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Bitte um eine Forderungsaufstellung

Wie Sie einen Gläubiger schriftlich bitten, Hauptforderung, Zinsen und Kosten einzeln aufzuschlüsseln, und wann er dazu auf eigene Kosten verpflichtet ist.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Dieses Formular ist für Menschen mit Schulden und für Selbstständige, die von einem Gläubiger wissen wollen, wie sich seine Forderung zusammensetzt. Wer nicht mehr genau weiß, wie hoch eine Schuld ist, braucht zuerst die Zahlen des Gläubigers. Sie werden sie für jede weitere Entscheidung brauchen, ob es um Raten geht, um ein Gespräch in der Schuldnerberatung oder um einen Insolvenzantrag. Und Sie brauchen sie, bevor Sie etwas zahlen, denn wer auf einen mitgeteilten Betrag zahlt, ohne ihn in Frage zu stellen, kann damit die ganze Forderung anerkennen.

Das Formular hat ein Kästchen für den Hinweis, dass Sie einen Insolvenzantrag in naher Zukunft stellen wollen oder schon gestellt haben. Kreuzen Sie es an, muss der Gläubiger die Aufstellung schriftlich und auf eigene Kosten schicken und darin Hauptforderung, Zinsen und Kosten getrennt angeben (§ 305 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Ohne diesen Hinweis verpflichtet das Gesetz den Gläubiger nicht in derselben Weise, ein Inkassounternehmen muss Ihnen bestimmte Angaben aber ohnehin machen (§ 13a Abs. 1 und 2 RDG). Das gilt nur für Forderungen, die nicht mit Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängen (§ 13a Abs. 5 RDG).

Bevor Sie schreiben

  • Den richtigen Empfänger heraussuchen: wer zuletzt geschrieben hat, mit dessen Zeichen oder Aktenzeichen.Schreibt ein Inkassounternehmen, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt für den Gläubiger, richten Sie die Bitte an diese Stelle. Die Anschrift steht im Briefkopf des letzten Schreibens.
  • Entscheiden, ob Sie das Kästchen zum Insolvenzantrag ankreuzen.Die Pflicht der Gläubiger aus § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO entsteht nur, wenn die Aufforderung auf einen bei Gericht schon eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Insolvenzantrag hinweist (§ 305 Abs. 2 Satz 3 InsO). Kreuzen Sie das Kästchen deshalb nur an, wenn das zutrifft, etwa weil Sie den Einigungsversuch mit einer Schuldnerberatungsstelle vorbereiten. Der Hinweis kann einzelne Gläubiger veranlassen, schneller zu vollstrecken. Ob Sie ihn geben, wird deshalb vor dem Absenden im Einzelfall geklärt.
  • Im selben Brief nichts anbieten und nichts zugestehen.Die Bitte fragt nur nach Zahlen. Ein Satz wie „die ich Ihnen schulde“ oder ein Angebot von Raten gehört nicht hinein, denn er kann als Anerkenntnis der Forderung verstanden werden, und dann beginnt die Verjährung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Das Formular spricht deshalb nur von der Forderung, „die Sie gegen mich geltend machen“, und sagt ausdrücklich, dass es kein Anerkenntnis ist. Schreiben Sie nichts dazu.
  • Nachsehen, wie alt die Forderung ist und ob es einen Titel gibt, etwa einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil.Die meisten Forderungen verjähren in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden sind und der Gläubiger davon wusste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte wissen müssen (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Ist eine Forderung rechtskräftig festgestellt, verjährt sie dagegen erst in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Auch bei einem Titel verjähren aber die Zinsen, die erst nach dem Titel fällig geworden sind, nach drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Das gilt nicht für Zinsen aus einem Verbraucherkredit, der kein Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist (§ 497 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 BGB). Lassen Sie deshalb auch bei einer alten titulierten Forderung prüfen, welche Zinsen noch verlangt werden können, bevor Sie zahlen. Zahlen Sie auf eine ältere Forderung ohne Titel nichts, bevor die Verjährung geprüft ist, denn was auf eine verjährte Forderung gezahlt wurde, kann nicht zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 BGB).
  • Eine Frist setzen, die dem Gläubiger genug Zeit lässt, etwa drei Wochen ab dem Datum des Briefs.Das Gesetz nennt für die Aufstellung keine Frist. Eine angemessene Frist, die Sie selbst wählen, macht es leichter, später nachzufragen und den Ablauf zu belegen.

So ist das Formular aufgebaut

Das Formular hat zwei Teile. Im ersten Teil füllen Sie die Linien aus und kreuzen an, was zutrifft. Sie müssen keinen Text umschreiben und nichts streichen.

Zwei Kästchen sind nur für bestimmte Fälle gedacht. Das eine kreuzen Sie an, wenn Sie an ein Inkassounternehmen schreiben. Dann bitten Sie auch um den Namen dessen, bei dem die Forderung entstanden ist, und um die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses (§ 13a Abs. 2 RDG). Das andere kreuzen Sie nur an, wenn Sie einen Insolvenzantrag eingereicht haben oder ihn in naher Zukunft stellen wollen, und dann darunter, welches von beiden zutrifft.

Der zweite Teil steht auf einer eigenen Seite unter „Was Sie beachten müssen“. Dort finden Sie, an wen Sie schreiben, wann Sie welches Kästchen ankreuzen, welche Frist Sie setzen und was Sie tun, wenn die Antwort da ist oder ausbleibt.

Wenn die Antwort da ist

  • Die Zahlen in Ihre Übersicht über alle Schulden übertragen, mit dem Tag, bis zu dem die Zinsen berechnet sind.Im amtlichen Vordruck für das Forderungsverzeichnis können Sie auf die beigefügte Aufstellung des Gläubigers Bezug nehmen (§ 305 Abs. 2 Satz 1 InsO). Legen Sie sie dann dem Antrag bei und bewahren Sie bis dahin das Original auf.
  • Jede Zahlung, die Sie geleistet haben, mit Ihren Kontoauszügen vergleichen und fehlende Zahlungen notieren.Eine Teilzahlung wird ohne andere Bestimmung zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Beim Verbraucherdarlehen gilt eine andere Reihenfolge, dort kommen die Verzugszinsen zuletzt (§ 497 Abs. 3 Satz 1 BGB), beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen aber nicht (§ 497 Abs. 4 Satz 2 BGB). Die Hauptforderung sinkt deshalb oft langsamer, als man erwartet.
  • Kosten, die Sie nicht nachvollziehen können, und Zinsen über dem gesetzlichen Verzugszins mit einem Fragezeichen versehen.Ein Inkassounternehmen muss schon mit seinem ersten Schreiben den Forderungsgrund nennen, eine Zinsberechnung vorlegen, einen erhöhten Zinssatz gesondert begründen und Inkassokosten nach Art, Höhe und Entstehungsgrund angeben (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 5 RDG). Das gilt nur, wenn die Forderung nicht mit Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zusammenhängt (§ 13a Abs. 5 RDG). Fehlt eine dieser Angaben, halten Sie das fest. Ob die Kosten in dieser Höhe verlangt werden dürfen, wird im Einzelfall geprüft.
  • Die Inkassokosten Posten für Posten mit den Grenzen vergleichen, die das Gesetz setzt, und jeden Posten darüber schriftlich bestreiten.Die Kosten eines Inkassodienstleisters muss ein Schuldner höchstens bis zu dem Betrag ersetzen, den ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bekäme (§ 13e Abs. 1 RDG). Geht es um eine Forderung, die Sie nicht bestritten haben, darf die Geschäftsgebühr in der Regel höchstens das 0,9-Fache betragen. Mehr ist nur bei besonders umfangreicher oder schwieriger Arbeit erlaubt und nie mehr als das 1,3-Fache. In einfachen Fällen ist nur das 0,5-Fache erlaubt, und einfach ist ein Fall in der Regel, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung gezahlt wurde (Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG). Notieren Sie deshalb den Tag der ersten Zahlungsaufforderung und den Tag Ihrer Zahlung. Haben ein Inkassounternehmen und daneben ein Rechtsanwalt dieselbe Forderung eingezogen, sind die Kosten nur so weit zu ersetzen, wie sie bei einem Rechtsanwalt allein entstanden wären (§ 13f Satz 1 und 2 RDG). Diese Grenze gilt nicht, wenn Sie die Forderung erst nach der Beauftragung des Inkassounternehmens bestritten haben und gerade das den Rechtsanwalt nötig machte (§ 13f Satz 3 RDG). Vertritt ein Inkassounternehmen den Gläubiger in der Zwangsvollstreckung, richtet sich die Erstattung nach § 788 ZPO (§ 13e Abs. 2 RDG). Diese Kosten fallen dem Schuldner nur zur Last, soweit sie notwendig waren, und für jede Vollstreckungsmaßnahme beträgt die Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts das 0,3-Fache (Nr. 3309 der Anlage 1 zum RVG).
  • Kosten für die Rechnung, für die erste Mahnung und für eine Auskunft über Ihre Zahlungsfähigkeit gesondert erfragen und mit einem Fragezeichen versehen.Inkassokosten sind ein Schaden, den der Gläubiger nur ersetzt verlangen kann, wenn Sie in Verzug waren (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). Der Bundesgerichtshof hat über eine Musterfeststellungsklage des Dachverbands der Verbraucherzentralen gegen einen Forderungskäufer entschieden, dessen Forderungen ein Inkassounternehmen aus demselben Konzern einzog. Kosten für Arbeiten aus dem eigenen Bereich des Gläubigers, etwa die Rechnung und die erste Mahnung, die den Verzug erst auslöst, sind danach in der Regel nicht zu ersetzen. Die Konzernbindung des Inkassounternehmens schloss den Ersatz der übrigen Inkassokosten dagegen grundsätzlich nicht aus, ersatzfähig blieb höchstens die Vergütung eines Rechtsanwalts (Urteil vom 19. Februar 2025, VIII ZR 138/23, Rn. 77 bis 79). Die Aufträge in jenem Fall stammten aus der Zeit vor dem 1. Oktober 2021, also vor den heutigen Gebührengrenzen. In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof die Kosten einer Bonitätsauskunft, die ein Inkassounternehmen vor einem Gerichtsverfahren eingeholt hatte, grundsätzlich nicht als ersatzfähigen Schaden angesehen. Ausnahmen muss danach der Gläubiger darlegen und beweisen (Urteil vom 11. Juni 2026, VII ZR 93/25). Der Schuldner war dort ein Gewerbetreibender, und die Auskunft kostete 1,35 Euro. Beide Entscheidungen zeigen, wonach Sie fragen können, eine Regel für jede Forderung folgt aus ihnen nicht. Haben Sie die Forderung schon gegenüber dem Gläubiger selbst mit Gründen bestritten, bevor ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde, halten Sie das mit Datum fest. Ob die Inkassokosten danach noch ersetzt werden müssen, ist eine Frage der Pflicht des Gläubigers, den Schaden gering zu halten (§ 254 Abs. 2 BGB), und wird im Einzelfall geprüft.PDF öffnen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2025, VIII ZR 138/23 auf bundesgerichtshof.de, neues Fenster ↗
  • Bei einem Inkassounternehmen im Rechtsdienstleistungsregister nachsehen, ob es registriert ist.Ein Inkassounternehmen braucht für seine Arbeit eine Registrierung beim Bundesamt für Justiz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG). Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RDG), und gesucht wird auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz. Das Bundesamt für Justiz führt auch die Aufsicht über die registrierten Inkassounternehmen (§ 13h Abs. 1 RDG) und nimmt Beschwerden über sein Kontaktformular entgegen. Ob die Forderung besteht, entscheidet es nicht. Treibt ein Rechtsanwalt die Forderung ein, steht er nicht in diesem Register, und eine Beschwerde richten Sie dann an die Rechtsanwaltskammer, die die Berufspflichten ihrer Mitglieder überwacht (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO).
  • Bei einem gekündigten Ratenkredit das Kündigungsschreiben und das Schreiben anfordern, mit dem die Bank vorher eine Frist gesetzt hat, und den dort genannten Rückstand nachrechnen.Wegen Zahlungsverzugs darf die Bank einen Verbraucherkredit, der in Raten zu tilgen ist, nur kündigen, wenn Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug sind, der Rückstand einen Mindestanteil des Nennbetrags erreicht und eine Frist von zwei Wochen erfolglos blieb, die sie mit der Erklärung gesetzt hat, sonst die ganze Restschuld zu verlangen (§ 498 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Mindestanteil beträgt bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren 10 Prozent, bei längerer Laufzeit 5 Prozent und beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen 2,5 Prozent (§ 498 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 BGB). In einem Fall, den der Bundesgerichtshof an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat, hatte eine Sparkasse im Schreiben mit der Kündigungsandrohung möglicherweise einen zu hohen Rückstand genannt und keine ausreichende Zahlungsfrist gesetzt. Eine solche Zuvielforderung macht die Androhung nach dem Urteil unwirksam, außer bei Kleinstbeträgen oder einem offensichtlichen Rechenfehler, und eine ausreichende Zahlungsfrist ist Voraussetzung einer wirksamen Kündigung (Urteil vom 14. Juli 2020, XI ZR 553/19, Rn. 16 und 17). Ab dem Verzug ist die Verjährung der Ansprüche auf Rückzahlung und Zinsen gehemmt, bis sie tituliert sind, längstens zehn Jahre ab ihrer Entstehung (§ 497 Abs. 3 Satz 3 BGB). Hat die Bank nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs außerdem eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet, lassen Sie auch das prüfen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sie bei einem wegen Zahlungsverzugs gekündigten Kredit neben dem Verzugsschaden nicht verlangt werden kann (Urteil vom 19. Januar 2016, XI ZR 103/15). Der Fall betraf zwei durch eine Grundschuld gesicherte Darlehen aus dem Jahr 2004 und § 497 Abs. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung. Ob das alles in Ihrem Sachverhalt zutrifft, wird im Einzelfall geprüft.
  • Bei einem Ratenkredit den Kreditvertrag heraussuchen oder eine Abschrift verlangen, bevor Sie über Raten oder einen Vergleich sprechen.Nach dem Vertragsschluss muss die Bank Ihnen eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung stellen, und ist ein Tag für die Rückzahlung bestimmt, können Sie jederzeit einen Tilgungsplan verlangen (§ 492 Abs. 3 BGB). Fehlen im Vertrag bestimmte Pflichtangaben, kann sich der Zins auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigen, und Kosten, die nicht angegeben sind, schulden Sie nicht (§ 494 Abs. 2 und 4 BGB). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen beginnt die Widerrufsfrist in diesem Fall erst, wenn die Angaben nachgeholt sind (§ 356b Abs. 2 Satz 1 BGB). Liegt der Zins weit über dem, was zur Zeit des Vertrags marktüblich war, kann der Vertrag sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 Abs. 1 BGB). Wurde mit dem Kredit eine Restschuldversicherung abgeschlossen und mitfinanziert, lassen Sie deren Anteil an der Restschuld gesondert ausweisen. Sind Sie arbeitslos oder arbeitsunfähig geworden, fragen Sie zuerst, ob die Versicherung leistet, bevor Sie sie beenden. Für Restschuldversicherungen zu einem Allgemein-Verbraucherdarlehen gilt heute, dass der Versicherer den Vertrag nur schließen darf, wenn Sie ihn frühestens eine Woche nach dem Kreditvertrag beantragt haben, sonst ist er nichtig (§ 7a Abs. 5 Satz 1 und 2 VVG). Für Kreditverträge, die vom 20. November 2026 an geschlossen werden, gelten neue Fassungen der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Verbraucherdarlehen. Auf Verträge, die vor diesem Tag bestanden, ist grundsätzlich das bisherige Recht anzuwenden (Art. 229 § 71 Abs. 1 EGBGB). Welche dieser Fragen bei Ihrem Kredit zählt, wird im Einzelfall geprüft.
  • Vor der ersten Zahlung schriftlich mitteilen, welche Posten Sie bestreiten.Wie viel Gewicht eine Zahlung ohne Einwand haben kann, zeigt ein Fall, den der Bundesgerichtshof entschieden hat. Ein Abnehmer hatte auf den Schuldsaldo, den ihm seine Lieferantin mitgeteilt hatte, Abschlagszahlungen geleistet, ohne ihn in Frage zu stellen oder eine Aufschlüsselung zu verlangen. Das Gericht sah darin ein Anerkenntnis aller Forderungen, die dem Saldo zugrunde lagen, und die Verjährung begann für sie neu (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Mai 2007, VIII ZR 347/06). Der Fall betraf eine laufende Geschäftsbeziehung und keinen Verbraucher. Er zeigt aber, warum die Aufstellung und Ihre Einwände vor die erste Zahlung gehören.
  • Kommt bis zum Ende der Frist keine Antwort, einmal schriftlich erinnern und eine neue Frist von zwei Wochen setzen.Bleibt auch die Erinnerung ohne Antwort, tragen Sie die Forderung mit dem Betrag aus dem letzten Schreiben ein und vermerken, dass die Aufstellung angefordert wurde und nicht kam, mit beiden Daten. So kann die Schuldnerberatungsstelle die Lücke im Verzeichnis erklären.
Wichtig
  • Die Bitte enthält bewusst kein Angebot und keine Zusage. Ob ein Schreiben an einen Gläubiger als Anerkenntnis gewertet werden kann, das die Verjährung neu beginnen lässt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB), hängt vom Wortlaut ab und wird im Einzelfall geprüft. Entsteht aus der Bitte ein Briefwechsel über die Forderung, kann das außerdem als Verhandlung gelten, während der die Verjährung gehemmt ist (§ 203 BGB).
  • Senden Sie die Bitte so, dass Sie den Zugang belegen können, etwa per Einwurf-Einschreiben, und heben Sie eine Kopie mit dem Beleg auf.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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