Stand: 29.09.2022 | Lesezeit: 8 Min.
Pfändungsschutzkonto
Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung
DAS WICHTIGSTE VORAB
- Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, sichert dem Schuldner im Falle einer Kontopfändung einen monatlichen pfändungsfreien Betrag für die Lebenshaltungskosten.
- Der Pfändungsfreibetrag 2023 beträgt 1.340 Euro pro Monat.
- Jeder Inhaber eines Zahlungskontos kann von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen.
Wie komme ich an ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Die Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto ist relativ einfach. Es reicht ein Antrag bei der Bank oder der Sparkasse. Diese darf den Antrag weder verweigern, noch darf sie für die Umwandlung Gebühren verlangen. Erfahren Sie hier mehr darüber, wie Sie ein P-Konto beantragen – und wie Sie der Bank begegnen, falls es dabei zu Problemen kommen sollte.
Wie beantrage ich das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Droht eine Pfändung, sollten Sie umgehend bei Ihrem Kreditinstitut beantragen, dass Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Sie bekommen dafür ein Formular, das Sie in der Filiale ausfüllen oder per Post zurückschicken können. Die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet dies auch zu tun, der Vorgang darf maximal vier Werktage dauern. Nach diesen vier Werktagen ist der Grundfreibetrag von monatlich 1.340 Euro gesichert und frei zu Ihrer Verfügung. Wenn Sie Ihr Girokonto nicht in ein P-Konto umwandeln lassen, kann bei einer Pfändung das gesamte Guthaben eingefroren und nach vier Wochen eingezogen werden.
Fazit: Es ist ganz einfach, ein P-Konto zu beantragen, aber Sie müssen hier selbst aktiv werden.
Kann ich ein neues Konto gleich als Pfändungsschutzkonto eröffnen?
Ja. Bei Beantragung eines neuen Kontos können Sie gleich mit der Bank bzw. Sparkasse vereinbaren, dass es als P-Konto geführt werden soll. Falls sich eine Bank sträuben sollte, Ihnen ein Konto zu eröffnen, bleiben Sie hartnäckig. Sie haben einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos, wenn sie sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten und über kein Girokonto oder kein tatsächlich nutzbares Zahlungskonto verfügen. Das gilt auch für Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete (Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können). Das Kreditinstitut wird Ihren Antrag innerhalb von 10 Geschäftstagen entscheiden und kann ihn nur unter ganz bestimmten Bedingungen ablehnen. Das Basiskonto entspricht den Funktionen eines Girokontos.
Welche Konten kann ich umwandeln und wie viele Pfändungsschutzkonten darf ich haben?
WICHTIG: Sie dürfen nur ein einziges P-Konto haben, andernfalls kann das sogar strafrechtliche Konsequenzen haben [4]. Falls Sie mehrere Konten haben, oder beim Wechsel zu einer neuen Bank oder auch Sparkasse, achten Sie darauf, immer zuerst das alte P-Konto zurück in ein Girokonto zu wandeln oder zu kündigen, bevor Sie das neue Konto zum P-Konto machen. Ihr Kreditinstitut wird Sie dabei unterstützen, alles richtig zu machen.
Kann ich das Pfändungsschutzkonto zu einem anderen Kreditinstitut umziehen?
Ja, können Sie. Sie eröffnen ein P-Konto bei dem neuen Kreditinstitut und kündigen das bestehende P-Konto. Da Sie aber keine zwei P-Konten gleichzeitig haben dürfen, müssen Sie aufpassen, dass die Gläubiger nicht genau in dem Moment zuschlagen, in dem Sie das alte P-Konto aufgelöst und das neue noch nicht umgewandelt haben. Sie gehen so vor:
- Starten Sie erst, nachdem die monatlichen Einkünfte auf Ihrem Konto einbezahlt wurden (um zu vermeiden, dass das Geld in dem ungeschützten Zeitraum eingeht)
- Eröffnen Sie bei der neuen Bank bzw. Sparkasse ein normales Girokonto
- Heben Sie das gesamte Geld von Ihrem P-Konto ab und wandeln Sie das P-Konto in ein Girokonto um. Falls Sie für die nächsten paar Tage noch laufende Zahlungspflichten haben (z.B. Daueraufträge, Lastschriften), lassen Sie dieses Geld auf dem Konto stehen.
- Beantragen Sie die Umwandlung des neuen Girokontos in ein P-Konto (Sie müssen eine Bescheinigung vorweisen, dass das vorherige P- Konto aufgelöst worden ist). Wenn Sie mehr als den Grundfreibetrag schützen können, reichen Sie eine P-Konto Bescheinigung ein.
- Nach der Umwandlung zahlen Sie Ihr Geld auf das neue P-Konto ein. Sie können jetzt auch alle Einkünfte auf das neue Konto umleiten.
- Schließen Sie das alte Konto.
Ihre neue Bank bietet wahrscheinlich einen Kontowechsel-Service, der es Ihnen komfortabel macht. Erkundigen Sie sich aber, ob die obigen Schritte zeitlich genau eingehalten werden. Es gibt auch einen gesetzlichen Kontowechsel-Service (§§ 20 ff. ZKG), der nicht zu empfehlen ist, da er mit Verzögerungen verbunden ist.
Kann ich später das Pfändungsschutzkonto wieder in ein Girokonto zurück wandeln lassen?
Sie können von Ihrer Bank verlangen, dass die P-Kontofunktion des Kontos aufgehoben wird. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn sich eine Pfändung erledigt hat oder wenn Sie das P-Konto bei einem anderen Girokonto einrichten wollen. Wenn Sie den Antrag vier oder mehr Geschäftstage vor Monatsende stellen, wird das Konto zum nächsten Monatsanfang wieder auf die alten Bedingungen zurückgestellt. Sie können dann auch wieder die Nutzung der Kreditkarte oder einen Dispositionskredit beantragen.
Übrigens: Es kann nicht passieren, dass das P-Konto von selbst abläuft und Sie plötzlich ohne den Schutz dastehen. Die Rückumwandlung ist allein Ihre Entscheidung.
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- Ohne versteckte Kosten
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Kontoführung eines Pfändungsschutzkontos
Die Führung eines Pfändungsschutzkontos unterscheidet sich nicht sehr von der eines normalen Girokontos. Trotzdem sind ein paar wichtige Unterschiede zu beachten, ganz besonders für den Fall, dass Ihr Konto leer ist. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihr P-Konto optimal und ohne weitere Verluste führen.
Was kann ich mit meinem Kontoguthaben machen?
Mit dem Geld auf Ihrem P-Konto können Sie alles machen, was Sie auch mit einem Girokonto machen können, z. B. Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften. Sie können natürlich auch Bargeld abheben.
Was passiert, wenn das Konto leer ist?
Wenn die Ausgaben höher waren als geplant, kann es passieren, dass nicht mehr genug auf dem Konto ist. Wenn Sie dann einen Einkauf mit der EC-Karte und PIN bezahlen oder am Geldautomat abheben wollen, wird die Transaktion verweigert. Eine Überweisung (Terminüberweisung oder Dauerauftrag) wird Ihre Bank mangels Deckung nicht ausführen und Ihnen eine Gebühr (von wenigen Euro) veranschlagen.
Wenn Sie aber per Lastschrift bezahlen oder z.B. Telefonkosten abgebucht werden, kann es teuer werden. Ihr Kreditinstitut stellt dem Unternehmen eine Gebühr von zwischen zehn und fünfzehn Euro in Rechnung, die dieser Ihnen weiterberechnet – zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr in ähnlicher Größenordnung. Meist versucht das Unternehmen einen zweiten Versuch, beispielsweise am Anfang des Folgemonats. Platzt auch dieser, kommen schnell höhere Forderungen auf Sie zu.
Sie müssen die regelmäßigen Kosten also genau im Auge behalten und mit Abhebungen vorsichtig sein. Am besten heben Sie erst am letzten Tag des Monats das restliche Geld ab.
Wie kann ich herausfinden, wieviel pfändungsfreies Guthaben ich diesen Monat noch übrig habe?
Ihre Bank ist verpflichtet, Sie über das noch verfügbare Geld zu informieren. Lassen Sie sich zeigen, wo auf Ihren Kontoauszügen oder Onlinebanking-Seite Ihnen diese Information angezeigt werden.
Übrigens: Auch Banken verrechnen sich. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Höhe eines pfändungsfreien Betrags nicht stimmt, können Sie Einwendungen geltend machen, vgl. § 899 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sie haben dazu sechs Monate Zeit.
Darf meine Bank den negativen Saldo pfänden oder aufrechnen?
Nachdem Sie die Umwandlung in ein P-Konto verlangt haben, unterliegt Ihr Kreditinstitut einem sogenannten Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot, vgl. § 901 ZPO. Die Bank darf eingehende Gutschriften (unterhalb des Freibetrags) nicht zur Reduktion des negativen Saldos verwenden, sondern muss sie Ihnen auf dem P-Konto zur Verfügung stellen. Soweit möglich ist es trotzdem zu empfehlen, dass Sie sich um eine Rückzahlung des negativen Saldos bei Ihrem Kreditinstitut bemühen.
Wenn auf einem im Minus stehenden Konto zuerst eine Pfändung eingeht und danach eine Gutschrift, gilt dieses Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot genauso. Diesen Schutz genießen Sie aber nur, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Pfändung auch tatsächlich die Umwandlung in ein P-Konto verlangen.
Das Gemeinschaftskonto vor Pfändung schützen
Ein Gemeinschaftskonto, das Sie beispielsweise mit Ihrem Ehepartner führen, kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Stattdessen muss das Gemeinschaftskonto aufgelöst und in zwei P-Konten umgewandelt werden – alternativ in ein P-Konto und in ein Girokonto. Erfahren Sie hier alles, was Sie zum Thema Gemeinschaftskonto wissen müssen.
Kann das Gemeinschaftskonto gepfändet werden?
Ja, eine Pfändung kann auch Ihr Gemeinschaftskonto treffen. Schlimmstenfalls kann der Gläubiger auf das gesamte Guthaben auf diesem Konto Zugriff erlangen. Sie sollten das Gemeinschaftskonto in Einzelkonten für jeden Mitkontoinhaber aufteilen. Die Pfändung betrifft dann nur den Pfändungsschuldner, nicht die anderen Kontoinhaber.
Kann ich ein Gemeinschaftskonto als P-Konto umwandeln lassen?
Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Jeder Mit-Kontoinhaber sollte daher ein Einzelkonto für sich einrichten. Danach sollten Sie das Gemeinschaftskonto auflösen.
Was kann ich tun, wenn schon eine Pfändung für das Gemeinschaftskonto zugestellt wurde?
Sie haben einen Monat Zeit. Per Gesetz darf Ihr Kreditinstitut erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses Beträge an den Pfändungsgläubiger auszahlen. Diese Zahlungssperre wird „Moratorium“ genannt, vgl. § 850 l Abs. 1 S. 1 ZPO.
In diesem Monat gibt es viel zu tun:
- Jeder Mitkontoinhaber richtet ein eigenes Konto ein. Das Konto des Pfändungsschuldners wird in ein P-Konto umgewandelt.
- Sie informieren Dritte (z.B. Arbeitgeber, Stromversorger) über das jeweilige neue Konto und richten Zahlungen (z.B. Daueraufträge, SEPA-Lastschriftmandate) für die Einzelkonten ein.
- Sie verteilen das Guthaben (und Gutschriften, die während des Monats neu eingehen) auf die Einzelkonten.
- Sie reichen bei Ihrem Kreditinstitut eine P-Konto Bescheinigung ein (wenn Sie mehr als den Grundfreibetrag schützen können).
- Sie lösen das Gemeinschaftskonto zum Monatsende auf.
Ihr Kreditinstitut wird Sie dabei unterstützen, alles richtig zu machen.
Kann ich das Gemeinschaftskonto behalten?
Grundsätzlich können Sie das Gemeinschaftskonto behalten. Es empfiehlt sich aber, es nach der Aufteilung zu schließen. So sparen Sie Kosten und machen die Dinge einfacher. Und es kann nicht passieren, dass doch noch eine Zahlung auf dem Konto eingeht und dann gepfändet wird.
Für wen brauchen wir Einzelkonten?
Jeder bisherige Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos braucht ein Einzelkonto, das ausschließlich auf seinen Namen läuft. Ihr Kreditinstitut kann Ihnen sagen, wie die Kontoeröffnung funktioniert und welche Unterlagen Sie dafür brauchen. Falls Sie schon ein bestehendes Einzelkonto haben, kann dieses natürlich weiterverwendet werden. Falls auch eine juristische Person (z.B. Ihre Firma oder Verein) über das Gemeinschaftskonto mitgeführt wird, sollten Sie auch dafür ein Konto eröffnen.
Bei welchem Kreditinstitut sollten die Einzelkonten sein?
Um die Übertragung aller Guthabenanteile auf dem Gemeinschaftskonto sicherzustellen und vor Pfändung zu schützen, sollten die Einzelkonten bei der gleichen Bank eröffnet werden, auf dem das Gemeinschaftskonto ist. Falls der Pfändungsschuldner schon ein P-Konto bei einem anderen Kreditinstitut hat, sollte er dieses auflösen und ein P-Konto bei der Bank des Gemeinschaftskontos einrichten.
Welche Einzelkonten können gepfändet werden?
Nur der Teil des Guthabens aus dem Gemeinschaftskonto, der auf das Einzelkonto des Schuldners übertragen wird, kann gepfändet werden. Für die anderen Konten müssen keine P-Konten eingerichtet werden, sie unterliegen nicht der Pfändung.
Wie wird das vorhandene Kontoguthaben aufgeteilt?
Normalerweise wird das Guthaben pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Mitkontoinhabern also je zu 50%, bei drei je zu einem Drittel usw. Dabei zählen nur die Köpfe, also keine juristischen Personen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monatszeitraumes können pro Kopf aufgeteilt werden. Beauftragen Sie Ihre Bank oder Sparkasse zur Sicherheit schriftlich, das Guthaben auf die anderen Konten zu übertragen.
Die Mitkontoinhaber des Gemeinschaftskontos können sich auch auf einen anderen Verteilerschlüssel verständigen, der die einzelnen wirtschaftlichen Verhältnisse besser widerspiegelt. Hierzu ist aber nötig, dass zusätzlich zu den Mitkontoinhabern auch alle Pfändungsgläubiger des Gemeinschaftskontos ihre Zustimmung erteilen. Die Gläubiger nutzen dieses Zustimmungserfordernis leider gerne, um Druck auf den Schuldner auszuüben. Der abweichende Verteilschlüssel muss dem Kreditinstitut in Textform mitgeteilt werden.
Wer kann die Aufteilung des Kontoguthabens verlangen?
Jeder Mitinhaber des Gemeinschaftskontos hat das Recht, von dem Kreditinstitut die Aufteilung und Übertragung des Guthabens zu verlangen. Auch jeder Nicht-Schuldner hat diesen Anspruch. Ausgeschlossen sind lediglich „juristische Personen“ – beispielsweise ein Verein, der auch über das Gemeinschaftskonto mitläuft.
Wer sollte über die Aufteilung informiert werden?
Die Gemeinschaftskontoinhaber müssen sich entscheiden, über welches Einzelkonto zukünftig welche Gutschriften (z. B. Lohn, Rente, Sozialleistungen) und Abbuchungen (z. B. Miete, Strom, Versicherungsbeiträge) vorgenommen werden. Sie teilen den jeweiligen Beteiligten (z.B. Arbeitgeber, Vermieter) die neue Kontoverbindung mit, erteilen SEPA-Lastschriftmandate und richten Daueraufträge für die Einzelkonten ein.
Was passiert, wenn das Konto nicht rechtzeitig aufgelöst wird?
Wenn der Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses verstrichen ist, wird die Bank den Beschluss ausführen. Dabei werden die vorhandenen Guthaben und eingehenden Zahlungen an die Gläubiger ausgekehrt oder die Beträge hinterlegt. Befindet sich das Konto im Soll, darf keine Leistung bzw. Hinterlegung erfolgen.
Wichtig ist hierbei, ob das Konto als „Oder“-Konto oder als „Und“-Konto eingerichtet wurde. Ehegatten oder Lebenspartner haben meist ein „Oder“-Konto (alle Kontoinhaber können unabhängig voneinander agieren). Hier darf der Gläubiger, wenn er einen Titel gegen einen der Kontoinhaber hat, auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Bei einem „Und“-Konto (finanzielle Entscheidungen können nur mit Einverständnis aller Kontoinhaber getroffen werden) kann nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger einen Titel gegen sämtliche Kontomitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorweisen kann.
Pfändungsschutzkonto Übertrag auf Folgemonate
Das P-Konto ermöglicht Ihnen, über einen festen monatlichen Pfändungsfreibetrag zu verfügen. Aber was passiert wenn einmal zu viel Geld auf dem P-Konto ist, zum Beispiel weil zwei Monatsgehälter auf einmal gezahlt wurden? Oder falls Sie einfach noch etwas übrig haben? Erfahren Sie hier, wie Sie in diesen Fällen am besten agieren – und kein zusätzliches Geld verlieren.
Was passiert, wenn zwei Monatszahlungen auf das Konto einbezahlt werden?
Wenn Zahlungen etwas später oder früher als sonst ausgezahlt werden, kann es passieren, dass Ihr Freibetrag deutlich überschritten wird. Beispielsweise kann es passieren, dass in Monat 1 zwei Gehälter auf Ihr P-Konto einbezahlt werden – dafür in Monat 2 nichts. Wenn die Bank Ihnen in Monat 1 nur den pfändungsgeschützten Freibetrag freigeben würde, bliebe in Monat 2 nichts mehr übrig.
Sie brauchen aber keine Angst zu haben. In diesem Fall verlängert sich der Pfändungsschutz automatisch und es werden beide Zahlungseingänge geschützt. Das Geld steht allerdings erst in dem Monat zur Verfügung, für den es überwiesen wurde.
Können auch Nachzahlungen geschützt werden?
Sozialleistungen und Gehälter werden manchmal neu berechnet oder geprüft – und das kann dauern! Werden sie dann bewilligt, kommen sie meist auch als Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume. Wie diese Nachzahlungen dann geschützt werden, hängt von ihrer Art ab.
Wenn eine Sozialleistung unpfändbar ist, ist auch die Nachzahlung unpfändbar und wird Ihnen voll gutgeschrieben:
- Geldleistungen nach SGB II oder XII
- Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kindergeld nach dem EStG und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder
- Geldleistungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unpfändbar sind
Bei Nachzahlungen aus der gesetzlichen Arbeitslosen, Renten, Unfallversicherung, Krankengeld nach dem SGB V und Arbeitseinkommen kommt es auf den Betrag an:
- Nachzahlungen unter 500 € sind unpfändbar.
- Nachzahlungen über 500 € werden rückwirkend auf diejenigen Monate angerechnet, für die sie erfolgt sind.
Grundsätzlich gilt: Nachzahlungen werden nur auf Antrag des Schuldners geschützt. Sie müssen also aktiv werden!
Allerdings können Nachzahlungen nur beschränkt mit einer P-Konto Bescheinigung geschützt werden. Vielleicht ist das aber gar nicht nötig. Am besten legen Sie den Bescheid Ihrer Bank vor und fragen, ob sie ihnen den einmaligen Freibetrag direkt einrichtet. Das ist aber ein freiwilliges Entgegenkommen, auf das Sie keinen Anspruch haben.
P-Konto Bescheinigungen für Nachzahlungen von Arbeitseinkommen oder von sonstigen laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sind auf den Einmalbetrag von 500 € begrenzt. Höhere Beträge kann nur das Vollstreckungsgericht freigeben.
Wenn Sie eine solche Nachzahlung erwarten, müssen Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag zur Erhöhung des Freibetrags stellen.
Kann ich nicht verbrauchtes Guthaben in den Folgemonat mitnehmen?
Wieviel nicht verbrauchtes Guthaben kann ich ansparen?
Nicht verbrauchte Guthabenreste aus den Vormonaten können maximal drei Monate übertragen werden. Sie könnten also bis zu 4 Freibeträge ansparen – 3 Vormonate plus den laufenden Monat.
Hätten Sie beispielsweise einen monatlichen Freibetrag von 1340,-, könnten Sie 3 x 1340 = 4020,-€ aus den Vormonaten mitnehmen. Mit dem laufenden Monat hätten Sie maximal 4020 + 1340 = 5360,-€ angespart.
Kann ich nicht ausgeschöpfte Freibeträge ansparen?
Wenn Ihre Zahlungseingänge niedriger sind als Ihr Freibetrag, ist ja im laufenden Monat noch einen Freibetrag offen. Diesen können Sie nicht in die Folgemonate mitführen.
P-Konto Bescheinigung
Das Pfändungsschutzkonto schützt lediglich den festen Pfändungsfreibetrag. Falls Sie jedoch Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner haben und tatsächlich Unterhalt zahlen, können Sie diesen Betrag erhöhen lassen. Hier kommt die sogenannte P-Konto-Bescheinigung ins Spiel. Sie kann nur von gesetzlich vorgesehenen Stellen ausgestellt werden – beispielsweise von uns. Erfahren Sie hier alles Wichtige über die P-Konto-Bescheinigung.
Der Pfändungsschutz funktioniert in drei Stufen:
- Automatisch bei Einrichtung des P-Kontos ist ein Grundfreibetrag von derzeit 1.340,-€ geschützt.
- Mit einer P-Konto Bescheinigung kann der Freibetrag nach bestimmten Regeln erhöht werden. Es werden auf den Grundfreibetrag Aufschläge für weitere Personen und pfändungsgeschützte Geldleistungen ermittelt.
- Wenn Sie höhere Einkommen beziehen und in bestimmten Sonderfällen kann das Vollstreckungsgericht einen individuellen Betrag festlegen.
Die Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung ist ein bundesweit einheitliches Formular, das durch eine „geeignete Person oder Stelle“ - wie wir - ausgefüllt und unterschrieben wird. Diese bescheinigt Ihrer Bank, dass Ihnen ein Freibetrag oberhalb des Grundbetrages zusteht. Nach Empfang der Bescheinigung wird Ihre Bank Ihnen diesen Freibetrag auf dem Konto entsprechend erhöhen.
Wenn Sie Empfänger von Sozialleistungen sind, darf das zuständige Jobcenter oder Sozialamt eine Bescheinigung ausstellen. Diese bescheinigen aber nur die eigenen Leistungen, die an Sie ausbezahlt werden. Weitere Freibeträge, die Ihnen möglicherweise zustehen, (z.B. für einen Ehepartner) können sie nicht bescheinigen.
Auch Ihr Arbeitgeber darf eine solche Bescheinigung ausstellen, wird das aber aufgrund der rechtlichen Komplexität und des Haftungsrisikos nur sehr ungern machen.
Sie brauchen also einen Berater, der den Ihnen zustehenden Freibetrag ganzheitlich prüft und bescheinigt. Der Gesetzgeber nennt diesen Berater „geeignete Stelle“ oder „geeignete Person“:
- „Geeignete Stellen“ sind Schuldnerberatungsstellen, die die Anerkennung von einer Behörde nach § 305 InsO haben.
- „Geeignete Personen“ sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in manchen Fällen auch Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer.
Dadurch wird sichergestellt, dass nur diejenigen bescheinigen dürfen, die über die nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügen.
Ihr Kreditinstitut muss die P-Konto Bescheinigung grundsätzlich für 2 Jahre beachten, außer sie ist auf einen befristeten Zeitraum ausgestellt. Die Bank darf innerhalb der 2 Jahre nur dann eine neue Bescheinigung einfordern, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte hat, dass die Angaben unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Kinder volljährig werden oder die Ausbildung abschließen.
Sie müssen vermeiden, dass Ihr Kreditinstitut den Freibetrag plötzlich auf den Grundbetrag zurücksetzt, weil keine aktuelle Bescheinigung vorliegt. Ihr Kreditinstitut ist verpflichtet, Sie mindestens 2 Monate vor Ablauf der 2 Jahre zu informieren. Erkundigen Sie sich, wann eine neue Bescheinigung benötigt wird, und besorgen Sie diese rechtzeitig bei uns.
Die Freibeträge werden jährlich am 1. Juli angepasst. Auch das ist ein Grund, die Bescheinigung regelmäßig zu aktualisieren – schließlich wollen Sie ja den aktuell höchsten Freibetrag schützen. Viele Banken richten den neuen Freibetrag automatisch ein. Kontrollieren Sie daher Ihren Kontoauszug. Gerne richten wir Ihnen einen Erinnerungsservice ein, der Sie regelmäßig informiert, wenn Sie eine neue Bescheinigung brauchen.
Automatisch bei Einrichtung des P-Kontos ist ein Grundfreibetrag von derzeit 1.340 Euro vorhanden. Zu diesem kommen weitere pauschalierte Freibeträge. Die Freibeträge werden jährlich angepasst.
Die pauschalierten Freibeträge stehen Ihnen zu, wenn Sie für weitere Personen unterhaltspflichtig sind und diesen Unterhalt tatsächlich leisten. Dazu werden Personen addiert, deren Sozialleistungen auf Ihr Konto überwiesen werden. Wer genau dazu zählt, erfahren Sie hier. Mit einer P-Konto Bescheinigung können Sie Freibeträge für maximal fünf Personen schützen. Wenn es mehr Personen sind, müssen Sie die Erhöhungsbeträge durch ein Vollstreckungsgericht festlegen lassen.
Zusätzlich können Sie bestimmte monatliche Geldleistungen schützen lassen, die der Gesetzgeber für unpfändbar erklärt hat. Welche das genau sind, wird hier erklärt.
Wenn Sie einmalige Geldleistungen erwarten, können Sie auch diese schützen.
Übrigens: Ihre Bank hat zwei Tage nach Empfang der P-Konto Bescheinigung Zeit, den richtigen Betrag einzurichten.
Zusätzliche Freibeträge stehen Ihnen zu für Personen:
- denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind und diesen auch leisten oder
- für die Sie Sozial- oder Asylbewerberleistungen
Der Freibetrag für die erste Person liegt derzeit bei 471,44 Euro. Hinzu kommen Freibeträge für bis zu vier weitere Personen von jeweils 262,65 Euro. In Summe kommen Sie auf diese Freibeträge:
Anzahl Personen | Freibetrag in Euro |
1 | 1.840,62 |
2 | 2.119,52 |
3 | 2.398,42 |
4 | 2.677,32 |
5 | 2.956,22 |
Falls es mehr als fünf Personen sind, können diese nicht über eine P-Konto Bescheinigung geschützt werden. Die Erhöhungsbeträge müssen durch ein Vollstreckungsgericht individuell festgelegt werden.
Welche Personen zählen nun genau?
Bei Familienmitgliedern ist Voraussetzung, dass Sie tatsächlich Unterhalt leisten. Das ist der Fall, wenn Sie entweder zusammen im gleichen Haushalt wohnen oder getrennt leben und regelmäßige Unterhaltszahlungen leisten.
Der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner zählt.
Kinder zählen, solange sie noch in der Schule sind oder die berufliche Erstausbildung machen.
Wenn Sie einem anderen Familienmitglied Unterhalt gewähren, weil Sie sich menschlich verpflichtet fühlen, ist das äußerst lobenswert. Für die Freigrenzenberechnung zählen aber nur Personen, für die Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Dazu können gehören:
- Geschiedene Ehegatten oder getrennte eingetragene Lebenspartner
- Eltern, Großeltern
- Erwachsene Kinder, Enkel
- Mutter eines nichtehelichen Kindes
Die Prüfung, ob die Verpflichtung in Ihrem Falle besteht, kann aber nur ein spezialisierter Anwalt oder ein Gericht vornehmen. Die Schuldnerberatungsstelle wird Ihnen einen Freibetrag daher nur bestätigen, wenn Sie die Unterhaltsverpflichtung nachweisen können, z.B. mit einem Scheidungsurteil oder Unterhaltstitel.
Zusätzlich zu den obigen Personen wird eine zweite Personengruppe berücksichtigt. Es handelt sich um Personen, für die Sie Sozial- oder Asylbewerberleistungen entgegennehmen. Konkret muss eine der folgenden Sozialleistungen auf Ihr Konto ausgezahlt werden:
- Sie empfangen Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (“Hartz IV”) oder Sozialhilfeleistungen vom Sozialamt (SGB XII, z.B. Altersgrundsicherung, Pflegehilfe) für Personen, mit denen Sie zusammenleben [9].
- Sie empfangen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen, mit denen Sie in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben.
Zusätzlich können Sie Freibeträge für bestimmte laufende Geldleistungen freigeben lassen, die Sie erhalten und die per Gesetz pfändungsgeschützt sind.
Dazu gehören laufende Geldleistungen für Kinder, z.B.
- Kindergeld
- Kinderzuschlag vom Arbeitgeber
- Zulagen der gesetzlichen Unfallversicherung
- Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung
Nicht dazu gehören Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und die Waisenrente.
Zweitens zählen laufende Geldleistungen, die einen durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen. Das sind insbesondere:
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie für Opfer von vorsätzlichen Straftaten
- Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kraftfahrzeughilfen nach SGB)
- Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX (insb. Persönliches Budget gem. § 29 SGB IX)
- Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (z.B. für selbst beschaffte Pflegehilfen gem. § 37 SGB XI).
Nicht zählen Lohnersatzleistungen, wie Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsschadensausgleich, Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld.
Falls die monatlichen Sozialleistungen, die Sie selbst (z.B. vom JobCenter, Sozialamt) erhalten, 1260€ übersteigen, ist die Differenz unpfändbar. Wenn der monatliche Gesamtbetrag Ihrer Sozialleistungen bei z.B. 1.500 Euro liegt, wird der Betrag von 1.500 Euro - 1.340 Euro = 160 Euro zusätzlich freigestellt. Diese Sozialleistungen sind:
- Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (“Hartz IV”)
- Sozialhilfeleistungen vom Sozialamt (SGB XII, z.B. Altersgrundsicherung, Pflegehilfe)
- Asylbewerberleistungsgesetz
Geldleistungen, die nach landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften unpfändbar sind. Es wird also beispielsweise durch ein Bundesland per Gesetz eine Soforthilfe erlassen und als unpfändbar erklärt. Beispiele dafür sind:
- Pflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz
- Blindengeld nach dem Hamburger Blindengeldgesetz
- CoronaSoforthilfe (Bundesprogramm „CoronaSoforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und Landesprogramm „NRWSoforthilfe 2020“)
- Hochwassersoforthilfen
Geldleistungen der Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" sind auch unpfändbar.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob eine bestimmte Sozialleistung einen Freibetrag auslöst, lassen Sie diese von der Schuldnerberatungsstelle prüfen. Legen Sie einfach den Bescheid vor.
Zusätzlich zu den monatlichen Leistungen können Sie einmalige Beträge schützen. In manchen Fällen reicht es aus, wenn Sie der Bank den Bescheid über die Bewilligung der Leistungen vorlegen. Bei einigen Banken erkennt das Software-System die Beträge sogar automatisch als pfändungsfrei. Fragen Sie am besten bei der Bank nach, welche einmaligen Geldleistungen automatisch erkannt werden, wann Sie einen Nachweis vorlegen müssen und wann eine P-Konto Bescheinigung.
Nur wenn Ihr Kreditinstitut den Nachweis nicht akzeptiert, müssen Sie eine P-Konto Bescheinigung vorlegen.
Folgende einmalige Geldleistungen können Sie sich mit der P-Konto Bescheinigung schützen lassen:
Medizinische Behandlungen:
- Eigenanteil der kieferorthopädischen Behandlung (§ 29 SGB V)
- Verdienstausfall und Fahrtkosten bei Nachuntersuchungen
- Behandlung außerhalb der EU/EWG (§ 18 SGB V)
- ambulante Vorsorgeleistungen in einem Kurort (§ 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB V)
- Schutzimpfungen (§ 20d Abs. 2 SGB V)
- Mitaufnahme einer Begleitperson des zur stationären Behandlung (§ 11 Abs. 3 SGB V)
- Kostenerstattungen (§§ 13 Abs. 2 bis 6, 15 SGB V) oder Teilkostenerstattungen (§ 14 SGB V)
Krankheit und Behinderung
- Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Betriebs- oder Haushaltshilfe (§§ 26 und 27 KVLG und §§ 9 und 10 KVLG)
- Zuschüsse der Pflegekasse zur der Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
- Zuschüsse für Erholungsaufenthalte für Schwerbehinderte (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)
- Leistungen zur primären Prävention (§ 20 Abs. 1 SGB V)
- Besondere Unterstützungen (§ 39 Abs. 2 SGB VII)
Todesfall und Verwitwerung
- Bestattungsgeld (§§ 36, 53 BVG und § 39 SGB XI)
- Sterbegeld (§ 64 SGB VII, § 37 BVG)
- Witwen- und Witwerrentenabfindung (§ 107 SGB VI)
- Witwen-/Witwer-/Waisenbeihilfen (§ 71 SGB VII)
- Abfindung bei Wiederheirat (§ 80 SGB VII)
Schule
- Kosten von Klassenfahrten
- Leistungen für die Schule
Unterkunft und Heizung
- Wohngeld (WoGG)
- Erstattung der Heizkosten-/Nebenkosten-Differenz für das zurückliegende Kalenderjahr
- Kapitalabfindungen (§ 72 BVG)
Beruf
- Leistungen bei Beschäftigung im Ausland (§ 17 SGB V)
- Freie Förderungen (§ 16f SGB II)
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II)
- Auslagenerstattung bei Start einer Ausbildung oder eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 16 SGB II i. V. m. § 45 SGB III, § 16 SGB II i. V. m. § 46 SGB III, § 16f SGB II)
Rente
- Rentenabfindungen (§§ 75ff SGB VII und § 44 BVG)
- Beitragserstattungen (§ 210 SGB VI und § 75 ALG)
Geburt
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
(§ 902 Satz 1 Nr. 3 ZPO)
Weitere Sozialleistungen
- Darlehen/Beihilfen nach SGB II und SGB XII
- Einmalige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 23 Abs. 1, Abs. 3 SGB II)
- Unverbindlich, fair und kostenlos
- Ohne versteckte Kosten
- Ersteinschätzung per E-Mail oder telefonische Erstberatung
Vollstreckungsschutz bei Gericht
Das Pfändungsschutzkonto und die P-Konto-Bescheinigung schützen in der Regel pauschalierte Beträge. Es gibt aber auch Fälle, in denen dem Schuldner oder der Schuldnerin höhere Beträge zustehen, zum Beispiel, wenn das Einkommen die Freibeträge auf dem Konto übersteigt.
Für solche Fälle reicht der Schutz durch das P-Konto nicht aus – es lohnt sich der Gang zum Vollstreckungsgericht.
Wann lohnt sich der Weg zum Vollstreckungsgericht?
Die Berechnung des Freibetrags über die P-Konto Bescheinigung folgt engen Regeln. Dem Gericht steht frei, einen höheren Betrag festzulegen.
Wenn Ihnen nach den Regeln der Kontopfändung ein niedrigerer Betrag zusteht als nach anderen Pfändungsregeln (z.B. Lohnpfändung), kann das Gericht die höheren Werte verwenden, z.B.
- Wenn Sie ein höheres Arbeitseinkommen erzielen. Bei der Berechnung, welcher Anteil Ihres Arbeitseinkommens unpfändbar ist, kann ein höherer Betrag herauskommen, als bei der Berechnung in der P-Konto Bescheinigung.
- Wenn Sie sonstige Einkünfte oder Altersrenten beziehen.
- Wenn sowohl Ihr Gehalt als auch Ihr Konto gepfändet wird (Doppelpfändung).
An manchen Stellen ist die P-Konto Bescheinigung eingeschränkt. Auch hier kann es sich lohnen, einen Gerichtsbeschluss zu beantragen. z.B.
- Wenn Sie für mehr als 5 Personen unterhaltspflichtig sind oder für diese Sozialleistungen erhalten (die P-Konto Bescheinigung geht nur bis 5 Personen)
- Wenn Sozialleistungen nach dem SGB II / SGB XII / Asylbewerberleistungsgesetz für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, die den Grundfreibetrag übersteigen (in der P-Konto Bescheinigung können nur diejenigen Beträge über 1.260€ bescheinigt werden, die Ihnen selbst bewilligt werden)
- Bestimmte Nachzahlungen dürfen nicht bescheinigt werden
Es kann aber auch passieren, dass das Gericht niedrigere Beträge festlegt. Das passiert häufig bei einer Unterhaltsforderung oder einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.
Ein Muster für den Fall, dass nur auf dem Konto gepfändet wird, finden Sie hier. Ein Muster für den Fall der Doppelpfändung finden Sie hier.
Kann ich vom Vollstreckungsgericht eine P-Konto Bescheinigung erhalten?
Sie können auch beim Vollstreckungsgericht eine normale P-Konto Bescheinigung erhalten. Allerdings müssen Sie dem Gericht nachweisen, dass Sie zuvor versucht haben, die Bescheinigung bei einer geeigneten Person oder Stelle zu erhalten und diese nicht in zumutbarer Weise erlangen konnten. Ein Musterschreiben dazu finden Sie hier.
Kann ich nach dem Gerichtsbeschluss wieder eine P-Konto-Bescheinigung einreichen?
Das Kreditinstitut muss sich immer nach der letzten Bescheinigung richten. Wenn Sie also einen gerichtlichen Beschluss der Erhöhungsbeträge vorlegen und danach eine normale P-Konto Bescheinigung, so zählt die Bescheinigung.
In der Praxis wissen Banken dies manchmal selbst nicht genau und halten zur Sicherheit erstmal alle Erhöhungsbeträge zurück. Schlimmstenfalls müssen Sie sich wieder an das Vollstreckungsgericht wenden, um das klarzustellen.
Kann ich die Unpfändbarkeit des Kontos beantragen?
Ja, das Vollstreckungsgericht kann Ihr Konto für bis zu 12 Monate als unpfändbar erklären. Das setzt aber voraus, dass Sie in Ihrem Antrag:
- nachweisen, dass in den letzten 6 Monaten vor dem Antrag überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto gutgeschrieben wurden. Gelegentliche, pfändbare Beträge kann das Gericht akzeptieren. Leistungsbescheide, Einkommensbelege und Kontoauszüge sind vollständig und lückenlos vorzulegen.
- glaubhaft machen, dass auch in den nächsten sechs Monaten ab Antragstellung nur mit ganz überwiegend unpfändbaren Beträgen zu rechnen ist. Beispielsweise belegen Sie, dass Sie berufsunfähig oder langfristig arbeitslos sind oder dass Ihre Rente unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und Sie keine weiteren Zahlungen erhalten werden.
Das Gericht hat besonderen Gläubigerschutz zu wahren und muss den Gläubiger auch anhören. Insgesamt kann das Gericht Ihnen auf Antrag Ruhe vor der Pfändung verschaffen, die Anforderungen sind aber ausgesprochen hoch.
Ein Musterschreiben dazu finden Sie hier.
[1] Entsprechende Entgeltklauseln sind unwirksam, vgl. BGH, Urteil v. 16.07.2013, XI ZR 260/12.
[2] Die Banken nennen das „Zwei-Konten-Modell“.
[3] Vgl. OLG Dresden, Urteil v. 10.04.2018, 14 U 82/16.
[4] Sie könnten z.B. wegen Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) angeklagt werden.
[5] Das zuständige Vollstreckungsgericht finden Sie auf dem Justizportal. Wählen Sie die Angelegenheit „Zwangsvollstreckungssachen“ aus und geben Sie Ihren Wohnort ein.
[8] Dieses „First-In, First-Out“ Modell ist in § 899 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzlich festgelegt.
[9] Rechtlich gibt es drei Arten des Zusammenlebens, die zählen: Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II), Einsatzgemeinschaft (§§ 19, 20 und 43 SGB XII) oder Haushaltsgemeinschaft (§ 39 SGB XII).
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