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Recht interessant · Ratgeberbeitrag · Insolvenz beantragen

Verbraucherinsolvenz im Überblick

Wie die vier Abschnitte der Verbraucherinsolvenz vom Einigungsversuch bis zur Restschuldbefreiung ineinandergreifen, und auf welcher Seite von schuldlos.de jeder Abschnitt ausführlich beschrieben ist.

Lesezeit etwa 18 Minuten

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Das Wichtigste vorab

  • Die Verbraucherinsolvenz, im Alltag oft Privatinsolvenz genannt, hat vier Abschnitte: den außergerichtlichen Einigungsversuch, den Antrag beim Insolvenzgericht, das eröffnete Verfahren und die Abtretungsfrist. Der dritte und der vierte Abschnitt überschneiden sich, denn die Abtretungsfrist beginnt schon mit der Eröffnung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Am Ende entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 InsO).
  • Für Anträge, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, dauert die Abtretungsfrist drei Jahre ab der Eröffnung, in einem erneuten Verfahren nach einer solchen Restschuldbefreiung fünf Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Die Monate des Einigungsversuchs und die Wochen zwischen Antrag und Eröffnung kommen davor hinzu, und wer seine Zeit plant, rechnet sie mit ein.
  • Einige Forderungen bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen, etwa Geldstrafen (§ 302 InsO). Ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, solange seit einer früheren Erteilung bis zum neuen Eröffnungsantrag keine elf Jahre vergangen sind (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO).

1Vor der Entscheidung: Gehört Ihr Sachverhalt in die Verbraucherinsolvenz oder in das Regelverfahren?

Verbraucherinsolvenzverfahren · § 304 Abs. 1 und 2 InsO, Eröffnungsantrag · § 13 Abs. 1 InsO, örtliche Zuständigkeit · § 3 Abs. 1 InsO

Die Verbraucherinsolvenz ist das Verfahren, das die Insolvenzordnung für Menschen ohne eigenes Geschäft vorsieht. Bevor Sie den ersten der vier Abschnitte beginnen, klären Sie deshalb eine Vorfrage: Gehören Sie in dieses Verfahren oder in das Regelinsolvenzverfahren? Von der Antwort hängt ab, ob ein Einigungsversuch vorgeschrieben ist, welcher Vordruck gilt und welche Seiten von schuldlos.de für Sie die richtigen sind. Ein Wahlrecht gibt das Gesetz Ihnen dabei nicht, die Zuordnung folgt aus § 304 InsO.

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Wer nie selbstständig war, gehört in die Verbraucherinsolvenz, ob angestellt, arbeitsuchend, in Rente oder in Ausbildung (§ 304 Abs. 1 Satz 1 InsO). Wer am Tag des Antrags dagegen selbstständig tätig ist, gehört in das Regelverfahren, auch wenn das Geschäft klein ist und nur nebenher betrieben wird. Für ihn ist außerdem das Insolvenzgericht am Mittelpunkt dieser Tätigkeit zuständig, wenn er nicht dort wohnt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Genauer hinsehen müssen Menschen, die früher selbstständig waren. Für sie gilt die Verbraucherinsolvenz nur, wenn an dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind (§ 304 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 InsO). Es gibt weniger als 20 Gläubiger, und niemand fordert noch etwas aus der Zeit, in der Sie selbst Arbeitgeber waren, etwa offenen Lohn früherer Beschäftigter oder Beiträge und Lohnsteuer, die für diese Beschäftigten abzuführen waren. Gezählt werden Gläubiger, nicht Verträge, eine Bank mit drei Verträgen zählt also einmal. Zählen Sie deshalb heute und noch einmal kurz vor dem geplanten Antrag.

Waren Sie Geschäftsleiter einer Gesellschaft und zugleich an ihr beteiligt, gehört diese Vorfrage vor dem Antrag in die Beratung. Je nach Beteiligung kann die Tätigkeit als selbstständig gelten, und das wird im Einzelfall geprüft.

„Privatinsolvenz“ ist übrigens kein Wort des Gesetzes. Gemeint ist damit meist die Verbraucherinsolvenz, manchmal aber jedes Insolvenzverfahren einer Privatperson, auch das Regelverfahren eines ehemals Selbstständigen. Lesen Sie das Wort in einem Schreiben oder auf einer Internetseite, prüfen Sie deshalb, welches der beiden Verfahren gemeint ist. Für das Regelverfahren gelten der Einigungsversuch und der amtliche Vordruck nicht, und der Wegweiser „Insolvenz beantragen“ beschreibt das Vorgehen dort bei Frage 6.

Die vier Abschnitte und wo sie auf schuldlos.de ausführlich stehen
  • Einigungsversuch: Wegweiser „Einigung suchen“, Fragen 6 bis 8, und der Beitrag „Außergerichtlicher Einigungsversuch im Zeitplan“
  • Antrag: Wegweiser „Insolvenz beantragen“, Fragen 1 bis 5, und die Ausfüllhilfe „Vordruck zur Verbraucherinsolvenz mit allen Anlagen“
  • eröffnetes Verfahren: der Beitrag „Die ersten Wochen nach dem Insolvenzantrag“ und das Merkblatt „Den Eröffnungsbeschluss auf insolvenzbekanntmachungen.de finden“
  • Abtretungsfrist: Wegweiser „Sanierung gestalten“, Fragen 1 bis 5, und der Beitrag „Abtretungsfrist im Kalender“
Was jetzt zu tun ist
  • Alle Gläubiger auf einer Liste erfassen, jeden nur einmal, auch wenn er mehrere Forderungen hat. Dafür eignet sich die Checkliste „Übersicht über alle Schulden“.
  • Bei früherer Selbstständigkeit auf der Liste kennzeichnen, welche Forderungen aus der Zeit als Arbeitgeber stammen, etwa von Krankenkassen oder vom Finanzamt wegen Lohnsteuer.
  • Die Zahl der Gläubiger kurz vor dem Antrag noch einmal prüfen, denn maßgeblich ist der Tag, an dem der Antrag gestellt wird.
  • Wer früher Geschäftsleiter und Gesellschafter einer Gesellschaft war, lässt die Zuordnung vor dem Antrag prüfen.
  • Wer heute noch selbstständig tätig ist, liest im Wegweiser „Insolvenz beantragen“ die Frage 6 zum Regelverfahren.

2Erster Abschnitt, der Einigungsversuch: Wer begleitet Sie, und woran erkennen Sie, dass er abgeschlossen ist?

Geeignete Person oder Stelle · § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Beratungshilfe · §§ 1, 2 BerHG, Gebühren · Nr. 2500 bis 2508 VV RVG, Scheitern bei Zwangsvollstreckung · § 305a InsO

Der erste Abschnitt spielt sich noch ganz ohne Gericht ab. Zusammen mit einer geeigneten Person oder Stelle versuchen Sie, sich mit allen Gläubigern zugleich auf der Grundlage eines Plans zu einigen. Geeignet sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und die Schuldnerberatungsstellen, die von Ihrem Land als geeignete Stelle anerkannt sind. Welche Stellen das im Einzelnen sind, bestimmt das Recht des jeweiligen Landes (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 3 InsO).

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Die Bescheinigung, die Sie am Ende brauchen, setzt nach dem Gesetz voraus, dass die Stelle Sie persönlich berät und Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingehend prüft (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Fragen Sie deshalb schon bei der ersten Anfrage, wie die Stelle diese persönliche Beratung durchführt, wenn sie telefonisch oder per Video berät, und ob sie den Versuch bis zur Bescheinigung begleitet. Fragen Sie im selben Gespräch, ob die Stelle ein Entgelt verlangt und mit welcher Wartezeit Sie rechnen müssen. Was die Beratung kosten kann, beschreibt der Beitrag „Kosten der Schuldnerberatung und des Insolvenzverfahrens“.

Bei einem Rechtsanwalt fallen Gebühren an. Wer sie nicht aufbringen kann, beantragt beim Amtsgericht Beratungshilfe und erhält dann einen Berechtigungsschein. Das Amtsgericht prüft dabei auch, ob Ihnen eine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung steht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG). Mit dem Schein zahlen Sie dem Rechtsanwalt höchstens die Beratungshilfegebühr von 15 Euro, die er Ihnen auch erlassen kann, die übrige Vergütung trägt die Landeskasse (Nr. 2500 VV RVG, § 44 RVG). Beratungshilfe gilt nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 1 Abs. 1 BerHG). Für die Zeit nach dem Antrag sieht das Gesetz stattdessen vor, dass Ihnen bei gestundeten Kosten auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, wenn Sie ohne anwaltliche Vertretung trotz der Hilfe, die das Gericht selbst leisten muss, nicht zurechtkämen (§ 4a Abs. 2 Satz 1 InsO). Wie der Antrag auf Beratungshilfe ausgefüllt wird, zeigt die Ausfüllhilfe „Den Antrag auf Beratungshilfe ausfüllen“.

Wie der Versuch Woche für Woche abläuft, vom ersten Brief an die Gläubiger bis zur Bescheinigung, beschreibt der Beitrag „Außergerichtlicher Einigungsversuch im Zeitplan“. Für die Wegkarte genügt ein Merkpunkt. Der Versuch ist abgeschlossen, wenn entweder alle Gläubiger zugestimmt haben oder die Stelle Ihnen bescheinigt, dass er gescheitert ist. Als gescheitert gilt er kraft Gesetzes außerdem, sobald ein Gläubiger nach dem Beginn der Verhandlungen vollstrecken lässt (§ 305a InsO), und auch dann brauchen Sie für den Antrag die Bescheinigung.

Haben alle Gläubiger zugestimmt, endet die Wegkarte schon hier, denn dann zahlen Sie nach dem Plan, und ein Insolvenzverfahren ist nicht nötig. Ist der Versuch gescheitert, verbindet eine Frist den ersten mit dem zweiten Abschnitt. Der erfolglose Versuch muss in den sechs Monaten vor dem Antrag liegen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ob es dabei auf den Beginn oder das Ende des Versuchs ankommt, sagt das Gesetz nicht, rechnen Sie die sechs Monate deshalb vorsichtig schon ab dem Versand des Plans an die Gläubiger. Wie Sie das im Einzelnen tun, steht im genannten Beitrag und im Wegweiser „Einigung suchen“ bei Frage 8.

Was jetzt zu tun ist
  • Bei der Anfrage an eine Schuldnerberatungsstelle fragen, ob sie in Ihrem Land als geeignete Stelle anerkannt ist, wie sie persönlich berät, ob sie ein Entgelt verlangt und ob sie den Versuch bis zur Bescheinigung begleitet.
  • Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen wollen und die Gebühren nicht aufbringen können, vor dem ersten Termin Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen.
  • Für das erste Gespräch die Unterlagen nach der Checkliste „Unterlagen für die Schuldnerberatung“ zusammenstellen.
  • Das Versanddatum des Plans und das Datum der Bescheinigung in den Kalender eintragen.

3Zweiter Abschnitt, der Antrag: Welche Blätter gehen an welches Gericht, und womit bezahlen Sie das Verfahren?

Amtliche Formulare · § 305 Abs. 1 und 5 InsO, Insolvenzgericht · §§ 2, 3 InsO, Kosten des Verfahrens · § 54 InsO, Vergütung · §§ 2, 13, 14 InsVV, Stundung · §§ 4a, 4c InsO, Einstellung mangels Masse · § 207 Abs. 1 InsO

Im zweiten Abschnitt wird aus dem Versuch ein Antrag. Für ihn schreibt das Gesetz den bundesweit einheitlichen amtlichen Vordruck vor, mit einem Hauptblatt und mehreren Anlagen (§ 305 Abs. 5 Satz 2 InsO). Hinein gehören zunächst die Bescheinigung aus dem ersten Abschnitt mit dem Plan und der Antrag auf Restschuldbefreiung mit der Abtretungserklärung. Dazu kommen die Verzeichnisse über Ihr Vermögen und Einkommen und über Ihre Gläubiger mit deren Forderungen sowie ein Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO). Wie jedes Blatt ausgefüllt wird, zeigt die Ausfüllhilfe „Vordruck zur Verbraucherinsolvenz mit allen Anlagen“.

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Zwei Erklärungen in diesen Blättern verdienen besondere Sorgfalt. Den Verzeichnissen fügen Sie die Erklärung bei, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO), und zum Antrag auf Restschuldbefreiung versichern Sie, ob eine frühere Restschuldbefreiung oder Versagung einem neuen Antrag entgegensteht (§ 287 Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO). Vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder lückenhafte Angaben in diesen Erklärungen können später zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Gehen Sie die Verzeichnisse deshalb vor der Unterschrift mit der Stelle, die Sie begleitet, noch einmal Zeile für Zeile durch.

Der Antrag geht an das Insolvenzgericht, und das ist oft nicht das Amtsgericht Ihres Wohnorts. Das Gesetz weist diese Aufgabe grundsätzlich dem Amtsgericht zu, in dessen Bezirk ein Landgericht sitzt, mit Zuständigkeit für alle Orte dieses Landgerichtsbezirks (§ 2 Abs. 1 InsO). Die Länder dürfen andere Gerichte bestimmen (§ 2 Abs. 2 InsO). Örtlich maßgeblich ist bei Menschen ohne selbstständige Tätigkeit der allgemeine Gerichtsstand, also in der Regel der Wohnsitz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO). Welches Gericht für Ihre Anschrift zuständig ist, finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals, wie es der Wegweiser „Insolvenz beantragen“ bei Frage 1 beschreibt.

Das Verfahren selbst kostet Geld. Dazu gehören die Gerichtskosten und die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 InsO), später auch die Vergütung des Treuhänders. Einen festen Betrag kann vorher niemand nennen, denn er hängt unter anderem vom Wert der Insolvenzmasse und von der Zahl der Gläubiger ab. Als Anhalt nennt die Vergütungsverordnung zwei Untergrenzen. Für den Insolvenzverwalter sind es in der Verbraucherinsolvenz bei bis zu zehn Gläubigern, die Forderungen angemeldet haben, in der Regel 1 120 Euro, wenn die Verzeichnisse von einer geeigneten Person oder Stelle stammen (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 13 InsVV), bei mehr Gläubigern erhöht sich der Betrag stufenweise (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsVV). Für den Treuhänder sind es 140 Euro für jedes Jahr seiner Tätigkeit, mehr, wenn er an mehr als fünf Gläubiger verteilt (§ 14 Abs. 3 InsVV).

Wer diese Kosten nicht aufbringen kann, beantragt zusammen mit dem Antrag die Stundung der Verfahrenskosten. Sie setzt voraus, dass Sie auch die Restschuldbefreiung beantragen und Ihr Vermögen voraussichtlich nicht für die Kosten reicht (§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO). Dem Stundungsantrag fügen Sie eine Erklärung bei, ob Sie wegen Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung (§§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs) rechtskräftig verurteilt worden sind. Es zählt nur eine Strafe über 90 Tagessätze oder über drei Monate Freiheitsstrafe, und nur, wenn das Urteil in die fünf Jahre vor dem Antrag auf Restschuldbefreiung oder in die Zeit danach fällt (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Liegt eine solche Verurteilung vor, ist die Stundung ausgeschlossen (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO). Im bundeseinheitlichen Vordruck gibt es dafür kein eigenes Blatt, die Länder und Gerichte halten eigene Vordrucke bereit, und Ihr Insolvenzgericht sagt Ihnen, welchen es erwartet. Gestundet wird für jeden Abschnitt des Verfahrens gesondert (§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO). Die Stundung schützt das Verfahren auch später. Stellt sich nach der Eröffnung heraus, dass die Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt, stellt das Gericht das Verfahren ein, es sei denn, ein ausreichender Betrag wird vorgeschossen oder die Kosten sind nach § 4a InsO gestundet (§ 207 Abs. 1 InsO).

Eine Stundung ist ein Aufschub, kein Erlass. Das Gericht kann sie wieder aufheben, etwa wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben, länger als drei Monate schuldhaft mit einer Rate im Rückstand sind oder sich ohne Beschäftigung nicht um Arbeit bemühen (§ 4c Nr. 1, 3 und 4 InsO). Was nach der Restschuldbefreiung aus der Stundung folgt, steht im letzten Abschnitt dieses Beitrags.

Was jetzt zu tun ist
  • Den amtlichen Vordruck in der geltenden Fassung herunterladen und die Ausfüllhilfe „Vordruck zur Verbraucherinsolvenz mit allen Anlagen“ daneben legen.
  • Die Verzeichnisse vor der Unterschrift mit der begleitenden Stelle Zeile für Zeile auf Vollständigkeit prüfen.
  • Das zuständige Insolvenzgericht im Orts- und Gerichtsverzeichnis mit der Angelegenheit „Verbraucherinsolvenzsachen“ ermitteln.
  • Beim Insolvenzgericht nachfragen, welchen Vordruck es für den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten erwartet.
  • Schreibt das Gericht nach dem Eingang, dass etwas fehlt, die Frist von einem Monat eintragen und nach dem Wegweiser „Insolvenz beantragen“ bei Frage 5 vorgehen.

4Dritter Abschnitt, das eröffnete Verfahren: Was ändert sich mit dem Eröffnungsbeschluss, und wer ist jetzt für Sie zuständig?

Eröffnungsbeschluss · § 27 InsO, Verwaltungsrecht · § 80 InsO, Insolvenzmasse · §§ 35, 36 InsO, Vollstreckungsverbot · § 89 InsO, Aufhebung · §§ 197, 200 InsO, Treuhänder · § 288 InsO, Insolvenzplan · §§ 217, 218, 227, 244, 248, 254 InsO, Grundbuch · § 32 InsO, Absonderung · § 49 InsO, Verwertung · § 165 InsO, § 30d ZVG, Rückschlagsperre · § 88 InsO

Wie lange es vom Antrag bis zur Eröffnung dauert, hängt vom Gericht und vom Gang Ihres Verfahrens ab. Ruht das Verfahren wegen des Schuldenbereinigungsplans, soll das nicht länger als drei Monate dauern (§ 306 Abs. 1 Satz 2 InsO). In dieser Zeit kann das Gericht den Schuldenbereinigungsplan noch einmal an die Gläubiger zustellen, es kann das Verfahren aber auch nach Ihrer Anhörung gleich fortsetzen und über die Eröffnung entscheiden, wenn es nicht damit rechnet, dass der Plan angenommen wird (§ 306 Abs. 1 Satz 3 InsO). Welche Briefe in diesen Wochen kommen und welche Fristen sie setzen, zeigt der Beitrag „Die ersten Wochen nach dem Insolvenzantrag“.

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Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt der dritte Abschnitt. Das Gericht ernennt einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 Satz 1 InsO), und von der Stunde der Eröffnung an verwaltet er Ihr Vermögen, soweit es zur Insolvenzmasse gehört (§ 80 Abs. 1 InsO). Den Teil Ihres Lohns, der unter der Pfändungsfreigrenze liegt, erhalten Sie weiter selbst (§ 36 Abs. 1 InsO). Ob außerdem ein Gegenstand bei Ihnen bleiben kann, etwa ein Auto, beurteilt der Insolvenzverwalter nach den Regeln über den Pfändungsschutz, und das wird im Einzelfall geprüft. Eine Eigentumswohnung gehört dagegen zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO), und auch was mit ihr geschieht, wird im Einzelfall geprüft. Ob ein Teil Ihres Einkommens oder Ihres Kontoguthabens pfändbar ist, entscheidet im Streitfall das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Den Beschluss selbst finden Sie im Internet, wie das Merkblatt „Den Eröffnungsbeschluss auf insolvenzbekanntmachungen.de finden“ zeigt.

Gehört Ihnen ein Haus oder eine Wohnung, lässt das Gericht die Eröffnung in das Grundbuch eintragen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 InsO), und verfügen darf darüber nur noch der Verwalter (§ 80 Abs. 1 InsO). Eine Bank mit einer Grundschuld ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 49 InsO) und kann deshalb die Zwangsversteigerung weiter betreiben. Der Verwalter kann sie selbst betreiben (§ 165 InsO) oder unter bestimmten Voraussetzungen ihre einstweilige Einstellung beantragen (§ 30d Abs. 1 ZVG). Eine Zwangshypothek, die ein Gläubiger im Monat vor dem Antrag oder danach erlangt hat, im Verbraucherverfahren in den drei Monaten davor, wird mit der Eröffnung unwirksam (§ 88 InsO). Gibt der Verwalter das Haus frei, wird der Vermerk auf Antrag wieder gelöscht (§ 32 Abs. 3 InsO), und Kosten wie Hausgeld, Grundsteuer und Versicherung, die danach fällig werden, tragen Sie wieder selbst. Diese neuen Schulden erfasst die Restschuldbefreiung nicht. Klären Sie deshalb schon vor dem Antrag mit der Stelle, die Sie begleitet, was das Haus heute wert ist und wie hoch die Belastungen sind, und was daraus für Sie folgt, wird im Einzelfall geprüft.

Möchten Sie einen Gegenstand behalten, der zur Insolvenzmasse gehört, fragen Sie den Insolvenzverwalter, ob er ihn gegen Zahlung seines Werts freigibt. Über die Masse verfügt allein der Verwalter (§ 80 Abs. 1 InsO), und einen Anspruch auf eine solche Freigabe gibt Ihnen das Gesetz nicht. Das Niedersächsische Justizministerium beschreibt den Weg in seiner Broschüre zur Verbraucherinsolvenz. Danach muss der Betrag aus Geld stammen, das nicht zur Masse gehört, also aus dem unpfändbaren Teil Ihres Einkommens oder aus einer Zuwendung, die nicht in das Verfahren fällt. Ob der Verwalter zustimmt und zu welchem Betrag, entscheidet er im Einzelfall.

Von der Eröffnung an darf kein Insolvenzgläubiger mehr für sich allein die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 89 Abs. 1 InsO). Ihre Forderungen melden sie beim Insolvenzverwalter an, der sie in eine Tabelle einträgt, in die Sie Einsicht nehmen und gegen deren Einträge Sie widersprechen können (§§ 174, 175, 176 InsO). Sie selbst geben dem Verwalter Auskunft (§ 97 InsO), und Sie üben eine angemessene Arbeit aus oder bemühen sich um eine, denn diese Pflicht beginnt schon mit der Eröffnung (§ 287b InsO). Wie Sie Ihre Bemühungen festhalten, zeigt der Ratgeber „Erwerbsobliegenheit: Arbeit und Bewerbungen bis zur Restschuldbefreiung“, und wie Sie jeden Monat prüfen, ob von Ihrem Lohn der richtige Betrag einbehalten wird, das Merkblatt „Pfändungstabelle 2026: den pfändbaren Betrag ablesen“.

Der dritte Abschnitt endet mit dem Schlusstermin und der Aufhebung des Verfahrens, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist (§§ 197, 200 InsO). Wann das sein wird, steht am Anfang nicht fest, und es kann vor oder nach dem Ende der drei Jahre liegen. Mit der Aufhebung wechselt Ihr Ansprechpartner, denn von da an gehen Ihre pfändbaren Bezüge an den Treuhänder, den das Gericht zusammen mit der Aufhebung bestimmt (§ 288 Satz 2 InsO). Das kann dieselbe Person sein wie der Insolvenzverwalter, muss es aber nicht. Sie und die Gläubiger dürfen dem Gericht eine geeignete Person als Treuhänder vorschlagen (§ 288 Satz 1 InsO).

Auch in der Verbraucherinsolvenz kann das Verfahren mit einem Insolvenzplan enden, der die Befriedigung der Gläubiger und Ihre Haftung nach dem Ende des Verfahrens abweichend vom Gesetz regelt (§ 217 Abs. 1 Satz 1 InsO). Vorlegen dürfen ihn der Insolvenzverwalter und Sie selbst, Sie auch schon zusammen mit dem Eröffnungsantrag, und ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin bei Gericht eingeht, bleibt unberücksichtigt (§ 218 Abs. 1 InsO). Für die Annahme braucht es in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger, und die Forderungen der zustimmenden Gläubiger müssen mehr als die Hälfte der Forderungen aller abstimmenden Gläubiger ausmachen (§ 244 Abs. 1 InsO). Wirksam wird der Plan erst, wenn das Insolvenzgericht ihn bestätigt hat und die Bestätigung rechtskräftig ist (§ 248 Abs. 1, § 254 Abs. 1 InsO). Bestimmt der Plan nichts anderes, sind Sie mit den darin vorgesehenen Zahlungen von Ihren übrigen Schulden gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 227 Abs. 1 InsO). Ob ein Plan in Ihrem Fall in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft, und wie das Verfahren von der Vorlage bis zur Abstimmung abläuft, beschreibt der Wegweiser „Sanierung gestalten“ bei Frage 8.

Was jetzt zu tun ist
  • Nach dem Eröffnungsbeschluss das Aktenzeichen und den Namen des Insolvenzverwalters auf einem Blatt notieren, das vorn in Ihren Ordner kommt.
  • Den ersten Brief des Insolvenzverwalters mit seiner Frist in den Kalender eintragen und die verlangten Unterlagen vollständig zusammenstellen.
  • Jede Lohnabrechnung mit der Pfändungstabelle vergleichen und eine Abweichung dem Insolvenzverwalter schriftlich melden.
  • Wer ohne Arbeit ist oder in Teilzeit arbeitet, hält von der Eröffnung an jede Bewerbung schriftlich fest.
  • Den Tag der Eröffnung als Beginn der drei Jahre in den Kalender eintragen.
  • Gehört Ihnen eine Immobilie, vor dem Antrag ihren heutigen Wert und den Stand aller Belastungen zusammenstellen.
  • Wollen Sie einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse behalten, den Insolvenzverwalter schriftlich fragen, ob er ihn gegen Zahlung seines Werts freigibt.
  • Die Frage nach einem Insolvenzplan vor dem Schlusstermin klären, denn ein später eingereichter Plan bleibt unberücksichtigt.

5Vierter Abschnitt, die Abtretungsfrist: Warum beginnen die drei Jahre schon mit der Eröffnung, und was gilt für ältere Anträge?

Abtretungsfrist · § 287 Abs. 2 InsO, Obliegenheiten · §§ 287b, 295 InsO, Entscheidung · § 300 InsO, Übergangsrecht · Art. 103k EGInsO

Der vierte Abschnitt trägt im Gesetz den Namen Abtretungsfrist. Früher sprach man von der Wohlverhaltensphase, und viele Schreiben und Internetseiten tun das bis heute. Gemeint ist die Zeit, für die Sie mit der Abtretungserklärung Ihre pfändbaren Bezüge an einen Treuhänder abgetreten haben. Für Anträge, die seit dem 1. Oktober 2020 gestellt werden, beträgt sie drei Jahre (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Vereinbarungen, die diese Abtretung vereiteln oder beeinträchtigen würden, etwa eine spätere Abtretung des Lohns an einen einzelnen Gläubiger, sind insoweit unwirksam (§ 287 Abs. 3 InsO).

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Diese drei Jahre beginnen mit der Eröffnung des Verfahrens, nicht mit seinem Ende. Der dritte und der vierte Abschnitt laufen also eine Zeit lang nebeneinander. Solange das Verfahren nicht aufgehoben ist, wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter. Ist es aufgehoben, sind der Treuhänder und das Insolvenzgericht Ihre Ansprechpartner. Die Pflicht, zu arbeiten oder sich um Arbeit zu bemühen, gilt in beiden Teilen (§ 287b, § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO). Nach der Aufhebung zahlen Sie auf Ihre alten Schulden nur noch an den Treuhänder und verschaffen keinem Gläubiger einen Sondervorteil (§ 295 Satz 1 Nr. 4 InsO). Welche Tage Sie dafür in den Kalender eintragen, zeigt der Beitrag „Abtretungsfrist im Kalender“.

Nach dem Ende der drei Jahre hört das Gericht die Gläubiger, den Insolvenzverwalter oder Treuhänder und Sie an und entscheidet dann über die Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). In dieser Anhörung kann ein Gläubiger noch die Versagung beantragen (§ 300 Abs. 3 InsO). Lesen Sie das Schreiben zur Anhörung deshalb am Tag des Eingangs und antworten Sie innerhalb der Frist, die das Gericht nennt. Kommt der Beschluss erst einige Wochen nach dem Ende der Frist, wirkt die Befreiung trotzdem auf diesen letzten Tag zurück (§ 300 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Früher entscheidet das Gericht nur auf Ihren Antrag und nur in zwei Fällen, und Sie müssen die Voraussetzungen glaubhaft machen (§ 300 Abs. 2 Satz 1 und 3 InsO). Der eine Fall liegt vor, wenn kein Gläubiger eine Forderung angemeldet hat, der andere, wenn alle Insolvenzforderungen befriedigt sind. In beiden Fällen müssen Sie außerdem die Verfahrenskosten und alle übrigen Masseverbindlichkeiten bezahlt haben. Prüfen Sie einen solchen Antrag deshalb mit dem Treuhänder oder dem Verwalter, bevor Sie ihn stellen, denn er setzt einen genauen Stand aller Zahlungen voraus.

Ältere Verfahren laufen nach älteren Regeln (Art. 103k Abs. 1 EGInsO). Wurde der Antrag vor dem 17. Dezember 2019 gestellt, gelten die früheren Vorschriften mit grundsätzlich sechs Jahren. Für Anträge vom 17. Dezember 2019 bis zum 30. September 2020 verkürzt eine Übergangsvorschrift diese Frist um jeden vollen Monat, der seit dem 16. Juli 2019 bis zum Antrag vergangen war (Art. 103k Abs. 2 EGInsO). Die Frist liegt dort deshalb zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahren und zehn Monaten. Stoßen Sie auf eine andere Zahl als drei Jahre, in alten Unterlagen oder auf einer älteren Internetseite, prüfen Sie deshalb zuerst den Tag des Antrags.

Wie lange die Abtretungsfrist dauert
  • Antrag seit dem 1. Oktober 2020: drei Jahre ab der Eröffnung
  • fünf Jahre im erneuten Verfahren, wenn die frühere Restschuldbefreiung auf einem Antrag nach dem 30. September 2020 beruht
  • Antrag vom 17. Dezember 2019 bis zum 30. September 2020: je nach Monat des Antrags zwischen fünf Jahren und sieben Monaten und vier Jahren und zehn Monaten
  • Antrag vor dem 17. Dezember 2019: die früheren Vorschriften, grundsätzlich sechs Jahre
Was jetzt zu tun ist
  • Anfang und Ende der Abtretungsfrist nach dem Beitrag „Abtretungsfrist im Kalender“ in den Kalender eintragen.
  • Nach der Aufhebung Namen und Anschrift des Treuhänders vorn in den Ordner legen und Meldungen von da an an ihn und an das Insolvenzgericht richten.
  • Keine neue Abtretung des Lohns an einen einzelnen Gläubiger unterschreiben.
  • Bei einem Antrag vor dem 1. Oktober 2020 die Dauer beim Insolvenzgericht oder beim Treuhänder erfragen, statt sie aus einer allgemeinen Übersicht abzulesen.
  • Für die Anhörung am Ende der Frist die Nachweise bereithalten, die der Wegweiser „Sanierung gestalten“ bei Frage 5 nennt.

6Nach der Restschuldbefreiung: Welche Schulden bleiben, was wird aus gestundeten Kosten, und wann wäre ein zweites Verfahren möglich?

Wirkung · § 301 InsO, Ausgenommene Forderungen · § 302 InsO, Hinweis des Gerichts · § 175 Abs. 2 InsO, Rückzahlung gestundeter Kosten · § 4b InsO, Unzulässigkeit eines neuen Antrags · § 287a Abs. 2 InsO, Insolvenzgläubiger · § 38 InsO, Verfahren je Person · § 11 Abs. 1 InsO, gleichgestellte Verbindlichkeiten · § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Die Befreiung gilt gegenüber jedem Insolvenzgläubiger, selbst wenn er sich im Verfahren nie gemeldet hat (§ 301 Abs. 1 InsO). Einige Verbindlichkeiten nimmt das Gesetz aber aus (§ 302 InsO). Das sind Geldstrafen und die ihnen gleichgestellten Zahlungen, etwa Geldbußen, und ein zinsloses Darlehen, das Ihnen jemand für die Kosten des Verfahrens gegeben hat. Dazu kommen Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung und aus gesetzlichem Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt wurde. Ebenso gehören Steuerschulden dazu, wegen derer Sie rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat verurteilt worden sind. Diese drei Arten bleiben aber nur bestehen, wenn der Gläubiger sie mit diesem Grund angemeldet hat. Nicht ausgenommen sind nach dem Wortlaut die Kosten eines Strafverfahrens, denn § 302 Nr. 2 InsO nennt nur Geldstrafen und die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Führen Sie Geldstrafe und Kosten des Strafverfahrens in Ihrer Schuldenübersicht deshalb getrennt auf.

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Nicht befreit werden außerdem Menschen, die neben Ihnen haften. Hat jemand für Sie gebürgt oder einen Kredit mit Ihnen gemeinsam aufgenommen, kann der Gläubiger ihn weiter in Anspruch nehmen, und eine Grundschuld an einem Grundstück bleibt bestehen (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ihnen gegenüber kann ein solcher Bürge oder Mitschuldner dann aber nicht mehr Rückgriff nehmen (§ 301 Abs. 2 Satz 2 InsO). Was das für eine Bürgschaft in Ihrer Familie bedeutet, wird im Einzelfall geprüft.

Die Befreiung reicht nur so weit wie die Schulden, die bei der Eröffnung schon begründet waren, denn nur deren Gläubiger sind Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO, § 301 Abs. 1 InsO). Schulden, die nach der Eröffnung neu entstehen, etwa aus einem Vertrag, den Sie in dieser Zeit schließen, erfasst sie nicht, auch nicht nach drei Jahren. Zahlungen, die Sie in diesen Jahren selbst aus Ihrem freien Einkommen leisten, halten Sie deshalb pünktlich ein. Ein Verfahren für die ganze Familie kennt das Gesetz nicht, eröffnet wird es über das Vermögen einer einzelnen Person (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO). Für Ihren Ehepartner, der einen Kredit mit Ihnen gemeinsam aufgenommen hat, wirkt Ihre Restschuldbefreiung deshalb nicht. Einigt er sich nicht mit dem Gläubiger, braucht er dafür ein eigenes Verfahren über sein Vermögen.

Ob eine Forderung zu den Ausnahmen des § 302 InsO gehört, zeigt sich schon im Verfahren. Meldet ein Gläubiger eine Forderung mit einem solchen Grund an, weist das Insolvenzgericht Sie darauf hin (§ 175 Abs. 2 InsO), und Sie können dem Grund widersprechen. Für das weitere Vorgehen können Fristen laufen (§ 184 Abs. 2 InsO). Ein solcher Hinweis gehört deshalb am Tag des Eingangs in den Kalender, und wie Sie darauf antworten, wird im Einzelfall geprüft.

Wurden Ihnen die Kosten des Verfahrens gestundet, sind sie mit der Restschuldbefreiung nicht erledigt, denn die Stundung reicht nur bis zu ihrer Erteilung (§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO). Reichen Ihr Einkommen und Ihr Vermögen danach nicht, um den gestundeten Betrag zu begleichen, darf das Gericht die Stundung verlängern und eine Rate für jeden Monat bestimmen (§ 4b Abs. 1 Satz 1 InsO). Es rechnet dafür nach den Regeln der Prozesskostenhilfe, die höchstens 48 Monatsraten vorsehen (§ 4b Abs. 1 Satz 2 InsO mit § 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Eine wesentliche Änderung Ihrer Verhältnisse teilen Sie dem Gericht dann unverzüglich mit. Zu Ihrem Nachteil ändern darf es die Entscheidung nur innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Verfahrens (§ 4b Abs. 2 Satz 4 InsO).

Bleibt die Frage nach einem zweiten Verfahren. Ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn zwischen der früheren Erteilung und dem neuen Eröffnungsantrag keine elf Jahre liegen (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Wurde die frühere Restschuldbefreiung noch nach den bis zum 30. September 2020 geltenden Vorschriften erteilt, bleibt es nach der Übergangsvorschrift bei der früheren Fassung (Art. 103k Abs. 3 EGInsO), die zehn Jahre vorsah. Kürzere Sperren von fünf oder drei Jahren gelten, wenn eine frühere Restschuldbefreiung aus bestimmten Gründen versagt worden ist (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO).

Was jetzt zu tun ist
  • Den Beschluss über die Restschuldbefreiung mit seinem Datum und die Tabelle der angemeldeten Forderungen zusammen im Ordner aufheben.
  • Einen Hinweis des Insolvenzgerichts auf eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung mit dem Tag des Eingangs eintragen und mit der Stelle besprechen, die Sie begleitet.
  • Auf ein Schreiben des Gerichts zu gestundeten Kosten innerhalb der dort genannten Frist mit Angaben zu Einkommen und Vermögen antworten.
  • Das Datum der Erteilung notieren, denn von ihm hängt ab, ab wann ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig wäre.
  • Nach der Eröffnung keinen Vertrag mit laufenden Zahlungen schließen, den Sie aus dem freien Einkommen nicht sicher bedienen können, denn diese Schulden bleiben.

Kurz gesagt: Die Verbraucherinsolvenz führt vom Einigungsversuch über den Antrag und das eröffnete Verfahren durch die Abtretungsfrist, die für Anträge seit dem 1. Oktober 2020 drei Jahre ab der Eröffnung dauert. Jeder Abschnitt hat auf schuldlos.de eine eigene ausführliche Seite, und nach der Restschuldbefreiung bleiben nur die Forderungen bestehen, die das Gesetz ausnimmt, dazu die Rechte gegen Bürgen und Mitschuldner.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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