Das Wichtigste vorab
- Dieses Glossar erklärt die Wörter, die Ihnen in Schreiben zu Schulden und Insolvenz begegnen, jeweils in wenigen Sätzen und mit der Vorschrift, auf der sie beruhen. Es ersetzt nicht den Blick in das Schreiben selbst, denn welche Frist für Sie gilt, ergibt sich aus dem Schreiben und aus dem Tag, an dem es Ihnen zugestellt wurde.
- Manche Bezeichnungen sind veraltet und tauchen trotzdem noch auf. Das Gesetz spricht heute von der Abtretungsfrist statt von der Wohlverhaltensphase, und die Leistung des Jobcenters heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld. Eine Übersicht der alten und heutigen Namen steht im letzten Abschnitt.
- Hinter vielen Begriffen steht der Hinweis auf die Seite von schuldlos.de, die zeigt, was Sie tun, wenn Ihnen das Wort in einem Schreiben begegnet. Was ein bestimmtes Schreiben bedeutet, ordnet die Hilfe „Post bekommen? Was der Brief bedeutet“ nach dem Absender.
1A und B: von der Abtretung bis zur Bürgschaft
Abtretung · §§ 398, 407 BGB, Abtretungserklärung · § 287 Abs. 2 InsO, Anfechtung · § 129 InsO, Auskunftspflicht · § 97 InsO, Anmeldung · §§ 174, 175 InsO, Aufhebung · § 200 InsO, Beratungshilfe · §§ 1, 4, 6 BerHG, Bürgschaft · § 765 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, § 301 Abs. 2 InsO, Basiskonto · §§ 31, 33, 35 ZKG
In diesem Abschnitt: Abtretung, Abtretungserklärung, Abtretungsfrist, Anfechtung, Anmeldung der Forderung, Aufhebung des Insolvenzverfahrens, Basiskonto, Beratungshilfe, Berechtigungsschein, Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs, Bürgschaft.
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Abtretung: Ein Gläubiger überträgt seine Forderung durch Vertrag auf einen anderen, der von da an an seine Stelle tritt (§ 398 BGB). Solange Sie von der Abtretung nichts wissen, dürfen Sie noch an den bisherigen Gläubiger zahlen, und der neue muss das gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 BGB). Sobald Ihnen die Abtretung mitgeteilt ist, zahlen Sie nur noch an den neuen Gläubiger, und sein Name gehört in Ihre Liste der Schulden.
Abtretungserklärung: Diese Erklärung gehört zum Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Mit ihr treten Sie die pfändbaren Teile Ihrer Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis und der laufenden Bezüge, die an deren Stelle treten, etwa einer Rente, für die Dauer der Abtretungsfrist an einen Treuhänder ab, den das Gericht bestimmt. Im amtlichen Vordruck ist sie die Anlage 3, wie die Ausfüllhilfe „Vordruck zur Verbraucherinsolvenz mit allen Anlagen“ zeigt. Fehlt sie im Antrag auf Verbraucherinsolvenz, fordert das Gericht sie nach, und wer nicht binnen eines Monats ergänzt, riskiert, dass der Antrag als zurückgenommen gilt (§ 305 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO).
Abtretungsfrist: Die Zeit ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, für die die Abtretungserklärung gilt. Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, sind das drei Jahre, in einem erneuten Verfahren nach einer solchen Restschuldbefreiung fünf Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO, Art. 103k Abs. 1 EGInsO). Für Anträge vom 17. Dezember 2019 bis zum 30. September 2020 gilt je nach Monat des Antrags eine gestaffelte Frist zwischen vier Jahren und zehn Monaten und fünf Jahren und sieben Monaten (Art. 103k Abs. 2 EGInsO). An ihrem Ende entscheidet das Insolvenzgericht über die Restschuldbefreiung, und ihren Teil nach der Aufhebung des Verfahrens nennt man oft noch Wohlverhaltensphase. Wie Sie die drei Jahre einteilen, zeigt der Beitrag „Abtretungsfrist im Kalender“.
Anfechtung: Der Insolvenzverwalter kann Zahlungen und andere Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Eröffnung anfechten, wenn sie die Insolvenzgläubiger benachteiligen und die Voraussetzungen der §§ 130 bis 146 InsO vorliegen (§ 129 Abs. 1 InsO). Fragt er nach Zahlungen an Angehörige oder an einzelne Gläubiger, beantworten Sie das vollständig und mit Belegen. Sie sind ihm zur Auskunft über alle Verhältnisse verpflichtet, die das Verfahren betreffen (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzte Auskunftspflicht kann ein Grund sein, die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Ob eine Anfechtung in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.
Anmeldung der Forderung: Nach der Eröffnung melden die Gläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter an, nicht beim Gericht (§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO). Was angemeldet ist, steht danach in der Insolvenztabelle. Ein Gläubiger kann seine Forderung als Folge einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat anmelden (§ 174 Abs. 2 InsO). Dann muss das Insolvenzgericht Sie darauf hinweisen, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein kann und dass Sie widersprechen können (§ 175 Abs. 2 InsO). Diesen Hinweis legen Sie mit dem Tag des Eingangs zu den Schreiben, auf die Sie antworten müssen.
Aufhebung des Insolvenzverfahrens: Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht das Verfahren beendet, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 Abs. 1 InsO). Läuft die Abtretungsfrist danach noch, ist von diesem Tag an der Treuhänder Ihr Ansprechpartner.
Basiskonto: Ein Girokonto mit den grundlegenden Funktionen, auf das jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union einen Anspruch hat, auch ohne festen Wohnsitz (§ 31 Abs. 1 ZKG). Ablehnen darf die Bank den Antrag nur aus den Gründen, die das Gesetz nennt, etwa wenn Sie schon ein nutzbares Zahlungskonto bei einer Bank in Deutschland haben, das nicht gekündigt ist (§§ 35 bis 37 ZKG). Schon im Antrag können Sie verlangen, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG). Was nach der Kündigung Ihres Girokontos zu tun ist, zeigt die Hilfe „Post bekommen?“ beim Absender Bank.
Beratungshilfe: Hilfe für Menschen, die die Kosten einer rechtlichen Beratung oder Vertretung außerhalb eines Gerichtsverfahrens nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können (§ 1 Abs. 1 BerHG). Beantragt wird sie beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BerHG). Haben Sie sich zuerst unmittelbar an eine Beratungsperson gewandt, können Sie den Antrag nachträglich stellen, spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratung (§ 6 Abs. 2 BerHG). Wie das geht, zeigt die Ausfüllhilfe „Den Antrag auf Beratungshilfe ausfüllen“.
Berechtigungsschein: Das Schreiben, mit dem das Amtsgericht die Beratungshilfe bewilligt und die Angelegenheit genau bezeichnet (§ 6 Abs. 1 BerHG). Mit ihm wenden Sie sich an eine Beratungsperson Ihrer Wahl, und er gilt für die Angelegenheit, die darauf bezeichnet ist.
Bescheinigung über das Scheitern des Einigungsversuchs: Die geeignete Person oder Stelle bestätigt darin auf dem amtlichen Vordruck (Anlage 2), dass die Einigung mit den Gläubigern über einen Plan nicht gelungen ist. Ausstellen darf sie die Bescheinigung erst, wenn sie Sie persönlich beraten und Ihr Einkommen und Ihr Vermögen eingehend geprüft hat, und beizufügen sind der Plan und die wesentlichen Gründe des Scheiterns (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ohne sie bleibt ein Antrag auf Verbraucherinsolvenz unvollständig. Der erfolglose Versuch darf beim Antrag nicht länger als sechs Monate zurückliegen, vorsichtig gerechnet vom Versand des Plans an.
Bürgschaft: Jemand verpflichtet sich gegenüber Ihrem Gläubiger, für Ihre Schuld einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Ihre Restschuldbefreiung lässt die Rechte des Gläubigers gegen den Bürgen unberührt (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO). Gegenüber dem Bürgen, der den Gläubiger bezahlt hat und das Geld von Ihnen zurückverlangt, werden Sie aber ebenso befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern (§ 301 Abs. 2 Satz 2 InsO). Eine Bürgschaft gehört deshalb in jedes Gespräch über einen Plan mit den Gläubigern, und der Schuldenbereinigungsplan muss angeben, ob und wie er Bürgschaften berührt (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Haben Sie selbst für den Kredit einer Ihnen nahestehenden Person gebürgt oder mitunterschrieben, kann Ihre Verpflichtung nichtig sein, wenn sie Sie schon bei Vertragsschluss krass finanziell überforderte und kein eigenes Interesse am Kredit bestand (§ 138 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof hat das in zwei Fällen angenommen. Im Urteil vom 14. November 2000 (XI ZR 248/99) hatte eine 26 Jahre alte Mutter von vier kleinen Kindern, die im Betrieb ihres Mannes gegen ein geringes Entgelt half, einen Kredit zur Umschuldung seiner Geschäftsschulden als Darlehensnehmerin mitunterschrieben. Ihre Mithaftung war nichtig, soweit der Kredit nicht gemeinsame Schulden der Eheleute ablöste. Im Urteil vom 16. Juni 2009 (XI ZR 539/07) lag die monatliche Zinslast eines Kredits für die vermietete Eigentumswohnung eines Mannes über dem pfändbaren Einkommen seiner Lebensgefährtin, die als Darlehensnehmerin mitunterschrieben hatte. Auch ihre Mitverpflichtung war nichtig, und die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung änderte daran nichts. Beide Urteile betreffen eine Mitunterschrift als Darlehensnehmerin, keine Bürgschaft, und ob Ihre Unterschrift ebenso zu beurteilen ist, hängt vom Einzelfall ab. Was Sie für die Prüfung bereitlegen, steht in den Fragen mit Antworten bei den Schulden von Ehegatten.
- Steht in einem Schreiben, dass eine Forderung abgetreten wurde, den neuen Gläubiger mit Anschrift und Zeichen in Ihre Liste der Schulden übernehmen.
- Vor einem Gespräch über einen Plan mit den Gläubigern aufschreiben, wer für welche Schuld gebürgt hat oder mitverpflichtet ist.
- Fragen des Insolvenzverwalters nach Zahlungen aus der Zeit vor der Eröffnung vollständig und mit Belegen beantworten.
- Weist das Insolvenzgericht Sie auf eine Forderung hin, die als Folge einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet ist, den Tag des Eingangs und die genannte Frist für den Widerspruch in den Kalender eintragen.
2D bis F: vom Drittschuldner bis zur Forderungsaufstellung
Drittschuldner · §§ 829, 840 ZPO, Vermögensauskunft · § 802c ZPO, Einspruch · §§ 339, 700 ZPO, Wiedereinsetzung · §§ 233, 234 ZPO, Erhöhungsbeträge · §§ 902, 903 ZPO, Eröffnungsbeschluss · § 27 InsO, Erwerbsobliegenheit · § 287b InsO, Fälligkeit · § 271 BGB, Forderungsaufstellung · § 305 Abs. 2 InsO
In diesem Abschnitt: Drittschuldner, eidesstattliche Versicherung, Einigungsversuch, Einspruch, Erhöhungsbeträge, Eröffnungsbeschluss, Erwerbsobliegenheit, Fälligkeit, Forderungsaufstellung.
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Drittschuldner: Wer Ihnen selbst Geld schuldet, etwa Ihr Arbeitgeber den Lohn oder Ihre Bank das Guthaben auf dem Konto. Bei einer Pfändung verbietet das Gericht ihm, an Sie zu zahlen (§ 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf Verlangen des Gläubigers erklärt er diesem binnen zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses, ob er die Forderung anerkennt und zahlen wird (§ 840 Abs. 1 ZPO).
Eidesstattliche Versicherung: So hieß die Auskunft über das Vermögen bei Vollstreckungsaufträgen, die bis Ende 2012 beim Gerichtsvollzieher eingingen, im Alltag auch Offenbarungseid (§ 39 Nr. 1 EGZPO). Heute erteilen Sie die Vermögensauskunft und versichern am Ende an Eides statt, dass Ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind (§ 802c Abs. 3 ZPO).
Einigungsversuch: Gemeint ist meist der außergerichtliche Versuch vor einem Antrag auf Verbraucherinsolvenz, sich mit allen Gläubigern zugleich auf einen Plan zu einigen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Eine geeignete Person oder Stelle begleitet ihn, und den Ablauf zeigt der Beitrag „Außergerichtlicher Einigungsversuch im Zeitplan“.
Einspruch: Das Mittel gegen einen Vollstreckungsbescheid. Die Frist beträgt zwei Wochen ab der Zustellung und ist eine Notfrist (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO). Eine Notfrist kann das Gericht auch auf Bitte nicht verlängern (§ 224 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Wer sie ohne eigenes Verschulden versäumt hat, kann die Wiedereinsetzung beantragen, und zwar binnen zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). In derselben Frist ist der Einspruch nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs. 3 ZPO). Für die Berechnung gibt es die Checkliste „Frist beim Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid bestimmen“.
Erhöhungsbeträge: Beträge, die auf dem Pfändungsschutzkonto zusätzlich zum Grundbetrag geschützt sind, etwa wenn Sie aufgrund gesetzlicher Pflicht Unterhalt leisten oder Kindergeld erhalten (§ 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 5 ZPO). Nachweisen müssen Sie sie mit einer Bescheinigung, etwa der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers, des Arbeitgebers oder einer Stelle, die auch einen Einigungsversuch bescheinigen dürfte (§ 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Bank beachtet sie ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage (§ 903 Abs. 4 ZPO), und eine Bescheinigung ohne Ablaufdatum beachtet sie zwei Jahre lang (§ 903 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Mehr dazu im Merkblatt „Pfändungsschutzkonto einrichten und Bescheinigung vorlegen“.
Eröffnungsbeschluss: Mit diesem Beschluss eröffnet das Insolvenzgericht das Verfahren und ernennt den Insolvenzverwalter. Er nennt dessen Namen und Anschrift und die Stunde der Eröffnung (§ 27 InsO). Wie Sie ihn im Internet finden, zeigt das Merkblatt „Den Eröffnungsbeschluss auf insolvenzbekanntmachungen.de finden“.
Erwerbsobliegenheit: Die Pflicht, ab der Eröffnung einer angemessenen Arbeit nachzugehen oder, wenn Sie keine haben, sich darum zu bemühen, ohne eine zumutbare Stelle auszuschlagen. Bis zum Ende des Verfahrens folgt sie aus § 287b InsO, danach aus § 295 Satz 1 Nr. 1 InsO. Verletzen Sie sie schuldhaft und wird dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt, kann die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagt werden (§ 290 Abs. 1 Nr. 7, § 296 Abs. 1 InsO). Wie Sie Ihre Bemühungen belegen, steht im Wegweiser „Sanierung gestalten“ bei Frage 2.
Fälligkeit: Der Zeitpunkt, von dem an ein Gläubiger die Zahlung verlangen kann. Ist dafür keine Zeit bestimmt und ergibt sie sich auch nicht aus den Umständen, kann er sofort Zahlung verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB).
Forderungsaufstellung: Die schriftliche Übersicht, in der ein Gläubiger seine Forderung nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgliedert. Vor einem Insolvenzantrag muss er sie Ihnen auf Ihre Bitte und auf eigene Kosten erteilen, wenn die Bitte auf den beabsichtigten Antrag hinweist (§ 305 Abs. 2 InsO). Dafür gibt es die Vorlage „Bitte um eine Forderungsaufstellung“.
- Bei einem Vollstreckungsbescheid den Tag der Zustellung vom gelben Umschlag notieren und die Frist von zwei Wochen in den Kalender eintragen.
- Zahlen Sie Unterhalt oder erhalten Sie Kindergeld, die Bescheinigung über Erhöhungsbeträge bei der zuständigen Stelle anfordern und der Bank vorlegen.
- Vor einem Insolvenzantrag jeden Gläubiger mit der Vorlage „Bitte um eine Forderungsaufstellung“ anschreiben und den Tag des Versands notieren.
3G und I: von der geeigneten Stelle bis zum Insolvenzverwalter
Geeignete Person oder Stelle · § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, Geldstrafe und Geldbuße · § 302 Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, Gerichtsvollzieher · §§ 753, 802b ZPO, Gesamtschuldner · § 421 BGB, Inkassodienstleistung · §§ 2, 10, 13a RDG, Insolvenzbekanntmachung · § 9 InsO, Insolvenzgericht · § 2 InsO, Insolvenzgläubiger · § 38 InsO, Insolvenzmasse · §§ 35, 36 InsO, Insolvenztabelle · § 175 InsO, Insolvenzgeld · §§ 165, 324 SGB III
In diesem Abschnitt: geeignete Person oder Stelle, Geldstrafe und Geldbuße, Gerichtsvollzieher, Gesamtschuldner, Grundsicherungsgeld, Inkassounternehmen, Insolvenzbekanntmachung, Insolvenzgeld, Insolvenzgericht, Insolvenzgläubiger, Insolvenzmasse, Insolvenztabelle, Insolvenzverwalter.
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Geeignete Person oder Stelle: Wer den außergerichtlichen Einigungsversuch begleiten und sein Scheitern bescheinigen darf (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dazu zählen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und die Schuldnerberatungsstellen, die das Land als geeignet anerkannt hat. Welche Personen und Stellen sonst noch geeignet sind, bestimmt das Recht des jeweiligen Landes. Wie Sie eine solche Stelle finden, zeigt der Wegweiser „Einigung suchen“ bei Frage 6.
Geldstrafe und Geldbuße: Die Geldstrafe verhängt ein Strafgericht in einem Urteil oder Strafbefehl, die Geldbuße eine Behörde in einem Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit. Beide bleiben nach der Restschuldbefreiung bestehen, ebenso Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten (§ 302 Nr. 2 mit § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die Kosten des Verfahrens, die oft im selben Schreiben stehen, nennt das Gesetz dort nicht. Im Insolvenzverfahren sind Geldstrafe und Geldbuße nachrangige Forderungen (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Wie Sie Raten beantragen, zeigt die Seite „Bitte um Ratenzahlung an einen Gläubiger“.
Gerichtsvollzieher: Beamte, die im Auftrag eines Gläubigers mit Vollstreckungstitel vollstrecken, etwa Sachen pfänden oder die Vermögensauskunft abnehmen (§ 753 Abs. 1 ZPO, § 154 GVG). Hat der Gläubiger es nicht ausgeschlossen, kann der Gerichtsvollzieher Ihnen eine Zahlungsfrist oder Raten erlauben, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass Sie die festgesetzten Beträge pünktlich zahlen können. Die Tilgung soll dann binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein (§ 802b Abs. 2 ZPO). Solange der Zahlungsplan gilt, ist die Vollstreckung aufgeschoben (§ 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO). Er wird hinfällig, wenn der Gläubiger unverzüglich widerspricht und Sie davon unterrichtet werden, oder wenn Sie mit einer Rate länger als zwei Wochen im Rückstand sind (§ 802b Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO). Wie Sie einen solchen Zahlungsplan anbieten, steht im Wegweiser „Einigung suchen“ bei Frage 3.
Gesamtschuldner: Mehrere schulden dieselbe Leistung so, dass jeder das Ganze zahlen muss, der Gläubiger sie aber nur einmal verlangen kann (§ 421 BGB), etwa bei einem Kredit, den zwei Menschen gemeinsam aufgenommen haben. Die Restschuldbefreiung des einen befreit den anderen nicht (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO).
Grundsicherungsgeld: Die Leistung des Jobcenters nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die Menschen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (§ 19 Abs. 1 SGB II). Bis zum 30. Juni 2026 hieß sie Bürgergeld, und in älteren Bescheiden steht noch dieser Name.
Inkassounternehmen: Ein Unternehmen, das fremde Forderungen einzieht oder ihm zur Einziehung abgetretene Forderungen geltend macht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG). Dafür muss es beim Bundesamt für Justiz registriert sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), und ob das zutrifft, können Sie im Rechtsdienstleistungsregister nachsehen, in das jeder ohne Gebühr Einsicht nehmen kann (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RDG). Geht es um eine private Schuld und nicht um eine aus einer selbstständigen Tätigkeit, muss es Ihnen schon mit dem ersten Schreiben unter anderem seinen Auftraggeber und den Grund der Forderung nennen und, wenn es Zinsen verlangt, eine Zinsberechnung (§ 13a Abs. 1 und 5 RDG).
Insolvenzbekanntmachung: Das Insolvenzgericht macht Beschlüsse, etwa die Eröffnung, zentral im Internet auf insolvenzbekanntmachungen.de bekannt. Als bewirkt gilt die Bekanntmachung, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO), und sie genügt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten (§ 9 Abs. 3 InsO). Eine Frist, die mit der Zustellung beginnt, kann deshalb auch dann laufen, wenn Sie keinen Brief bekommen haben.
Insolvenzgeld: Eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit für Beschäftigte, deren Arbeitgeber insolvent ist. Sie deckt das Arbeitsentgelt aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, das noch aussteht (§ 165 Abs. 1 SGB III). Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen, und diese Frist ist eine Ausschlussfrist (§ 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Welche Agentur für Arbeit zuständig ist, steht in der Hilfe „Wer hilft vor Ort?“.
Insolvenzgericht: Die Abteilung des Amtsgerichts, die das Insolvenzverfahren führt. Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den ganzen Bezirk dieses Landgerichts, und die Länder können andere Gerichte bestimmen (§ 2 InsO). Es ist deshalb oft nicht das Amtsgericht Ihres Wohnorts.
Insolvenzgläubiger: Jeder Gläubiger, dessen Vermögensanspruch gegen Sie schon bei der Eröffnung des Verfahrens begründet war (§ 38 InsO). Für Schulden, die erst nach der Eröffnung entstehen, gilt die Restschuldbefreiung nicht.
Insolvenzmasse: Alles Vermögen, das Ihnen am Tag der Eröffnung gehört, und alles, was Sie bis zum Ende des Verfahrens hinzuerwerben (§ 35 Abs. 1 InsO). Was unpfändbar ist, gehört nicht dazu (§ 36 Abs. 1 InsO), etwa der Teil des Lohns unterhalb der Pfändungsfreigrenze.
Insolvenztabelle: Die Liste der angemeldeten Forderungen, die der Insolvenzverwalter führt und die in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht ausliegt (§ 175 Abs. 1 InsO). Wie Sie hineinsehen und wann Sie widersprechen, zeigt der Beitrag „Die ersten Wochen nach dem Insolvenzantrag“.
Insolvenzverwalter: Die Person, die das Insolvenzgericht mit der Eröffnung ernennt und die von da an das Vermögen verwaltet, das zur Insolvenzmasse gehört (§ 27 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO). In der Verbraucherinsolvenz gibt es ihn für Anträge seit dem 1. Juli 2014, vorher hieß diese Rolle dort Treuhänder (Art. 103h Satz 1 EGInsO).
- Das zuständige Insolvenzgericht für Ihre Anschrift im Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals nachsehen.
- Bei einem Schreiben eines Inkassounternehmens die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister prüfen und den ursprünglichen Gläubiger auf Ihrer Liste vermerken.
- Rechnungen, die nach der Eröffnung entstehen, pünktlich zahlen, denn für sie gilt die Restschuldbefreiung nicht.
4M bis P: vom Mahnbescheid bis zum Prüfungstermin
Mahnbescheid · §§ 688, 692 ZPO, Verzug · §§ 286, 288 BGB, Obliegenheiten · §§ 295, 296 InsO, Pfändung und Überweisung · §§ 829, 835 ZPO, Pfändungsgrenzen · § 850c ZPO, Pfändungsschutzkonto · §§ 850k, 899 ZPO, Prüfungstermin · § 176 InsO, Prozesskostenhilfe · §§ 114, 117 ZPO
In diesem Abschnitt: Mahnbescheid, Mahnung, Obliegenheiten, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Pfändungsfreigrenze, Pfändungsschutzkonto, Privatinsolvenz, Prozesskostenhilfe, Prüfungstermin.
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Mahnbescheid: Ein Schreiben des Amtsgerichts als Mahngericht, das ein Gläubiger beantragen kann, ohne dass das Gericht prüft, ob ihm der Anspruch zusteht (§ 688 Abs. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie haben zwei Wochen ab der Zustellung, um zu zahlen oder zu widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Wie Sie ihn prüfen, steht im Wegweiser „Krise erkennen“ bei Frage 3.
Mahnung: Die Aufforderung des Gläubigers oder eines Inkassounternehmens, eine fällige Zahlung zu leisten, also noch kein Schreiben eines Gerichts. Zahlen Sie auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht, kommen Sie in Verzug (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ohne Mahnung tritt Verzug unter anderem ein, wenn für die Zahlung ein Tag nach dem Kalender bestimmt war (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), und bei einer Rechnung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang, wenn die Rechnung Sie auf diese Folge besonders hingewiesen hat (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB). Im Verzug kann der Gläubiger Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 1 BGB).
Obliegenheiten: Pflichten, die Sie in der Zeit zwischen dem Ende des Verfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist erfüllen, damit Ihnen die Restschuldbefreiung nicht versagt wird (§ 295 Satz 1 InsO). Dazu gehören, zu arbeiten oder sich um Arbeit zu bemühen (Nr. 1), die Hälfte des Werts einer Erbschaft oder Schenkung und den vollen Wert eines Lotterie- oder Spielgewinns an den Treuhänder herauszugeben, ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert (Nr. 2), jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine Bezüge und kein solches Vermögen zu verheimlichen und auf Verlangen Auskunft zu geben (Nr. 3), Zahlungen an die Insolvenzgläubiger nur über den Treuhänder zu leisten und keinem Gläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen (Nr. 4) und keine unangemessenen neuen Verbindlichkeiten einzugehen (Nr. 5). Ob ein Erwerb von der Herausgabe ausgenommen ist, stellt das Insolvenzgericht auf Ihren Antrag fest (§ 295 Satz 2 InsO). Ein schuldhafter Verstoß, der die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt, kann auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung führen, und der Gläubiger kann den Antrag binnen eines Jahres stellen, nachdem er von dem Verstoß erfahren hat (§ 296 Abs. 1 InsO).
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts, mit dem eine Forderung gepfändet wird, die Ihnen gegen einen Drittschuldner zusteht, etwa Lohn oder Kontoguthaben, und die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wird (§§ 829, 835 ZPO). Wird ein gepfändetes Konto binnen eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, gilt der Schutz auch für das schon gepfändete Guthaben (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Pfändungsfreigrenze: Der Teil des Arbeitseinkommens, der nicht gepfändet werden darf. Er steigt für bis zu fünf Menschen, denen Sie gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind und denen Sie auch tatsächlich Unterhalt leisten, und wird jedes Jahr zum 1. Juli neu bekannt gemacht (§ 850c ZPO). Welche Beträge seit dem 1. Juli 2026 gelten, zeigt das Merkblatt „Pfändungstabelle 2026: den pfändbaren Betrag ablesen“.
Pfändungsschutzkonto: Ein Girokonto, auf dem je Kalendermonat ein Grundbetrag vor einer Pfändung geschützt ist (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ihre Bank muss ein bestehendes Konto jederzeit auf Ihr Verlangen umstellen, auch wenn es im Minus ist, und führt es danach nur noch auf Guthabenbasis (§ 850k Abs. 1 ZPO). Ist dort schon Guthaben gepfändet, wird das Konto zu Beginn des vierten Geschäftstags nach Ihrem Verlangen als Pfändungsschutzkonto geführt (§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das schon gepfändete Guthaben ist nur geschützt, wenn die Umwandlung vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank geschieht (§ 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mehr als ein Pfändungsschutzkonto ist für niemanden erlaubt, und beim Verlangen versichern Sie der Bank, dass Sie kein weiteres haben (§ 850k Abs. 3 ZPO). Wie Sie es einrichten, zeigt das Merkblatt „Pfändungsschutzkonto einrichten und Bescheinigung vorlegen“.
Privatinsolvenz: Ein Wort aus dem Alltag, das im Gesetz nicht vorkommt. Meist ist damit das Verbraucherinsolvenzverfahren gemeint, manchmal jedes Insolvenzverfahren einer Privatperson. Den Überblick gibt der Beitrag „Verbraucherinsolvenz im Überblick“.
Prozesskostenhilfe: Hilfe bei den Kosten eines Gerichtsverfahrens, wenn Sie sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können und Ihre Klage oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Erklärung über Ihre Verhältnisse geben Sie auf dem amtlichen Formular ab (§ 117 Abs. 4 ZPO). Für eine Beratung, bevor ein Gericht mit der Sache befasst ist, gibt es stattdessen die Beratungshilfe.
Prüfungstermin: Der Termin, in dem die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft werden (§ 176 InsO). Sind die Vermögensverhältnisse überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Schulden gering, wird das Verfahren schriftlich geführt, wenn das Gericht nichts anderes anordnet (§ 5 Abs. 2 InsO). Auch dann bestimmt das Gericht im Eröffnungsbeschluss einen Prüfungstermin (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Bis zu welchem Tag Sie einer Forderung schriftlich widersprechen können, ergibt sich aus dem Beschluss, und im Zweifel fragen Sie beim Insolvenzgericht unter Ihrem Aktenzeichen nach.
- Auf einem Mahnbescheid den Tag der Zustellung notieren, das Ende der Zweiwochenfrist in den Kalender schreiben und den Anspruch anhand Ihrer eigenen Unterlagen prüfen.
- Ist Ihr Konto gepfändet, bei Ihrer Bank schriftlich die Führung als Pfändungsschutzkonto verlangen, den Tag des Verlangens notieren und bedenken, dass die Umstellung erst am vierten Geschäftstag wirkt und vor Ablauf eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank erfolgt sein muss (§ 850k Abs. 2, § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- Jede Lohnabrechnung mit der Pfändungstabelle vergleichen, die seit dem 1. Juli 2026 gilt.
- Nach der Aufhebung des Verfahrens jeden Umzug und jeden Wechsel der Arbeitsstelle dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder schriftlich anzeigen und eine Kopie aufheben.
5R und S: vom Regelinsolvenzverfahren bis zur Stundung
Regelinsolvenzverfahren · § 304 Abs. 1 InsO, Restschuldbefreiung · §§ 286, 300, 301 InsO, Schlusstermin · § 197 InsO, Schuldenbereinigungsplan · §§ 305, 307 InsO, Schuldnerverzeichnis · §§ 882b, 882e, 882h ZPO, Sicherungshypothek · §§ 866, 867 ZPO, § 88 InsO, Sperrfrist · § 287a Abs. 2 InsO, Stundung · § 222 AO, Stundung der Verfahrenskosten · §§ 4a, 4b InsO, Säumniszuschlag · § 240 AO, § 24 SGB IV
In diesem Abschnitt: Regelinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, Säumniszuschlag, Schlusstermin, Schuldenbereinigungsplan, Schuldnerberatungsstelle, Schuldnerverzeichnis, Sicherungshypothek, Sperrfrist, Stundung, Stundung der Verfahrenskosten.
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Regelinsolvenzverfahren: Das allgemeine Insolvenzverfahren für alle, die nicht in die Verbraucherinsolvenz gehören, vor allem für Menschen, die heute selbstständig tätig sind (§ 304 Abs. 1 InsO). Ein außergerichtlicher Einigungsversuch und der amtliche Vordruck sind dort nicht vorgeschrieben. Den Antrag beschreibt der Wegweiser „Insolvenz beantragen“ bei Frage 6.
Restschuldbefreiung: Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, mit der Sie von den im Verfahren nicht erfüllten Schulden gegenüber Ihren Insolvenzgläubigern befreit werden (§ 286, § 300 Abs. 1 InsO). Sie gilt auch gegenüber Gläubigern, die sich nie gemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO), erfasst aber nicht die Forderungen, die § 302 InsO ausnimmt, etwa Geldstrafen.
Säumniszuschlag: Ein Zuschlag, den das Finanzamt für jeden angefangenen Monat erhebt, in dem eine Steuer nach dem Fälligkeitstag offen ist, und zwar 1 Prozent des Rückstands, der dafür auf volle 50 Euro abgerundet wird (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Für Beiträge zur Sozialversicherung gilt eine Regel derselben Art (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Eine Stundung verschiebt die Fälligkeit, sodass für ihre Dauer kein Säumniszuschlag entsteht, das Finanzamt erhebt dann aber Stundungszinsen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO).
Schlusstermin: Die abschließende Gläubigerversammlung, in der unter anderem die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert wird (§ 197 Abs. 1 InsO). Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftlich beantragen, Ihnen die Restschuldbefreiung zu versagen (§ 290 Abs. 2 InsO), und nach der Schlussverteilung folgt die Aufhebung des Verfahrens.
Schuldenbereinigungsplan: Der Plan, mit dem Sie den Gläubigern im Antrag auf Verbraucherinsolvenz eine Regelung Ihrer Schulden vorschlagen (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Stellt das Gericht ihn den Gläubigern zu, haben sie eine Notfrist von einem Monat zur Stellungnahme (§ 307 Abs. 1 InsO). Was darin steht, erarbeiten Sie mit der Stelle, die Sie begleitet.
Schuldnerberatungsstelle: Eine Beratungsstelle, oft in Trägerschaft einer Kommune oder eines Wohlfahrtsverbands, die Menschen mit Schulden berät. Hat das Land sie als geeignete Stelle anerkannt, darf sie auch den außergerichtlichen Einigungsversuch begleiten und sein Scheitern bescheinigen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Welche Unterlagen Sie bereitlegen, zeigt die Checkliste „Unterlagen für die Schuldnerberatung“.
Schuldnerverzeichnis: Ein Verzeichnis, das für jedes Land ein zentrales Vollstreckungsgericht führt und das über eine länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden kann (§ 882h Abs. 1 ZPO). Eingetragen wird unter anderem, wer die Vermögensauskunft nicht abgibt oder den Gläubiger danach nicht befriedigt (§§ 882b, 882c ZPO). Gelöscht wird die Eintragung drei Jahre nach dem Tag, an dem sie angeordnet wurde (§ 882e Abs. 1 ZPO), früher etwa dann, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Sicherungshypothek: Eine Eintragung im Grundbuch, die ein Gläubiger mit Vollstreckungstitel auf Ihrem Grundstück verlangen kann, wenn seine Forderung mehr als 750 Euro beträgt, Zinsen als Nebenforderung nicht mitgerechnet (§ 866 Abs. 1 und 3, § 867 Abs. 1 ZPO). Im Alltag heißt sie auch Zwangshypothek. Mit ihr kann der Gläubiger später die Zwangsversteigerung betreiben (§ 867 Abs. 3 ZPO). Hat er sie im letzten Monat vor Ihrem Insolvenzantrag oder danach erlangt, wird sie mit der Eröffnung unwirksam, in der Verbraucherinsolvenz gilt das für die letzten drei Monate (§ 88 InsO). Haben Sie Grundbesitz, legen Sie deshalb einen aktuellen Grundbuchauszug zu Ihren Unterlagen und notieren den Tag jeder neuen Eintragung.
Sperrfrist: Ein Wort aus dem Alltag für die Zeit, in der ein neuer Antrag auf Restschuldbefreiung unzulässig ist. Nach einer erteilten Restschuldbefreiung sind das elf Jahre bis zum neuen Eröffnungsantrag und nach einer Versagung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 297 InsO fünf Jahre (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Nach einer Versagung etwa wegen falscher Angaben in den Verzeichnissen oder wegen einer verletzten Obliegenheit sind es drei Jahre (§ 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Wurde die frühere Restschuldbefreiung nach dem bis zum 30. September 2020 geltenden Recht erteilt, gilt für die Sperrfrist die damalige Fassung der Vorschrift weiter (Art. 103k Abs. 3 EGInsO).
Stundung: Ein Gläubiger verschiebt die Fälligkeit einer Forderung auf einen späteren Tag. Das Finanzamt kann Steuern stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint, in der Regel nur auf Antrag (§ 222 Satz 1 und 2 AO). Wie Sie den Antrag stellen, zeigt das Merkblatt „Antrag auf Stundung beim Finanzamt“.
Stundung der Verfahrenskosten: Ein Aufschub der Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 4a Abs. 1 Satz 1 InsO). Sie setzt voraus, dass Sie auch die Restschuldbefreiung beantragen und Ihr Vermögen für die Kosten voraussichtlich nicht reicht. Ausgeschlossen ist sie nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Bankrotts oder einer verwandten Straftat (§§ 283 bis 283c StGB) in den fünf Jahren vor dem Antrag oder danach, wenn die Strafe 90 Tagessätze oder drei Monate Freiheitsstrafe übersteigt (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Ob das zutrifft, erklären Sie selbst im Antrag (§ 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO). Erlassen sind die Kosten damit nicht, denn danach kann das Gericht Monatsraten festsetzen (§ 4b Abs. 1 InsO), und eine wesentliche Änderung Ihrer Verhältnisse müssen Sie dem Gericht unverzüglich anzeigen (§ 4b Abs. 2 Satz 2 InsO). Den Antrag beschreibt der Wegweiser „Insolvenz beantragen“ bei Frage 3.
- Den Tag notieren, an dem Ihnen Restschuldbefreiung erteilt wird, denn von ihm hängt ab, wann ein neuer Antrag zulässig wäre.
- Bei einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis den Tag der Eintragungsanordnung notieren, von dem an die drei Jahre laufen.
- Vor dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz entscheiden, ob ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nötig ist, und dafür den Vordruck Ihres Landes besorgen.
- Nach der Restschuldbefreiung jede wesentliche Änderung von Einkommen oder Vermögen dem Insolvenzgericht schriftlich anzeigen, solange gestundete Kosten offen sind.
6T bis Z: vom Titel bis zur Zwangsvollstreckung
Vollstreckungstitel · §§ 704, 750, 794 ZPO, Treuhänder · §§ 288, 292 InsO, Überschuldung · § 19 InsO, Verjährung · §§ 195, 197, 199, 212, 214 BGB, Vermögensauskunft · §§ 802c, 802f, 807 ZPO, Versagung · §§ 290, 296, 298 InsO, Vollstreckungsbescheid · § 699 ZPO, Vollstreckungsverbot · §§ 88, 89, 294 InsO, Widerspruch · § 694 ZPO, Zahlungsunfähigkeit · §§ 17, 18 InsO, Vorpfändung · § 845 ZPO
In diesem Abschnitt: Titel, Treuhänder, Überschuldung, Verbraucherinsolvenzverfahren, Verjährung, Vermögensauskunft, Versagung der Restschuldbefreiung, Vollstreckungsbescheid, Vollstreckungsverbot, Vorpfändung, Widerspruch, Wohlverhaltensphase, Zahlungsunfähigkeit, Zwangsvollstreckung.
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Titel: Kurz für Vollstreckungstitel, eine Urkunde, aus der ein Gläubiger vollstrecken darf, etwa ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder ein gerichtlicher Vergleich (§§ 704, 794 Abs. 1 Nr. 1 und 4 ZPO). Ein Urteil muss dafür nicht rechtskräftig sein, es genügt, dass es für vorläufig vollstreckbar erklärt ist. Beginnen darf die Vollstreckung erst, wenn der Titel Ihnen zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 ZPO). Behörden wie das Finanzamt vollstrecken dagegen aus ihren eigenen Bescheiden (§ 249 Abs. 1 AO).
Treuhänder: An ihn gehen Ihre pfändbaren Bezüge, sobald das Verfahren aufgehoben ist, bis die Abtretungsfrist abläuft. Er verteilt das Geld einmal im Jahr an die Gläubiger, sobald gestundete Verfahrenskosten beglichen sind (§ 288, § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bei geringen Beträgen kann er die Verteilung bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen (§ 292 Abs. 1 Satz 4 InsO). Das Gericht bestimmt ihn mit der Aufhebung, und ihm gegenüber belegen Sie dann auch Ihre Bemühungen um Arbeit, wie es der Ratgeber „Erwerbsobliegenheit: Arbeit und Bewerbungen bis zur Restschuldbefreiung“ beschreibt.
Überschuldung: Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr. Als Grund für die Eröffnung zählt das nur bei juristischen Personen und bei Gesellschaften, in denen keine natürliche Person persönlich haftet (§ 19 Abs. 1 und 3 InsO). Auch dort zählt es nicht, wenn nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Unternehmen die kommenden zwölf Monate weitergeführt wird (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Für Privatpersonen kommt es auf die Zahlungsunfähigkeit an oder, beim eigenen Antrag, auf die drohende Zahlungsunfähigkeit.
Verbraucherinsolvenzverfahren: Das Insolvenzverfahren für Menschen, die nie selbstständig waren, und für ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und ohne offene Forderungen aus der Zeit, in der sie Arbeitgeber waren (§ 304 InsO). Vor dem Antrag steht der außergerichtliche Einigungsversuch, und gestellt wird der Antrag auf dem amtlichen Vordruck. Den Überblick gibt der Beitrag „Verbraucherinsolvenz im Überblick“.
Verjährung: Nach Ablauf der Verjährungsfrist dürfen Sie die Zahlung verweigern, wenn Sie sich darauf berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Regelmäßig verjährt eine Forderung in drei Jahren (§ 195 BGB). Gezählt wird ab dem Ende des Jahres, in dem sie entstanden ist und der Gläubiger von ihr und von Ihnen als Schuldner erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Für rechtskräftig festgestellte Ansprüche gelten 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), und dazu zählt auch der Anspruch aus einem Vollstreckungsbescheid, gegen den kein Einspruch mehr möglich ist. Eine Abschlagszahlung, eine Zinszahlung oder ein Anerkenntnis lässt die Verjährung neu beginnen, ebenso eine Vollstreckungshandlung (§ 212 Abs. 1 BGB). Ob eine Forderung verjährt ist, wird deshalb im Einzelfall geprüft, bevor Sie auf eine alte Forderung zahlen.
Vermögensauskunft: Die Auskunft über Ihr Vermögen, die Sie auf Verlangen des Gerichtsvollziehers geben, wenn ein Gläubiger wegen einer Geldforderung vollstreckt (§ 802c Abs. 1 ZPO). In der Regel ist sie erst zulässig, wenn der Gerichtsvollzieher Sie zur Zahlung aufgefordert hat und seitdem mindestens zwei Wochen vergangen sind, ohne dass die Forderung beglichen ist (§ 802f Abs. 1 ZPO). Hat der Gläubiger eine Pfändung bei Ihnen beantragt und verweigern Sie die Durchsuchung oder reicht das Pfändbare voraussichtlich nicht aus, kann der Gerichtsvollzieher sie auf Antrag des Gläubigers auch sofort abnehmen. Dem können Sie widersprechen, dann gilt das gewöhnliche Verfahren, nur ohne neue Zahlungsfrist (§ 807 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Unterlagen bringen Sie in den Termin bei (§ 802f Abs. 4 Satz 2 ZPO), und am Ende versichern Sie an Eides statt, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind. Was Sie zum Termin vorbereiten, beschreibt der Wegweiser „Krise erkennen“ bei Frage 5.
Versagung der Restschuldbefreiung: Das Insolvenzgericht verweigert die Restschuldbefreiung, wenn ein gesetzlicher Grund vorliegt und ein Antrag gestellt ist, meist von einem Insolvenzgläubiger (§§ 290, 296 InsO). Im eröffneten Verfahren kann der Gläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, den Antrag bis zum Schlusstermin schriftlich stellen und muss den Grund glaubhaft machen (§ 290 Abs. 2 Satz 1 InsO). Ein solcher Grund ist etwa, dass Sie in den Verzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig etwas Falsches angegeben oder etwas weggelassen haben, oder eine schuldhaft verletzte Obliegenheit. In einem Fall stellt den Antrag der Treuhänder, nämlich wenn die abgeführten Beträge seine Mindestvergütung für das vergangene Jahr nicht decken. Versagt wird dann nur, wenn Sie den fehlenden Betrag trotz schriftlicher Aufforderung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen nicht einzahlen, und nie, wenn Ihnen die Verfahrenskosten gestundet sind (§ 298 Abs. 1 InsO). Gegen die Versagung steht Ihnen die sofortige Beschwerde zu (§ 290 Abs. 3 Satz 1, § 296 Abs. 3 Satz 1, § 298 Abs. 3 InsO). Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Insolvenzgericht einzulegen (§ 6 Abs. 1 Satz 2, § 4 InsO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Frist kann schon mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses zu laufen beginnen, auch wenn Ihnen der Beschluss erst später zugeht (§ 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 InsO). Wie Sie Ihre Stellungnahme vorbereiten, steht im Wegweiser „Sanierung gestalten“ bei Frage 4.
Vollstreckungsbescheid: Der Bescheid, den das Mahngericht auf Antrag des Gläubigers erlässt, wenn Sie dem Mahnbescheid nicht rechtzeitig widersprochen haben (§ 699 Abs. 1 ZPO). Er hat die Wirkung eines vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteils, sodass der Gläubiger aus ihm vollstrecken kann, und gegen ihn bleibt der Einspruch binnen zwei Wochen (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO). Wie Sie die Frist berechnen, steht im Wegweiser „Krise erkennen“ bei Frage 4.
Vollstreckungsverbot: Solange das Insolvenzverfahren läuft, ist jede Zwangsvollstreckung eines einzelnen Insolvenzgläubigers unzulässig, gleich ob sie die Masse oder Ihr sonstiges Vermögen treffen soll (§ 89 Abs. 1 InsO). Nach der Aufhebung gilt bis zum Ende der Abtretungsfrist ein entsprechendes Verbot (§ 294 Abs. 1 InsO). Vor der Eröffnung gilt es noch nicht, das Gericht kann nach dem Antrag aber Vollstreckungen untersagen oder einstweilen einstellen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 InsO). Was ein Gläubiger im letzten Monat vor dem Antrag oder danach durch Vollstreckung an Sicherung erlangt hat, wird mit der Eröffnung unwirksam, in der Verbraucherinsolvenz gilt das für die letzten drei Monate (§ 88 InsO).
Vorpfändung: Die Benachrichtigung, mit der ein Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel hat, Ihnen und Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Bank durch den Gerichtsvollzieher ankündigt, dass die Pfändung bevorsteht. Der Drittschuldner wird darin aufgefordert, nicht mehr an Sie zu zahlen (§ 845 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wirkt wie ein Arrest, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung folgt, und verliert sonst diese Wirkung (§ 845 Abs. 2 ZPO).
Widerspruch: Das Mittel gegen einen Mahnbescheid, schriftlich beim Mahngericht, das ihn erlassen hat, mit dem Vordruck, der dem Mahnbescheid beiliegt. Möglich ist er, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist, und ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt (§ 694 ZPO). Im Insolvenzverfahren heißt Widerspruch auch das Bestreiten einer angemeldeten Forderung im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 178 InsO).
Wohlverhaltensphase: Ein verbreiteter Name, der im Gesetz nicht steht. Gemeint ist meist die Zeit, die nach der Aufhebung des Verfahrens noch bis zum Fristende bleibt, und das Gesetz nennt sie den „Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist“ (§ 295 InsO). Die Abtretungsfrist selbst beginnt schon mit der Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO).
Zahlungsunfähigkeit: Sie können Ihre fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen, und davon ist in der Regel auszugehen, wenn Sie Ihre Zahlungen eingestellt haben (§ 17 Abs. 2 InsO). Sie ist der allgemeine Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Beim eigenen Antrag genügt schon die drohende Zahlungsunfähigkeit, mit einem Prognosezeitraum von in aller Regel 24 Monaten (§ 18 InsO).
Zwangsvollstreckung: Die Durchsetzung einer Forderung mit staatlichem Zwang, etwa durch den Gerichtsvollzieher oder durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts, in der Regel aus einem Vollstreckungstitel. Gegen die Art und Weise der Vollstreckung gibt es die Erinnerung beim Vollstreckungsgericht (§ 766 ZPO), in besonderen Härtefällen den Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO), und beides wird im Einzelfall geprüft.
- Wohlverhaltensphase: im Gesetz Abtretungsfrist, die mit der Eröffnung beginnt (§ 287 Abs. 2 InsO)
- Offenbarungseid, eidesstattliche Versicherung des Schuldners: für Vollstreckungsaufträge seit dem 1. Januar 2013 Vermögensauskunft (§ 802c ZPO, § 39 Nr. 1 EGZPO)
- Bürgergeld: seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II)
- Treuhänder im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren: für Anträge seit dem 1. Juli 2014 Insolvenzverwalter
- Privatinsolvenz: im Gesetz Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 304 InsO)
- Bei einer Ladung zur Vermögensauskunft den Termin eintragen und die Unterlagen nach dem Wegweiser „Krise erkennen“ bei Frage 5 bereitlegen.
- Bei einer alten Forderung ohne Titel den Tag ihrer Entstehung und den Tag der letzten Mahnung heraussuchen, damit die Verjährung im Einzelfall geprüft werden kann.
- Nach der Aufhebung des Verfahrens Ihre Bemühungen um Arbeit für den Treuhänder laufend festhalten.
Kurz gesagt: Das Glossar erklärt mehr als 60 Begriffe aus Schreiben zu Schulden und Insolvenz in eigenen Worten, mit der Vorschrift und dem Hinweis auf die Seite von schuldlos.de, die das Vorgehen zeigt. Wo ein Name veraltet ist, gilt die heutige Bezeichnung, etwa Abtretungsfrist statt Wohlverhaltensphase und Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
- § 287 InsO: Antrag des Schuldners (Abtretungserklärung, Abtretungsfrist) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 287a InsO: Entscheidung des Insolvenzgerichts (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 295 InsO: Obliegenheiten des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 302 InsO: Ausgenommene Forderungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 304 InsO: Grundsatz (Verbraucherinsolvenzverfahren) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 305 InsO: Eröffnungsantrag des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 692 ZPO: Mahnbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 700 ZPO: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 802c ZPO: Vermögensauskunft des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850k ZPO: Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 882e ZPO: Löschung im Schuldnerverzeichnis (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 19 SGB II: Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 10 RDG: Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde (Registrierung) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Rechtsdienstleistungsregister (Bundesamt für Justiz) (rechtsdienstleistungsregister.de, neues Fenster)
- Insolvenzbekanntmachungen im Internet (Justizportal des Bundes und der Länder) (neu.insolvenzbekanntmachungen.de, neues Fenster)
- Orts- und Gerichtsverzeichnis (Justizportal des Bundes und der Länder) (justizadressen.nrw.de, neues Fenster)
- § 39 InsO: Nachrangige Insolvenzgläubiger (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 866 ZPO: Arten der Vollstreckung (Sicherungshypothek ab 750 Euro) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. November 2000, XI ZR 248/99 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juni 2009, XI ZR 539/07 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)