Diese Checkliste ist für Menschen mit Schulden, die einen Termin bei einer Schuldnerberatungsstelle haben oder einen suchen. Welche Unterlagen gebraucht werden, legt jede Stelle selbst fest. Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales nennt als Beispiele Nachweise über Einnahmen und Ausgaben, Bescheide, die Lohnsteuerbescheinigung, Mahnungen, aktuelle Forderungsaufstellungen und Pfändungsbeschlüsse. Fragen Sie bei der Vereinbarung des Termins, ob die Stelle einen eigenen Bogen zum Vorbereiten hat, und füllen Sie ihn vorher aus.
Die Ordnung dieser Liste folgt dem, was später gebraucht wird. Kommt es nach einem gescheiterten Einigungsversuch zum Antrag auf Verbraucherinsolvenz, verlangt das Gesetz ein Verzeichnis Ihres Vermögens und Einkommens, ein Verzeichnis der Gläubiger und eines der Forderungen, mit der Erklärung, dass alles richtig und vollständig ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Was Sie jetzt geordnet zusammenstellen, ist deshalb schon die Grundlage für diese Verzeichnisse.
Wenn etwas fehlt, ist das kein Grund, den Termin abzusagen. Manches lässt sich nachreichen, und für Forderungsaufstellungen gibt es einen eigenen Weg, der unten beschrieben ist.
Was die Beratungsstelle zuerst wissen muss
- Eine Kündigung der Wohnung, eine Räumungsklage oder einen Termin für die Räumung, mit Datum.Diese Schreiben nennt die Liste des Staatsministeriums ausdrücklich. Sagen Sie sie schon bei der Terminvereinbarung, damit die Stelle einschätzen kann, wie dringend es ist. Eine Zusage, dass der Termin deshalb vorgezogen wird, gibt es nicht. Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen zählt ein bestimmter Tag. Ab Zustellung der Räumungsklage bleiben zwei Monate. Bis zu ihrem Ende muss alles bezahlt sein, was an Miete und Nutzungsentschädigung bis zum Tag der Zahlung fällig ist, auch die Monate nach der Zustellung. Gleich steht die Erklärung einer öffentlichen Stelle, etwa des Jobcenters, für den Betrag einzustehen. Dann wird die Kündigung unwirksam, außer dieser Weg wurde in den zwei Jahren davor schon einmal genutzt (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Hat der Vermieter neben der fristlosen auch ordentlich gekündigt, macht die Zahlung oder die Erklärung der öffentlichen Stelle nur die fristlose Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung kann das Mietverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist trotzdem beenden. Lassen Sie diese Kündigung deshalb rechtlich prüfen. Notieren Sie deshalb den Tag der Zustellung und stellen Sie den Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt ohne Aufschub.
- Eine angekündigte Sperre von Strom oder Gas, mit dem Tag der Androhung und dem angekündigten Beginn.Der Lieferant darf die Versorgung frühestens vier Wochen nach der Androhung unterbrechen lassen, und den Beginn muss er Ihnen acht Werktage vorher brieflich ankündigen (§ 41f Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 EnWG). Beide Schreiben gehören in diesen Stapel. Wie Sie darauf antworten, steht im Ratgeber „Energieschulden: Stromsperre oder Gassperre abwenden“.
- Eine Pfändung von Konto oder Lohn und das Schreiben der Bank oder des Arbeitgebers dazu.Ist Ihr Konto noch kein Pfändungsschutzkonto, stellen Sie die Umstellung bei Ihrer Bank nicht bis zum Termin zurück. Sie können sie jederzeit verlangen, auch bei einem Konto im Minus. Ist das Guthaben schon gepfändet, gilt der Schutz vom Beginn des vierten Geschäftstags nach Ihrem Verlangen an (§ 850k Abs. 1 und 2 ZPO).
- Laufende Strafverfahren oder eine Geldstrafe, für die eine Ersatzfreiheitsstrafe droht.Auch das nennt die Liste des Staatsministeriums. Fragen Sie im ersten Gespräch, wer in der Stelle Ihre Angaben erfährt. Staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen machen sich strafbar, wenn sie ein ihnen anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Im Strafverfahren gehören Schuldnerberater aber nicht zu den Berufen, die § 53 Abs. 1 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Fragen Sie deshalb auch, wie die Stelle mit Angaben zu einem Strafverfahren umgeht.
- Einen gelben Umschlag mit Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid und das Zustelldatum darauf.Gegen einen Mahnbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung widersprechen, und danach noch so lange, bis der Vollstreckungsbescheid verfügt ist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3, § 694 Abs. 1 ZPO). Gegen einen Vollstreckungsbescheid läuft eine Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch, die sich nicht verlängern lässt (§ 700 Abs. 1, § 339 Abs. 1 ZPO). Beide Fristen laufen unabhängig vom Beratungstermin. Liegt der Termin nach dem Ende der Frist, müssen Sie vorher selbst entscheiden. Wie Sie das Ende der Frist bestimmen, zeigt die Checkliste „Frist beim Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid bestimmen“.
Zu Ihrer Person und Ihrem Haushalt
- Personalausweis oder Reisepass.
- Wenn für Sie eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist: der Beschluss des Betreuungsgerichts mit dem Aufgabenkreis.Eine rechtliche Betreuung nimmt Ihnen nicht das Recht, sich selbst an eine Schuldnerberatung zu wenden, Ihre Unterlagen vorzulegen und Ihre Wünsche zu sagen. Ihr Betreuer unterstützt Sie dabei, Ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, und hat Ihren Wünschen grundsätzlich zu entsprechen (§ 1821 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB). Anders ist es, soweit das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat. Für Erklärungen in diesem Aufgabenbereich brauchen Sie dann die Einwilligung Ihres Betreuers (§ 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB), außer wenn eine Erklärung Ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (§ 1825 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ob ein solcher Vorbehalt besteht und wofür, steht im Beschluss, und daran sieht die Stelle, was Sie selbst vereinbaren können. Ob und wie Ihr Betreuer an den Gesprächen teilnimmt, besprechen Sie mit der Stelle.
- Mietvertrag mit der letzten Nebenkostenabrechnung, bei Wohneigentum Darlehensvertrag und Grundbuchauszug.
- Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden oder Vereinbarungen über Unterhalt, den Sie zahlen oder erhalten.Wie vielen Menschen Sie gesetzlich Unterhalt leisten, bestimmt mit, wie viel von Ihrem Einkommen pfändbar ist (§ 850c Abs. 2 ZPO), und damit auch, was Sie Gläubigern anbieten können.
- Versicherungsscheine mit Beitrag, besonders Kranken-, Haftpflicht-, Lebens- und Rentenversicherungen.Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung zählt zu Ihrem Vermögen und gehört später auch in das Vermögensverzeichnis eines Insolvenzantrags. Die Stelle braucht deshalb den Wert aus der letzten Mitteilung des Versicherers.
Einnahmen
- Die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen und die letzte Lohnsteuerbescheinigung.Drei Monate sind ein Vorschlag, der Schwankungen zeigt. Fragen Sie die Stelle, ob sie mehr sehen möchte.
- Die aktuellen Bescheide über Leistungen: Jobcenter oder Sozialamt, Rente, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Elterngeld.Die Liste des Staatsministeriums nennt Nachweise über die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen eigens. An den Bescheiden lässt sich auch erkennen, ob Ihnen eine Leistung zustehen könnte, die Sie noch nicht beziehen. Wird eine Leistung auf Ihr Pfändungsschutzkonto überwiesen, kann die Stelle, die sie zahlt, Ihnen auf Antrag eine Bescheinigung für höhere Freibeträge ausstellen (§ 903 Abs. 3 ZPO).
- Bei Selbstständigkeit: der letzte Einkommensteuerbescheid, die Gewinnermittlung des letzten Jahres und eine Aufstellung der Einnahmen der laufenden Monate.Haben Sie die Selbstständigkeit beendet, legen Sie die Abmeldung des Gewerbes oder die Mitteilung an das Finanzamt dazu. Waren Sie selbstständig, prüft das Insolvenzgericht beim Antrag zwei Dinge: ob Sie im Zeitpunkt des Antrags höchstens 19 Gläubiger haben und ob gegen Sie noch Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Dazu zählen etwa offener Lohn, Beiträge zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer für frühere Beschäftigte. Nur wenn beides passt, steht Ihnen die Verbraucherinsolvenz offen (§ 304 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 InsO). Wer noch selbstständig tätig ist, stellt einen Antrag nach den allgemeinen Vorschriften. Die Zahl Ihrer Gläubiger und diese Belege entscheiden also über den Weg.
Ausgaben und Konten
- Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate, auch von Konten, die im Minus sind.Aus den Auszügen ergeben sich die festen Ausgaben. Markieren Sie Abbuchungen, die Sie nicht zuordnen können. Unterhalten Sie mehr als ein Pfändungsschutzkonto, sagen Sie das, denn jede Person darf nur eines haben (§ 850k Abs. 3 ZPO).
- Verträge mit monatlichen Kosten: Strom, Gas, Telefon und Mobilfunk, Internet, Abonnements, Leasing.
- Eine eigene Aufstellung Ihrer monatlichen Ausgaben für Lebensmittel, Fahrten und Kinder, so gut es geht geschätzt.
Schulden
- Ihre Übersicht über alle Schulden, auch wenn sie noch Lücken hat.Die Spalten der Checkliste „Übersicht über alle Schulden“ folgen dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, der Anlage 6 des amtlichen Vordrucks zur Verbraucherinsolvenz. Die Stelle kann darauf aufbauen. Nehmen Sie auch Forderungen auf, die Sie für unberechtigt halten, und vermerken Sie das daneben.
- Alle Schreiben der Gläubiger, nach Gläubiger geordnet, das neueste oben, mit den gelben Umschlägen.
- Titel: Vollstreckungsbescheide, Urteile, notarielle Urkunden mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung.Aus einem Titel kann der Gläubiger vollstrecken. Bei einem Vollstreckungsbescheid oder Urteil kommt es für Einwände deshalb oft auf Fristen an, die schon abgelaufen sein können. Die Stelle braucht das Datum der Zustellung, das auf dem Schriftstück oder dem Umschlag steht.
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Pfändungsverfügungen von Behörden und das Protokoll einer abgegebenen Vermögensauskunft.
- Kreditverträge, Bürgschaften und Mitunterschriften für andere, Abtretungen von Lohn oder Versicherungen.Eine Lohnabtretung steht oft klein gedruckt im Kreditvertrag. Eine Abtretung wird durch Vertrag wirksam, ein Gericht ist daran nicht beteiligt (§ 398 BGB). Sie findet sich deshalb in keinem gerichtlichen Schreiben, sondern nur im Vertrag selbst. Haben Sie für den Kredit eines nahestehenden Menschen mitunterschrieben oder gebürgt, etwa für den Partner, ohne selbst etwas von dem Geld zu haben, sagen Sie das der Stelle ausdrücklich. Eine solche Verpflichtung kann sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 Abs. 1 BGB), etwa wenn sie Sie schon bei der Unterschrift finanziell krass überforderte. Lassen Sie das prüfen, bevor Sie dafür Raten zusagen oder diese Schuld in einen Plan aufnehmen. Eine Restschuldbefreiung des anderen befreit Sie als Mitschuldner oder Bürgen nicht (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO).
- Forderungsaufstellungen, die Sie bei Gläubigern angefordert haben, und Ihre Anfragen dazu mit Datum.Weisen Sie in Ihrer Anfrage darauf hin, dass Sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in naher Zukunft beabsichtigen. Dann muss der Gläubiger Ihnen auf seine Kosten eine schriftliche Aufstellung geben, mit Hauptforderung, Zinsen und Kosten getrennt (§ 305 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO). Eine Vorlage dafür ist die „Bitte um eine Forderungsaufstellung“.
Ihre Notizen zum Termin
Beratungsstelle, Anschrift, Ansprechperson und Telefon
Termin am / angefragt am / Wartezeit laut Stelle
Entgelt für die Beratung: ja oder nein, Höhe laut Hinweis der Stelle
Geeignete Stelle für die Bescheinigung über den Einigungsversuch: ja oder nein
Fragen, die Sie stellen möchten
Was nachzureichen ist, bis wann
Wichtig- Geben Sie Kopien ab und behalten Sie die Originale. Bitten Sie um einen Vermerk, welche Unterlagen die Stelle von Ihnen erhalten hat.
- Die Schuldnerberatung ist in Bayern eine Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte, die sie selbst oder über die Träger der freien Wohlfahrtspflege anbieten. Das Sozialamt am Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung nennt Ihnen die Stelle, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
- Vom 20. November 2026 an darf eine Schuldnerberatungsstelle ein Entgelt verlangen, das Sie nicht unangemessen belastet und keinen Gewinn bringt. Sie muss Sie rechtzeitig vor der Beratung auf das Entgelt und seine Höhe hinweisen (§ 3 Schuldnerberatungsdienstegesetz). Einzelheiten stehen unter Recht aktuell.
- Wollen Sie später einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen, brauchen Sie die Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle. Sie muss zeigen, dass ein Einigungsversuch mit allen Gläubigern höchstens sechs Monate vor dem Antrag ohne Erfolg geblieben ist (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Welche Stellen geeignet sind, bestimmen die Länder. Fragen Sie deshalb gleich, ob die Stelle nach dem Recht Ihres Landes eine geeignete Stelle ist.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Amtliche Quellen- BayernPortal: Schulden, Beratung (Schuldnerberatung), Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (bayernportal.de, neues Fenster)
- § 304 Insolvenzordnung: Grundsatz (Verbraucherinsolvenzverfahren) (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 305 Insolvenzordnung: Eröffnungsantrag des Schuldners (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 569 Bürgerliches Gesetzbuch: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Urteile vom 19. September 2018, VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17 (Pressemitteilung Nr. 155/2018) (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- § 41f Energiewirtschaftsgesetz: Unterbrechung der Energieversorgung bei Zahlungsverzug (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 850k Zivilprozessordnung: Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 903 Zivilprozessordnung: Nachweise über Erhöhungsbeträge (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 692 Zivilprozessordnung: Mahnbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 694 Zivilprozessordnung: Widerspruch gegen den Mahnbescheid (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 339 Zivilprozessordnung: Einspruchsfrist (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 203 Strafgesetzbuch: Verletzung von Privatgeheimnissen (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher vom 12. Oktober 2026, BGBl. 2026 I Nr. 293 (recht.bund.de, neues Fenster)
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2005, IX ZB 55/04 (bundesgerichtshof.de, neues Fenster)
- § 53 Strafprozessordnung: Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1821 Bürgerliches Gesetzbuch: Pflichten des Betreuers, Wünsche des Betreuten (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 1825 Bürgerliches Gesetzbuch: Einwilligungsvorbehalt (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 138 Bürgerliches Gesetzbuch: Sittenwidriges Rechtsgeschäft, Wucher (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
- § 301 Insolvenzordnung: Wirkung der Restschuldbefreiung (gesetze-im-internet.de, neues Fenster)
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