilt im Inland am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, auch während Ihrer Reise (§ 8 Abs. 1 Satz 3 InsO). Bitten Sie deshalb eine Person Ihres Vertrauens, in dieser Zeit Ihre Post anzusehen und Ihnen von Briefen des Gerichts oder des Verwalters zu berichten. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht antwortet oder nicht mitwirkt, setzt die Restschuldbefreiung aufs Spiel (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), und eine verpasste Anfrage soll nicht so gedeutet werden. Bezahlen Sie die Reise aus dem Teil Ihres Einkommens, der Ihnen bleibt, und nicht aus Geld, das zur Insolvenzmasse gehört, etwa aus einer Erbschaft, die Ihnen während des Verfahrens zufällt (§ 35 Abs. 1 InsO). Eine Urlaubsreise ist kein Wechsel des Wohnsitzes. Eine Anzeige des Urlaubs an das Gericht schreibt das Gesetz nicht vor. Hat das Gericht dazu eine Anordnung getroffen, halten Sie sich daran (§ 97 Abs. 3 Satz 1 InsO).

Sie bekommen während der Abtretungsfrist ein Geschenk und wissen nicht, ob Sie die Hälfte an den Treuhänder abgeben müssen. Was tun Sie?

In der Zeit zwischen der Beendigung des Verfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist geben Sie Vermögen, das Sie geschenkt bekommen oder erben, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder heraus (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO). Gewinne aus einer Lotterie oder einem anderen Spiel geben Sie in dieser Zeit sogar zum vollen Wert heraus. Nicht herauszugeben sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert, also Geschenke in der Höhe, wie sie zu einem solchen Anlass üblich sind. Bis zur Aufhebung des Verfahrens gehört dagegen alles, was Sie geschenkt bekommen oder erben, in voller Höhe zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO), und Sie melden es dem Insolvenzverwalter. Ist Ihnen unklar, ob ein Geschenk noch dazu gehört, etwa ein größerer Geldbetrag zu einem runden Geburtstag, teilen Sie es dem Treuhänder schriftlich mit, bevor Sie das Geld ausgeben. Ein solcher Erwerb darf nicht verheimlicht werden (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO), und eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit kann auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn die Gläubiger dadurch weniger erhalten (§ 296 Abs. 1 Satz 1 InsO). Sie können außerdem beim Insolvenzgericht beantragen, dass es feststellt, ob dieser Erwerb von der Herausgabe ausgenommen ist (§ 295 Satz 2 InsO). Den Antrag stellen Sie schriftlich unter dem Aktenzeichen und nennen darin, von wem, zu welchem Anlass, an welchem Tag und in welcher Höhe Sie das Geschenk erhalten haben. Mit der Feststellung des Gerichts wissen Sie sicher, woran Sie sind. Bewahren Sie den Beschluss bei den Unterlagen auf, die Sie für die Anhörung vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung sammeln (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Die Restschuldbefreiung ist erteilt, und ein Gläubiger mahnt Sie trotzdem weiter. Wie weisen Sie die Befreiung nach?

Bitten Sie das Insolvenzgericht unter dem Aktenzeichen um eine Abschrift des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung und um eine Bescheinigung, dass er rechtskräftig ist. Der Beschluss wird außerdem öffentlich bekannt gemacht (§ 300 Abs. 4 Satz 1 InsO) und ist auf insolvenzbekanntmachungen.de noch bis zu sechs Monate nach der Rechtskraft abrufbar (§ 3 Abs. 2 InsBekV). Schicken Sie dem Gläubiger eine Kopie des Beschlusses und schreiben Sie dazu, dass die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt, auch gegen solche, die ihre Forderung im Verfahren nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Sehen Sie vorher nach, ob die Forderung schon vor der Eröffnung des Verfahrens begründet war, denn nur dann gehört der Gläubiger zu den Insolvenzgläubigern (§ 38 InsO). Bis das geklärt ist, zahlen Sie nichts, denn was Sie auf eine erfasste Forderung trotzdem zahlen, bekommen Sie nicht zurück (§ 301 Abs. 3 InsO). Einige Forderungen bleiben von der Befreiung unberührt (§ 302 InsO). Dazu gehören Geldstrafen und Geldbußen und eine Forderung, die der Gläubiger unter Angabe dieses Grundes als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährtem gesetzlichem Unterhalt oder aus einem Steuerschuldverhältnis mit rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat angemeldet hat. Unberührt bleiben außerdem Schulden aus einem zinslosen Darlehen, das Ihnen gewährt wurde, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu bezahlen (§ 302 Nr. 3 InsO). Beruft sich der Gläubiger auf einen solchen Grund oder kündigt er eine Vollstreckung an, lassen Sie die Forderung im Einzelfall prüfen, bevor Sie antworten. Vollstreckt er trotz der Befreiung aus einem alten Titel, ist dagegen die Klage nach § 767 ZPO der Weg, und auch das wird im Einzelfall geprüft.

Ihr Unternehmen ist in der Eigenverwaltung. Welche Geschäfte schließen Sie als Geschäftsleiter nur mit Zustimmung des Sachwalters ab?

Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, etwa den Einkauf von Material für laufende Aufträge oder die Zahlung der üblichen Löhne, führen Sie in der eröffneten Eigenverwaltung selbst, und an die Stelle eines Insolvenzverwalters tritt ein Sachwalter (§ 270f Abs. 2 Satz 1 InsO). Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, etwa einen neuen Kredit oder einen langfristigen Mietvertrag, sollen Sie nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. Widerspricht der Sachwalter einem gewöhnlichen Geschäft, sollen Sie auch dieses nicht abschließen (§ 275 Abs. 1 InsO). Klären Sie mit dem Sachwalter gleich zu Beginn schriftlich, welche Geschäfte er als gewöhnlich ansieht und ab welchem Betrag Sie ihn vorher fragen, und halten Sie jede Zustimmung mit Datum und Gegenstand fest. Der Sachwalter kann außerdem verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und alle Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO), und dann richten Sie den Zahlungsverkehr so ein, wie er es bestimmt. Für Rechtshandlungen, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung sind, brauchen Sie zusätzlich die Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 276 Satz 1 InsO). Dazu gehören etwa der Verkauf des Betriebs oder ein Darlehen, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde, und ist kein Gläubigerausschuss bestellt, stimmt die Gläubigerversammlung zu (§ 276 Satz 2 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 InsO).

Die Gesellschafter wollen Ihnen während der Eigenverwaltung Weisungen erteilen oder Sie abberufen. Was gilt dann für Sie als Geschäftsleiter?

In der Eigenverwaltung haben die Gesellschafterversammlung und ein Aufsichtsrat keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens (§ 276a Abs. 1 Satz 1 InsO). An Weisungen der Gesellschafter zur Führung der Geschäfte sind Sie deshalb nicht gebunden, und Sie richten sich nach der Eigenverwaltungsplanung und nach den Absprachen mit dem Sachwalter. Das gilt schon im Eröffnungsverfahren, sobald das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet hat (§ 276a Abs. 3 InsO). Eine Abberufung oder die Bestellung eines neuen Geschäftsleiters wird erst wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt, und er muss zustimmen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt (§ 276a Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO). Erhalten Sie einen solchen Beschluss, schicken Sie ihn dem Sachwalter und warten Sie seine Entscheidung ab, bevor Sie die Geschäfte übergeben. Bedenken Sie, dass Sie in der Eigenverwaltung den Beteiligten persönlich auf Schadenersatz haften können, so wie es sonst für einen Insolvenzverwalter gilt (§ 276a Abs. 2 in Verbindung mit §§ 60 bis 62 InsO). Maßstab ist dann die Sorgfalt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Insolvenzverwalter aufwendet (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO). Halten Sie Gespräche mit den Gesellschaftern deshalb schriftlich fest und unterrichten Sie den Sachwalter über jeden Versuch, auf die Geschäfte Einfluss zu nehmen.

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Markus Libera
Markus LiberaRechtsanwaltFachanwalt für Insolvenzrecht und SanierungsrechtDiplom-Kaufmann
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