Diese Vorlage ist für Menschen, denen ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist und die die Forderung ganz oder zum Teil für unberechtigt halten. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger darf aus ihm deshalb schon vollstrecken, während die Frist für den Einspruch noch läuft. Mit einem rechtzeitigen und formgerechten Einspruch erreichen Sie, dass ein Gericht über die Forderung verhandelt und entscheidet, soweit der Einspruch reicht. Der Prozess kehrt dann in den Stand zurück, in dem er vor der Versäumnis war (§ 342 ZPO).
Der Rechtsbehelf gegen den Vollstreckungsbescheid ist der Einspruch (§ 338 mit § 700 Abs. 1 ZPO). Oft wird er Widerspruch genannt. Der Widerspruch richtet sich aber gegen den Mahnbescheid, und nur für ihn ist ein amtlicher Vordruck eingeführt, der dem Mahnbescheid beiliegt. Für den Einspruch gibt es keinen Vordruck. Ein eigenes Schreiben genügt, wenn es den Bescheid bezeichnet und erklärt, dass Einspruch eingelegt wird (§ 340 Abs. 2 ZPO). Das Formular dieser Vorlage ist ein solches Schreiben: Sie kreuzen an, tragen auf Linien ein und unterschreiben. Liegt bei Ihnen erst ein Mahnbescheid und noch kein Vollstreckungsbescheid, passt sie nicht: Dann widersprechen Sie mit dem Vordruck, der dem Mahnbescheid beiliegt, oder über das Portal der Mahngerichte.
Ist die Forderung berechtigt, bringt ein Einspruch Ihnen nichts. Er führt in ein Gerichtsverfahren, dessen Kosten in der Regel trägt, wer unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO), und er hält die Vollstreckung nicht an. Dann passen die Zahlung, eine Bitte um Raten oder, wenn mehrere Gläubiger Geld verlangen, ein Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle besser.
Die Frist: 14 Tage ab dem Datum auf dem gelben Umschlag
- Der Einspruch muss spätestens 14 Tage nach dem Datum auf dem gelben Umschlag bei dem Gericht eingegangen sein, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO).Das Datum auf dem gelben Umschlag ist der Tag der Zustellung, den der Zusteller dort vermerkt. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen, sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO). Sie endet zwei Wochen später am gleichen Wochentag um 24 Uhr. Verlängern lässt sie sich nicht (§ 224 Abs. 2 ZPO). Der Tag der Zustellung zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB, § 222 Abs. 1 ZPO). Fällt das Ende auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, läuft die Frist bis zum Ende des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO). Wie Sie das Datum mit Wochenende und Feiertagen bestimmen, zeigt die Checkliste „Frist beim Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid bestimmen“ in diesem Ratgeber.
- Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor ihrem Ende beim Gericht eingeht. Auf den Tag, an dem Sie ihn abschicken, kommt es nicht an.Rechnen Sie bei einem Brief deshalb die Laufzeit der Post ein. Wird es knapp, wählen Sie einen Weg, bei dem der Eingang belegt ist. Das sind ein Telefax mit Sendebericht, die Abgabe am Gericht gegen Eingangsstempel auf Ihrer Kopie oder ein elektronisches Postfach mit Eingangsbestätigung.
- Gespräche oder Briefe mit dem Gläubiger halten die Frist nicht an.Die Frist läuft gegenüber dem Gericht, und gewahrt wird sie nur durch den Einspruch dort. Auch wenn das Inkassounternehmen schreibt, man werde vorerst nicht vollstrecken, ändert das an der Frist nichts. Wollen Sie verhandeln und zugleich Ihre Einwände erhalten, legen Sie den Einspruch trotzdem rechtzeitig ein. Zurücknehmen können Sie ihn später, mit der Folge, dass Sie die Kosten tragen, die durch den Einspruch entstanden sind (§ 346 mit § 516 Abs. 3 ZPO).
- Kommt der Bescheid von einem Arbeitsgericht oder musste er Ihnen im Ausland zugestellt werden, gilt eine andere Frist. Sie steht in der Belehrung, die mit dem Bescheid zugestellt wird.Jeder Vollstreckungsbescheid muss eine Belehrung über den Einspruch, das Gericht, die Form und die Frist enthalten (§ 699 Abs. 5 mit § 232 ZPO). Beim Arbeitsgericht beträgt sie eine Woche, weil dort für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil § 59 Satz 1 ArbGG gilt (§ 46a Abs. 1 ArbGG mit § 700 Abs. 1 ZPO). Bei einer Zustellung im Ausland ist es ein Monat (§ 339 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Rechnen Sie mit der Frist, die in Ihrer Belehrung steht.
- War Ihr Widerspruch gegen den Mahnbescheid zu spät beim Gericht, nachdem der Vollstreckungsbescheid schon verfügt war, behandelt das Gericht ihn als Einspruch.Das Gericht muss Ihnen das mitteilen (§ 694 Abs. 2 ZPO). Haben Sie keine solche Mitteilung erhalten, aber einen Vollstreckungsbescheid, legen Sie Einspruch ein. Er muss spätestens 14 Tage nach dem Datum auf dem gelben Umschlag bei dem Gericht eingegangen sein, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat.
- Haben Sie von dem Vollstreckungsbescheid erst durch eine Pfändung erfahren, nachsehen lassen, wohin und wann er zugestellt wurde.Die Frist für den Einspruch beginnt erst mit einer wirksamen Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO). Wurde der Bescheid an eine Anschrift zugestellt, unter der Sie zu dieser Zeit nicht mehr wohnten, kann die Zustellung unwirksam sein, und dann hat die Frist nicht zu laufen begonnen. Die Zustellungsurkunde liegt in der Akte des Gerichts, das den Bescheid erlassen hat, und als Partei können Sie die Akte einsehen und sich Abschriften erteilen lassen (§ 299 Abs. 1 ZPO). Legen Sie in einem solchen Fall trotzdem ohne Aufschub Einspruch ein und schreiben Sie dazu, wann und wie Sie von dem Bescheid erfahren haben und warum die Zustellung nach Ihrer Kenntnis nicht wirksam war. Ob sie es war, wird im Einzelfall geprüft. Hat jemand anderes unter Ihrem Namen bestellt, erstatten Sie Anzeige bei der Polizei und nennen dem Gericht und dem Gläubiger das Aktenzeichen der Anzeige.
Wenn die Frist schon abgelaufen ist
- Waren Sie ohne eigenes Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, beantragen Sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis weggefallen ist, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legen im selben Schreiben den Einspruch ein.Die Wiedereinsetzung gibt es bei einer versäumten Notfrist, wenn die Partei ohne ihr Verschulden verhindert war (§ 233 Satz 1 ZPO). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen zu stellen, gerechnet von dem Tag an, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Er braucht dieselbe Form wie der Einspruch, nennt die Tatsachen, aus denen sich die Verhinderung ergibt, und in derselben Frist ist der Einspruch nachzuholen (§ 236 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Tatsachen machen Sie glaubhaft, etwa mit einer Bescheinigung oder einer Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO). Ob ein Hindernis genügt, wird im Einzelfall geprüft.
- Fehlte die Belehrung über den Einspruch oder war sie falsch, sagen Sie das im Antrag ausdrücklich.Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft, wird vermutet, dass Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben (§ 233 Satz 2 ZPO). Legen Sie den Bescheid mit allen Blättern in Kopie bei.
- Ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist ist auch die Wiedereinsetzung ausgeschlossen.So bestimmt es § 234 Abs. 3 ZPO, unabhängig davon, wann das Hindernis entfallen ist.
- Ohne rechtzeitigen Einspruch und ohne Wiedereinsetzung wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Die Forderung verjährt dann erst nach dreißig Jahren, und jede Vollstreckung lässt diese Frist von neuem beginnen.Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB), Zinsen, die danach fällig werden, in der regelmäßigen Frist (§ 197 Abs. 2 BGB). Die Verjährung beginnt erneut, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Einwände gegen die Forderung selbst sind danach nur noch zulässig, wenn ihre Gründe erst nach der Zustellung des Bescheids entstanden sind und mit dem Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 796 Abs. 2 ZPO). Das kann etwa eine spätere Zahlung sein. Ob in einem solchen Sachverhalt noch ein anderer Weg offensteht, wird im Einzelfall geprüft. Steht in einem älteren Vollstreckungsbescheid ein fester Zinssatz, der weit über dem heutigen gesetzlichen Verzugszins liegt, lassen Sie prüfen, ob für die Zukunft eine Änderung in Betracht kommt, und bitten Sie den Gläubiger schriftlich, auf den überhöhten Teil der künftigen Zinsen zu verzichten.
Was der Einspruch nicht bewirkt: die Vollstreckung anhalten
- Der Einspruch allein hält keine Pfändung auf. Dafür braucht es einen eigenen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird (§ 719 Abs. 1 Satz 1 mit § 707 Abs. 1 ZPO). Ohne Sicherheitsleistung darf es das nur, wenn der Bescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihre Säumnis unverschuldet war (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sonst ist eine Einstellung nur gegen eine Sicherheit möglich, deren Höhe das Gericht bestimmt. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist nicht anfechtbar (§ 707 Abs. 2 ZPO). Einen solchen Antrag enthält die Vorlage nicht. Er braucht eine eigene Begründung mit Belegen, und ob er in Ihrem Sachverhalt Aussicht hat, wird im Einzelfall geprüft.
- Ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen lassen, wenn es noch nicht so geführt wird.Das können Sie von Ihrer Bank jederzeit verlangen, auch wenn das Konto im Minus ist (§ 850k Abs. 1 ZPO). Ist das Guthaben schon gepfändet, können Sie die Führung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten Geschäftstags verlangen, der auf Ihr Verlangen folgt (§ 850k Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wie das geht, beschreibt die Seite „Pfändungsschutzkonto einrichten“ in diesem Ratgeber.
- Zahlen Sie während des Einspruchs etwas auf die Forderung, nur mit klarer Bestimmung und mit Beleg.Eine Zahlung kann als Anerkenntnis gewertet werden und lässt die Verjährung neu beginnen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Wer bestreitet, aber zahlen muss, um eine Pfändung abzuwenden, sollte das vorher prüfen lassen.
So erreicht der Einspruch das Gericht
- Den Einspruch an das Gericht richten, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Sein Name und seine Anschrift stehen oben im Bescheid.Der Einspruch wird bei dem Gericht eingelegt, das den Bescheid erlassen hat. Dieses Gericht gibt den Rechtsstreit danach von Amts wegen an das Gericht ab, das im Mahnbescheid für das streitige Verfahren genannt ist (§ 340 Abs. 1 mit § 700 Abs. 1 und 3 ZPO). Meist ist das erlassende Gericht ein zentrales Mahngericht in einem anderen Ort. Ist die Sache schon an ein anderes Gericht abgegeben, erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid (§ 699 Abs. 1 Satz 3 ZPO), und dann steht dieses Gericht oben im Bescheid. Ein Brief an den Gläubiger, an das Inkassounternehmen oder an den Gerichtsvollzieher ist kein Einspruch. Ein Schreiben an ein unzuständiges Gericht wahrt die Frist nur, wenn es noch rechtzeitig beim richtigen Gericht eingeht.
- Das Formular mit der Hand unterschreiben und mit der Post oder per Telefax senden oder am Gericht abgeben.Der Einspruch ist durch eine Einspruchsschrift einzulegen (§ 340 Abs. 1 ZPO), also schriftlich mit Unterschrift. Ein Telefax genügt, wenn es die Unterschrift wiedergibt (§ 130 Nr. 6 ZPO). Heben Sie den Sendebericht auf. Legen Sie dem Formular möglichst eine Kopie für den Antragsteller bei, das Gesetz sagt „soll“ (§ 340a Satz 3 ZPO). Eine einfache E-Mail genügt nicht.
- Elektronisch einreichen nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder auf einem sicheren Übermittlungsweg, für Privatpersonen etwa über das Postfach „Mein Justizpostfach“ mit der BundID.Ein elektronisches Schreiben an das Gericht muss entweder eine qualifizierte elektronische Signatur tragen oder von Ihnen signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein solcher Weg ist das Postfach eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (§ 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Nach Angaben des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen genügt bei „Mein Justizpostfach“ in der Regel Ihr voller Name am Ende des Schreibens. Für die Anmeldung brauchen Sie die BundID mit der Online-Funktion Ihres Personalausweises. Das Schreiben ist eingegangen, sobald es auf dem Empfangsgerät des Gerichts gespeichert ist, und Sie erhalten eine automatische Eingangsbestätigung (§ 130a Abs. 5 ZPO). Speichern Sie diese Bestätigung. Die Pflicht zur elektronischen Einreichung gilt nur für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für Behörden (§ 130d ZPO), für Sie ist der Weg freiwillig.Seite öffnen: Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: Mein Justizpostfach auf justiz.nrw, neues Fenster ↗
- Ohne eigenes Schreiben: den Einspruch bei der Rechtsantragstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll geben.Im Mahnverfahren können Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden (§ 702 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das geht bei jedem Amtsgericht (§ 129a Abs. 1 ZPO). Die Frist wahrt das Protokoll aber erst, wenn es bei dem Gericht eingeht, an das der Einspruch gerichtet ist (§ 129a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Bei knapper Frist geben Sie den Einspruch deshalb bei dem Gericht zu Protokoll, das den Bescheid erlassen hat, oder Sie senden ihn schriftlich dorthin.
- Für den Einspruch selbst brauchen Sie weder eine Rechtsanwältin noch einen Rechtsanwalt, auch wenn später ein Landgericht zuständig ist.Der Anwaltszwang vor dem Landgericht gilt nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 Abs. 1 und 3 ZPO). Den Einspruch können Sie im Mahnverfahren dort erklären (§ 702 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das Verfahren nach der Abgabe an ein Landgericht brauchen Sie dagegen einen Rechtsanwalt (Abschnitt „Was nach dem Einspruch geschieht“).
So füllen Sie das Formular aus
| Absender | Das sind Sie selbst, mit Vor- und Nachnamen und Anschrift, so wie sie im Bescheid unter „Antragsgegner“ stehen. Sind Sie inzwischen umgezogen, tragen Sie die neue Anschrift ein und schreiben die alte darunter, damit das Gericht Sie zuordnen kann. |
|---|
| Gericht | Das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat. Name und Anschrift stehen oben im Bescheid. Nicht das Gericht, das im Bescheid für das streitige Verfahren genannt ist, und nicht der Gläubiger. |
|---|
| Ort und Datum | Der Tag, an dem Sie unterschreiben. |
|---|
| Geschäftsnummer | Pflicht. Schreiben Sie die Geschäftsnummer genau so ab, wie sie oben auf dem Bescheid steht, Zeichen für Zeichen. Ohne sie kann das Gericht Ihren Einspruch kaum dem richtigen Verfahren zuordnen. Das Zeichen des Inkassounternehmens oder eine Kundennummer ersetzt sie nicht. |
|---|
| Antragsteller | Das ist, wer Geld von Ihnen verlangt, so wie er im Bescheid als Antragsteller steht. Ist dort zusätzlich ein Vertreter genannt, tragen Sie trotzdem den Antragsteller selbst ein. |
|---|
| Datum des Bescheids und der Zustellung | Das Datum des Vollstreckungsbescheids und das Datum, das der Zusteller auf dem gelben Umschlag vermerkt hat. Daran lässt sich die Frist nachvollziehen. |
|---|
| Einspruch: ganz oder Teil | Der vorgedruckte Satz erklärt, dass Sie Einspruch einlegen. Zusammen mit den Angaben aus dem Bescheid enthält das Formular damit, was das Gesetz verlangt (§ 340 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Kreuzen Sie genau eines der beiden Kästchen an: das erste, wenn Sie den ganzen Bescheid angreifen, das zweite, wenn Sie nur einen Teil angreifen. Den Teil bezeichnen Sie dann genau mit Posten und Betrag aus dem Bescheid, etwa die Zinsen ab einem bestimmten Tag (§ 340 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Was Sie nicht angreifen, wird nach Ablauf der Frist rechtskräftig. |
|---|
| Begründung | Das Formular enthält keine Begründung, und für den Einspruch ist sie nicht vorgeschrieben. Die Pflicht, Verteidigungsmittel schon mit dem Einspruch vorzubringen, gilt hier nicht (§ 700 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Ihre Einwände bringen Sie vor, wenn der Gläubiger seinen Anspruch begründet hat. Was dann geschieht und welche Fristen gelten, erklärt der Ratgeber „Begründung von Widerspruch oder Einspruch“. |
|---|
| Unterschrift | Unterschreiben Sie mit der Hand und tragen Sie darunter Ihren Namen in Druckschrift ein. Ohne Unterschrift fehlt dem Einspruch die Form, die das Gericht von Amts wegen prüft (§ 341 Abs. 1 ZPO). |
|---|
| Abschrift | Schicken Sie den Einspruch auf Papier, legen Sie möglichst eine Kopie des unterschriebenen Formulars für den Antragsteller bei. Das Gesetz sagt, dass Sie sie einreichen „soll“ (§ 340a Satz 3 ZPO). Als Anlage ist sie im Formular nicht vorgedruckt. Bei elektronischer Einreichung entfällt sie (§ 340a Satz 4 ZPO). |
|---|
| Ihre Kopie | Bewahren Sie eine weitere Kopie mit dem Beleg über den Eingang beim Gericht auf, zusammen mit dem gelben Umschlag. |
|---|
Was nach dem Einspruch geschieht
- Das Gericht, das den Bescheid erlassen hat, gibt die Sache nach Ihrem Einspruch an das Streitgericht ab. Dort wird geprüft, ob der Einspruch rechtzeitig und in der richtigen Form eingegangen ist.Wird Einspruch eingelegt, gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das im Mahnbescheid für das streitige Verfahren bezeichnet ist (§ 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Anders als nach einem Widerspruch braucht es dafür keinen Antrag einer Partei. Die Abgabe wird Ihnen mitgeteilt (§ 700 Abs. 3 Satz 2 mit § 696 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Ob der Einspruch statthaft ist und Form und Frist gewahrt sind, prüft das Streitgericht von Amts wegen. Fehlt es daran, verwirft es ihn als unzulässig (§ 341 Abs. 1, § 700 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Vom Streitgericht erhalten Sie ein neues Aktenzeichen, das Sie von da an in jedem Schreiben angeben.
- Der Gläubiger muss seinen Anspruch jetzt wie in einer Klage begründen. Die Begründung wird Ihnen zugestellt.Die Geschäftsstelle des Streitgerichts gibt ihm auf, den Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen (§ 697 Abs. 1 mit § 700 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Danach wird verfahren wie nach Eingang einer Klage (§ 700 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine besondere Anzeige, dass Sie sich verteidigen wollen, ist nach einem Einspruch nicht nötig, weil die Vorschrift darüber hier nicht gilt (§ 700 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Antworten Sie aber innerhalb der Frist, die das Gericht Ihnen für die Erwiderung setzt.
- Kommt keine Begründung, setzt das Gericht trotzdem einen Termin an.Geht die Anspruchsbegründung nicht in der gesetzten Frist ein und wird der Einspruch nicht verworfen, bestimmt der Vorsitzende den Termin (§ 700 Abs. 5 ZPO). Die Sache ruht also nicht wie nach einem Widerspruch.
- Den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnehmen oder ein Hindernis vorher mit Beleg mitteilen.Erscheinen Sie nach Ihrem Einspruch im Termin nicht oder verhandeln nicht zur Hauptsache, kann das Gericht den Einspruch durch ein zweites Versäumnisurteil verwerfen, und dagegen gibt es keinen weiteren Einspruch (§ 345 ZPO). Verworfen werden darf er nur, soweit das Vorbringen des Gläubigers die Forderung trägt. Sonst hebt das Gericht den Vollstreckungsbescheid auf (§ 700 Abs. 6 ZPO).
- Ist ein Landgericht zuständig, für das Verfahren dort einen Rechtsanwalt beauftragen.Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht ist in der Regel zuständig, wenn es um mehr als 10.000 Euro geht (§ 23 Nr. 1 GVG). Können Sie die Kosten nicht aufbringen, kommt Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn Ihre Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Mit den Kosten rechnen, auch wenn Sie ganz oder teilweise Recht bekommen.Wer unterliegt, trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 ZPO). Kosten, die gerade durch das Versäumen der Widerspruchsfrist entstanden sind, können bei Ihnen bleiben, auch wenn das Gericht den Bescheid später ändert. Das gilt, wenn er in gesetzlicher Weise ergangen war (§ 344 mit § 700 Abs. 1 ZPO).
Typische Fehler
- Den Einspruch an den Gläubiger oder das Inkassounternehmen schicken statt an das Gericht.Nur der Eingang beim Gericht, das den Bescheid erlassen hat, wahrt die Frist.
- Mit dem Gläubiger verhandeln und die 14 Tage verstreichen lassen.Die Frist läuft unabhängig von jedem Gespräch weiter, und nach ihrem Ende ist der Bescheid nur noch mit einer Wiedereinsetzung angreifbar.
- Den Einspruch per E-Mail, telefonisch oder ohne Unterschrift einlegen.Keiner dieser Wege erfüllt die Form der Einspruchsschrift (§ 340 Abs. 1, § 130a Abs. 3 ZPO).
- Einen Teil angreifen, ohne ihn genau zu bezeichnen.Bleibt unklar, was angegriffen ist, kann das Gericht den Umfang nicht sicher bestimmen. Nennen Sie Posten und Betrag so, wie sie im Bescheid stehen.
- Annehmen, der Einspruch halte eine Pfändung auf.Dafür braucht es einen Beschluss über die Einstellung (§ 719 Abs. 1 mit § 707 ZPO). Ohne ihn darf der Gläubiger weiter vollstrecken.
- Die Anspruchsbegründung des Gläubigers unbeantwortet liegen lassen oder den Termin versäumen.Der Einspruch eröffnet nur das Verfahren. Ihre Einwände muss das Gericht erst berücksichtigen, wenn Sie sie innerhalb der gesetzten Frist vortragen (§ 296 Abs. 1 ZPO), und wer den Termin versäumt, riskiert, dass der Einspruch verworfen wird (§ 345, § 700 Abs. 6 ZPO).
Wichtig- Die Vorlage ersetzt keinen amtlichen Vordruck. Für den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist keiner eingeführt. Die Verordnungen über die Vordrucke im Mahnverfahren führen einen Vordruck nur für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid nehmen Sie deshalb den amtlichen Vordruck oder das Portal der Mahngerichte (§ 692 Abs. 1 Nr. 5, § 703c Abs. 2 ZPO). Fehlt der Vordruck, passt die Vorlage „Widerspruch gegen den Mahnbescheid“ in diesem Ratgeber und nicht diese.
- Ein Einspruch kommt nur in Betracht, soweit Sie die Forderung für unberechtigt halten. Wer bestreitet, was er schuldet, muss im Prozess die Wahrheit sagen (§ 138 Abs. 1 ZPO), und am Ende kommen weitere Kosten hinzu.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- § 700 Zivilprozessordnung: Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 338 Zivilprozessordnung: Einspruch (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 339 Zivilprozessordnung: Einspruchsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 340 Zivilprozessordnung: Einspruchsschrift (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 340a Zivilprozessordnung: Zustellung der Einspruchsschrift (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 341 Zivilprozessordnung: Einspruchsprüfung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 342 Zivilprozessordnung: Wirkung des zulässigen Einspruchs (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 344 Zivilprozessordnung: Versäumniskosten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 345 Zivilprozessordnung: Zweites Versäumnisurteil (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 346 Zivilprozessordnung: Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 699 Zivilprozessordnung: Vollstreckungsbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 697 Zivilprozessordnung: Einleitung des Streitverfahrens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 702 Zivilprozessordnung: Form von Anträgen und Erklärungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 129a Zivilprozessordnung: Anträge und Erklärungen zu Protokoll (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 130a Zivilprozessordnung: Elektronisches Dokument (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 233 Zivilprozessordnung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 234 Zivilprozessordnung: Wiedereinsetzungsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 236 Zivilprozessordnung: Wiedereinsetzungsantrag (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 707 Zivilprozessordnung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 719 Zivilprozessordnung: Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 796 Zivilprozessordnung: Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850k Zivilprozessordnung: Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 299 Zivilprozessordnung: Akteneinsicht; Abschriften (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 197 Bürgerliches Gesetzbuch: Dreißigjährige Verjährungsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 212 Bürgerliches Gesetzbuch: Neubeginn der Verjährung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, § 1 (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen: Mein Justizpostfach (justiz.nrw, neues Fenster)
- BayernPortal: Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (bayernportal.de, neues Fenster)
← Zum Wegweiser „Krise erkennen“