Das Wichtigste vorab
- Strom- und Gaskosten lassen sich nachrechnen, und zwar mit der Stromrechnung oder Gasrechnung, die ohnehin jedes Jahr kommt. Die Jahresabrechnung muss die Zählerstände, den Verbrauch, die Preise und die Art nennen, wie der Zählerstand ermittelt wurde. Wer diese Zahlen einmal selbst nachvollzieht, erkennt einen Fehler früh und kann den Abschlag so einstellen, dass am Ende des Jahres möglichst keine Nachzahlung bleibt, aus der neue Schulden werden.
- Zwei Tage im Jahr tragen diese Prüfung: der Tag, an dem der Zählerstand für die Abrechnung festgestellt wird, und der Tag, an dem die Rechnung kommt. Lesen Sie am ersten den Zähler selbst ab und fotografieren Sie ihn mit Datum. Dann haben Sie am zweiten Tag etwas in der Hand, womit Sie die Rechnung vergleichen können.
- Ist aus einer Nachzahlung schon ein Rückstand geworden und droht der Versorger mit einer Sperre, gehen Sie nach dem Ratgeber „Energieschulden: Stromsperre oder Gassperre abwenden“ vor. Solange die Rechnung nur hoch erscheint, beginnt alles mit dem Nachrechnen.
1Die Jahresabrechnung liegt auf dem Tisch: Welche Angaben müssen darauf stehen?
Inhalt der Rechnung · § 40 Abs. 1 und 2 EnWG, Abrechnungszeitraum · § 40b Abs. 1 EnWG, Frist für die Rechnung · § 40c Abs. 2 EnWG
Eine Rechnung für Strom oder Gas muss einfach und verständlich sein, und auf Ihren Wunsch muss der Versorger sie Ihnen verständlich und ohne Entgelt erläutern (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG). Der Rechnungsbetrag und der Tag der Fälligkeit müssen deutlich hervorgehoben sein. Abgerechnet wird der Verbrauch nach Wahl des Versorgers in Abschnitten von höchstens einem Jahr (§ 40b Abs. 1 Satz 1 EnWG). Die Rechnung muss Ihnen spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Abschnitts zur Verfügung stehen, die Schlussrechnung nach einem Wechsel spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Belieferung (§ 40c Abs. 2 Satz 1 EnWG).
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Für das Nachrechnen brauchen Sie aus der Rechnung den Anfangs- und den Endzählerstand, den Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die Angabe, wie der Zählerstand ermittelt wurde, und die geltenden Preise (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 6 EnWG). Außerdem muss die Rechnung Ihren Verbrauch dem des vergleichbaren Vorjahreszeitraums gegenüberstellen, auch als Grafik, und angeben, ob Sie in der Grundversorgung beliefert werden (Nr. 7 und 13). Genannt sein müssen auch die Schlichtungsstelle mit ihrer Anschrift und die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (Nr. 9 und 10).
Vergleichen Sie zuerst die Angaben, die nichts mit Geld zu tun haben: Ihren Namen, die Anschrift der Verbrauchsstelle, die Kundennummer und die Nummer des Zählers oder die Identifikationsnummer der Entnahmestelle. In einem Haus mit mehreren Wohnungen kommt es vor, dass ein fremder Zähler abgerechnet wird. Ein solcher Fehler ist ohne jede Rechnung zu erkennen und kann ein offensichtlicher Fehler sein.
Auf der Rechnung steht außerdem, wer Ihren Zähler betreibt: der zuständige Messstellenbetreiber mit seiner Codenummer (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EnWG). Stellen Sie den Antrag auf Prüfung des Zählers beim Versorger, benachrichtigen Sie den Messstellenbetreiber zugleich (§ 71 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes). Einen selbst abgelesenen Zählerstand teilen Sie ihm und dem Versorger mit. Daneben nennt die Rechnung den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist (Nr. 4). Notieren Sie beides auf der ersten Seite, denn diese Angaben brauchen Sie, wenn Sie später den Abschlag ändern, einen Fehler beanstanden oder den Lieferanten wechseln.
Fällt die Nachzahlung für Heizung so hoch aus, dass Sie sie nicht zahlen können, kommt ein Antrag beim Jobcenter für den Monat in Betracht, in dem sie fällig wird. Er muss noch in diesem Monat gestellt werden, denn er wirkt nur auf den Ersten des Monats zurück, in dem er eingeht (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Mehr dazu steht im Ratgeber „Energieschulden: Stromsperre oder Gassperre abwenden“.
- Name, Anschrift, Kundennummer und Zählernummer mit dem Vertrag und mit dem Zähler selbst vergleichen.
- Prüfen, ob die Rechnung spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Abrechnungszeitraums gekommen ist.
- Den Tag der Fälligkeit in den Kalender eintragen.
- Den Messstellenbetreiber und den nächsten Kündigungstermin samt Frist auf der ersten Seite notieren.
- Eine unverständliche Position vom Versorger erläutern lassen, das ist für Sie ohne Entgelt.
2Zählerstand und Verbrauch: Wurde abgelesen oder geschätzt, und stimmt die Menge?
Ermittlung des Verbrauchs · § 40a Abs. 1 EnWG, Verbrauchsschätzung · § 40a Abs. 2 EnWG, Preisänderung im Abrechnungszeitraum · § 12 Abs. 2 StromGVV und GasGVV
Neben dem Endzählerstand muss stehen, wie er ermittelt wurde: abgelesen vom Messstellenbetreiber, Netzbetreiber oder Versorger, von Ihnen selbst gemeldet, als Ersatzwert übernommen oder geschätzt (§ 40a Abs. 1 Satz 1 und 5 EnWG). Geschätzt werden darf nur, wenn Sie trotz Aufforderung keinen Stand gemeldet haben oder der Versorger den Verbrauch aus Gründen nicht ermitteln konnte, die er nicht zu vertreten hat (§ 40a Abs. 2 Satz 1 EnWG). Eine Schätzung muss auf der Rechnung ausdrücklich und optisch hervorgehoben sein, mit dem Grund, aus dem sie zulässig war, und mit den Faktoren, auf denen sie beruht. Auf Ihren Wunsch muss der Versorger die Schätzung in Textform und ohne Entgelt erläutern (§ 40a Abs. 2 Satz 3 EnWG).
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Nennt die Rechnung einen geschätzten Stand oder einen Ersatzwert, lesen Sie den Zähler selbst ab und fotografieren ihn mit Datum. Ihr Stand ist später abgelesen als der Stichtag der Rechnung und darf deshalb etwas höher sein. Liegt er trotzdem deutlich unter dem Stand der Rechnung, teilen Sie ihn dem Versorger und dem Messstellenbetreiber mit und bitten um eine berichtigte Rechnung. Ist Ihnen das Ablesen nicht zumutbar, etwa wegen einer schweren Krankheit, dürfen Sie der Selbstablesung widersprechen, und der Versorger liest dann ohne gesondertes Entgelt selbst ab.
Den Verbrauch rechnen Sie, indem Sie den Anfangsstand vom Endstand abziehen. Beim Gas zeigt der Zähler Kubikmeter, abgerechnet werden aber Kilowattstunden, und die Rechnung nennt dafür den Brennwert und die Zustandszahl. Ein Rechenbeispiel mit ausgedachten Zahlen: 1.000 Kubikmeter mal einem Brennwert von 10 mal einer Zustandszahl von 0,95 ergeben 9.500 Kilowattstunden. Stimmen Ihre Kubikmeter, die Kilowattstunden aber nicht, fragen Sie nach den beiden Werten.
Haben sich die Preise innerhalb des Abrechnungszeitraums geändert, wird der Verbrauch auf die Zeit vor und nach der Änderung verteilt. In der Grundversorgung geschieht das zeitanteilig, wobei berücksichtigt wird, dass im Winter meist mehr verbraucht wird als im Sommer. Prüfen Sie, ob die Rechnung beide Zeiträume mit dem jeweils geltenden Preis ausweist und ob die beiden Mengen zusammen Ihren Verbrauch ergeben.
- Nachsehen, ob der Endzählerstand abgelesen, gemeldet, als Ersatzwert übernommen oder geschätzt ist.
- Bei einer Schätzung oder einem Ersatzwert den Zähler selbst ablesen und mit Datum fotografieren.
- Den Verbrauch aus Anfangs- und Endstand nachrechnen und mit dem Vorjahr auf der Rechnung vergleichen.
- Beim Gas die Umrechnung von Kubikmetern in Kilowattstunden mit Brennwert und Zustandszahl nachvollziehen.
3Arbeitspreis und Grundpreis: Wie rechnen Sie den Betrag nach, und was wird davon abgezogen?
Preise und Berechnungsfaktoren · § 40 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 EnWG, Preisänderung in der Grundversorgung · § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV und GasGVV
Der Betrag einer Energierechnung setzt sich meist aus zwei Teilen zusammen. Der Arbeitspreis gilt je Kilowattstunde und wird mit dem Verbrauch malgenommen. Der Grundpreis ist ein fester Betrag je Monat oder je Jahr, der unabhängig vom Verbrauch für die Zeit des Abrechnungszeitraums anfällt. In der Regel ist die Umsatzsteuer in beiden Preisen schon enthalten, und die Rechnung muss alle Faktoren, aus denen sich der Betrag ergibt, vollständig und verständlich ausweisen (§ 40 Abs. 4 EnWG).
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Ein Rechenbeispiel mit ausgedachten, bewusst runden Zahlen, die nichts über heutige Preise sagen: Bei 1.000 Kilowattstunden und einem Arbeitspreis von 10 Cent ergibt der Verbrauch 100 Euro. Ein Grundpreis von 5 Euro im Monat ergibt für zwölf Monate 60 Euro, zusammen sind das 160 Euro. Wurden zwölf Abschläge von je 12 Euro gezahlt, also 144 Euro, bleibt eine Nachzahlung von 16 Euro. Genau diese drei Schritte gehen Sie mit den Zahlen Ihrer eigenen Rechnung durch.
Legen Sie neben die Rechnung den Vertrag oder die letzte Preismitteilung und prüfen Sie, ob genau diese Preise abgerechnet sind. In der Grundversorgung werden Preisänderungen nur zum Monatsbeginn wirksam, und der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und Ihnen zugleich brieflich mitteilen, mit Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung (§ 5 Abs. 2 StromGVV und GasGVV). Zum Tag der Änderung dürfen Sie den Vertrag ohne Kündigungsfrist kündigen. Weisen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang Ihrer Kündigung nach, dass Sie einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten geschlossen haben, wird die Preiserhöhung Ihnen gegenüber nicht wirksam (§ 5 Abs. 3 Satz 2 StromGVV und GasGVV). Steht auf der Rechnung ein Preis, der Ihnen nie mitgeteilt worden ist, ist das ein Grund für einen Einwand.
Zum Schluss prüfen Sie die Abschläge. Die Rechnung zieht von der Gesamtsumme ab, was Sie im Zeitraum schon gezahlt haben. Vergleichen Sie die Zahl der Abschläge und ihre Summe mit Ihren Kontoauszügen. Ein Abschlag, der abgebucht wurde, in der Rechnung aber fehlt, ist ein Fehler, den Sie mit dem Kontoauszug belegen können.
- Arbeitspreis und Grundpreis aus der Rechnung mit dem Vertrag oder der letzten Preismitteilung vergleichen.
- Verbrauch mal Arbeitspreis und den Grundpreis für die Monate des Zeitraums selbst ausrechnen.
- Die gezahlten Abschläge mit den Kontoauszügen abgleichen.
- Den eigenen Betrag neben den der Rechnung schreiben und den Unterschied festhalten.
4Der Abschlag passt nicht: Wie lassen Sie ihn senken oder erhöhen, damit am Jahresende keine Nachzahlung bleibt?
Abschläge in der Grundversorgung · § 13 StromGVV und GasGVV, Abschläge außerhalb der Grundversorgung · § 41b Abs. 3 EnWG, kürzere Abrechnung · § 40b Abs. 1 Satz 2 EnWG, Guthaben · § 40c Abs. 3 EnWG
Der neue Abschlag richtet sich nach dem Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums oder, wenn es den nicht gibt, nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer sein wird, muss der Versorger das angemessen berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StromGVV und GasGVV, § 41b Abs. 3 Satz 1 und 2 EnWG). Glaubhaft wird es zum Beispiel, wenn ein Mitbewohner ausgezogen ist oder ein großes Gerät nicht mehr läuft und Sie dazu einen aktuellen Zählerstand nennen. Das gilt in der Grundversorgung und ebenso in einem anderen Vertrag.
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Umgekehrt hilft es, den Abschlag selbst zu erhöhen, wenn Ihr Verbrauch gestiegen ist oder ein höherer Preis gilt. Lesen Sie dafür alle paar Monate den Zähler ab, ziehen Sie den Stand der letzten Rechnung ab und rechnen Sie den Verbrauch auf zwölf Monate hoch. Liegt das Ergebnis über dem, was die Abschläge decken, bitten Sie um einen höheren Abschlag, denn ein paar Euro mehr im Monat sind leichter zu tragen als eine Nachzahlung auf einmal.
Wer eine große Nachzahlung am Jahresende fürchtet, kann auch den Abrechnungszeitraum verkürzen. Jeder Versorger muss Ihnen eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anbieten (§ 40b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG). Bestimmen Sie einen dieser Zeiträume schriftlich, sonst bleibt es bei der Wahl des Versorgers (§ 40b Abs. 1 Satz 3 EnWG). Eine Abweichung zwischen Abschlag und Verbrauch zeigt sich dann nach wenigen Monaten, und bei monatlicher Abrechnung muss die Rechnung binnen drei Wochen kommen (§ 40c Abs. 2 Satz 2 EnWG). Ob für eine kürzere Abrechnung ein Entgelt anfällt, regelt die Vorschrift nicht ausdrücklich, fragen Sie deshalb vorher nach.
Ändern sich in der Grundversorgung die Preise, darf der Grundversorger die folgenden Abschläge im selben Verhältnis anpassen. Ergibt die Abrechnung, dass Sie zu viel gezahlt haben, muss das Guthaben vollständig mit dem nächsten Abschlag verrechnet oder binnen zwei Wochen ausgezahlt werden. Ein Guthaben aus der Schlussrechnung nach dem Ende des Vertrags muss der Versorger binnen zwei Wochen auszahlen (§ 40c Abs. 3 Satz 2 EnWG).
Ändern Sie einen Dauerauftrag erst, wenn der Versorger den neuen Abschlag bestätigt hat, und legen Sie die Bestätigung zur Rechnung. So vermeiden Sie, dass ein Betrag, der nach Ihrer Rechnung richtig ist, beim Versorger als Rückstand gebucht wird. Wird der Abschlag abgebucht, prüfen Sie auf dem nächsten Kontoauszug, ob der neue Betrag eingezogen wurde.
Erzeugen Sie Warmwasser mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer in der Wohnung und beziehen Sie Grundsicherungsgeld oder Sozialhilfe, wird dafür ein Mehrbedarf anerkannt, für Erwachsene in der Regel 2,3 Prozent des Regelbedarfs (§ 21 Abs. 7 SGB II, § 30 Abs. 7 SGB XII). Sehen Sie im Bescheid nach, ob er berücksichtigt ist, denn der Strom für das Warmwasser steht sonst auf Ihrer Stromrechnung, ohne dass ein Betrag dafür vorgesehen ist.
- Bei geringerem Verbrauch den Grund und einen aktuellen Zählerstand nennen und einen niedrigeren Abschlag verlangen.
- Alle paar Monate den Zähler ablesen und den Verbrauch auf das Jahr hochrechnen.
- Bei höherem Verbrauch selbst um einen höheren Abschlag bitten.
- Wer Nachzahlungen fürchtet, schriftlich eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung bestimmen.
- Einen Dauerauftrag erst nach der Bestätigung des neuen Abschlags ändern.
- Bei Warmwasser aus Boiler oder Durchlauferhitzer im Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts prüfen, ob der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung anerkannt ist, und ihn sonst beantragen.
5Die Rechnung scheint falsch: Wie erheben Sie einen Einwand, und dürfen Sie die Zahlung so lange zurückhalten?
Einwände gegen Rechnungen · § 17 Abs. 1 StromGVV und GasGVV, Nachprüfung des Zählers · § 8 Abs. 2 StromGVV und GasGVV, Verbraucherbeschwerde · § 111a EnWG, beanstandete Beträge und Sperre · § 41f Abs. 3 Satz 3 EnWG
Schreiben Sie dem Versorger in Textform, welche Position Sie für falsch halten und warum. Nennen Sie Kundennummer, Rechnungsdatum und die Zahl, um die es geht, und legen Sie Ihr Foto des Zählers oder den Kontoauszug bei. Der Versorger muss eine solche Beschwerde binnen vier Wochen ab Zugang beantworten. Hilft er nicht ab, muss er die Gründe in Textform darlegen und Ihnen Anschrift und Internetseite der Schlichtungsstelle nennen (§ 111a Satz 1 und 2 EnWG). Betrifft Ihr Einwand den Zähler, informiert er auch den Messstellenbetreiber, wenn dieser abhelfen kann (§ 111a Satz 5 EnWG).
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Die Zahlung zurückhalten dürfen Sie in der Grundversorgung nur in zwei Fällen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV und GasGVV). Im ersten besteht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers. Im zweiten ist der Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im Zeitraum davor, und Sie verlangen eine Nachprüfung des Zählers. Dann gilt das Recht so lange, bis die Nachprüfung zeigt, dass der Zähler richtig misst. In allen anderen Fällen zahlen Sie trotz des Einwands, am besten unter Vorbehalt. Unberührt bleibt der Einwand, ein Preis sei nicht nach billigem Ermessen festgesetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV und GasGVV, § 315 BGB). Ob er in Ihrem Sachverhalt trägt, wird im Einzelfall geprüft.
Liegt einer der beiden Fälle vor, zahlen Sie den Teil, der unstreitig ist, und halten nur den Betrag zurück, den Sie konkret beanstanden. Liegt keiner vor oder wollen Sie lieber alles zahlen, schreiben Sie in den Verwendungszweck, dass Sie unter Vorbehalt der Rückforderung zahlen. Ein Betrag, den Sie form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet haben, zählt nicht mit, wenn der Versorger berechnet, ob der Rückstand für eine Sperre reicht, solange es für ihn keinen Titel gibt (§ 41f Abs. 3 Satz 3 EnWG).
In der Grundversorgung muss der Versorger auf Ihr Verlangen jederzeit eine Nachprüfung des Zählers durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle veranlassen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 StromGVV und GasGVV). Die Kosten trägt er, wenn die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst tragen Sie sie. Einen Vorschuss darf er nicht verlangen, wenn Sie Umstände darlegen, die Zweifel am Zähler begründen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 und 4). Schreiben Sie diese Umstände deshalb gleich in Ihr Verlangen, etwa einen sprunghaft gestiegenen Verbrauch bei gleichem Haushalt. Misst der Zähler falsch, ermittelt der Messstellenbetreiber den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung neu, etwa aus dem Durchschnitt der Zeiträume davor und danach (§ 71 Abs. 3 des Messstellenbetriebsgesetzes).
Außerhalb der Grundversorgung richtet sich das Zurückhalten nach den Bedingungen Ihres Vertrags, die oft eine ähnliche Regel enthalten. Lesen Sie sie nach, bevor Sie etwas einbehalten. Die Nachprüfung des Zählers können Sie in jedem Vertrag als Anschlussnutzer selbst verlangen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 des Messstellenbetriebsgesetzes). Stellen Sie den Antrag nicht beim Messstellenbetreiber, benachrichtigen Sie ihn zugleich, und die Kosten tragen Sie, wenn sich zeigt, dass der Zähler weiter verwendet werden darf (§ 71 Abs. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes).
- Den Einwand in Textform mit Kundennummer, Rechnungsdatum, der beanstandeten Zahl und Belegen schicken.
- Den Tag des Versands notieren und das Ende der vier Wochen für die Antwort eintragen.
- Nur in einem der beiden gesetzlichen Fälle den beanstandeten Betrag zurückhalten und den Rest fristgerecht zahlen, sonst alles unter Vorbehalt zahlen.
- Bei mehr als doppeltem Verbrauch ohne ersichtlichen Grund die Nachprüfung des Zählers verlangen und die Gründe für die Zweifel gleich dazuschreiben.
6Der Versorger hilft nicht ab: Wann wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie, und wobei hilft die Bundesnetzagentur?
Schlichtung · § 111b Abs. 1 und 6 EnWG, Ruhen des Mahnverfahrens · § 111b Abs. 2 EnWG, Schlichtung und Sperre · § 41f Abs. 3 Satz 5 EnWG, Widerspruch gegen den Mahnbescheid · § 694 Abs. 1 ZPO
Die Schlichtungsstelle Energie ist ein eingetragener Verein, der Streit zwischen Verbrauchern und Energieversorgern außerhalb des Gerichts schlichtet. Die Schlichtungsstelle wird gemeinsam vom Verbraucherzentrale Bundesverband und den Verbänden der Energiewirtschaft getragen. Anrufen können Sie sie, wenn der Versorger Ihre Beschwerde abgelehnt oder innerhalb der vier Wochen nicht beantwortet hat. Zuständig ist sie nur für Menschen, die Strom oder Gas privat beziehen, nicht für den Betrieb von Selbstständigen.
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Den Antrag stellen Sie über das Formular auf der Seite der Schlichtungsstelle, und auf Nachfrage schickt sie Ihnen einen Antrag für die Post. Beizufügen sind eine kurze Darstellung, was Sie erreichen möchten, Ihre Beschwerde mit der Antwort des Versorgers, der Vertrag mit seinen Bedingungen, die strittigen Abrechnungen und der Schriftwechsel. Für Verbraucher ist das Verfahren kostenlos, nur bei einem offensichtlich missbräuchlichen Antrag kann ein Entgelt von höchstens 30 Euro verlangt werden (§ 111b Abs. 6 Satz 3 EnWG). Der Versorger ist verpflichtet, an dem Verfahren teilzunehmen (§ 111b Abs. 1 Satz 2 EnWG), und Ihr Recht, ein Gericht anzurufen, bleibt bestehen (§ 111b Abs. 1 Satz 5 EnWG).
Das Verfahren soll innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Unstreitige Beträge und laufende Abschläge zahlen Sie in dieser Zeit weiter. Rückstände, die schon bei der Schlichtungsstelle anhängig sind, wenn eine Sperre angedroht wird, zählen für die Sperre nicht mit (§ 41f Abs. 3 Satz 5 EnWG). Hat der Versorger einen Mahnbescheid beantragt, soll er auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken (§ 111b Abs. 2 EnWG). Ihre eigene Frist für den Widerspruch berührt das nicht. Widersprechen können Sie nur, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist (§ 694 Abs. 1 ZPO), und beantragen darf ihn der Versorger schon nach Ablauf der zwei Wochen (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Legen Sie deshalb innerhalb der zwei Wochen Widerspruch ein, mehr dazu in der Checkliste „Frist beim Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid berechnen“.
Der Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur ist die nationale Kontaktstelle für Fragen zu Ihren Rechten als Kunde von Strom und Gas. Er erklärt, welche Vorschriften gelten und wie Sie in einem Streit mit dem Versorger vorgehen. Über Ihre einzelne Rechnung entscheidet er nicht, und personenbezogene Beschwerden gibt er nicht an die Schlichtungsstelle weiter, den Antrag dort stellen Sie also selbst. Seine Kontaktdaten müssen auf jeder Rechnung stehen.
- Name, Anschrift, Kundennummer und Zählernummer
- Zählerstand: abgelesen, gemeldet, Ersatzwert oder geschätzt, im Zweifel selbst ablesen und mit Datum fotografieren
- Verbrauch: Endstand minus Anfangsstand, beim Gas mit Brennwert und Zustandszahl in Kilowattstunden
- Betrag: Verbrauch mal Arbeitspreis, dazu der Grundpreis für die Zeit des Abrechnungszeitraums
- gezahlte Abschläge mit dem Kontoauszug abgleichen
- Einwand in Textform, Antwort des Versorgers binnen vier Wochen
- danach Antrag bei der Schlichtungsstelle Energie
- Vier Wochen nach dem Einwand prüfen, ob der Versorger geantwortet und abgeholfen hat.
- Bei Ablehnung oder ohne Antwort den Antrag bei der Schlichtungsstelle Energie stellen und die Unterlagen beifügen.
- Das Aktenzeichen der Schlichtungsstelle auf jedem weiteren Schreiben angeben.
- Unstreitige Beträge und Abschläge während der Schlichtung weiter zahlen.
- Für allgemeine Fragen zu den Rechten als Kunde den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur nutzen.
Kurz gesagt: Strom- und Gaskosten prüfen Sie mit der Jahresabrechnung: den Zählerstand und wie er ermittelt wurde, den Verbrauch, Arbeitspreis und Grundpreis und die gezahlten Abschläge. Passt der Abschlag nicht, lassen Sie ihn ändern, und einen Fehler beanstanden Sie in Textform, zuerst beim Versorger und danach bei der Schlichtungsstelle Energie.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 40 EnWG: Inhalt von Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40a EnWG: Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40b EnWG: Rechnungs- und Informationszeiträume (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 40c EnWG: Zeitpunkt und Fälligkeit von Rechnungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 41b EnWG: Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 111a EnWG: Verbraucherbeschwerden (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 111b EnWG: Schlichtungsstelle (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 5 StromGVV: Art der Versorgung, Änderungen der Allgemeinen Preise (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 12 StromGVV: Abrechnung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 13 StromGVV: Abschlagszahlungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 17 GasGVV: Zahlung, Verzug (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- § 8 GasGVV: Messeinrichtungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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- Bundesnetzagentur: Verbraucherservice Energie (bundesnetzagentur.de, neues Fenster)
- Bundesnetzagentur: Rechnungen und Sperrungen (bundesnetzagentur.de, neues Fenster)
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- § 37 SGB II: Antragserfordernis (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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