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Recht nützlich · Merkblatt · Insolvenz beantragen
Wie Sie die Bekanntmachung Ihres Verfahrens im amtlichen Portal der Insolvenzgerichte suchen, was Sie aus dem Beschluss notieren, welche Fristen schon mit der Veröffentlichung beginnen können und wann die Einträge gelöscht werden.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Dieses Merkblatt ist für Menschen mit Schulden, Selbstständige und Geschäftsleiter, über deren Vermögen oder über deren Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Insolvenzgerichte machen ihre Beschlüsse zentral und länderübergreifend im Internet bekannt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 InsO), auf insolvenzbekanntmachungen.de. Jeder kann die Bekanntmachungen dort in angemessenem Umfang unentgeltlich einsehen (§ 4 InsBekV).
Den Eröffnungsbeschluss bekommen Sie außerdem besonders zugestellt (§ 30 Abs. 2 InsO). Die Suche im Portal lohnt sich trotzdem, denn rechtlich kommt es oft schon auf die Veröffentlichung an. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO). Außerdem genügt sie zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn das Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibt (§ 9 Abs. 3 InsO). Halten Sie deshalb den Tag der Veröffentlichung neben dem Tag fest, an dem der Brief bei Ihnen ankam.
| Angaben zu Ihrer Person oder zum Unternehmen (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO) | Der Beschluss nennt Name und Vorname oder die Firma, bei einer Person das Geburtsdatum, bei einem Unternehmen Registergericht und Registernummer, außerdem den Geschäftszweig oder die Beschäftigung und die Niederlassung oder Wohnung. Stimmt eine Angabe nicht, etwa eine frühere Anschrift, teilen Sie das der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts schriftlich mit dem Aktenzeichen mit, denn unter diesen Angaben suchen Gläubiger und Behörden das Verfahren. |
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| Insolvenzgericht und Aktenzeichen | Beides gehört in jedes Schreiben an das Gericht und an den Insolvenzverwalter. Nennen Sie es auch, wenn ein Gläubiger, das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit nach dem Verfahren fragt. |
| Name und Anschrift des Insolvenzverwalters (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 InsO) | Mit der Eröffnung geht das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, auf ihn über (§ 80 Abs. 1 InsO). Ihm geben Sie von jetzt an Auskunft über alle Verhältnisse, die das Verfahren betreffen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Hat das Gericht bei einem Unternehmen oder einem Selbstständigen die Eigenverwaltung angeordnet, steht hier ein Sachwalter, und der Schuldner verwaltet die Masse unter dessen Aufsicht selbst (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). In der Verbraucherinsolvenz gibt es keine Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO). |
| Tag und Stunde der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO) | Von diesem Zeitpunkt an rechnet die Abtretungsfrist von drei Jahren (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Hat ein Unternehmen Beschäftigte, beginnt für sie mit der Eröffnung die Ausschlussfrist von zwei Monaten für den Antrag auf Insolvenzgeld (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Wie ein Geschäftsleiter die Belegschaft darüber unterrichtet, beschreibt der Beitrag „Insolvenzgeld für die Belegschaft“. Fehlt die Stunde, gilt die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen wurde (§ 27 Abs. 3 InsO). |
| Frist zur Anmeldung der Forderungen (§ 28 Abs. 1 InsO) | Das Gericht setzt sie auf mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate fest. Die Gläubiger melden schriftlich beim Insolvenzverwalter an (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO), nicht bei Ihnen und nicht beim Gericht. Will ein Gläubiger seine Forderung bei Ihnen anmelden, nennen Sie ihm Namen und Anschrift des Verwalters. |
| Aufforderung an Ihre eigenen Schuldner (§ 28 Abs. 3 InsO) | Wer Ihnen etwas schuldet, zahlt von jetzt an an den Verwalter und nicht mehr an Sie. Das betrifft etwa den Arbeitgeber mit dem pfändbaren Teil des Lohns. Erhalten Sie trotzdem eine Zahlung, die zur Insolvenzmasse gehört, melden Sie sie dem Verwalter und behalten den Betrag bis zu seiner Antwort getrennt. |
| Termine (§ 29 InsO) | Der Berichtstermin soll nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate hinaus angesetzt werden. Zwischen dem Ende der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin sollen mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate liegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Termine können verbunden werden, und bei überschaubaren Verhältnissen soll das Gericht auf den Berichtstermin verzichten (§ 29 Abs. 2 InsO). Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt, solange das Gericht nichts anderes anordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Tragen Sie jeden Termin und jeden Stichtag in den Kalender ein, denn im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren können Sie eine angemeldete Forderung bestreiten (§ 176 InsO, im schriftlichen Verfahren § 5 Abs. 2 InsO). |
| Hinweis auf die Löschungsfristen (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 InsO) | Der Beschluss beschreibt allgemein, wann die veröffentlichten Daten wieder gelöscht werden. Die Fristen im Einzelnen stehen im letzten Abschnitt. |
| Sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung (§ 34 Abs. 2, § 6 InsO) | Gegen die Eröffnung steht nur dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Sie wird beim Insolvenzgericht eingelegt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 InsO), und zwar binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 4 InsO mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit der Zustellung (§ 6 Abs. 2 InsO). Weil die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten genügt (§ 9 Abs. 3 InsO), kann die Frist schon mit der wirksamen Veröffentlichung im Portal beginnen, auch wenn der Brief später kommt. Rechnen Sie deshalb vom früheren der beiden Tage. Ob eine Beschwerde Aussicht hat, etwa nach einem Antrag eines Gläubigers, wird im Einzelfall geprüft. |
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| Pfändungen aus der Zeit vor dem Antrag (§ 88 InsO) | Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag oder danach durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung am Vermögen erlangt, das zur Insolvenzmasse gehört, wird sie mit der Eröffnung unwirksam. In der Verbraucherinsolvenz gilt das für die letzten drei Monate vor dem Antrag (§ 88 Abs. 2 InsO). Notieren Sie deshalb den Tag Ihres Antrags neben dem Tag der Eröffnung und geben Sie dem Verwalter eine Liste aller Pfändungen mit dem Tag, an dem sie zugestellt wurden. |
| Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO) | Von der Eröffnung an darf kein Insolvenzgläubiger mehr für sich allein vollstrecken, auch nicht in Vermögen, das nicht zur Masse gehört (§ 89 Abs. 1 InsO). Vollstreckt trotzdem jemand, legen Sie dem Gerichtsvollzieher oder dem Gläubiger den ausgedruckten Beschluss vor. Über Einwendungen gegen eine solche Vollstreckung entscheidet das Insolvenzgericht (§ 89 Abs. 3 Satz 1 InsO). |
| Daten aus dem Insolvenzverfahren, auch aus dem Eröffnungsverfahren (§ 3 Abs. 1 InsBekV) | Spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder nach der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. |
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| Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren (§ 3 Abs. 2 InsBekV) | Spätestens sechs Monate, gerechnet ab der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung. |
| Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung (§ 3 Abs. 3 InsBekV) | Einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung. |
| Restrukturierungssachen (§ 3 Abs. 4 InsBekV) | Spätestens sechs Monate nach der Anordnung des jeweiligen Instruments, bei einer Stabilisierungsanordnung nach dem Ende ihrer Wirkungsdauer. |
| Verfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurden (§ 5 InsBekV) | Für sie gilt die Verordnung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fassung weiter, auch für die Suche. Dann sind alle Verfahren nach zwei Wochen nur noch mit zusätzlichen Angaben auffindbar. |
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.