Diese Vorlage ist für Menschen, denen ein Amtsgericht einen Mahnbescheid zugestellt hat und die die Forderung ganz oder in einzelnen Posten für unberechtigt halten. Dem Mahnbescheid liegt ein amtlicher Vordruck für den Widerspruch bei, in dem die Geschäftsnummer schon eingedruckt ist. Das Gesetz sagt, dass der Widerspruch mit einem Formular dieser Art erhoben werden soll (§ 692 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Nehmen Sie deshalb zuerst den Vordruck des Gerichts, wenn er noch da ist.
Fehlt er oder ist er beschädigt, hilft die Nachbildung auf dieser Seite. Sie gibt den amtlichen Vordruck Zeile für Zeile wieder, zum Ankreuzen und Ausfüllen. Die Geschäftsnummer aus dem Mahnbescheid tragen Sie dort in Zeile 1 selbst ein, so wie es die amtlichen Hinweise zum Vordruck für jeden anderen Vordruck vorsehen. Unverzichtbar ist, dass der Widerspruch schriftlich und unterschrieben bei dem Gericht ankommt, das den Mahnbescheid erlassen hat (§ 694 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie registrierte Inkassodienstleister dürfen den Vordruck nicht benutzen; für sie ist nur die maschinell lesbare Form zulässig (§ 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Lassen Sie sich vertreten, widerspricht Ihr Rechtsanwalt deshalb auf diesem vorgeschriebenen Weg.
Ob ein Widerspruch für Sie der richtige Schritt ist
- Widersprechen, wenn die Forderung ganz oder in einem Posten nicht stimmt: schon bezahlt, nie bestellt, an die falsche Person gerichtet, verjährt oder mit zu hohen Kosten.Das Mahngericht prüft nicht, ob dem Gläubiger die Forderung zusteht, und schreibt das in den Bescheid (§ 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ihr Widerspruch ist deshalb der Schritt, mit dem diese Prüfung überhaupt erst an ein Gericht kommt. Wie Sie die Posten des Bescheids mit Ihren Unterlagen vergleichen, beschreibt der Ratgeber „Gerichtliches Mahnverfahren: der Ablauf aus Sicht des Schuldners“.
- Nicht widersprechen, nur um Zeit zu gewinnen, wenn die Forderung berechtigt ist.Nach dem Widerspruch kann daraus ein Prozess werden, dessen Kosten am Ende trägt, wer unterliegt (§ 91 Abs. 1 ZPO). Bei einer berechtigten Forderung führen eher die Zahlung oder eine schriftliche Bitte um Raten weiter. Diese Bitte hält den Mahnbescheid allerdings nicht an, und der Gläubiger kann trotzdem den Vollstreckungsbescheid beantragen.
- Nur einem Teil widersprechen, wenn nur einzelne Posten nicht stimmen, etwa die Inkassokosten oder die Zinsen.Das Gesetz erlaubt den Widerspruch ausdrücklich auch gegen einen Teil des Anspruchs (§ 694 Abs. 1 ZPO). Für den Rest, dem Sie nicht widersprechen, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beziffern Sie den angegriffenen Teil deshalb genau, damit klar ist, worüber später gestritten wird und worüber nicht.
- Jeder, der im Mahnbescheid als Antragsgegner steht, widerspricht für sich selbst.Haben Sie und eine zweite Person, etwa Ihr Ehepartner, jeweils einen Mahnbescheid wegen derselben Forderung bekommen, wirkt Ihr Widerspruch nur für Sie. Die Handlungen des einen Beteiligten gereichen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil (§ 61 ZPO). Jeder unterschreibt deshalb einen eigenen Widerspruch mit der Geschäftsnummer aus seinem eigenen Bescheid.
Die Frist und was nach ihrem Ablauf gilt
- Der Widerspruch muss spätestens 14 Tage nach dem Datum auf dem gelben Umschlag beim Mahngericht eingegangen sein.Der Mahnbescheid fordert Sie auf, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung zu zahlen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang Sie widersprechen (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Tag der Zustellung zählt nicht mit, und die Frist endet am selben Wochentag zwei Wochen später um 24 Uhr. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO mit §§ 187, 188 BGB). Den Rechenweg mit Beispielen zeigt die Checkliste „Frist beim Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid bestimmen“.
- Kommt der Mahnbescheid von einem Arbeitsgericht, muss der Widerspruch spätestens eine Woche nach der Zustellung eingegangen sein.So bestimmt es § 46a Abs. 3 ArbGG für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis. Die Frist steht auch im Bescheid. Für diese Bescheide gilt die Nachbildung auf dieser Seite nicht.
- Nach Ablauf der 14 Tage ist ein Widerspruch noch wirksam, bis das Gericht den Vollstreckungsbescheid verfügt, also erlassen hat.Das folgt aus § 694 Abs. 1 ZPO. Vor Ablauf der 14 Tage darf der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid nicht beantragen (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wann er das danach tut, wird Ihnen nicht mitgeteilt (§ 702 Abs. 3 ZPO). Bei maschineller Bearbeitung sollen Eingänge zudem spätestens am folgenden Arbeitstag erledigt sein (§ 689 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auf diese Zeit nach der Frist sollten Sie deshalb nicht bauen. Ist die Frist aber schon vorbei, schicken Sie den Widerspruch trotzdem ohne Aufschub ab.
- Ist der Vollstreckungsbescheid schon verfügt, behandelt das Gericht Ihren verspäteten Widerspruch als Einspruch und teilt Ihnen das mit.So regelt es § 694 Abs. 2 ZPO. Rechtzeitig ist dieser Einspruch nur, wenn er spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids beim Gericht eingeht, und diese Frist ist eine Notfrist (§ 700 Abs. 1 mit § 339 Abs. 1 ZPO). Der Gläubiger darf aus dem Vollstreckungsbescheid schon vollstrecken, und ein Einspruch hält das nicht von selbst auf (§ 719 Abs. 1 ZPO). Was beim Einspruch zu beachten ist, steht in der Checkliste zur Frist.
- Eine Wiedereinsetzung gibt es für die zwei Wochen des Widerspruchs nicht, wohl aber später für die Einspruchsfrist.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur bei einer Notfrist und einigen Begründungsfristen vorgesehen (§ 233 Satz 1 ZPO). Notfristen sind nur die Fristen, die das Gesetz ausdrücklich so nennt (§ 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Widerspruchsfrist nennt es nicht so, und eine Wiedereinsetzung braucht es hier auch nicht, weil der Widerspruch bis zum Vollstreckungsbescheid wirkt. Die Einspruchsfrist dagegen ist eine Notfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO). Waren Sie ohne eigenes Verschulden verhindert, sie einzuhalten, ist die Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu beantragen (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). In derselben Zeit ist auch der Einspruch nachzuholen (§ 236 Abs. 2 ZPO).
Auf welchem Weg der Widerspruch das Mahngericht erreicht
- Erster Weg: den beigefügten amtlichen Vordruck ausfüllen und unterschrieben an das Mahngericht schicken.Der Vordruck für den Widerspruch ist durch eine Verordnung des Bundes eingeführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten). Er ist bei jedem Amtsgericht erhältlich (§ 692 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Weil das Mahngericht ihn maschinell liest, wird er dort am schnellsten zugeordnet.
- Zweiter Weg: den Widerspruch auf dem amtlichen Portal der Länder unter „Folgeanträge“ am Bildschirm ausfüllen, mit Barcode ausdrucken, unterschreiben und mit der Post schicken.Den Weg über das Portal online-mahnantrag.de beschreiben das BayernPortal der Bayerischen Staatsregierung und das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen. Auch dieser Ausdruck braucht Ihre Unterschrift und muss beim Mahngericht eingehen.Seite öffnen: Amtliches Portal der Länder für das Mahnverfahren auf online-mahnantrag.de, neues Fenster ↗
- Dritter Weg: die Nachbildung des Vordrucks auf dieser Seite, wenn der Vordruck des Gerichts nicht mehr da ist.Die Nachbildung enthält dieselben Zeilen und Kästchen wie der amtliche Vordruck. Die Geschäftsnummer ist darin nicht eingedruckt, Sie tragen sie in Zeile 1 selbst ein. Das sehen die amtlichen Hinweise zum Vordruck für den Fall vor, dass jemand einen anderen Vordruck benutzt. Wirksam ist der Widerspruch, wenn er schriftlich und unterschrieben beim Mahngericht eingeht und erkennen lässt, gegen welchen Bescheid er sich richtet (§ 694 Abs. 1 ZPO). Schreiben Sie die Geschäftsnummer deshalb genau so ab, wie sie im Bescheid steht.
- Vierter Weg: den Widerspruch bei der Rechtsantragstelle eines Amtsgerichts zu Protokoll geben, auch bei dem Amtsgericht an Ihrem Wohnort.Im Mahnverfahren können Erklärungen vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts abgegeben werden (§ 702 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 129a Abs. 1 ZPO). Dort wird der Vordruck für Sie ausgefüllt. Wirksam wird der Widerspruch aber erst, wenn das Protokoll beim Mahngericht eingeht (§ 129a Abs. 3 Satz 2 ZPO). Ist die Frist knapp, schicken Sie den Widerspruch deshalb zusätzlich selbst an das Mahngericht.
- Fünfter Weg: ein Telefax mit Ihrer Unterschrift an die Faxnummer des Mahngerichts.Bei einem Telefax genügt die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie (§ 130 Nr. 6 ZPO). Heben Sie den Sendebericht auf, denn er belegt Tag und Uhrzeit der Übermittlung an die Nummer des Gerichts. Die Faxnummer steht im Bescheid oder auf der Internetseite des Gerichts.
- Sechster Weg: ein elektronisches Dokument, aber nur auf einem sicheren Übermittlungsweg und nie als einfache E-Mail.Ein elektronisches Dokument muss eine qualifizierte elektronische Signatur tragen oder von Ihnen signiert auf einem sicheren Übermittlungsweg eingehen. Für Privatpersonen ist das etwa das Postfach eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (§ 130a Abs. 3 und 4 Nr. 4 ZPO). Eine einfache E-Mail genügt nicht, darauf weist das Bayerische Staatsministerium der Justiz ausdrücklich hin.
- Kein Weg: ein Anruf beim Gericht, ein Schreiben an den Gläubiger oder an das Inkassounternehmen, eine Antwort an das Gericht, das für ein späteres Verfahren genannt ist.Der Widerspruch muss bei dem Gericht erhoben werden, das den Mahnbescheid erlassen hat (§ 694 Abs. 1 ZPO). Dessen Name und Anschrift stehen oben im Bescheid. Ein Schreiben an den Gläubiger erreicht das Mahngericht nicht, selbst wenn er das Wort „Widerspruch“ enthält.
Der Vordruck Zeile für Zeile
| Kopf: Mahnsache, gegen, wegen | Hier übernehmen Sie aus dem Mahnbescheid den Antragsteller, also den Gläubiger, sich selbst als Antragsgegner und unter „wegen“ die Bezeichnung der Forderung. Steht im Bescheid ein Inkassounternehmen, übernehmen Sie, ob es als Antragsteller oder als Vertreter aufgeführt ist. |
|---|
| Zeile 1: Datum und Geschäftsnummer | Das Datum, an dem Sie den Widerspruch unterschreiben, und die Geschäftsnummer oben auf dem Mahnbescheid, Ziffer für Ziffer abgeschrieben, mit allen Buchstaben, Bindestrichen und Schrägstrichen. An ihr ordnet das Gericht den Widerspruch Ihrem Verfahren zu. Das Feld mit dem Buchstaben A lassen Sie unverändert. |
|---|
| Anschrift des Mahngerichts | Das Amtsgericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, mit der Anschrift aus dem Kopf des Bescheids. Das ist oft ein zentrales Mahngericht in einem anderen Bundesland, weil es auf den Sitz des Gläubigers ankommt (§ 689 Abs. 2 und 3 ZPO). Nicht gemeint ist das Gericht, das der Bescheid für ein späteres streitiges Verfahren nennt. |
|---|
| Zeile 2: Widerspruch insgesamt | Ein Kreuz in dieses Kästchen, wenn Sie der ganzen Forderung widersprechen, mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten. Die Zeilen 3 und 4 lassen Sie dann frei. Nach den amtlichen Hinweisen gilt ein unterschriebener Vordruck auch dann als Widerspruch gegen alles, wenn die Zeilen 2 bis 4 ganz leer bleiben. |
|---|
| Zeilen 3 und 4: Widerspruch gegen einen Teil | Ein Kreuz in Zeile 3 und dazu in Zeile 4 das passende Feld: bei der Hauptforderung den Teilbetrag in Euro, bei den Zinsen ein Kreuz für alle Zinsen, bei den laufenden Zinsen den Zinssatz im Jahr, den Sie gelten lassen, bei den Verfahrenskosten ein Kreuz für alle Verfahrenskosten, bei den anderen Nebenforderungen, etwa Inkassokosten, den Betrag in Euro. Beim Zinssatz dürfen Sie nach den amtlichen Hinweisen auch schreiben, wie viele Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Sie gelten lassen, zum Beispiel B+2 für 2 Prozentpunkte. Passt Ihr Teilwiderspruch nicht in diese Felder, beschreiben Sie ihn genau auf einem eigenen Blatt und verbinden es fest mit dem Vordruck. Für den Teil, dem Sie nicht widersprechen, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO). |
|---|
| Zeile 5: Ihre Anschrift | Nur ausfüllen, wenn Ihre Anschrift im Mahnbescheid falsch oder veraltet ist. Ein Postfach genügt nicht. |
|---|
| Zeilen 6 und 7: gesetzlicher Vertreter | Nur ausfüllen, wenn der Widerspruch für jemanden erhoben wird, der nicht selbst prozessfähig ist, etwa für ein minderjähriges Kind durch die Eltern oder für eine Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer. Wer für sich selbst widerspricht, lässt diese Zeilen frei. |
|---|
| Zeilen 8 bis 11: Bevollmächtigter | Nur ausfüllen, wenn Sie sich vertreten lassen. In das Kästchen in Zeile 8 gehört dann eine Nummer: 3 für einen Rechtsbeistand, 4 für eine andere Person. Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister dürfen diesen Vordruck nicht verwenden (§ 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zeile 11 nimmt ein Geschäftszeichen auf, wenn eines verwendet wird. |
|---|
| Zeile 12: Absender und Unterschrift | Links Ihr Name und Ihre Anschrift als Absender, rechts Ihre Unterschrift mit der Hand. Ohne Unterschrift ist der Widerspruch nach den amtlichen Hinweisen unwirksam. Der Widerspruch ist schriftlich zu erheben (§ 694 Abs. 1 ZPO), und zu einem Schriftstück an das Gericht gehört die Unterschrift dessen, der es verantwortet (§ 130 Nr. 6 ZPO). |
|---|
| Verjährung und Gründe | Der Vordruck hat dafür kein Feld, und eine Begründung verlangt das Gesetz für den Widerspruch nicht. Ob die Forderung verjährt ist, prüft das Mahngericht nicht. Die Verjährung wirkt nur, wenn Sie sich auf sie berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Das tun Sie im streitigen Verfahren; was dann geschieht, erklärt der Ratgeber „Begründung von Widerspruch oder Einspruch“. |
|---|
Was Sie beilegen und wie Sie den Eingang belegen
- Beilegen müssen Sie in der Regel nichts.Den Mahnbescheid selbst behalten Sie. Schicken Sie nie Originale mit. Bearbeitet das Mahngericht das Verfahren nicht maschinell, soll dem Widerspruch eine Abschrift für den Antragsteller beiliegen (§ 695 Satz 3 ZPO).
- Eine Kopie des unterschriebenen Widerspruchs für Ihre Unterlagen anfertigen, zusammen mit dem gelben Umschlag.Das Mahngericht unterrichtet den Gläubiger von Ihrem Widerspruch und vom Tag seines Eingangs (§ 695 Satz 1 ZPO). Eine Nachricht an Sie schreibt das Gesetz dafür nicht vor. Ihre Kopie und der Beleg über den Eingang sind deshalb oft das Einzige, was Sie in der Hand haben.
- Den Eingang belegen: bei Abgabe am Gericht den Eingangsstempel auf Ihrer Kopie, beim Telefax den Sendebericht, bei der Post ein Einschreiben mit Rückschein.Maßgeblich ist der Eingang beim Mahngericht, nicht das Absenden. Ein Einschreiben belegt den Zugang, sagt aber nichts darüber, was im Umschlag war. Bei knapper Frist ist das Telefax deshalb der Weg mit dem besseren Beleg.
Was nach dem Widerspruch geschieht
- Das Mahngericht gibt die Sache nur dann an das Streitgericht ab, wenn eine Seite das streitige Verfahren beantragt.Das regelt § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Gläubiger kann diesen Antrag schon in den Mahnantrag aufnehmen (§ 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO), dann gibt das Mahngericht nach Ihrem Widerspruch ohne weiteren Antrag ab. Die Abgabe wird Ihnen mitgeteilt (§ 696 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Beantragt niemand das streitige Verfahren, bleibt die Sache beim Mahngericht liegen. Die Forderung ist damit nicht erloschen.
- Nach der Abgabe muss zuerst der Gläubiger seinen Anspruch wie in einer Klageschrift begründen.Das Streitgericht gibt ihm dafür zwei Wochen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seine Begründung wird Ihnen zugestellt, oft mit einer Frist für Ihre schriftliche Erwiderung (§ 697 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Diese Frist ist ernst zu nehmen. Wie das Verfahren dort weitergeht, beschreibt der Ratgeber „Gerichtliches Mahnverfahren: der Ablauf aus Sicht des Schuldners“.
- Bei einem Teilwiderspruch mit dem Vollstreckungsbescheid über den übrigen Teil rechnen.Für den Teil, dem Sie nicht widersprochen haben, kann der Gläubiger den Vollstreckungsbescheid beantragen (§ 699 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zahlen Sie diesen Teil, geben Sie im Verwendungszweck die Geschäftsnummer an. Der Gläubiger muss in seinem Antrag angeben, was Sie auf den Mahnbescheid gezahlt haben (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
- Stellt sich heraus, dass die Forderung doch berechtigt ist, den Widerspruch zurücknehmen.Die Rücknahme ist möglich bis zum Beginn Ihrer mündlichen Verhandlung zur Hauptsache, nicht mehr nach einem Versäumnisurteil gegen Sie, und sie kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden (§ 697 Abs. 4 ZPO). Eine frühe Rücknahme hält die Kosten in der Regel niedriger als ein Prozess bis zum Urteil.
Typische Fehler
- Den Widerspruch an den Gläubiger, an das Inkassounternehmen oder an das Gericht für das streitige Verfahren schicken statt an das Mahngericht.Nur der Eingang beim Mahngericht zählt (§ 694 Abs. 1 ZPO).
- Bei einem Teilwiderspruch nur schreiben, die Forderung sei zu hoch, ohne Posten und Betrag zu nennen.Ein Widerspruch ohne erkennbaren Umfang lässt offen, was der Gläubiger vollstrecken darf. Halten Sie sich an die Bezeichnungen und Beträge im Bescheid.
- Auf die Bitte um Raten vertrauen und deshalb nicht widersprechen, obwohl ein Posten nicht stimmt.Eine Bitte um Raten hält keine Frist an. Schon die Bitte kann zudem als Anerkenntnis gewertet werden, und dann beginnt die Verjährung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Widersprechen Sie dem strittigen Teil deshalb fristgerecht und schreiben Sie dem Gläubiger getrennt davon.
- Den Vordruck ohne Unterschrift, ohne Geschäftsnummer oder als einfache E-Mail abschicken.Ohne Unterschrift ist der Widerspruch unwirksam. Ohne die richtige Geschäftsnummer kann das Mahngericht ihn nicht sicher Ihrem Verfahren zuordnen. Eine einfache E-Mail ist kein zulässiger Weg.
- Den gelben Umschlag wegwerfen.Auf ihm steht der Tag der Zustellung, von dem an die Frist läuft. Ohne ihn lässt sich später kaum zeigen, wann Ihre Frist begann.
Wichtig- Der Vordruck des Gerichts geht vor. Die Nachbildung auf dieser Seite ist für den Fall gedacht, dass er fehlt oder beschädigt ist. Für Rechtsanwälte und registrierte Inkassodienstleister ist nur die maschinell lesbare Form zulässig (§ 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
- Ein Widerspruch ist richtig, wenn Sie die Forderung ganz oder teilweise bestreiten. Ob die Forderung berechtigt, verjährt oder überhöht ist, wird im Einzelfall geprüft, telefonisch, per Video oder persönlich. Die Frist läuft während dieser Prüfung weiter.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- § 692 Zivilprozessordnung: Mahnbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 694 Zivilprozessordnung: Widerspruch gegen den Mahnbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 695 Zivilprozessordnung: Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 696 Zivilprozessordnung: Verfahren nach Widerspruch (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 697 Zivilprozessordnung: Einleitung des Streitverfahrens (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 699 Zivilprozessordnung: Vollstreckungsbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 702 Zivilprozessordnung: Form von Anträgen und Erklärungen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 703c Zivilprozessordnung: Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 129a Zivilprozessordnung: Anträge und Erklärungen zu Protokoll (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 130a Zivilprozessordnung: Elektronisches Dokument (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 233 Zivilprozessordnung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 61 Zivilprozessordnung: Wirkung der Streitgenossenschaft (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 46a Arbeitsgerichtsgesetz: Mahnverfahren (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 214 Bürgerliches Gesetzbuch: Wirkung der Verjährung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- BayernPortal: Widerspruch gegen einen Mahnbescheid und Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (bayernportal.de, neues Fenster)
- Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen: Widerspruch in maschinell lesbarer Form (justiz.nrw, neues Fenster)
- Bayerisches Staatsministerium der Justiz: Das Mahnverfahren, ein kurzer Prozess (Faltblatt) (justiz.bayern.de, neues Fenster)
← Zum Wegweiser „Krise erkennen“