Neue Formulare, Beträge, Zuständigkeiten und Abläufe, und was Sie jetzt tun.
Ratenkredit im Rückstand: Ab 20. November 2026 muss die Bank Nachsicht prüfen und an eine Schuldnerberatung verweisen
Vom 20. November 2026 an hat die Bank neue Pflichten, wenn Sie mit den Raten eines Ratenkredits oder eines anderen Verbraucherdarlehens in Schwierigkeiten kommen, das weder durch ein Grundpfandrecht, etwa eine Grundschuld, oder durch eine Reallast gesichert ist noch dazu bestimmt ist, das Eigentum an einem Grundstück oder an einem bestehenden oder geplanten Gebäude zu erwerben oder zu behalten. Das Gesetz nennt diese Darlehen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 und 3 BGB in der Fassung ab 20. November 2026). Die Bank muss Sie dann an eine Schuldnerberatung verweisen, die für Sie leicht zu erreichen ist (§ 497a Abs. 1 BGB). Bevor sie die Zwangsvollstreckung einleitet, muss sie außerdem, wenn das angebracht ist, angemessene Nachsicht walten lassen und dabei Ihre persönlichen Umstände berücksichtigen (§ 497a Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB).
Als mögliche Nachsicht nennt das Gesetz unter anderem eine längere Laufzeit oder einen Aufschub für einen Teil der Raten oder für alle Raten über einen bestimmten Zeitraum. Möglich sind nach dem Gesetz auch ein niedrigerer Sollzins und ein Teilerlass (§ 497a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 3, 4 und 8 BGB). Wiederholt anbieten muss die Bank eine solche Maßnahme nur in begründeten Fällen (§ 497a Abs. 4 BGB).
Den ganzen Kredit wegen Zahlungsverzugs kündigen darf die Bank wie bisher nur unter zwei Voraussetzungen. Zwei Raten hintereinander sind ganz oder zum Teil offen, und der Rückstand erreicht bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren mindestens 10 Prozent, bei einer längeren Laufzeit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags. Außerdem hat die Bank Ihnen erfolglos eine Frist von zwei Wochen gesetzt und erklärt, dass sie nach Ablauf der Frist die gesamte Restschuld verlangt (§ 498 Abs. 1 Satz 1 BGB). Spätestens mit dieser Fristsetzung soll sie Ihnen anbieten, über eine gemeinsame Lösung zu sprechen (§ 498 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist sie zur Nachsicht verpflichtet, muss sie Ihnen vom 20. November 2026 an die Nachsichtsmaßnahme spätestens zusammen mit dieser Fristsetzung anbieten (neuer Satz in § 498 Abs. 1 BGB).
Neu ist auch eine Regel für den Dispositionskredit, also die eingeräumte Überziehung des Girokontos. Kündigt die Bank ihn ganz oder teilweise, muss sie Sie mindestens 30 Tage vorher darüber informieren. Haben Sie den Kredit vor dem Ende in Anspruch genommen, muss sie Ihnen vor einer Zwangsvollstreckung anbieten, den Betrag ohne zusätzliche Kosten zum Sollzins des Dispositionskredits in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen (§ 504 Abs. 2 BGB in der Fassung ab 20. November 2026).
Für die Überziehung des Girokontos ändern sich am selben Tag auch die Pflichten zur Beratung. Nehmen Sie einen Dispositionskredit sechs Monate ununterbrochen und im Durchschnitt mit mehr als 75 Prozent des vereinbarten Rahmens in Anspruch, muss die Bank Ihnen schon heute eine Beratung über günstigere Wege anbieten (§ 504a Abs. 1 Satz 1 BGB). Vom 20. November 2026 an muss sie in dieser Beratung auf die Schuldnerberatungsdienste nach dem neuen Gesetz hinweisen (§ 504a Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung ab 20. November 2026). Duldet die Bank eine Überziehung ohne eingeräumten Kredit oder über den Rahmen hinaus gegen ein Entgelt, muss sie Sie bei einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat unverzüglich unterrichten, und bei einer regelmäßigen Überziehung muss sie auch hier eine Beratung anbieten. Verstößt sie gegen die Pflichten zur Angabe der Bedingungen oder zur Unterrichtung, kann sie über die Rückzahlung hinaus keine Kosten und Zinsen verlangen (§ 505 Abs. 1 bis 3 BGB in der Fassung ab 20. November 2026). Das gilt auch für Kontoverträge ohne feste Laufzeit, die schon vor diesem Tag bestanden (Art. 229 § 71 Abs. 2 EGBGB).
Am selben Tag tritt das Schuldnerberatungsdienstegesetz in Kraft (§ 6 Satz 1 SchuBerDG). Danach haben Verbraucher, die ihre Zahlungen nicht mehr leisten können oder bei denen das absehbar ist, Zugang zu Schuldnerberatungsstellen, und das Gesetz knüpft dabei an die Beratungsstellen an, die es schon gibt (§ 1 Abs. 1 SchuBerDG). Einzelheiten zur Anerkennung der Stellen können die Länder regeln (§ 1 Abs. 2 SchuBerDG). Schuldnerberatung ist nach dem Gesetz eine unabhängige und individuelle Unterstützung, die fachlicher, rechtlicher oder psychologischer Art sein kann (§ 2 Abs. 1 SchuBerDG). Was die Bank, ein Kreditvermittler oder ein Unternehmen, das die Forderung gekauft hat, Ihnen rät, ist danach keine Schuldnerberatung (§ 2 Abs. 3 SchuBerDG). Eine Beratungsstelle darf ein Entgelt verlangen, das Sie nicht unangemessen belasten und keinen Gewinn bringen darf, und sie muss Sie rechtzeitig vor der Beratung auf ein solches Entgelt und seine Höhe hinweisen (§ 3 SchuBerDG).
Was jetzt zu tun ist
Sobald sich ein Rückstand abzeichnet, der Bank schriftlich mitteilen, dass Sie Schwierigkeiten mit den Raten haben, um ein Angebot zur Nachsicht bitten und das Schreiben mit dem Absendedatum in Kopie behalten.
Ein Schreiben der Bank, das eine Frist setzt und die gesamte Restschuld ankündigt, mit dem Eingangsdatum versehen und das Ende der Frist von zwei Wochen notieren. Anhand der Kontoauszüge prüfen, ob wirklich zwei Raten hintereinander offen sind, und nachsehen, ob ein Angebot zur Nachsicht beiliegt.
Ein Angebot der Bank vor der Unterschrift mit einer Schuldnerberatungsstelle durchgehen, weil eine längere Laufzeit die Raten senkt, aber die Kosten insgesamt erhöhen kann.
Kündigt die Bank einen Dispositionskredit, nachsehen, ob sie die Rückzahlung in zwölf Monatsraten anbietet, und schriftlich darum bitten, wenn das Angebot fehlt.
Ist Ihr Konto seit Monaten im Minus, in Ihrer Post nachsehen, ob die Bank Ihnen eine Beratung angeboten hat, und bei einer geduldeten Überziehung gegen Entgelt, ob sie Sie darüber unterrichtet hat. Fehlt diese Unterrichtung, die Bank schriftlich darauf ansprechen, bevor Sie Zinsen und Kosten der Überziehung anerkennen.
Bei der Schuldnerberatungsstelle vor dem ersten Gespräch fragen, ob ein Entgelt anfällt und in welcher Höhe.
Alles beim Gerichtsvollzieher bezahlt: Seit 1. Oktober 2026 schickt der Gläubiger den Titel manchmal selbst zurück
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt eine neue Fassung der Regeln über den elektronischen Vollstreckungsauftrag. Danach genügt es bei einem elektronischen Auftrag an den Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung, ihm den Vollstreckungstitel, etwa ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, die Vollstreckungsklausel und weitere Nachweise als elektronische Dokumente zu übermitteln (§ 754a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Gläubiger muss dabei versichern, dass sie mit den Papieren übereinstimmen und die Forderung in dieser Höhe noch besteht (§ 754a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher hat das Papier mit der Vollstreckungsklausel, die vollstreckbare Ausfertigung, dann nicht in der Hand, und das ändert, was Sie bekommen, wenn Sie bei ihm die ganze Forderung bezahlen.
Für jede Zahlung an den Gerichtsvollzieher erhalten Sie eine Quittung, und eine Quittung des Gläubigers können Sie nachträglich weiterhin verlangen (§ 757 Abs. 1 ZPO). Hat er die vollstreckbare Ausfertigung bei sich, händigt er sie Ihnen nach der vollständigen Zahlung aus, und bei einer Teilzahlung vermerkt er den gezahlten Betrag darauf (§ 757 Abs. 2 ZPO). Hat er sie wegen eines elektronischen Auftrags nicht bei sich, bescheinigt er Ihnen den Empfang der vollständigen Zahlung und fordert den Gläubiger auf, Ihnen die vollstreckbare Ausfertigung zu schicken (§ 757 Abs. 3 ZPO). Den Titel bekommen Sie in diesem Fall also später vom Gläubiger.
Können Sie nicht alles auf einmal zahlen, darf der Gerichtsvollzieher Ihnen eine Zahlungsfrist oder Raten gewähren, wenn der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat und Sie glaubhaft darlegen, dass Sie die Beträge zu den festgesetzten Terminen aufbringen. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein, und solange der Zahlungsplan gilt, ist die Vollstreckung aufgeschoben (§ 802b Abs. 2 ZPO). Der Plan endet, wenn der Gläubiger unverzüglich widerspricht oder wenn Sie mit einer Rate länger als zwei Wochen im Rückstand sind (§ 802b Abs. 3 ZPO).
Was jetzt zu tun ist
Bei jeder Zahlung an den Gerichtsvollzieher eine Quittung verlangen und aufheben, nach dem letzten Betrag auch die Bescheinigung, dass er das ganze Geld erhalten hat.
Fragen, ob der Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung bei sich hat, und sie nach der vollständigen Zahlung entgegennehmen.
Hat er sie nicht bei sich und kommt sie vom Gläubiger nicht, den Gläubiger schriftlich um Herausgabe bitten, eine Kopie der Bescheinigung des Gerichtsvollziehers beifügen und eine Kopie des Schreibens behalten.
Reicht das Geld nicht für die ganze Forderung, den Gerichtsvollzieher um einen Zahlungsplan bitten, die Höhe der Rate mit Einkommensnachweisen begründen und jede Rate pünktlich zahlen, weil ein Rückstand von mehr als zwei Wochen den Plan beendet.
Die vollstreckbare Ausfertigung nach dem Erhalt zusammen mit der Quittung sicher aufbewahren.
Rückforderung des Jobcenters: Was seit 1. Juli 2026 für die Verrechnung mit dem Grundsicherungsgeld gilt
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung des Jobcenters für erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsgeld (§ 19 Abs. 1 SGB II). Am selben Tag ist eine neue Fassung der Regel in Kraft getreten, nach der das Jobcenter eine Rückforderung mit Ihrer laufenden Leistung verrechnet (Art. 1 Nr. 33 und Art. 12 Abs. 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze). Verrechnen kann es wie bisher Erstattungsansprüche, etwa nachdem es eine Bewilligung aufgehoben hat (§ 50 SGB X), und Ersatzansprüche (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Neu ist ein zweiter Satz. Danach rechnet das Jobcenter auf, wenn es nach § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X von einer Anhörung absehen kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Das ist der Fall, wenn gegen einen Anspruch oder mit einem Anspruch von weniger als 70 Euro aufgerechnet werden soll. Bei so kleinen Beträgen kann es also geschehen, dass Sie von der Verrechnung erst durch den Bescheid erfahren, ohne vorher gefragt worden zu sein.
Unverändert geblieben sind die Grenzen. Jeden Monat einbehalten werden 10 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs, wenn die Rückforderung auf einer vorläufigen Entscheidung oder auf Einkommen oder Vermögen beruht, das Sie nach dem Antrag oder nach der Bewilligung erzielt haben, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Zusammen mit anderen laufenden Aufrechnungen und der Tilgung eines Darlehens dürfen es nicht mehr als 30 Prozent sein (§ 43 Abs. 2 SGB II). Erklärt wird die Aufrechnung schriftlich durch Verwaltungsakt, und sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Rückforderung folgt (§ 43 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB II).
Was jetzt zu tun ist
Jeden Bescheid des Jobcenters über eine Rückforderung oder Aufrechnung mit dem Eingangsdatum versehen und mit Ihren Lohnabrechnungen und Kontoauszügen vergleichen.
Prüfen, ob der einbehaltene Betrag zur Grenze von 10 oder 30 Prozent des Regelbedarfs passt und ob alle Aufrechnungen und Darlehenstilgungen zusammen mehr als 30 Prozent ausmachen.
Halten Sie die Rückforderung oder die Aufrechnung für falsch, binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Jobcenter einlegen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Wäre die Rückzahlung für Sie unbillig, schriftlich einen Erlass beantragen und die Gründe aus Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen darlegen (§ 44 SGB II).
Die Forderung mit dem monatlichen Abzug in Ihre Aufstellung aller Schulden übernehmen.
Neue Freibeträge seit 1. Juli 2026: 1.587,40 Euro vom Lohn, 1.590 Euro auf dem Pfändungsschutzkonto
Seit dem 1. Juli 2026 gelten höhere unpfändbare Beträge, und zwar bis zur nächsten Anpassung, denn das Gesetz passt sie jedes Jahr zum 1. Juli an (§ 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO). Von Ihrem Arbeitseinkommen bleiben im Monat 1.587,40 Euro frei, bisher waren es 1.555,00 Euro. Gewähren Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt, erhöht sich der freie Betrag um 597,42 Euro für die erste unterhaltsberechtigte Person und um je 332,83 Euro für die zweite bis fünfte. Was Sie über 4.866,30 Euro im Monat verdienen, ist voll pfändbar. Die Beträge für eine Auszahlung je Woche oder je Tag stehen ebenfalls in der Bekanntmachung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, Nr. 1).
Auf dem Pfändungsschutzkonto liegt der monatliche Freibetrag jetzt bei 1.590 Euro, weil das Gesetz den Grundbetrag auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufrundet (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Verbrauchen Sie den Freibetrag in einem Monat nicht ganz, bleibt der Rest in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Stimmt der Betrag, den die Bank Ihnen freigibt, nach Ihrer Rechnung nicht, teilen Sie das der Bank spätestens bis zum Ende des sechsten Kalendermonats mit, der auf die Berechnung folgt. Danach zählen nur noch Einwendungen, die Sie ohne eigenes Verschulden zu spät erheben (§ 899 Abs. 3 ZPO). Eine Bescheinigung über höhere Freibeträge, die keine Frist nennt, muss die Bank zwei Jahre lang beachten, danach kann sie eine neue verlangen (§ 903 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Im Wortlaut der Zivilprozessordnung stehen weiterhin die Ausgangsbeträge von 2021, im Monat 1.178,59 Euro (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Für Sie maßgeblich sind die Beträge aus der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt und die Tabelle in ihrem Anhang, auf die ein Pfändungsbeschluss Bezug nehmen darf (§ 850c Abs. 5 Satz 2 und 3 ZPO).
Was jetzt zu tun ist
Die Lohnabrechnung für Juli 2026 mit der Tabelle im Anhang der Bekanntmachung vergleichen, in der Spalte für die Zahl der Personen, denen Sie Unterhalt gewähren.
Auf den Kontoauszügen ab Juli 2026 nachsehen, ob die Bank 1.590 Euro als monatlichen Freibetrag zugrunde legt, und eine Abweichung schriftlich bei der Bank geltend machen, innerhalb der Frist von sechs Kalendermonaten.
Eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge rechtzeitig erneuern lassen, wenn die Bank nach zwei Jahren eine neue verlangt, bei der Familienkasse, dem Sozialleistungsträger, dem Arbeitgeber oder einer geeigneten Stelle nach § 305 InsO.
Stundungsantrag mit einer Schuld, die bleibt: Was der Bundesgerichtshof vom Antrag erwartet
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. November 2025 (IX ZB 21/25) über einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten entschieden, bei dem eine der Schulden die Restschuldbefreiung überdauert (§ 302 InsO). Im entschiedenen Sachverhalt lebte der Antragsteller von Bürgergeld und hatte zwölf Gläubiger mit zusammen 31.462,36 Euro. Davon gingen 9.559 Euro auf eine Einziehung von Wertersatz in einem Strafverfahren zurück, die die Staatsanwaltschaft betrieb. Das Amtsgericht Detmold lehnte die Stundung ab. Das Landgericht Detmold wies die Beschwerde dagegen zurück und begründete das allein mit dieser Forderung. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache dorthin zurück. Über die Stundung in diesem Verfahren ist also noch nicht abschließend entschieden.
Ausdrücklich schließt das Gesetz die Stundung nur aus, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag oder danach wegen Bankrotts oder einer verwandten Tat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, und zwar zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 mit § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Nach dem Beschluss scheidet sie außerdem aus, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich keinen wirtschaftlichen Neubeginn bringen kann. So ist es etwa, wenn die bleibende Forderung schon ihrer Höhe wegen auch nach dem Wegfall aller übrigen Schulden nicht zu bezahlen ist. Der Beschluss verweist dazu auf einen früheren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Februar 2020 (IX ZB 39/19), der eine solche Forderung von 1.837.310 Euro betraf. Ist die Forderung nicht so hoch, prüft das Gericht, ob sie in angemessener Zeit beglichen werden kann, wenn die übrigen Schulden wegfallen. Bei einer Einziehung prüft es außerdem, ob ernsthaft in Betracht kommt, dass ein Gericht anordnet, die Vollstreckung zu unterlassen, weil sie unverhältnismäßig wäre (§ 459g Abs. 5 StPO).
Für Ihr Vorgehen kommt es vor allem auf einen Satz des Beschlusses an. Dass ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung auch bei der bleibenden Forderung zu erreichen, muss der Antragsteller darlegen, und das Gericht richtet sich zunächst nach dem, was im Antrag steht. Das Formular für den Stundungsantrag beim Insolvenzgericht beim Amtsgericht Augsburg hat für diese Angaben kein eigenes Feld. Der Beschluss betrifft eine einzige bleibende Forderung von überschaubarer Höhe, und ob bei mehreren solchen Forderungen oder bei einem deutlich höheren Betrag ebenso zu entscheiden ist, hängt vom Einzelfall ab.
Was jetzt zu tun ist
Jede Schuld, die nach der Restschuldbefreiung bestehen bleiben kann, etwa aus einer Einziehung oder aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung, im amtlichen Vordruck bei den Gläubigern wie alle anderen Schulden aufführen.
Dem Stundungsantrag ein eigenes Blatt beifügen und darauf für diese Schuld den Gläubiger und den Betrag nennen. Auf demselben Blatt mit Ihren Einnahmen und Ausgaben darlegen, wie sie nach dem Wegfall der übrigen Schulden bezahlt werden kann, und die Nachweise beilegen.
Bei einer Einziehung auf diesem Blatt angeben, ob bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht schon ein Antrag läuft, die Vollstreckung zu beenden, mit dem Aktenzeichen. Ob ein solcher Antrag in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.
Lehnt das Insolvenzgericht die Stundung ab, ist die sofortige Beschwerde möglich. Sie ist beim Insolvenzgericht einzulegen. Die Notfrist dafür beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, wenn er nicht verkündet wurde.