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Stand: 09.01.2023 | Lesezeit: 10 Min.

Vermögensauskunft

Was, wenn der Gerichtsvollzieher "vor der Tür steht"?

DAS WICHTIGSTE VORAB

  • Nehmen Sie den Termin zur Vermögensauskunft wahr! Wenn Sie nicht erscheinen oder ohne Grund die Vermögensauskunft verweigern, kann ein Haftbefehl gegen Sie ausgesprochen werden.
  • Arbeiten Sie mit dem Gerichtsvollzieher zusammen! Bei Fragen und Unsicherheiten können Sie sich an ihn wenden.
  • Eine Vermögensauskunft kann sehr nützlich sein – wenn kein pfändbares Vermögen/Einkommen verfügbar ist, kann eine Mitteilung an alle Gläubiger zukünftigen Zwangvollstreckungsversuchen vorbeugen.

Die sogenannte Vermögensauskunft wurde früher als eidesstattliche Versicherung und davor als Offenbarungseid bezeichnet. Unter diesen Begriffen ist sie auch besser bekannt. Aber seit 2013 gilt die Bezeichnung Vermögensauskunft.

Wie kommt es zur Aufforderung zu einer Vermögensauskunft

Auslöser der Vermögensauskunft ist immer ein einzelner Gläubiger, der die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragt. Diese soll dem Gläubiger Kenntnis von Ihren Vermögenswerten verschaffen. Mit Hilfe dieser Information kann der Gläubiger dann eine Vollstreckungsmaßnahme auswählen – oder nichts tun, wenn es nichts zu pfänden gibt.

Üblicherweise nutzt ein Gläubiger die Androhung der Vermögensauskunft als Druckmittel auf Sie, wenn bis dahin andere Versuche gescheitert sind, die Forderung einzutreiben. Voraussetzung ist, dass der Schuldner über einen Titel verfügt, Sie also schon einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid erhalten haben.

Geregelt ist die Vermögensauskunft in § 802c ZPO.  Diese Vorschrift legt fest, dass der Schuldner nur gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft erteilen muss. Inkassounternehmen oder andere Dritte sind nicht befugt, von Ihnen eine Vermögensauskunft zu verlangen.

Wie läuft eine Vermögensauskunft ab?

Üblicherweise bekommen Sie per Postzustellurkunde vom Gerichtsvorsteller eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um die Forderung desjenigen Gläubigers, der diesen Antrag gestellt hat, zu zahlen. Zugleich legt der Gerichtsvollzieher zum Ablauf dieser Frist einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fest.

Es gibt im Prinzip zwei Arten des Ablaufes. Entweder bestellt der Gerichtsvollzieher Sie zu dem Termin in sein Büro ein oder der Gerichtsvollzieher besucht Sie zu einem vereinbarten Termin in Ihrer Wohnung. Die Wahl der Vorgehensweise obliegt dem Gläubiger, denn die Mehrkosten für einen Termin in der Wohnung muss der Gläubiger vorerst übernehmen.

Im Falle eines Besuches schaut sich der Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung um und verschafft sich einen Eindruck über die Lebensverhältnisse. Es ist inzwischen eher selten, dass bei einem solchen Besuch private Dinge gepfändet werden – das „Kuckuck aufkleben“ ist unüblich. Wenn der Gerichtsvollzieher bei seinem Besuch keine verwertbaren Gegenstände feststellt, kann er Sie zu einer Vermögensauskunft auffordern.

Grundsätzlich ist der Gerichtsvollzieher gehalten für eine gütliche Einigung zwischen Ihnen und dem Gläubiger zu sorgen. In der Praxis kann das bedeuten, dass er versucht, Druck auf Sie und eventuell auf Ihre Angehörigen auszuüben.

Die eigentliche Vermögensauskunft dauert nicht lange. Der Gerichtsvollzieher stellt Ihnen Fragen und sieht sich die mitgebrachten Unterlagen an. Üblicherweise tippt der Gerichtsvollzieher die Daten in seinen Computer ein und erstellt daraus ein elektronisches Dokument. Der Gerichtsvollzieher liest Ihnen die Angaben dann noch einmal vor oder bittet Sie, diese auf dem Bildschirm durchzulesen.

Abschließend haben sie die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben zu versichern. Diese „Versicherung an Eides statt“ wird im Pfändungsprotokoll festgehalten. Sie sollten in jedem Fall einen Ausdruck verlangen (darauf haben Sie nach § 802 f ZPO einen rechtlichen Anspruch!) und in Ihren Unterlagen aufbewahren. Die Vermögensauskunft kann Ihnen noch gute Dienste bei der Schuldenbereinigung leisten.

Muss ich den Termin wahrnehmen?

Ja, Sie sind dazu verpflichtet (§ 802 c ZPO).

Wenn Sie an dem vorgeschlagenen Termin keine Zeit haben, kontaktieren Sie den Gerichtsvollzieher, um einen Alternativtermin zu vereinbaren. In Notfällen können Sie sich auch nachträglich entschuldigen und den Hinderungsgrund (z.B. durch Attest oder Arbeitgeberbescheinigung) belegen.

Sie können davor (oder auch beim Termin oder nach dem Fernbleiben) einen Widerspruch einlegen. Die wichtigsten Widerspruchsgründe sind:

  • Vorlage von Belegen, dass die Forderung inzwischen vollständig bezahlt wurde
  • Vorlage einer Urkunde oder Entscheidung, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt oder der Vollstreckungstitel nicht vollstreckbar ist
  • Formfehler (z.B. nicht ordnungsgemäße Ladung)
  • Sonderfälle (z.B. Geschäftsunfähigkeit, unzumutbaren Härte nach § 765 a ZPO)

Während die Bezahlung der Forderung ein guter – wenn auch teurer – Weg ist, die Vermögensauskunft zu stoppen, werden die anderen Widerspruchsgründe nur in seltenen Fällen greifen. Falls Ihnen eine Verzögerung um wenige Wochen weiterhilft, kann ein Widerspruch sinnvoll sein, z.B. wenn ein Wohnungswechsel ansteht, Sie ein Versicherungsguthaben noch in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge umwandeln wollen oder Sie noch die letzten Wochen der Probezeit überstehen wollen. Eine Abwendung der Vermögensauskunft erreicht man damit selten.

Ein Widerspruch ist grundsätzlich auch möglich, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie innerhalb von kurzer Zeit einen wesentlichen Teil der Forderung begleichen können. Ein Widerspruch empfiehlt sich aber nur dann, wenn auch wirklich Aussicht auf eine mögliche Zahlung besteht – ansonsten werden weitere unnötige Kosten verursacht.

Falls Sie der Ladung des Gerichtsvollziehers nicht nachkommen bzw. beim Wohnungs-Termin nicht anwesend sind, kann der Gläubiger bei Gericht Haftbefehl beantragen (§ 802 g ZPO). Ebenso, wenn Sie die Vermögensangaben bzw. die Versicherung an Eides statt ohne Grund verweigern. Viele Gläubiger beantragen den Haftbefehl schon gleich mit dem Vollstreckungsauftrag des Gerichtsvollziehers – für sie ist es nur das Setzen eines Hakens in dem Antragsformular.

Der Gerichtsvollzieher kann mit dem Haftbefehl und der gerichtlichen Anordnung der Erzwingungshaft nochmal mehr Druck auf Sie ausüben, eine Zahlung zu tätigen oder eine Vermögensauskunft abzugeben. In der Realität ist das Risiko allerdings gering, dass Sie tatsächlich in das Gefängnis kommen. Das hat auch wieder mit Geld zu tun: der Gläubiger müsste die Haftkosten (in Höhe des Haftkostenbeitrags) vorschießen.

Im Ergebnis ist es aber praktisch immer empfehlenswert, den Termin wahrzunehmen. Den einzigen Vorteil, den Sie sich durch ein Fernbleiben verschaffen könnten, ist, dass ein Gläubiger nicht herausfindet, wie er am besten bei Ihnen pfändet. Dadurch wird er sich im Zweifelsfall aber nicht abschrecken lassen, die Vollstreckung weiter zu betreiben – Sie signalisieren ja geradezu, dass Sie Vermögen haben. Einem Eintrag in das Schuldenregister können Sie damit nicht entgehen. 

Welche Angaben werden für eine Vermögensauskunft benötigt?

Angaben zur Person:

  • Personalien
  • Familienstand
  • Zahl der Kinder
  • Art und Höhe von Unterhaltsleistungen
  • Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern (diese Einkommen können zwar nicht gepfändet werden, aber zur Berechnung des pfändbaren Anteils Ihres Einkommens verwendet werden)

Angaben zum verwertbaren Vermögen:

  • Bewegliche Sachen wie Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unterhaltungselektronik
  • Arbeitseinkünfte und Betriebsrenten (mit Anschrift der Arbeitgeber)
  • Nebenbeschäftigungen
  • Sozialleistungen (mit Geschäftsnummer und auszahlender Stelle)
  • Vermögenswirksame Leistungen (mit Vertragsunterlagen)
  • Ansprüche auf Unterhalt
  • Konten bei Banken, Zahlungsdienstleistern, Bausparkassen und Versicherungen
  • Ansprüche auf Steuerrückerstattungen
  • Sonstige Forderungen gegen Dritte wie Mietforderungen, Genossenschaftsanteile, Nebenkostenerstattungen, Anteile an Erbgemeinschaften, Rückzahlungen privater Darlehen
  • Grundvermögen

Angaben zu Vermögen, über das Sie nicht mehr verfügen:

  • Entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den vergangen beiden Jahren (damit soll herausgefunden werden, ob Sie z.B. einen PKW unter Marktwert an einen Verwandten verkauft haben)
  • Unentgeltliche Leistungen/Schenkungen in den vergangenen vier Jahren (z.B. wenn Sie den PKW verschenkt haben; nicht darunter fallen „Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes“

Es gibt kein bundesweit einheitliches Standard-Formular für die Abgabe einer Vermögensauskunft. Ein Beispiel für das Formular ist unter Formular Vermögensauskunft [PDF] abrufbar.

Kostenlose Erstberatung

Wie soll ich mich auf die Abgabe einer Vermögensauskunft vorbereiten?

Es ist empfehlenswert, wenn Sie dem Gerichtsvollzieher im Termin möglichst aussagekräftige Belege vorgelegt werden können. Dazu gehören Verträge, Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen, Versicherungsunterlagen, Unterhaltstitel oder auch Miet- und Darlehensverträge. Am besten haben Sie eher zu viele als zu wenige Unterlagen dabei.

Am besten arbeiten Sie sich schon mal durch das Formular Vermögensauskunft [PDF] und versuchen, alles auszufüllen. Wenn etwas unklar ist, schreiben Sie sich die Frage auf und fragen Sie den Gerichtsvollzieher.

Wie oft muss ich eine Vermögensauskunft abgeben?

Grundsätzlich dürfen Sie sich nach Abgabe einer Vermögensauskunft zwei Jahre lang weigern, eine neue abzugeben. Wenn Sie also innerhalb von zwei Jahren von einem Gerichtsvollzieher angeschrieben werden, informieren Sie ihn über die schon abgegebene Vermögensauskunft und verweigern Sie die Abgabe.

Will ein Gläubiger schon früher eine neue Auskunft, muss er Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine „wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse“ hinweisen. Dazu braucht es nicht viel – eine solche Veränderung kann schon darin bestehen, dass Sie eine neue Arbeitsstelle angetreten haben oder eine neue Bankverbindung haben. Aber immerhin, der Gläubiger muss an diese Informationen erst mal herankommen.

Sie selbst haben übrigens keine Verpflichtung, von sich aus eine Vermögensauskunft zu aktualisieren. Diese ist immer nur eine Momentaufnahme Ihres Vermögensstandes. Wenn Sie also einen besser bezahlten Job antreten, sind Sie weder dem Gerichtsvollzieher noch dem Gläubiger Rechenschaft pflichtig.

Welche Folgen hat die Abgabe einer Vermögensauskunft?

Der Gläubiger weiß nun, ob sich eine Lohn- oder Kontopfändung bei Ihnen lohnt. Wenn ja, wird die Vollstreckung – z.B. eine Lohn- oder Kontopfändung – nicht lange auf sich warten lassen. Wenn er zu dem Schluss kommt, dass bei Ihnen nichts zu holen ist, wird er Sie ab jetzt in Ruhe lassen.

Falls sich später ein anderer Gläubiger an den Gerichtsvollzieher wendet, wird auch diesem die Vermögensauskunft zugeschickt. Sie werden darüber informiert.

Wenn aus der Vermögensauskunft ersichtlich ist, dass Sie kein pfändbares Einkommen oder Vermögen haben, ist diese nun ein nützliches Werkzeug! Sie haben damit einen Beweis in der Hand, dass sich für die Gläubiger eine Zwangsvollstreckung nicht lohnt. Sie können diese Information entweder allen Gläubigern oder Vertretern zuschicken oder nur dann nutzen, wenn ein weiterer Zwangsvollstreckungsversuch ansteht. Ein Musterschreiben finden Sie hier.

Erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis?

Ja. Nach der Abgabe einer Vermögensauskunft – und dem Verstreichen einer einmonatigen Frist, in der Sie durch vollständige Zahlung oder Vereinbarung einer Ratenzahlung noch eine Eintragung vermeiden können [1] – erfolgt ein Eintrag im bundesweiten Schuldnerverzeichnis. Übrigens erfolgen weitere Eintragungen, wenn weitere Gläubiger beim Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft anfordern. Ebenso erfolgt eine Eintragung, wenn Sie die Vermögensauskunft verweigert haben.

Die Daten sind im Internet unter www.vollstreckungsportal.de abrufbar und gehen an Banken, Kaufleute sowie Industrie- und Handelskammern. Weiterhin werten SCHUFA und andere Auskunfteien diese Daten aus. Ihre Kreditwürdigkeit ist spätestens durch diesen Eintrag erheblich reduziert.

Hinterlegt ist in diesen Daten aber nur die Tatsache, dass Sie eine Vermögensauskunft abgegeben oder verweigert haben. Einsicht in den Inhalt – also Ihre Vermögensaufstellung selbst – erhalten nach § 802 k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und Gerichte.

Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden erst nach drei Jahren automatisch gelöscht. Gemäß § 882 e ZPO können Sie beim zentralen Vollstreckungsgericht eine Löschung beantragen, wenn alle Gläubiger befriedigt sind, die die Vermögensauskunft beantragt haben (also der ursprüngliche Gläubiger, wegen dem es zur Vermögensauskunft kam, sowie diejenigen, die später eine Einsicht beantragt haben). Als Beleg schicken Sie eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers, sowie eine des Gläubigers oder eine entwertete Ausfertigung des Titels. Hier finden Sie einen Musterbrief

Welche Risiken drohen bei falschen Angaben in der Vermögensauskunft?

Wenn ein Schuldner bei der Vermögensauskunft falsche Angaben macht, dann ist diese „Täuschung“ als falsche Versicherung an Eides statt strafbar. Allerdings muss ihm vorsätzliches (§ 156 StGB) oder fahrlässiges Handeln (§ 161 StGB) nachgewiesen werden.

Der Gerichtsvollzieher darf bei Dritten Auskünfte einholen, ob die getroffenen Angaben auch korrekt sind. Unter anderem hat er ein Auskunftsrecht beim Rentensicherungsträger, Bundesamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt.

Kann ich einen neuen Kredit aufnehmen?

Im Prinzip können Sie auch nach Abgabe einer Vermögensauskunft einen neuen Kreditvertrag oder eine Leasingvereinbarung abschließen oder einen Vertrag mit größeren Zahlungsverpflichten eingehen. Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird manche Geldgeber oder Vertragspartner davon abhalten, aber nicht alle.

Allerdings: Sollte der Schuldner schon zum Vertragsabschluss mit der Möglichkeit rechnen, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllen kann, dann liegt der Straftatbestand eines Betruges nahe. Bei einem solchen sogenannten Eingehungsbetrug ist normalerweise der Vorsatz schwer nachweisbar. Wenn jedoch erst kürzlich eine negative Vermögensauskunft abgegeben worden ist und ein danach abgeschlossener Vertrag nicht erfüllt wird, fällt der Nachweis leicht. Hier ist also Vorsicht geboten.

Droht mir Haft wegen meiner Schulden?

Ganz klar: Nein!
Die Vorschriften sehen vor, dass eine Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn der Schuldner den Termin nicht wahrnimmt, die Vermögensauskunft nicht leistet oder nicht leisten will. Diese Weigerung kann unter Umständen zu einer Inhaftierung führen – die zu zahlenden Schulden nicht.

Hilfe bei Schulden: schuldlos.de

Aufgrund von jahrelanger Erfahrung wissen wir genau, welche Möglichkeiten es gibt und wie wir Ihnen helfen können, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Als zertifizierte Schuldenberatung können wir Sie auf dem Weg raus aus den Schulden unterstützen!

Muster und Vorlagen, um selbst zu handeln:

Kostenlose Erstberatung

[1] Um es ganz genau zu machen: Der Gerichtsvollzieher erstellt eine Eintragungsanordnung. Sie haben ab Empfang dieser Anordnung zwei Wochen Zeit, zu widersprechen. Den Widerspruch können Sie an den Gerichtsvollzieher oder das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Widerspruchsgründe sind die vollständige Zahlung der Forderung, die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder inhaltliche Fehler in der Eintragung (z.B. wenn Ihr Name oder Geburtsdatum nicht zutreffend angegeben ist).

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