Stand: 03.10.2022 | Lesezeit: 4 Min.
Umgang mit dem Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung
Rechtzeitig kommunizieren
DAS WICHTIGSTE VORAB
- In den allermeisten Fällen ist die Lohnpfändung kein Kündigungsgrund
- Sprechen Sie so früh wie möglich mit der Personalabteilung – vielleicht auch mit Ihrem/r Vorgesetzten und dem Betriebsrat
- Nützen Sie es aus, dass Ihre Gläubiger einen Stellenverlust vermeiden wollen
Darf der Arbeitgeber Ihnen wegen einer Lohnpfändung kündgen?
Grundsätzlich mögen es Arbeitgeber es nicht, wenn eine Lohnpfändung auf sie zukommt.
- Sie befürchten, dass der/die Arbeitnehmer:in durch das Überschuldungsproblem abgelenkt ist und dass die Arbeitsmotivation leidet, wenn nicht das ganze Gehalt bei dem Mitarbeitenden ankommt.
- Sie haben zusätzlichen Arbeitsaufwand in der Lohnbuchhaltung und sind besorgt, dass sie Schadensersatz leisten müssen, wenn sie bei den komplizierten Berechnungen und Drittschuldnererklärungen einen Fehler machen.
Aber haben sie deshalb das Recht zur Kündigung?
Lohnpfändung ist kein Kündigungsgrund. Für eine ordentliche Kündigung müsste der Arbeitgeber beweisen, dass der Arbeitsaufwand für zahlreiche Lohnpfändungen oder -abtretungen „zu wesentlichen Störungen im Arbeitsablauf oder in der betrieblichen Organisation führt“. [1] Dieser Beweis wird dem Arbeitgeber kaum gelingen. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass es es doch versucht, müssen die Interessen beider Arbeitsvertragsparteien abgewägt werden und der Arbeitnehmer ist vorher abzumahnen.
Nur wenn Sie in bestimmten Bereichen des Unternehmens arbeiten, kann die Lohnpfändung den Arbeitgeber zu einer innerbetrieblichen Versetzung, und wenn dies nicht möglich ist, sogar zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen:
- Sicherheitsempfindliche Bereiche, in welchen der Mitarbeitende negative Einflüsse von Außen abzuwehren hat (z.B. Polizist, Betriebsschutz, Revision etc.).
- Arbeitsbereiche, in welchen der Mitarbeitende über größere Mengen von betrieblichen Geldern verfügt (z.B. Buchhaltung), im Zahlungsverkehr oder bei der Auftragsvergabe eingesetzt ist.
In der Praxis ist eine ordentliche Kündigung aufgrund der Lohnpfändung recht unwahrscheinlich.
Wenn ein Arbeitgeber Sie wirklich loswerden will, wird er Fisten ausschöpfen (z.B. Zeitarbeitsverträge nicht verlängern, in der Probezeit kündigen) oder andere Kündigungsgründe in den Vordergrund schieben.
Übrigens gab es sogar Arbeitgeber, die von ihren Arbeitnehmern ein zusätzliches Entgelt für die Bearbeitung von Lohnpfändungen verlangt haben. Seit 2006 hat das ein Ende – das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Arbeitgeber sich diese Zusatzkosten nicht durch den Arbeitnehmer erstatten lassen kann. [2]
Wie sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber?
Doch will man Sie überhaupt kündigen? Inzwischen haben viele Arbeitgeber erkannt, dass die Mitarbeitenden ihr wertvollstes Gut sind. Anstatt einen überschuldeten Mitarbeitenden auszusondern und abzustoßen, kann es gut sein, dass Ihr Arbeitgeber daran interessiert ist, Ihre Arbeitskraft und Motivation zu erhalten und Sie bestmöglich zu unterstützen. Einige Arbeitgeber übernehmen sogar die Kosten einer Schuldnerberatung.
In vielen Fällen steht Ihr Arbeitgeber auf Ihrer Seite, wenn Sie offen mit ihm umgehen. Doch wie sprechen Sie das Thema an? Grundsätzlich gibt es drei Ansprechpartner.
Ganz sicher wird in Ihre Lohnpfändung die Personalabteilung involviert sein. Hier wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verarbeitet und die zukünftigen Zahlungen an den Gläubiger verbucht. Die Personalabteilung ist gewohnt, mit vertraulichen Informationen umzugehen. Daher ist das Risiko, dass Ihre Situation die Runde macht, recht gering. Es kann allerdings passieren, dass die Personalabteilung den Sachverhalt an die Geschäftsleitung und eventuell an Ihren Vorgesetzten melden muss. Trotzdem ist es fast immer richtig, das Gespräch so früh wie möglich zu suchen.
In vielen Fällen erfährt Ihr Vorgesetzte:r irgendwann von der Lohnpfändung, auf Dauer lässt sich das schwer verheimlichen. Dann kann es passieren, dass es der/die Vorgesetzte als Vertrauensbruck empfindet, wenn Sie sie/ihn nicht vorab informiert haben, sondern er oder sie es aus dritter Quelle erfährt. In vielen Fällen ist es daher besser, auch hier das persönliche Gespräch zu suchen. Wie Sie das tun, ist eine Vertrauensfrage. Wenn Sie glauben, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Überschuldung fair umgeht und Sie als Mitarbeitenden schätzt und im Unternehmen behalten will, dann sollten Sie so früh wie möglich um einen Termin bitten. Die größte Sorge Ihres Gesprächspartners ist oft, dass Ihre Arbeitsmotivation unter der Situation leiden könnte.
Wenn Sie aber damit rechnen, dass Ihr Arbeitgeber unfair mit Ihnen umgehen wird, sollten Sie sich davor mit der Personalabteilung und ggf. dem Betriebsrat abstimmen. Eventuell bitten Sie darum, das Gespräch zu dritt mit einem Zeugen zu führen.
Der dritte Ansprechpartner ist der Betriebsrat. Auch hier ist die Vertraulichkeit in vielen Fällen gegeben. Der Betriebsrat kann eine gute Quelle für Ratschläge sein, wie Sie die Situation am besten handhaben. Und er kann Ihnen helfen, Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, wenn Sie mit Schwierigkeiten rechnen. Auch hier gilt: Wenn Sie den Betriebsrat einbinden wollen, tun Sie es so früh wie möglich.
Taktik gegenüber den Gläubigern
Für den Gläubiger birgt eine Lohnpfändung ein gewisses Risiko: Sie könnten den Arbeitsplatz verlieren und danach als Überschuldeter Schwierigkeiten haben, eine neue Anstellung zu finden.
Das wäre ihm ja im Zweifelsfall sogar egal, wenn es nicht in seinem Geldbeutel wehtun würde. Konkret besteht für den Gläubiger die Gefahr, dass Ihre Arbeitslosigkeit die Aussichten verringert, von Ihnen Gelder einzutreiben. Ausserdem könnte ein außergerichtlicher Vergleich erschwert werden, was ja auch für den Gläubiger die kostengünstigere Variante ist).
Daher ist es empfehlenswert, dass Sie den Gläubiger auf den drohenden Arbeitsplatzverlust hinweisen. Schreiben Sie ihm einfach einen Brief, in dem Sie das hohe Risiko erklären (egal wie wahrscheinlich es wirklich ist). Nicht selten können Gläubiger so zum Stillstand bewogen werden.
Der „Vergleichs-Störer“
Manche unnachgiebige Gläubiger – es gibt da bestimmte Inkassobüros und Inkassoanwälte – sind aber für kein Argument offen und ziehen die Zwangsvollstreckung durch, egal wie unsinnig oder schädlich das ist. Diese Spezies wird als „Vergleichs-Störer“ bezeichnet, weil sie durch ihr egoistisches Verhalten eine Gesamtsanierung des Verschuldeten unmöglich machen. Solche Gläubiger können sich rechtsmissbräuchlich und damit sittenwidrig verhalten. [3]
Falls wegen einer unsinnigen Lohnpfändung der Verlust des Arbeitsplatzes droht und damit einer sich abzeichnenden Gesamtsanierung die finanzielle Basis entzogen wird, kann daher Vollstreckungsschutz nach der Härteklausel (§ 765a ZPO) beantragt werden. Holen Sie sich dazu Hilfe bei einer Beratungsstelle wie SCHULDLOS oder einem/r Rechtsanwält:in.
- Unverbindlich, fair und kostenlos
- Ohne versteckte Kosten
- Ersteinschätzung per E-Mail oder telefonische Erstberatung
[1] BAG NJW 1982, 1062 ff. [BAG 04.11.1981 – 7 AZR 264/79][BAG 04.11.1981 – 7 AZR 264/79]).
[2] BAG NJW 2007, 1302 ff. [BAG 18.07.2006 – 1 AZR 578/05]
[3] vgl. LG Bochum MDR 1955, S. 683 [LG Bochum 05.04.1955 – 7 T 126/55]; AG Elmshorn VuR 2000, 352 [AG Elmshorn 04.02.2000 – 60 M 1961/98] mit Anm. Kohte; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, § 765a Rdn. 22)