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Stand: 13.10.2023 | Lesezeit: 10 Min.

Vermögensauskunft

Was, wenn der Gerichtsvollzieher "vor der Tür steht"?

DAS WICHTIGSTE VORAB

  • Nimm den Termin zur Vermögensauskunft wahr! Wenn du nicht erscheinst oder ohne Grund die Vermögensauskunft verweigerst, kann ein Haftbefehl gegen dich ausgesprochen werden.
  • Arbeite mit dem Gerichtsvollzieher zusammen! Bei Fragen und Unsicherheiten kannst du dich an ihn wenden.
  • Eine Vermögensauskunft kann sehr nützlich sein – wenn kein pfändbares Vermögen/Einkommen verfügbar ist, kann eine Mitteilung an alle Gläubiger zukünftigen Zwangvollstreckungsversuchen vorbeugen.

Die sogenannte Vermögensauskunft wurde früher als eidesstattliche Versicherung und davor als Offenbarungseid bezeichnet. Unter diesen Begriffen ist sie auch besser bekannt. Aber seit 2013 gilt die Bezeichnung Vermögensauskunft.

Wie kommt es zur Aufforderung zu einer Vermögensauskunft

Auslöser der Vermögensauskunft ist immer ein einzelner Gläubiger, der die Abgabe einer Vermögensauskunft beantragt. Diese soll dem Gläubiger Kenntnis von deinen Vermögenswerten verschaffen. Mit Hilfe dieser Information kann der Gläubiger dann eine Vollstreckungsmaßnahme auswählen – oder nichts tun, wenn es nichts zu pfänden gibt.

Üblicherweise nutzt ein Gläubiger die Androhung der Vermögensauskunft als Druckmittel auf dich, wenn bis dahin andere Versuche gescheitert sind, die Forderung einzutreiben. Voraussetzung ist, dass der Schuldner über einen Titel verfügt, du also schon einen gerichtlichen Vollstreckungsbescheid erhalten hast.

Geregelt ist die Vermögensauskunft in § 802c ZPO.  Diese Vorschrift legt fest, dass der Schuldner nur gegenüber dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft erteilen muss. Inkassounternehmen oder andere Dritte sind nicht befugt, von dir eine Vermögensauskunft zu verlangen.

Wie läuft eine Vermögensauskunft ab?

Üblicherweise bekommst du per Postzustellurkunde vom Gerichtsvorsteller eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um die Forderung desjenigen Gläubigers, der diesen Antrag gestellt hat, zu zahlen. Zugleich legt der Gerichtsvollzieher zum Ablauf dieser Frist einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft fest.

Es gibt im Prinzip zwei Arten des Ablaufes. Entweder bestellt der Gerichtsvollzieher dich zu dem Termin in sein Büro ein oder der Gerichtsvollzieher besucht dich zu einem vereinbarten Termin in deiner Wohnung. Die Wahl der Vorgehensweise obliegt dem Gläubiger, denn die Mehrkosten für einen Termin in der Wohnung muss der Gläubiger vorerst übernehmen.

Im Falle eines Besuches schaut sich der Gerichtsvollzieher in deiner Wohnung um und verschafft sich einen Eindruck über die Lebensverhältnisse. Es ist inzwischen eher selten, dass bei einem solchen Besuch private Dinge gepfändet werden – das „Kuckuck aufkleben“ ist unüblich. Wenn der Gerichtsvollzieher bei seinem Besuch keine verwertbaren Gegenstände feststellt, kann er dich zu einer Vermögensauskunft auffordern.

Grundsätzlich ist der Gerichtsvollzieher gehalten für eine gütliche Einigung zwischen dir und dem Gläubiger zu sorgen. In der Praxis kann das bedeuten, dass er versucht, Druck auf dich und eventuell auf deine Angehörigen auszuüben.

Die eigentliche Vermögensauskunft dauert nicht lange. Der Gerichtsvollzieher stellt dir Fragen und sieht sich die mitgebrachten Unterlagen an. Üblicherweise tippt der Gerichtsvollzieher die Daten in seinen Computer ein und erstellt daraus ein elektronisches Dokument. Der Gerichtsvollzieher liest dir die Angaben dann noch einmal vor oder bittet dich, diese auf dem Bildschirm durchzulesen.

Abschließend hast du die Richtigkeit und Vollständigkeit deiner Angaben zu versichern. Diese „Versicherung an Eides statt“ wird im Pfändungsprotokoll festgehalten. Du solltest in jedem Fall einen Ausdruck verlangen (darauf hast du nach § 802 f ZPO einen rechtlichen Anspruch!) und in deinen Unterlagen aufbewahren. Die Vermögensauskunft kann dir noch gute Dienste bei der Schuldenbereinigung leisten.

Muss ich den Termin wahrnehmen?

Ja, du bist dazu verpflichtet (§ 802 c ZPO).

Wenn du an dem vorgeschlagenen Termin keine Zeit hast, kontaktiere den Gerichtsvollzieher, um einen Alternativtermin zu vereinbaren. In Notfällen kannst du dich auch nachträglich entschuldigen und den Hinderungsgrund (z.B. durch Attest oder Arbeitgeberbescheinigung) belegen.

Du kannst davor (oder auch beim Termin oder nach dem Fernbleiben) einen Widerspruch einlegen. Die wichtigsten Widerspruchsgründe sind:

  • Vorlage von Belegen, dass die Forderung inzwischen vollständig bezahlt wurde
  • Vorlage einer Urkunde oder Entscheidung, dass die Zwangsvollstreckung eingestellt oder der Vollstreckungstitel nicht vollstreckbar ist
  • Formfehler (z.B. nicht ordnungsgemäße Ladung)
  • Sonderfälle (z.B. Geschäftsunfähigkeit, unzumutbaren Härte nach § 765 a ZPO)

Während die Bezahlung der Forderung ein guter – wenn auch teurer – Weg ist, die Vermögensauskunft zu stoppen, werden die anderen Widerspruchsgründe nur in seltenen Fällen greifen. Falls dir eine Verzögerung um wenige Wochen weiterhilft, kann ein Widerspruch sinnvoll sein, z.B. wenn ein Wohnungswechsel ansteht, du ein Versicherungsguthaben noch in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge umwandeln möchtest oder du noch die letzten Wochen der Probezeit überstehen willst. Eine Abwendung der Vermögensauskunft erreicht man damit selten.

Ein Widerspruch ist grundsätzlich auch möglich, wenn du glaubhaft machen kannst, dass du innerhalb von kurzer Zeit einen wesentlichen Teil der Forderung begleichen kannst. Ein Widerspruch empfiehlt sich aber nur dann, wenn auch wirklich Aussicht auf eine mögliche Zahlung besteht – ansonsten werden weitere unnötige Kosten verursacht.

Falls du der Ladung des Gerichtsvollziehers nicht nachkommst bzw. beim Wohnungs-Termin nicht anwesend bist, kann der Gläubiger bei Gericht Haftbefehl beantragen (§ 802 g ZPO). Ebenso, wenn du die Vermögensangaben bzw. die Versicherung an Eides statt ohne Grund verweigerst. Viele Gläubiger beantragen den Haftbefehl schon gleich mit dem Vollstreckungsauftrag des Gerichtsvollziehers – für sie ist es nur das Setzen eines Hakens in dem Antragsformular.

Der Gerichtsvollzieher kann mit dem Haftbefehl und der gerichtlichen Anordnung der Erzwingungshaft nochmal mehr Druck auf dich ausüben, eine Zahlung zu tätigen oder eine Vermögensauskunft abzugeben. In der Realität ist das Risiko allerdings gering, dass du tatsächlich in das Gefängnis kommst. Das hat auch wieder mit Geld zu tun: der Gläubiger müsste die Haftkosten (in Höhe des Haftkostenbeitrags) vorschießen.

Im Ergebnis ist es aber praktisch immer empfehlenswert, den Termin wahrzunehmen. Den einzigen Vorteil, den du dir durch ein Fernbleiben verschaffen könntest, ist, dass ein Gläubiger nicht herausfindet, wie er am besten bei dir pfändet. Dadurch wird er sich im Zweifelsfall aber nicht abschrecken lassen, die Vollstreckung weiter zu betreiben – du signalisierst ja geradezu, dass du Vermögen hast. Einem Eintrag in das Schuldenregister kannst du damit nicht entgehen. 

Welche Angaben werden für eine Vermögensauskunft benötigt?

Angaben zur Person:

  • Personalien
  • Familienstand
  • Zahl der Kinder
  • Art und Höhe von Unterhaltsleistungen
  • Einkommen von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern (diese Einkommen können zwar nicht gepfändet werden, aber zur Berechnung des pfändbaren Anteils deines Einkommens verwendet werden)

Angaben zum verwertbaren Vermögen:

  • Bewegliche Sachen wie Bargeld, Schmuck, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unterhaltungselektronik
  • Arbeitseinkünfte und Betriebsrenten (mit Anschrift der Arbeitgeber)
  • Nebenbeschäftigungen
  • Sozialleistungen (mit Geschäftsnummer und auszahlender Stelle)
  • Vermögenswirksame Leistungen (mit Vertragsunterlagen)
  • Ansprüche auf Unterhalt
  • Konten bei Banken, Zahlungsdienstleistern, Bausparkassen und Versicherungen
  • Ansprüche auf Steuerrückerstattungen
  • Sonstige Forderungen gegen Dritte wie Mietforderungen, Genossenschaftsanteile, Nebenkostenerstattungen, Anteile an Erbgemeinschaften, Rückzahlungen privater Darlehen
  • Grundvermögen

Angaben zu Vermögen, über das du nicht mehr verfügst:

  • Entgeltliche Veräußerungen an nahestehende Personen in den vergangen beiden Jahren (damit soll herausgefunden werden, ob du z.B. einen PKW unter Marktwert an einen Verwandten verkauft hast)
  • Unentgeltliche Leistungen/Schenkungen in den vergangenen vier Jahren (z.B. wenn du den PKW verschenkt hast; nicht darunter fallen „Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes“)

Es gibt kein bundesweit einheitliches Standard-Formular für die Abgabe einer Vermögensauskunft. Ein Beispiel für das Formular ist unter Formular Vermögensauskunft [PDF] abrufbar.

Kostenlose Erstberatung

Wie soll ich mich auf die Abgabe einer Vermögensauskunft vorbereiten?

Es ist empfehlenswert, wenn du dem Gerichtsvollzieher im Termin möglichst aussagekräftige Belege vorgelegt werden kannst. Dazu gehören Verträge, Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen, Versicherungsunterlagen, Unterhaltstitel oder auch Miet- und Darlehensverträge. Am besten hast du eher zu viele als zu wenige Unterlagen dabei.

Am besten arbeitest du dich schon mal durch das Formular Vermögensauskunft [PDF] und versuchst, alles auszufüllen. Wenn etwas unklar ist, schreibe dir die Frage auf und frage den Gerichtsvollzieher.

Wie oft muss ich eine Vermögensauskunft abgeben?

Grundsätzlich darfst du dich nach Abgabe einer Vermögensauskunft zwei Jahre lang weigern, eine neue abzugeben. Wenn du also innerhalb von zwei Jahren von einem Gerichtsvollzieher angeschrieben werden, informiere ihn über die schon abgegebene Vermögensauskunft und verweigere die Abgabe.

Will ein Gläubiger schon früher eine neue Auskunft, muss er Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine „wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse“ hinweisen. Dazu braucht es nicht viel – eine solche Veränderung kann schon darin bestehen, dass du eine neue Arbeitsstelle angetreten hast oder eine neue Bankverbindung hast. Aber immerhin, der Gläubiger muss an diese Informationen erst mal herankommen.

Du selbst hast übrigens keine Verpflichtung, von dir aus eine Vermögensauskunft zu aktualisieren. Diese ist immer nur eine Momentaufnahme deines Vermögensstandes. Wenn du also einen besser bezahlten Job antrittst, bist du weder dem Gerichtsvollzieher noch dem Gläubiger Rechenschaft pflichtig.

Welche Folgen hat die Abgabe einer Vermögensauskunft?

Der Gläubiger weiß nun, ob sich eine Lohn- oder Kontopfändung bei dir lohnt. Wenn ja, wird die Vollstreckung – z.B. eine Lohn- oder Kontopfändung – nicht lange auf sich warten lassen. Wenn er zu dem Schluss kommt, dass bei dir nichts zu holen ist, wird er dich ab jetzt in Ruhe lassen.

Falls sich später ein anderer Gläubiger an den Gerichtsvollzieher wendet, wird auch diesem die Vermögensauskunft zugeschickt. Du wirst darüber informiert.

Wenn aus der Vermögensauskunft ersichtlich ist, dass du kein pfändbares Einkommen oder Vermögen hast, ist dies nun ein nützliches Werkzeug! Du hast damit einen Beweis in der Hand, dass sich für die Gläubiger eine Zwangsvollstreckung nicht lohnt. Du kannst diese Information entweder allen Gläubigern oder Vertretern zuschicken oder nur dann nutzen, wenn ein weiterer Zwangsvollstreckungsversuch ansteht. Ein Musterschreiben findest du hier.

Erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis?

Ja. Nach der Abgabe einer Vermögensauskunft – und dem Verstreichen einer einmonatigen Frist, in der du durch vollständige Zahlung oder Vereinbarung einer Ratenzahlung noch eine Eintragung vermeiden kannst [1] – erfolgt ein Eintrag im bundesweiten Schuldnerverzeichnis. Übrigens erfolgen weitere Eintragungen, wenn weitere Gläubiger beim Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft anfordern. Ebenso erfolgt eine Eintragung, wenn du die Vermögensauskunft verweigert hast.

Die Daten sind im Internet unter www.vollstreckungsportal.de abrufbar und gehen an Banken, Kaufleute sowie Industrie- und Handelskammern. Weiterhin werten SCHUFA und andere Auskunfteien diese Daten aus. Deine Kreditwürdigkeit ist spätestens durch diesen Eintrag erheblich reduziert.

Hinterlegt ist in diesen Daten aber nur die Tatsache, dass du eine Vermögensauskunft abgegeben oder verweigert hast. Einsicht in den Inhalt – also deine Vermögensaufstellung selbst – erhalten nach § 802 k Abs. 2 ZPO nur Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und Gerichte.

Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden erst nach drei Jahren automatisch gelöscht. Gemäß § 882 e ZPO kannst du beim zentralen Vollstreckungsgericht eine Löschung beantragen, wenn alle Gläubiger befriedigt sind, die die Vermögensauskunft beantragt haben (also der ursprüngliche Gläubiger, wegen dem es zur Vermögensauskunft kam, sowie diejenigen, die später eine Einsicht beantragt haben). Als Beleg schickst du eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers, sowie eine des Gläubigers oder eine entwertete Ausfertigung des Titels. Hier finden du einen Musterbrief

Welche Risiken drohen bei falschen Angaben in der Vermögensauskunft?

Wenn ein Schuldner bei der Vermögensauskunft falsche Angaben macht, dann ist diese „Täuschung“ als falsche Versicherung an Eides statt strafbar. Allerdings muss ihm vorsätzliches (§ 156 StGB) oder fahrlässiges Handeln (§ 161 StGB) nachgewiesen werden.

Der Gerichtsvollzieher darf bei Dritten Auskünfte einholen, ob die getroffenen Angaben auch korrekt sind. Unter anderem hat er ein Auskunftsrecht beim Rentensicherungsträger, Bundesamt für Steuern und dem Kraftfahrt-Bundesamt.

Kann ich einen neuen Kredit aufnehmen?

Im Prinzip kannst du auch nach Abgabe einer Vermögensauskunft einen neuen Kreditvertrag oder eine Leasingvereinbarung abschließen oder einen Vertrag mit größeren Zahlungsverpflichten eingehen. Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird manche Geldgeber oder Vertragspartner davon abhalten, aber nicht alle.

Allerdings: Sollte der Schuldner schon zum Vertragsabschluss mit der Möglichkeit rechnen, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllen kann, dann liegt der Straftatbestand eines Betruges nahe. Bei einem solchen sogenannten Eingehungsbetrug ist normalerweise der Vorsatz schwer nachweisbar. Wenn jedoch erst kürzlich eine negative Vermögensauskunft abgegeben worden ist und ein danach abgeschlossener Vertrag nicht erfüllt wird, fällt der Nachweis leicht. Hier ist also Vorsicht geboten.

Droht mir Haft wegen meiner Schulden?

Ganz klar: Nein!
Die Vorschriften sehen vor, dass eine Erzwingungshaft angeordnet werden kann, wenn der Schuldner den Termin nicht wahrnimmt, die Vermögensauskunft nicht leistet oder nicht leisten will. Diese Weigerung kann unter Umständen zu einer Inhaftierung führen – die zu zahlenden Schulden nicht.

Hilfe bei Schulden: schuldlos.de

Aufgrund von jahrelanger Erfahrung wissen wir genau, welche Möglichkeiten es gibt und wie wir dir helfen können, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht. Als zertifizierte Schuldenberatung können wir dich auf dem Weg raus aus den Schulden unterstützen!

Muster und Vorlagen, um selbst zu handeln:

Kostenlose Erstberatung

[1] Um es ganz genau zu machen: Der Gerichtsvollzieher erstellt eine Eintragungsanordnung. Du hast ab Empfang dieser Anordnung zwei Wochen Zeit, zu widersprechen. Den Widerspruch kannst du an den Gerichtsvollzieher oder das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Widerspruchsgründe sind die vollständige Zahlung der Forderung, die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder inhaltliche Fehler in der Eintragung (z.B. wenn dein Name oder Geburtsdatum nicht zutreffend angegeben ist).

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