Das Wichtigste vorab
- Die Abtretungsfrist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dauert drei Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sie endet an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag der Eröffnung. Wurde Ihnen schon einmal Restschuldbefreiung erteilt, ist ein neuer Antrag darauf elf Jahre lang unzulässig, gerechnet vom neuen Eröffnungsantrag zurück (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Erst in einem späteren Verfahren beträgt die Abtretungsfrist dann fünf Jahre, wenn der damalige Antrag nach dem 30. September 2020 gestellt war (§ 287 Abs. 2 Satz 2 InsO).
- Die drei Jahre haben zwei Abschnitte. Bis zur Aufhebung des Verfahrens wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter, und die Pflicht zur Erwerbstätigkeit folgt aus § 287b InsO. Mit der Aufhebung bestimmt das Gericht den Treuhänder (§ 288 Satz 2 InsO), und bis zum Ende der Frist gelten die §§ 295 und 295a InsO.
- Wann die Aufhebung kommt, steht am Anfang nicht fest. Den Tag der Grenze tragen Sie deshalb erst ein, wenn der Beschluss bekannt gemacht ist. Endet die Frist, während das Verfahren noch läuft, gibt es keinen Abschnitt beim Treuhänder, und das Gericht entscheidet trotzdem nach Ablauf der drei Jahre (§ 300 Abs. 1 Satz 1, § 300a InsO).
1Der erste Tag: Das Verfahren ist eröffnet. Wie tragen Sie Anfang und Ende der drei Jahre ein?
Abtretungsfrist · § 287 Abs. 2 InsO, Stunde der Eröffnung · § 27 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 InsO, Berechnung · § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, Entscheidung über den Antrag · § 287a Abs. 1 InsO
Der Kalender beginnt mit dem Eröffnungsbeschluss. Darin steht der Tag und die Stunde der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Fehlt die Stunde, gilt die Mittagsstunde dieses Tages (§ 27 Abs. 3 InsO). Von diesem Tag an zählen die drei Jahre, und weil die Eröffnung in den Lauf eines Tages fällt, zählt der Eröffnungstag selbst nicht mit (§ 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB). Wurde das Verfahren etwa am 12. März 2027 eröffnet, endet die Abtretungsfrist mit dem Ablauf des 12. März 2030 (§ 188 Abs. 2 BGB).
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Tragen Sie dieses Ende gleich ein, und zwar in den Kalender des dritten Jahres und noch einmal sechs Monate vorher, als Merkzettel für die letzte Ordnung Ihrer Unterlagen. Eine Restschuldbefreiung, die das Gericht später erteilt, gilt als mit dem Ablauf dieser Frist erteilt (§ 300 Abs. 1 Satz 3 InsO). Das Datum, das Sie heute eintragen, ist also auch der Tag, an dem die Befreiung später als erteilt gilt, selbst wenn der Beschluss erst Wochen danach kommt.
Ist Ihr Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, hält das Gericht in einem Beschluss fest, dass Sie die Restschuldbefreiung erlangen, wenn Sie den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a InsO nachkommen und kein Grund für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO vorliegt (§ 287a Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (§ 287a Abs. 1 Satz 2 InsO). Meist ergeht er zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss. Legen Sie ihn direkt hinter den Eröffnungsbeschluss. Er nennt die Vorschriften, an denen sich die nächsten drei Jahre ausrichten.
Legen Sie für jedes der drei Jahre ein eigenes Blatt oder einen eigenen Abschnitt im Ordner an. Dort sammeln Sie in der Reihenfolge des Eingangs alles, was in diesem Jahr an den Verwalter, später an den Treuhänder und an das Gericht gegangen ist, mit dem Datum. Am Ende der drei Jahre beantworten Sie aus diesem Ordner jede Frage mit einem Beleg.
- Tag und Stunde der Eröffnung aus dem Beschluss übernehmen und das Ende der Frist drei Jahre später am Tag mit derselben Zahl eintragen.
- Sechs Monate vor dem Ende einen Merkzettel für die Ordnung der Unterlagen setzen.
- Den Beschluss des Gerichts über den Antrag auf Restschuldbefreiung hinter den Eröffnungsbeschluss legen.
- Im Ordner für jedes der drei Jahre einen eigenen Abschnitt anlegen.
2Solange das Verfahren läuft: Welche Tage gehören in den Kalender, und an wen gehen die Meldungen?
Erwerbsobliegenheit · § 287b InsO, Auskunft und Mitwirkung · § 97 InsO, Versagungsgründe · § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 7 InsO, Insolvenzmasse und selbständige Tätigkeit · § 35 InsO, Aufhebung der Stundung · § 4c Nr. 4 InsO, Versagungsantrag bis zum Schlusstermin · § 290 Abs. 2 InsO, Erbschaft im Verfahren · § 83 Abs. 1 InsO, § 1944 BGB, Unterhalt nach der Eröffnung · § 38, § 89 Abs. 2 Satz 2, § 301 Abs. 1 InsO
Im ersten Abschnitt ist der Insolvenzverwalter Ihr Ansprechpartner. An ihn geht der pfändbare Teil Ihres Lohns, und ihm und dem Gericht geben Sie Auskunft über alle Verhältnisse, die das Verfahren betreffen, und unterstützen ihn bei seiner Arbeit (§ 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO). Die Pflicht, angemessen erwerbstätig zu sein oder ohne Beschäftigung nach Arbeit zu suchen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen, beginnt mit der Abtretungsfrist und folgt in diesem Abschnitt aus § 287b InsO.
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Beides hat einen handfesten Grund. Bleiben Auskünfte oder Mitwirkung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aus, liegt darin ein Versagungsgrund, auf den sich jeder Gläubiger mit angemeldeter Forderung berufen kann (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Dasselbe gilt, wenn Sie die Erwerbsobliegenheit verletzen und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt wird, es sei denn, Sie trifft kein Verschulden (§ 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Bei gestundeten Verfahrenskosten darf das Gericht in diesem Fall außerdem die Stundung aufheben (§ 4c Nr. 4 InsO).
Für den Kalender heißt das: Einmal im Monat legen Sie die Lohnabrechnung neben die Pfändungstabelle und prüfen den Abzug, denn ein falscher Betrag fällt sonst oft erst Monate später auf. Sind Sie ohne Arbeit, tragen Sie jede Bewerbung mit Datum in Ihre Liste ein. Ändert sich etwas an Ihrer Wohnung, Ihrer Arbeit oder an der Zahl der Menschen, denen Sie Unterhalt zahlen, schreiben Sie es dem Verwalter in der Woche, in der es geschieht. Eine feste Frist nennt das Gesetz dafür in diesem Abschnitt nicht, die Woche ist eine Empfehlung, die Sie vor dem Vorwurf schützt, etwas verschwiegen zu haben.
Auch Vermögen, das Ihnen während des Verfahrens zufällt, gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Das betrifft auch eine Erbschaft in diesem Abschnitt, und zwar mit ihrem ganzen Wert. Ob Sie eine Erbschaft oder ein Vermächtnis annehmen oder ausschlagen, entscheiden auch während des Verfahrens nur Sie selbst und nicht der Verwalter (§ 83 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ausschlagen können Sie in der Regel nur binnen sechs Wochen, gerechnet von dem Tag an, an dem Sie vom Anfall der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung erfahren haben (§ 1944 Abs. 1 und 2 Satz 1 BGB). Kommt ein Erbfall hinzu, tragen Sie deshalb den Tag, an dem Sie davon erfahren, sofort in den Kalender ein und teilen den Erbfall dem Verwalter mit, bevor Sie etwas unterschreiben oder annehmen. Wie damit umzugehen ist, wird im Einzelfall geprüft. Auch Steuerbescheide aus diesen Jahren schicken Sie ihm in Kopie, denn ob eine Erstattung zur Masse gehört, prüft der Verwalter. Wer die Steuererklärungen für diese Jahre abgibt, stimmen Sie mit dem Verwalter ab, denn über eine Erstattung, die zur Masse gehört, verfügt er (§ 80 Abs. 1 InsO).
Wollen Sie selbstständig arbeiten oder tun Sie es schon, informieren Sie den Verwalter unverzüglich. Bitten Sie ihn um Freigabe, hat er sich dazu unverzüglich zu äußern, längstens binnen eines Monats (§ 35 Abs. 3 InsO). Hat er die Tätigkeit freigegeben, zahlen Sie den Betrag, der einem angemessenen Arbeitsverhältnis entspricht, in diesem Abschnitt an den Verwalter, ebenfalls jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres (§ 35 Abs. 2 Satz 2 mit § 295a Abs. 1 InsO). Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet haben, können die Versagung der Restschuldbefreiung bis zum Schlusstermin schriftlich beantragen, wenn sie einen Versagungsgrund glaubhaft machen (§ 290 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Zahlen Sie gesetzlichen Unterhalt, gehört er in diesem Abschnitt zu den Zahlungen, die Sie pünktlich leisten. Rückstände aus der Zeit bis zur Eröffnung sind Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), und ihretwegen darf während des Verfahrens nicht mehr einzeln vollstreckt werden (§ 89 Abs. 1 InsO). Unterhalt, der nach der Eröffnung fällig wird, ist dagegen eine neue Schuld. Die Restschuldbefreiung erfasst ihn nicht, weil sie nur gegen Insolvenzgläubiger wirkt (§ 301 Abs. 1 InsO), und wegen eines Unterhaltsanspruchs darf auch während des Verfahrens in den Teil Ihres Lohns vollstreckt werden, der allen anderen Gläubigern verschlossen bleibt (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO). Passt ein Unterhaltstitel nicht mehr zu Ihrem heutigen Einkommen, wird im Einzelfall geprüft, ob er geändert werden kann. Bis dahin zahlen Sie den laufenden Betrag weiter, etwa mit einem Dauerauftrag, und heften die Belege in den Abschnitt des Jahres.
- Jeden Monat die Lohnabrechnung prüfen und das Ergebnis mit Datum im Ordner festhalten.
- Bei Arbeitslosigkeit jede Bewerbung mit Datum und Antwort in die Liste eintragen.
- Jede Änderung bei Wohnung, Arbeit oder Unterhalt dem Verwalter in derselben Woche schreiben.
- Einen Erbfall sofort und Steuerbescheide in Kopie an den Verwalter geben.
- Bei einem Erbfall den Tag, an dem Sie davon erfahren, als Beginn der Ausschlagungsfrist eintragen.
- Eine selbstständige Tätigkeit dem Verwalter unverzüglich mitteilen und seine Erklärung zur Freigabe abheften.
- Laufenden Unterhalt pünktlich zahlen und die Belege im Abschnitt des Jahres abheften.
3Schlusstermin und Aufhebung: Woran erkennen Sie die Grenze zwischen den beiden Abschnitten?
Schlussverteilung · § 196 InsO, Schlusstermin · § 197 InsO, schriftliches Verfahren · § 5 Abs. 2 InsO, Aufhebung · § 200 InsO, Bestimmung des Treuhänders · § 288 InsO, Vollstreckungsverbot · § 294 Abs. 1 InsO, Aufgaben des Treuhänders · § 292 InsO, Vergütung für die Überwachung · § 15 InsVV
Die Grenze kündigt sich an. Ist das verwertbare Vermögen bis auf das laufende Einkommen verwertet, folgt mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung (§ 196 InsO). Dabei bestimmt das Gericht einen Schlusstermin und macht ihn öffentlich bekannt, und zwischen Bekanntmachung und Termin sollen ein bis zwei Monate liegen (§ 197 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 InsO). Wird das Verfahren schriftlich geführt (§ 5 Abs. 2 InsO), kann die Bekanntmachung an Stelle des Termins einen Tag nennen, bis zu dem Erklärungen eingehen müssen. Tragen Sie den Tag ein, der in der Bekanntmachung steht, denn bis dahin können Gläubiger noch eine Versagung nach § 290 InsO beantragen.
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Nach der Schlussverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Verfahrens, und auch dieser Beschluss wird mit seinem Grund öffentlich bekannt gemacht (§ 200 InsO). Mit ihm bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den Ihre pfändbaren Bezüge jetzt übergehen (§ 288 Satz 2 InsO). Das kann die Person sein, die bisher Verwalter war, und trotzdem ändert sich ihre Rolle. Sie selbst und die Gläubiger dürfen dafür eine natürliche Person benennen, die für den Einzelfall geeignet ist (§ 288 Satz 1 InsO).
Tragen Sie den Tag der Aufhebung als Grenze in Ihren Kalender ein. Von diesem Tag an gelten für Sie die Obliegenheiten aus den §§ 295 und 295a InsO, und Ihre Meldungen gehen an den Treuhänder und an das Insolvenzgericht. Zugleich dürfen einzelne Insolvenzgläubiger bis zum Ende der Abtretungsfrist nicht in Ihr Vermögen vollstrecken (§ 294 Abs. 1 InsO). Kommt trotzdem eine Pfändung wegen einer alten Forderung, geben Sie sie dem Treuhänder in Kopie, und wie darauf zu reagieren ist, wird im Einzelfall geprüft. Übernehmen Sie aus dem Beschluss die Anschrift des Treuhänders und das Aktenzeichen auf die Innenseite des Ordners.
Der Treuhänder unterrichtet Ihren Arbeitgeber über die Abtretung (§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO). Prüfen Sie deshalb die erste Lohnabrechnung nach der Aufhebung. Als Empfänger des abgezogenen Betrags sollte dort der Treuhänder stehen. Ob er auch überwacht, wie Sie Ihre Obliegenheiten erfüllen, hängt davon ab, ob die Gläubigerversammlung ihm diese Aufgabe übertragen hat (§ 292 Abs. 2 InsO). Dafür erhält er eine zusätzliche Vergütung, regelmäßig 50 Euro je Stunde und insgesamt höchstens so viel wie seine Vergütung nach § 14 InsVV, wenn die Gläubigerversammlung nichts anderes bestimmt (§ 15 InsVV). Zur Überwachung verpflichtet ist er nur, soweit diese Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird (§ 292 Abs. 2 Satz 3 InsO). Endet die Abtretungsfrist, bevor das Verfahren aufgehoben ist, gibt es diesen zweiten Abschnitt nicht, und das Gericht entscheidet trotzdem über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO).
- Die Bekanntmachung des Schlusstermins auf insolvenzbekanntmachungen.de suchen und den Tag eintragen.
- Den Tag der Aufhebung als Grenze zwischen den beiden Abschnitten im Kalender markieren.
- Die Anschrift des Treuhänders und das Aktenzeichen aus dem Beschluss übernehmen.
- Die erste Lohnabrechnung nach der Aufhebung auf den neuen Empfänger prüfen.
4Nach der Aufhebung: Welche Ereignisse lösen eine Meldung an den Treuhänder und das Gericht aus?
Obliegenheiten · § 295 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Satz 2 InsO, Sondervorteil · § 294 Abs. 2 InsO, Verstoß und Auskunft im Versagungsverfahren · § 296 InsO, Insolvenzstraftat · § 297 InsO, später bekannte Gründe · § 297a InsO, Erbschaft in der Abtretungsfrist · § 295 Satz 1 Nr. 2 InsO, § 1944 BGB
Im zweiten Abschnitt richtet sich Ihr Kalender nach Ereignissen. Ziehen Sie um oder wechseln Sie die Arbeitsstelle, zeigen Sie das unverzüglich dem Insolvenzgericht und ebenso dem Treuhänder an (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO). Schicken Sie beide Briefe am selben Tag ab und heften Sie die Kopien mit dem Datum ins Jahr, in dem das Ereignis lag. So können Sie später jede Meldung belegen, weil auf der Kopie steht, wann sie an wen ging. Wie schnell „unverzüglich“ ist, sagt das Gesetz nicht. Der Bundesgerichtshof hat dafür etwa zwei Wochen genannt. Im entschiedenen Fall hatte ein Schuldner seinen Umzug an einen neuen Wohnort monatelang weder dem Treuhänder noch dem Insolvenzgericht mitgeteilt, und der Bundesgerichtshof hielt die Versagung der Restschuldbefreiung, die die Vorinstanzen darauf und auf einen zweiten Grund gestützt hatten, für tragfähig (Beschluss vom 11.02.2010, IX ZA 46/09). Wer am selben Tag schreibt, bleibt deutlich innerhalb dieser Zeit.
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Erwerben Sie in diesem Abschnitt Vermögen von Todes wegen, etwa als Erbe oder durch ein Vermächtnis, oder durch eine Schenkung oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, geben Sie die Hälfte des Wertes an den Treuhänder heraus. Ein Gewinn aus einer Lotterie oder einem anderen Spiel geht in voller Höhe an ihn. Übliche Geschenke zu Anlässen und Gewinne von geringem Wert bleiben Ihnen (§ 295 Satz 1 Nr. 2 InsO). Sind Sie unsicher, ob etwas dazu gehört, beantragen Sie beim Insolvenzgericht eine Feststellung (§ 295 Satz 2 InsO). Erben Sie, übernimmt der Treuhänder nicht den Nachlass selbst. Die Hälfte des Wertes zahlen Sie in Geld an ihn, auch wenn Sie nur Miterbe sind, und muss der Nachlass dafür erst verwertet werden, ist Ihnen vor der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Gelegenheit dazu zu geben. Über den Stand der Verwertung unterrichten Sie den Treuhänder dann zeitnah. So hat es der Bundesgerichtshof für eine Schuldnerin entschieden, die in der damaligen Wohlverhaltensphase Miterbin geworden war (Beschluss vom 10.01.2013, IX ZB 163/11). Außerdem hat er entschieden, dass die Ausschlagung einer Erbschaft und der Verzicht auf einen Pflichtteil oder ein Vermächtnis nach dem damaligen Wortlaut keine Verletzung dieser Obliegenheit sind, weil die Entscheidung darüber höchstpersönlich ist. Der Schuldner hatte dort nach dem Tod seiner Mutter weder den Pflichtteil noch ein Vermächtnis geltend gemacht (Beschluss vom 10.03.2011, IX ZB 168/09). Ob Sie annehmen oder ausschlagen, ist deshalb keine Frage des Kalenders und wird vor dem Ende der Ausschlagungsfrist im Einzelfall geprüft. Fiel der Erbfall noch in die Zeit vor der Aufhebung des Verfahrens, gehört die Erbschaft nicht zur Hälfte, sondern ganz zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO).
Zahlungen auf eine Forderung aus der Zeit vor dem Verfahren leisten Sie in diesem Abschnitt nur an den Treuhänder, und keinem Gläubiger verschaffen Sie einen Vorteil vor den anderen (§ 295 Satz 1 Nr. 4 InsO). Ein Abkommen, das einem einzelnen Gläubiger einen solchen Sondervorteil verschafft, ist nichtig (§ 294 Abs. 2 InsO). Auch neue Schulden, die unangemessen sind, gefährden die Restschuldbefreiung (§ 295 Satz 1 Nr. 5 InsO). Fragt der Treuhänder oder das Gericht nach Ihrer Arbeit, Ihren Bewerbungen, Ihrem Einkommen oder Ihrem Vermögen, antworten Sie in der Frist, die im Schreiben steht (§ 295 Satz 1 Nr. 3 InsO).
Verstoßen Sie in diesem Abschnitt schuldhaft gegen eine Obliegenheit und beeinträchtigt das die Befriedigung der Gläubiger, kann ein Gläubiger die Versagung binnen eines Jahres beantragen, nachdem er davon erfahren hat (§ 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Im Verfahren über einen solchen Antrag verlangt das Gericht von Ihnen Auskunft über die Erfüllung Ihrer Obliegenheiten, und beantragt es der Gläubiger, auch die Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft richtig ist. Geben Sie Auskunft oder Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht in der gesetzten Frist ab oder bleiben Sie einem Termin dafür fern, ist die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Tragen Sie diese Frist deshalb noch am Tag des Eingangs ein.
Erfährt ein Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO, bleiben ihm dafür sechs Monate ab seiner Kenntnis (§ 297a Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Auf Antrag eines Gläubigers versagt wird die Restschuldbefreiung auch, wenn in dieser Zeit ein rechtskräftiges Urteil wegen Bankrotts oder einer anderen Tat aus den §§ 283 bis 283c StGB eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monate Freiheitsstrafe verhängt (§ 297 Abs. 1 InsO). Die Antragsfristen hängen an fremdem Wissen und lassen sich nicht ausrechnen. Bewahren Sie Ihren Ordner deshalb vollständig auf.
- Bei Umzug oder neuer Arbeitsstelle am selben Tag dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder schreiben.
- Bei einer Erbschaft, einem Vermächtnis, einer Schenkung oder einem Gewinn den Treuhänder sofort unterrichten.
- Eine Erbschaft zur Hälfte ihres Wertes in Geld an den Treuhänder zahlen und ihn über den Stand einer nötigen Verwertung des Nachlasses zeitnah unterrichten.
- Vor einer Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung das Ende der Ausschlagungsfrist eintragen und die Frage im Einzelfall prüfen lassen.
- Im Zweifel beim Insolvenzgericht beantragen festzustellen, ob ein Erwerb herauszugeben ist.
- Zahlungen auf alte Schulden nur über den Treuhänder leisten.
- Eine Aufforderung des Gerichts zur Auskunft über Ihre Obliegenheiten mit ihrer Frist am Tag des Eingangs eintragen.
5Was jedes Jahr wiederkehrt: der 31. Januar und die Abrechnung des Treuhänders
Zahlungen bei selbständiger Tätigkeit · § 295a InsO, Verteilung · § 292 Abs. 1 InsO, Mindestvergütung · § 298 InsO, § 14 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 InsVV, Sperrfrist · § 287a Abs. 2 InsO, Rechtsmittel · § 298 Abs. 3 mit § 296 Abs. 3 InsO
Wer nach der Aufhebung selbstständig tätig ist, hat jedes Jahr einen festen Tag. Bis zum 31. Januar zahlen Sie für das vergangene Kalenderjahr an den Treuhänder den Betrag, den Ihre Gläubiger aus einem angemessenen Dienstverhältnis erhalten hätten (§ 295a Abs. 1 InsO). Tragen Sie den 31. Januar für jedes Jahr der Abtretungsfrist ein und dazu einen Merkzettel Anfang Januar, weil die Zahlung bis zu diesem Tag beim Treuhänder sein muss.
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Den Betrag kann das Insolvenzgericht auf Ihren Antrag verbindlich feststellen. Dafür machen Sie glaubhaft, was Sie in einer angemessenen Anstellung verdienen könnten, und vorher hört das Gericht den Treuhänder und die Gläubiger an. Die Entscheidung können Sie wie jeder Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angreifen (§ 295a Abs. 2 InsO). Stellen Sie einen solchen Antrag früh im Jahr, damit die Entscheidung vor dem nächsten 31. Januar vorliegt. Eine Frist für den Antrag nennt das Gesetz nicht, früh ist eine Empfehlung.
Der Treuhänder verteilt die eingegangenen Beträge einmal im Jahr an die Gläubiger, sobald gestundete Verfahrenskosten berichtigt sind, und bei geringen Beträgen kann er die Verteilung aussetzen (§ 292 Abs. 1 Satz 2 und 4 InsO). Er hat Anspruch auf eine Mindestvergütung von 140 Euro für jedes Jahr seiner Tätigkeit, die sich um 70 Euro je fünf Gläubiger erhöht, bei Verteilung an mehr als fünf Gläubiger (§ 14 Abs. 3 InsVV), gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer (§ 16 Abs. 1 Satz 4 InsVV). Reichen die eingegangenen Beträge dafür nicht, verlangt er den Rest schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und dem Hinweis, dass sonst die Versagung droht (§ 298 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Zahlen Sie dann nicht, kann das Gericht auf Antrag des Treuhänders die Restschuldbefreiung versagen. Vorher hört es Sie an. Abwenden lässt sich die Versagung, wenn Sie binnen zwei Wochen nach der Aufforderung des Gerichts den fehlenden Betrag zahlen oder er Ihnen gestundet wird (§ 298 Abs. 2 InsO). Können Sie nicht zahlen, beantragen Sie deshalb in dieser Frist die Stundung des Betrags. Die ganze Regel gilt nicht, wenn Ihnen die Kosten des Verfahrens gestundet sind (§ 298 Abs. 1 Satz 2 InsO). Tragen Sie die Frist aus einem solchen Schreiben am Tag des Eingangs ein. Gegen eine Versagung steht Ihnen die sofortige Beschwerde zu (§ 298 Abs. 3 mit § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO). Eine Versagung nach § 298 InsO nennt § 287a Abs. 2 InsO nicht unter den Gründen, die einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung für drei, fünf oder elf Jahre unzulässig machen. Die Jahre des Verfahrens wären trotzdem verloren, denn ein neues Verfahren beginnt mit einer neuen Abtretungsfrist. Teilen Sie eine neue Anschrift deshalb auch aus diesem Grund sofort dem Treuhänder und dem Gericht mit, denn eine Aufforderung, die Sie nicht erreicht, können Sie nicht in der Frist beantworten.
- Tag der Eröffnung: Beginn der Abtretungsfrist, Ende drei Jahre später an dem Tag mit derselben Zahl eintragen
- solange das Verfahren läuft: monatlich Lohnabrechnung prüfen, Änderungen und eine selbstständige Tätigkeit dem Insolvenzverwalter melden
- Schlusstermin: letzter Tag für Versagungsanträge nach § 290 InsO, danach nur noch aus später bekannt gewordenen Gründen
- Tag der Aufhebung: Grenze, von nun an Treuhänder und §§ 295, 295a InsO, keine Vollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger
- jedes Jahr bis 31. Januar: Zahlung Selbstständiger, im Verfahren an den Verwalter, danach an den Treuhänder
- jedes Jahr: Verteilung durch den Treuhänder, gegebenenfalls Aufforderung zur Mindestvergütung mit mindestens zwei Wochen Frist
- bei einem Versagungsantrag: Auskunft und gegebenenfalls Versicherung an Eides statt innerhalb der Frist des Gerichts
- sechs Monate vor dem Ende: Ordner nach Jahren ordnen, fehlende Belege nachfordern
- letzte Monate der Frist: Kündigung, Abfindung und Nachzahlung mit dem Datum der Vereinbarung dem Treuhänder mitteilen
- Ende der Frist: Anhörung, Beschluss, öffentliche Bekanntmachung, zwei Wochen für die sofortige Beschwerde
- ein Jahr nach der Rechtskraft: Ende der Frist für einen Antrag auf Widerruf, in einem Sonderfall sechs Monate nach der Aufhebung des Verfahrens
- Als Selbstständiger den 31. Januar für jedes Jahr eintragen, dazu einen Merkzettel Anfang Januar.
- Den Antrag auf Feststellung des Betrags früh im Jahr stellen und Belege über ein vergleichbares Gehalt beifügen.
- Eine Zahlungsaufforderung des Treuhänders mit ihrer Frist am Tag des Eingangs in den Kalender übernehmen.
- Fordert das Gericht den fehlenden Betrag an und können Sie ihn nicht zahlen, binnen zwei Wochen die Stundung beantragen.
- Bei gestundeten Kosten den Stundungsbeschluss griffbereit halten.
6Das Ende der Frist und das Jahr danach: Was kommt mit der Post, und wie lange heben Sie den Ordner auf?
Entscheidung · § 300 InsO, Beschwerdefrist · § 6 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO, öffentliche Bekanntmachung als Zustellung · § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO, Neuerwerb im laufenden Verfahren · § 300a InsO, Widerruf · §§ 303, 303a InsO, gestundete Kosten · § 4b InsO, Abtretung und Abfindung · § 287 Abs. 2 InsO, Nachtragsverteilung · § 203 InsO, Aufrechnung durch Sozialleistungsträger · § 51 Abs. 2 SGB I, § 84 Abs. 1 SGG, Vollstreckungsabwehrklage · § 767 ZPO
Nach dem Ende der Abtretungsfrist hört das Insolvenzgericht die Gläubiger, den Treuhänder oder Verwalter und Sie an (§ 300 Abs. 1 Satz 2 InsO). In dieser Anhörung können Gläubiger noch die Versagung beantragen (§ 300 Abs. 3 InsO). Erhalten Sie dafür ein Schreiben mit einer Frist, antworten Sie innerhalb dieser Frist, weil das Gericht danach entscheidet, auch wenn Sie nur bestätigen, dass sich nichts geändert hat. Danach entscheidet das Gericht durch Beschluss, und der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht (§ 300 Abs. 4 Satz 1 InsO).
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Gegen den Beschluss können Sie und ein Gläubiger, der in der Anhörung die Versagung beantragt hat, sofortige Beschwerde beim Insolvenzgericht einlegen (§ 300 Abs. 4 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Frist dafür beträgt zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie beginnt mit der Zustellung (§ 6 Abs. 2 InsO), doch die öffentliche Bekanntmachung genügt als Nachweis der Zustellung und gilt zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als bewirkt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO). Rechnen Sie die zwei Wochen deshalb vorsorglich vom Tag der Veröffentlichung an, wenn er vor der Zustellung liegt. Erst nach Ablauf der Frist ist die Entscheidung rechtskräftig.
Ist das Verfahren beim Ablauf der drei Jahre noch nicht aufgehoben, nimmt der Verwalter, was Sie danach erwerben, bis zur Rechtskraft treuhänderisch ein. Mit der Rechtskraft gibt er es Ihnen heraus und rechnet darüber ab (§ 300a Abs. 2 InsO). Sind Ihnen die Kosten gestundet, fragt das Gericht nach Ihrem Einkommen, und reicht es nicht für eine Zahlung auf einmal, kann es die Stundung verlängern und dabei Raten für jeden Monat bestimmen (§ 4b Abs. 1 Satz 1 InsO). Jede wesentliche Änderung Ihrer Verhältnisse zeigen Sie dann unverzüglich an (§ 4b Abs. 2 Satz 2 InsO).
In den letzten Monaten der Frist lohnt ein Blick auf jede Zahlung aus Ihrer Arbeit, die nicht zum laufenden Lohn gehört, etwa eine Abfindung oder eine Nachzahlung. Für den Treuhänder zählt der Tag, an dem Ihr Anspruch darauf entstanden ist, und nicht der Tag, an dem das Geld kommt. Liegt dieser Tag innerhalb der Abtretungsfrist, ist der pfändbare Teil abgetreten, auch wenn erst später gezahlt wird. Bei einer Abfindung aus einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess ist das nach dem Bundesgerichtshof der Tag des Vergleichs. In seinem Fall hatte die Arbeitgeberin im März gekündigt, die Frist endete im Juli, und vor dem Arbeitsgericht einigten sich beide erst im August auf 35.000 Euro brutto, sodass die Abfindung beim Schuldner blieb (Beschluss vom 21.05.2026, IX ZB 45/25). Für eine Abfindung aus einem anderen Grund, etwa aus einem Sozialplan, sagt die Entscheidung nichts. Sie hält aber fest, dass der Treuhänder auch nach dem letzten Tag der Frist noch einziehen und verteilen darf, was bis dahin entstanden und abgetreten war. Schreiben Sie ihm deshalb zu jeder Kündigung, jeder Abfindung und jeder Nachzahlung aus dieser Zeit, an welchem Tag sie vereinbart wurde, und lassen Sie die Zuordnung im Einzelfall prüfen.
Auch nach der Restschuldbefreiung kann noch Post vom Insolvenzgericht kommen. Wird nach dem Schlusstermin ein Gegenstand der Masse ermittelt, kann es eine Nachtragsverteilung anordnen, auch wenn das Verfahren schon aufgehoben ist (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 InsO). Das betrifft vor allem Steuererstattungen für die Jahre des Verfahrens. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die erteilte Restschuldbefreiung einer Nachtragsverteilung nicht entgegensteht, wenn sie einen Gegenstand der Masse betrifft. Im entschiedenen Fall war die Restschuldbefreiung im Mai 2022 vorzeitig erteilt und das Verfahren im Oktober 2022 aufgehoben worden, und das Insolvenzgericht hatte den Beschlag für Steuererstattungen der Jahre 2019 bis 2022 aufrechterhalten (Beschluss vom 26.09.2024, IX ZB 5/24). Planen Sie eine solche Erstattung deshalb nicht als freies Geld ein, bevor geklärt ist, wem sie zusteht, und heben Sie die Steuerbescheide dieser Jahre mit dem Ordner auf.
Rechnet ein Sozialleistungsträger mit einer alten Forderung gegen eine laufende Leistung auf, etwa gegen eine Rente, kommt es auf den Zeitpunkt an. Mit Erstattungs- und Beitragsforderungen darf er nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zur Hälfte der laufenden Leistung aufrechnen, wenn Sie nicht nachweisen, dass Sie dadurch hilfebedürftig werden. Ob und wie weit das während des Verfahrens und der Abtretungsfrist gilt, wird im Einzelfall geprüft. Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung ist das mit einer Forderung, die von ihr erfasst ist, nicht mehr zulässig. So hat es das Bundessozialgericht für einen Träger der Unfallversicherung entschieden, der nach der Restschuldbefreiung alte Beitragsforderungen aus den Jahren 1992 und 1993 gegen die Hälfte einer Verletztenrente aufrechnen wollte (Urteil vom 03.12.2024, B 2 U 11/22 R). Kommt nach der Restschuldbefreiung ein solcher Bescheid, tragen Sie das Ende der Widerspruchsfrist ein, die einen Monat nach der Bekanntgabe abläuft (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG), und lassen Sie den Widerspruch mit dem Beschluss über die Restschuldbefreiung in dieser Frist im Einzelfall prüfen. Ob das Urteil auch für andere Träger und andere Forderungen gilt und ob eine Aufrechnungslage aus der Zeit vor der Eröffnung fortwirkt, hat das Gericht nicht entschieden.
Hatte ein Gläubiger vor dem Verfahren gepfändet, etwa Ihr Konto oder Ihren Lohn, kann diese Pfändung noch vermerkt sein, auch wenn die Restschuldbefreiung erteilt ist. Fragen Sie deshalb gegen Ende der Frist bei Ihrer Bank und Ihrem Arbeitgeber nach, ob noch eine Pfändung besteht. Vollstreckt ein Gläubiger danach wegen einer Forderung, die von der Restschuldbefreiung erfasst ist, kommt die Vollstreckungsabwehrklage in Betracht (§ 767 Abs. 1 ZPO mit § 301 Abs. 1 InsO), und ob sie nötig ist, wird im Einzelfall geprüft.
Heben Sie den Ordner nach der Rechtskraft mindestens ein weiteres Jahr auf. So lange kann ein Gläubiger in bestimmten Fällen beantragen, die Restschuldbefreiung zu widerrufen, und lief das Verfahren bei der Erteilung noch, wegen danach verletzter Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten bis sechs Monate nach seiner rechtskräftigen Aufhebung (§ 303 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 InsO). Ein Widerruf würde auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 303a Satz 2 Nr. 2 InsO). Sind Ihnen die Kosten gestundet, bewahren Sie die Unterlagen zur Stundung länger auf, denn bis vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens kann das Gericht die Raten zu Ihrem Nachteil ändern (§ 4b Abs. 2 Satz 4 InsO).
- Ein Schreiben zur Anhörung innerhalb seiner Frist beantworten.
- Den Tag der Veröffentlichung des Beschlusses und den Tag seiner Zustellung notieren und die zwei Wochen vom früheren dieser beiden Tage an zählen.
- Kündigung, Abfindung oder Nachzahlung aus den letzten Monaten der Frist dem Treuhänder mit dem Datum der Vereinbarung mitteilen.
- Steuererstattungen für die Jahre des Verfahrens erst verwenden, wenn geklärt ist, wem sie zustehen.
- Einen Bescheid über eine Aufrechnung nach der Restschuldbefreiung mit dem Ende der Widerspruchsfrist von einem Monat eintragen.
- Gegen Ende der Frist bei Bank und Arbeitgeber nachfragen, ob noch eine alte Pfändung vermerkt ist.
- Bei gestundeten Kosten jede wesentliche Änderung des Einkommens unverzüglich dem Gericht anzeigen.
- Den Ordner mindestens ein Jahr nach der Rechtskraft aufbewahren, bei Stundung die Unterlagen dazu bis vier Jahre nach dem Ende des Verfahrens.
Kurz gesagt: Die drei Jahre beginnen mit der Eröffnung und enden an dem Tag mit derselben Zahl. Bis zur Aufhebung des Verfahrens gehen Ihre Meldungen an den Insolvenzverwalter, danach an den Treuhänder und das Insolvenzgericht. Jedes Jahr kehren dieselben Tage wieder, und jede Frist aus einem Schreiben des Gerichts oder des Treuhänders tragen Sie am Tag des Eingangs ein.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 287 InsO: Antrag des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 287a InsO: Entscheidung des Insolvenzgerichts (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 287b InsO: Erwerbsobliegenheit des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 288 InsO: Bestimmung des Treuhänders (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 290 InsO: Versagung der Restschuldbefreiung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 292 InsO: Rechtsstellung des Treuhänders (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 295 InsO: Obliegenheiten des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 296 InsO: Verstoß gegen Obliegenheiten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 298 InsO: Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 300 InsO: Entscheidung über die Restschuldbefreiung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 300a InsO: Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 303 InsO: Widerruf der Restschuldbefreiung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 197 InsO: Schlußtermin (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 200 InsO: Aufhebung des Insolvenzverfahrens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 4b InsO: Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 14 InsVV: Vergütung des Treuhänders, Grundsatz (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 188 BGB: Fristende (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 27 InsO: Eröffnungsbeschluß (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 97 InsO: Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 4c InsO: Aufhebung der Stundung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 6 InsO: Sofortige Beschwerde (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 9 InsO: Öffentliche Bekanntmachung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 294 InsO: Gleichbehandlung der Gläubiger (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 297 InsO: Insolvenzstraftaten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 303a InsO: Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 16 InsVV: Festsetzung der Vergütung, Vorschüsse (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 187 BGB: Fristbeginn (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 83 InsO: Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1944 BGB: Ausschlagungsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 89 InsO: Vollstreckungsverbot (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 15 InsVV: Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 203 InsO: Anordnung der Nachtragsverteilung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 51 SGB I: Aufrechnung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 84 SGG: Widerspruchsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 767 ZPO: Vollstreckungsabwehrklage (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZA 46/09 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2013, IX ZB 163/11 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2011, IX ZB 168/09 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.05.2026, IX ZB 45/25 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2024, IX ZB 5/24 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundessozialgericht, Urteil vom 03.12.2024, B 2 U 11/22 R (bsg.bund.de, neues Fenster)