Dieses Merkblatt ist für Menschen mit Schulden, bei denen der Arbeitgeber wegen einer Pfändung oder eines Insolvenzverfahrens einen Teil des Lohns einbehält. Die Pfändungstabelle steht im Anhang der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80) und gilt seit dem 1. Juli 2026. Nach ihr richtet sich, wie viel von Ihrem Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Ein Pfändungsbeschluss darf sich auf die Tabelle beziehen, ohne einen Betrag zu nennen (§ 850c Abs. 5 Satz 3 ZPO), und deshalb rechnet in den meisten Fällen der Arbeitgeber selbst nach ihr.
Dieselbe Tabelle gilt im Insolvenzverfahren. Was nach ihr unpfändbar ist, gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO). Nur den pfändbaren Teil führt der Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter ab, nach der Aufhebung des Verfahrens an den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge aufgrund Ihrer Abtretungserklärung übergehen (§ 287 Abs. 2 Satz 1, § 288 Satz 2 InsO). Auch dann gilt die Tabelle (§ 292 Abs. 1 Satz 3 InsO). Als Arbeitseinkommen zählen auch Ruhegelder wie eine Betriebsrente (§ 850 Abs. 2 ZPO), und laufende Geldleistungen wie eine gesetzliche Rente oder das Arbeitslosengeld werden wie Arbeitseinkommen gepfändet (§ 54 Abs. 4 SGB I). Unpfändbar sind dagegen der Anspruch auf Grundsicherungsgeld und auf Sozialhilfe (§ 42 Abs. 4 Satz 1 SGB II, § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und grundsätzlich auch Wohngeld (§ 54 Abs. 3 Nr. 2a SGB I). Kindergeld kann nur wegen des Unterhalts eines Kindes gepfändet werden (§ 54 Abs. 5 Satz 1 SGB I). Unpfändbar sind außerdem Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen, Elterngeld bis zu den anrechnungsfreien Beträgen und Geldleistungen, die einen Mehraufwand wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens ausgleichen sollen. Einmalige Geldleistungen sind nur pfändbar, soweit das der Billigkeit entspricht (§ 54 Abs. 1 bis 3 SGB I). Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, ist bei ihr unpfändbar. So hat es der Bundesgerichtshof für eine Mutter im Insolvenzverfahren entschieden, die für die Pflege ihres bei ihr lebenden Sohnes mit Autismus das Pflegegeld erhielt (Beschluss vom 20. Oktober 2022, IX ZB 12/22).
Für das Ablesen brauchen Sie Ihre Lohnabrechnung, den Pfändungsbeschluss, falls Ihnen einer zugestellt wurde, und die Angabe, wie vielen Menschen Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht tatsächlich Unterhalt leisten. Die Schritte unten folgen der Reihenfolge, in der auch der Arbeitgeber rechnet.
Die richtige Tabelle aufschlagen
- Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt geöffnet und zum Anhang geblättert.Achten Sie auf die Überschrift „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026“, die Nummer 80 und den Satz „Ausgegeben zu Bonn am 26. März 2026“. Tabellen aus früheren Jahren enthalten andere Beträge. Für Lohn, der vor dem 1. Juli 2026 ausgezahlt wurde, gilt noch die Tabelle des Vorjahres, und das ist beim Vergleich älterer Abrechnungen zu beachten.Seite öffnen: Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) auf recht.bund.de, neues Fenster ↗
- Den Teil für Ihren Auszahlungszeitraum gewählt.Der Anhang hat drei Teile mit den Überschriften „Auszahlung für Monate“, „Auszahlung für Wochen“ und „Auszahlung für Tage“. Maßgeblich ist der Zeitraum, für den der Lohn gezahlt wird (§ 850c Abs. 1 ZPO). Wer ein Monatsgehalt bekommt, nimmt den ersten Teil, wer wöchentlich abgerechnet wird, den zweiten.
Den Nettolohn für die Tabelle ermitteln
- Vom gesamten Bruttobetrag der Abrechnung ausgegangen.Gehen Sie nicht vom Überweisungsbetrag aus, denn davon kann der Arbeitgeber schon eine Pfändung, eine Abtretung oder einen Vorschuss einbehalten haben. Die Pfändung erfasst alle Vergütungen aus dem Arbeitsverhältnis, gleich wie sie heißen (§ 850 Abs. 4 ZPO), und deshalb gehören auch Zulagen und Prämien zunächst in den Bruttobetrag.
- Die Bezüge, die das Gesetz von der Pfändung ausnimmt, mit ihrem Bruttobetrag abgezogen.Nach § 850a ZPO sind unter anderem unpfändbar: die Hälfte der Vergütung für Mehrarbeitsstunden (Nr. 1), Urlaubsgeld, das über das Arbeitseinkommen hinaus gezahlt wird, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, etwa zu einem Dienstjubiläum, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (Nr. 2), Aufwandsentschädigungen, Auslösungen, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im üblichen Rahmen (Nr. 3) und eine Weihnachtsvergütung bis zur Hälfte des auf volle zehn Euro aufgerundeten monatlichen Freibetrags (Nr. 4), bei Auszahlung ab dem 1. Juli 2026 also bis zu 795 Euro. Der Lohn für die Urlaubstage selbst bleibt dagegen gewöhnliches Arbeitseinkommen, denn geschützt ist nur, was über das Arbeitseinkommen hinaus gezahlt wird. Ob eine Jahressonderzahlung als Weihnachtsvergütung zählt, hängt von ihrem Anlass ab und wird im Einzelfall geprüft. Zuschläge für Nachtarbeit sowie für Sonntags- und Feiertagsarbeit sind als Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit der Arbeitgeber sie nach § 3b EStG steuerfrei zahlt. Für Nachtarbeitszuschläge hat das der Bundesgerichtshof in einem Vollstreckungsverfahren entschieden (Beschluss vom 29. Juni 2016, VII ZB 4/15), für Sonntags- und Feiertagszuschläge im Verbraucherinsolvenzverfahren eines Schuldners (Beschluss vom 20. September 2018, IX ZB 41/16). Zuschläge für Samstagsarbeit sind nach dem zweiten Beschluss keine Erschwerniszulagen und deshalb pfändbar. Pfändbar ist auch eine Inflationsausgleichsprämie des Arbeitgebers. Das hat der Bundesgerichtshof für einen Krankenpfleger im Insolvenzverfahren entschieden (Beschluss vom 25. April 2024, IX ZB 55/23). Prüfen Sie deshalb gerade bei Schichtarbeit, ob die Zuschläge richtig herausgerechnet sind.
- Erst danach die Steuern und die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen, die auf den verbleibenden Betrag entfallen.Beträge, die unmittelbar aufgrund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften abzuführen sind, zählen nicht mit (§ 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO). Ebenso bleiben Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung und zu einer privaten Krankenversicherung, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, außer Betracht (§ 850e Nr. 1 Satz 2 ZPO). Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2013 (10 AZR 59/12) entschieden, dass die unpfändbaren Bezüge mit ihrem Bruttobetrag abgezogen werden und danach nur die Abgaben auf den Rest. Im entschiedenen Fall erhielt ein Hafenfacharbeiter neben dem Grundlohn fast jeden Monat Überstundenvergütung und Schmutzgeld. Die Abgaben auf den Rest stehen meist nicht gesondert auf der Abrechnung, der Arbeitgeber muss sie eigens berechnen. Ihre eigene Rechnung kann deshalb um einige Euro abweichen, und eine größere Abweichung klären Sie wie im letzten Abschnitt beschrieben.Seite öffnen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. April 2013, 10 AZR 59/12 auf bundesarbeitsgericht.de, neues Fenster ↗
- Sachbezüge, etwa die private Nutzung eines Dienstwagens, mit dem Geldlohn zusammengerechnet.Geld und Naturalleistungen werden zusammengerechnet (§ 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO). Pfändbar ist dann nur das Geld, und zwar insoweit, als der unpfändbare Teil des Gesamteinkommens schon durch den Wert der Sachleistung gedeckt ist (§ 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO).
- Bei mehreren Einkommen nachgesehen, ob ein Beschluss über die Zusammenrechnung vorliegt.Mehrere Arbeitseinkommen, etwa aus einem Minijob neben der Hauptstelle, rechnet nur das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusammen (§ 850e Nr. 2 ZPO), ebenso Arbeitseinkommen mit einer laufenden Sozialleistung (§ 850e Nr. 2a ZPO). Ohne einen solchen Beschluss wendet jeder Arbeitgeber die Tabelle nur auf sein eigenes Einkommen an. Im Insolvenzverfahren entscheidet über die Zusammenrechnung das Insolvenzgericht, und den Antrag stellt dort der Insolvenzverwalter (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO).
Die richtige Spalte bestimmen
- Die Personen gezählt, denen Sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht tatsächlich Unterhalt gewähren.Mitgezählt werden Ehegatte oder Lebenspartner, auch frühere, Verwandte wie Kinder oder Eltern und der andere Elternteil eines gemeinsamen Kindes nach §§ 1615l, 1615n BGB (§ 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Gesetz stellt darauf ab, dass Sie Unterhalt gewähren. Unterhalt kann auch durch Wohnung, Essen und Betreuung im gemeinsamen Haushalt geleistet werden, nicht nur durch Überweisungen. Wer nur Unterhalt schuldet, ihn aber nicht leistet, zählt nicht. Partner ohne Ehe oder Lebenspartnerschaft und Stiefkinder zählen nicht, weil Sie ihnen keinen gesetzlichen Unterhalt schulden. Angehörige im Ausland, etwa Ihre Eltern, zählen mit, wenn Sie ihnen aufgrund einer gesetzlichen Pflicht tatsächlich Unterhalt leisten. Ob eine solche Pflicht besteht, richtet sich häufig nach dem Recht des Staates, in dem die Angehörigen leben, und wird im Einzelfall geprüft. Belegen Sie die Zahlungen lückenlos, etwa mit Überweisungsbelegen, und bitten Sie zuerst den Arbeitgeber oder den Insolvenzverwalter schriftlich, die Person mitzuzählen.
- Die Spalte mit dieser Zahl gewählt: 0, 1, 2, 3, 4 oder „5 und mehr“.Mehr als fünf Personen erhöhen den Freibetrag nicht weiter, denn das Gesetz zählt nur die erste und die zweite bis fünfte Person (§ 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Geprüft, welche Zahl der Arbeitgeber kennt, und jede fehlende Person mit Unterlagen nachgewiesen.Stützt sich der Arbeitgeber nur auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale, kann die Zahl falsch sein. Die dort eingetragenen Kinderfreibeträge zeigen nicht immer, wie vielen Kindern Sie Unterhalt leisten. Werden Sie nicht mit dem anderen Elternteil als Ehegatten zusammen veranlagt, steht für ein Kind meist nur der Zähler 0,5 (§ 38b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), sodass „1,0“ für zwei Kinder stehen kann. Von selbst erscheinen nur minderjährige Kinder und nur in den Steuerklassen I bis IV, volljährige Kinder nur auf Antrag (§ 38b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG). Ob Sie einem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten Unterhalt leisten, zeigen die Merkmale nicht verlässlich. Geben Sie der Lohnbuchhaltung deshalb schriftlich an, wem Sie Unterhalt leisten, und legen Sie Kopien bei, etwa die Geburtsurkunde, eine Meldebescheinigung, den Unterhaltstitel oder Überweisungsbelege. Ändert sich die Zahl, etwa durch die Geburt eines Kindes, melden Sie das ebenso.
- Geprüft, ob ein Beschluss eine dieser Personen ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.Hat eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass sie nicht oder nur zum Teil mitzählt (§ 850c Abs. 6 ZPO). Von sich aus darf der Arbeitgeber eine Person deshalb nicht weglassen. Im Insolvenzverfahren stellt den Antrag der Insolvenzverwalter, und zuständig ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO). Liegt ein solcher Beschluss vor, gilt er und nicht die Spalte, die Sie selbst gezählt haben.
Zeile suchen und Betrag ablesen
- In der ersten Spalte „Nettolohn monatlich“ die Zeile gesucht, in deren Spanne Ihr Nettolohn fällt.Bis auf die erste und die letzte Zeile umfasst jede Zeile zehn Euro, zum Beispiel „3 000,00 bis 3 009,99“. Die folgende Zeile beginnt bei 3 010,00. Das folgt daraus, dass der Lohn für die Berechnung auf volle zehn Euro abgerundet wird (§ 850c Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die erste Zeile lautet „bis 1 589,99“. Liegt Ihr Nettolohn darin, ist in keiner Spalte etwas pfändbar.
- Vorab nachgesehen, ab welcher Zeile in Ihrer Spalte überhaupt etwas pfändbar ist.Bei monatlicher Auszahlung beginnt die Pfändung ohne Unterhaltspflicht in der Zeile ab 1 590,00 Euro. Leisten Sie einer Person Unterhalt, beginnt sie ab 2 190,00 Euro, bei zwei Personen ab 2 520,00 Euro, bei drei ab 2 860,00 Euro, bei vier ab 3 190,00 Euro und bei fünf und mehr ab 3 520,00 Euro. In diesen ersten Zeilen sind es nur wenige Euro, bei einer Person in der Zeile 2 190,00 bis 2 199,99 zum Beispiel 2,59 Euro. Bei wöchentlicher Auszahlung beginnt die Tabelle ohne Unterhaltspflicht ab 367,50 Euro, bei täglicher ab 73,50 Euro. Voll pfändbar ist der Mehrbetrag über 1 119,90 Euro in der Woche und über 223,99 Euro am Tag. Diese Werte gelten vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.
- Am Schnittpunkt von Zeile und Spalte den Betrag abgelesen.Dieser Betrag ist pfändbar, er ist nicht der Betrag, der Ihnen bleibt. Ihnen bleibt der Nettolohn abzüglich dieses Betrags, dazu die unpfändbaren Bezüge aus dem zweiten Schritt. Ein Strich in der Tabelle bedeutet, dass nichts pfändbar ist.
- Bei einer Lohnerhöhung, bei Überstunden oder einem höheren Zuschlag nachgerechnet, wie viel vom zusätzlichen Geld bei Ihnen bleibt.Vom Teil des Nettolohns, der über Ihrem Freibetrag liegt, bleibt Ihnen immer ein Anteil. Ohne Unterhaltspflicht sind es drei Zehntel. Mit der ersten Person, der Sie Unterhalt gewähren, steigt der Anteil um zwei Zehntel, mit jeder weiteren bis zur fünften um ein Zehntel (§ 850c Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO). In der Spalte 0 steigt der pfändbare Betrag deshalb von Zeile zu Zeile um sieben Euro, und von jeden zehn Euro mehr behalten Sie drei. Diese Rechnung gilt bis zum Höchstbetrag von 4.866,30 Euro im Monat, darüber ist der Mehrbetrag voll pfändbar.
- Bei einem Nettolohn oberhalb der letzten Zeile den Mehrbetrag hinzugerechnet.Die letzte Zeile der Monatstabelle ist kürzer als zehn Euro, und unter ihr steht, dass der Mehrbetrag über ihrem Höchstbetrag voll pfändbar ist (§ 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO). Pfändbar sind dann der Wert der letzten Zeile in Ihrer Spalte und alles, was darüber liegt.
- Den abgelesenen Betrag mit dem Abzug auf der Lohnabrechnung verglichen und eine Abweichung mit Monat und Betrag notiert.Pfänden mehrere Gläubiger, verteilt der Arbeitgeber den pfändbaren Betrag nicht auf alle. Er bedient zuerst die Pfändung, die ihm zuerst zugestellt wurde (§ 804 Abs. 3 ZPO), und außer bei einer Pfändung wegen Unterhalts oder wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, für die das Vollstreckungsgericht einen eigenen Betrag bestimmt hat (§ 850d, § 850f Abs. 2 ZPO), darf die Summe aller Abzüge den Tabellenbetrag nicht übersteigen.
Eine Zeile aus der amtlichen Tabelle
| Nettolohn monatlich „3 000,00 bis 3 009,99“, Unterhaltspflicht für 0 Personen | Pfändbar: 988,82 Euro. |
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| Dieselbe Zeile, Unterhaltspflicht für 1 Person | Pfändbar: 407,59 Euro. |
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| Dieselbe Zeile, Unterhaltspflicht für 2 Personen | Pfändbar: 192,94 Euro. |
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| Dieselbe Zeile, Unterhaltspflicht für 3 Personen | Pfändbar: 44,86 Euro. |
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| Dieselbe Zeile, Unterhaltspflicht für 4 Personen und für 5 und mehr | Ein Strich: Es ist nichts pfändbar. |
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Wenn der Abzug nicht stimmt
- Die Lohnbuchhaltung schriftlich um eine Aufstellung gebeten, wie der pfändbare Betrag berechnet wurde.Bitten Sie um die Angabe des Bruttobetrags, der abgezogenen unpfändbaren Bezüge, der berücksichtigten Abgaben, der Spalte und der Tabelle, nach der gerechnet wurde. Häufige Ursachen einer Abweichung sind eine Tabelle aus dem Vorjahr, eine falsche Spalte und unpfändbare Bezüge, die nicht herausgerechnet wurden.
- Spesen und Auslagen, die mit dem Lohn zusammen ausgezahlt werden, eigens benannt.Aufwandsentschädigungen sind unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen (§ 850a Nr. 3 ZPO). Stehen sie nicht getrennt auf der Abrechnung, bitten Sie die Lohnbuchhaltung schriftlich, sie getrennt auszuweisen. Welcher Antrag beim Vollstreckungsgericht sonst in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.
- Bleibt der Unterschied, eine Entscheidung des Gerichts beantragt, das den Pfändungsbeschluss erlassen hat.Das Vollstreckungsgericht steht oben auf dem Pfändungsbeschluss. Es kann auf Antrag klarstellen, wie zu rechnen ist, und ändert den Beschluss, wenn sich die Grundlagen der Berechnung geändert haben (§ 850g Satz 1 ZPO). Bis dem Arbeitgeber der Änderungsbeschluss zugestellt ist, darf er nach dem früheren Beschluss weiterzahlen (§ 850g Satz 3 ZPO). Während des Insolvenzverfahrens und der Abtretungsfrist ist das Insolvenzgericht zuständig (§ 36 Abs. 4 InsO, § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO). Welcher Antrag in Ihrem Sachverhalt passt, wird im Einzelfall geprüft.
Wichtig- Wird wegen Unterhalt oder wegen einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gepfändet, kann das Vollstreckungsgericht mehr für pfändbar erklären, als die Tabelle zeigt (§ 850d Abs. 1, § 850f Abs. 2 ZPO). Ihnen muss dann so viel bleiben, wie Sie für Ihren notwendigen Unterhalt und Ihre laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten brauchen, und es gilt der Betrag aus dem Beschluss.
- Auf Antrag kann Ihnen das Vollstreckungsgericht einen Teil des pfändbaren Betrags belassen (§ 850f Abs. 1 ZPO). Das kommt in Betracht, wenn Sie nachweisen, dass Ihr notwendiger Lebensunterhalt und der Ihrer Unterhaltsberechtigten nach den Regeln der Sozialhilfe oder des Grundsicherungsgelds sonst nicht gedeckt ist (Nr. 1), wenn besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse es erfordern (Nr. 2) oder wenn Ihre Unterhaltspflichten besonders umfangreich sind (Nr. 3), und immer nur, soweit überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Für den Nachweis nach Nr. 1 hilft eine Berechnung des Jobcenters oder des Sozialamts. Während des Insolvenzverfahrens ist dafür das Insolvenzgericht zuständig (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO). Ob das in Ihrem Sachverhalt in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.
- Die Tabelle wird jedes Jahr mit Wirkung vom 1. Juli neu bekannt gemacht (§ 850c Abs. 4 ZPO). Vergleichen Sie deshalb die Abrechnung für Juli jedes Jahres besonders sorgfältig.
- Die Freibeträge der Tabelle sind Pauschalen. Ein Gläubiger kann nicht verlangen, dass sie gesenkt werden, nur weil Sie mietfrei wohnen oder schon Rente beziehen. So hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde eines Gläubigers zurückgewiesen, der die Pfändungsfreigrenze eines Rentners im eigenen Haus um die Pauschalen für Kaltmiete und für Erwerbstätige kürzen lassen wollte (Beschluss vom 12. Dezember 2003, IXa ZB 226/03). Eine Absenkung sieht das Gesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen vor, etwa bei einer Pfändung wegen Unterhalts oder wegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 850d, § 850f Abs. 2 ZPO) oder wenn eine unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte hat (§ 850c Abs. 6 ZPO).
- Bestimmte Renten und Bezüge sind grundsätzlich unpfändbar, auch wenn sie in der Tabelle nicht vorkommen: Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, etwa aus einer privaten Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, gesetzliche Unterhaltsrenten, fortlaufende Einkünfte aus Stiftungen oder aus der Freigebigkeit eines Dritten und Ansprüche aus einer reinen Todesfallversicherung, deren Versicherungssumme 5 400 Euro nicht übersteigt (§ 850b Abs. 1 ZPO). Gepfändet werden können sie nur, wenn das Vollstreckungsgericht es zulässt, weil die Vollstreckung in das übrige bewegliche Vermögen nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und die Pfändung der Billigkeit entspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO). Vor seiner Entscheidung soll das Gericht die Beteiligten hören (§ 850b Abs. 3 ZPO). Nutzen Sie diese Anhörung und legen Sie mit Belegen dar, wofür Sie das Geld brauchen, etwa wegen Ihrer Gesundheit oder Ihrer Unterhaltspflichten. Eine gewöhnliche private Rentenversicherung oder Kapitallebensversicherung nennt § 850b ZPO nicht. Ob sie geschützt ist, richtet sich nach anderen Vorschriften und wird im Einzelfall geprüft.
- Auf einem Pfändungsschutzkonto ist ein fester Betrag je Kalendermonat geschützt, der monatliche Freibetrag aufgerundet auf volle zehn Euro (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seit dem 1. Juli 2026 sind das 1 590 Euro, gleich wie hoch der Lohn ist. Ist auch Ihr Konto gepfändet und bleibt Ihnen nach der Tabelle mehr Lohn als 1 590 Euro, kann der überschießende Teil auf dem Konto erneut von der Pfändung erfasst werden. Ob dann ein Antrag beim Vollstreckungsgericht auf einen abweichenden Betrag in Betracht kommt (§ 906 Abs. 2 ZPO), wird im Einzelfall geprüft.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80 (recht.bund.de, neues Fenster)
- § 850 ZPO: Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850a ZPO: Unpfändbare Bezüge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850c ZPO: Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850d ZPO: Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850e ZPO: Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850f ZPO: Änderung des unpfändbaren Betrages (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850g ZPO: Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 899 ZPO: Pfändungsfreier Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 36 InsO: Unpfändbare Gegenstände (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 54 SGB I: Pfändung von Sozialleistungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. April 2013, 10 AZR 59/12 (bundesarbeitsgericht.de, neues Fenster)
- § 850b ZPO: Bedingt pfändbare Bezüge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2016, VII ZB 4/15 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2018, IX ZB 41/16 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2024, IX ZB 55/23 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2022, IX ZB 12/22 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember 2003, IXa ZB 226/03 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
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