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Antrag auf Stundung beim Finanzamt

Wann Sie den Antrag stellen, was hineingehört, welches Formular das Bayerische Landesamt für Steuern dafür bereithält und was die Stundung kostet.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Das Finanzamt kann eine Steuer ganz oder teilweise stunden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für Sie bedeuten würde und der Anspruch durch den Aufschub nicht gefährdet erscheint. In der Regel soll das nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung geschehen (§ 222 Satz 1 und 2 AO). Das Gesetz sagt „können“. Die Stundung liegt also im Ermessen des Finanzamts, einen Anspruch auf sie gibt es nicht. Ihr Antrag muss deshalb die Tatsachen liefern, auf die das Finanzamt sein Ermessen stützen kann, und er muss sie belegen.

Eine erhebliche Härte kann aus sachlichen oder aus persönlichen Gründen bestehen. Sachlich ist sie etwa dann begründet, wenn Ihnen in Kürze eine Erstattung zusteht, mit der die fällige Steuer verrechnet werden kann. Für persönliche Gründe verlangt die Verwaltung zweierlei, so beschreibt es das Land Berlin in seinem ServicePortal. Sie müssen auf den Aufschub angewiesen sein, weil Sie das Geld vorübergehend weder haben noch zumutbar beschaffen können. Außerdem dürfen Sie die Schwierigkeiten weder selbst herbeigeführt noch Ihre steuerlichen Pflichten verletzt haben.

Das Bayerische Landesamt für Steuern rät, sich möglichst frühzeitig, am besten vor Fälligkeit, an das zuständige Finanzamt zu wenden. Ansprechpartner sind dort die Stundungs- und Erlassstelle und die Vollstreckungsstelle. Ein eigenes Antragsformular hält das Landesamt nicht bereit, wohl aber den Vordruck für die Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, auf den sich dieses Merkblatt bezieht.

Bevor Sie den Antrag stellen

  • Den Tag der Fälligkeit aus dem Bescheid heraussuchen und den Antrag so absenden, dass er vorher beim Finanzamt ist.Ist die Steuer bei Ablauf des Fälligkeitstags nicht entrichtet, entsteht kraft Gesetzes für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von einem Prozent des Rückstands, der dafür auf volle 50 Euro abgerundet wird (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Säumnis bis zu drei Tagen bleibt ohne Zuschlag, nicht aber bei Zahlung mit Bargeld oder Scheck (§ 240 Abs. 3 AO). Eine Überweisung gilt erst an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird (§ 224 Abs. 2 Nr. 2 AO). Ob eine Stundung, die erst nach der Fälligkeit beantragt wird, auf den Fälligkeitstag zurückwirkt, entscheidet das Finanzamt. Tut sie es nicht, kommt für die schon entstandenen Zuschläge ein Antrag auf Erlass in Betracht (§ 227 AO). Waren Sie bei Fälligkeit zahlungsunfähig oder überschuldet, kann ein Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge sinnvoll sein. Ob und in welchem Umfang das Finanzamt erlässt, wird im Einzelfall geprüft. Stellen Sie einen solchen Antrag mit Belegen über Ihre Zahlungsunfähigkeit in der Zeit der Säumnis, möglichst zusammen mit einem Vorschlag, wie Sie die Steuer selbst zahlen. Gegen eine Ablehnung ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 AO).
  • Prüfen, ob der Bescheid selbst falsch ist.Dann ist nicht die Stundung der richtige Weg, sondern der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO), verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Sie soll gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für Sie wäre (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Einspruch allein hält die Zahlungspflicht nicht auf (§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO). Beides lässt sich in einem Schreiben verbinden, wenn der Bescheid teilweise falsch ist und Sie den richtigen Teil nicht auf einmal zahlen können. Beruht der Bescheid auf einer Schätzung, weil Ihre Erklärung fehlte (§ 162 AO), legen Sie die Erklärung mit dem Einspruch vor. Ist die Frist verstrichen, steht der Bescheid aber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, können Sie seine Änderung beantragen, solange der Vorbehalt wirksam ist (§ 164 Abs. 2 Satz 2 AO). Ob ein Vorbehalt besteht, steht im Bescheid.
  • Klären, welche Steuer betroffen ist, denn nicht jede lässt sich stunden und nicht jede stundet das Finanzamt.Beträge, die Sie für Dritte einbehalten und abführen, vor allem die Lohnsteuer Ihrer Beschäftigten, nimmt das Gesetz von der Stundung aus (§ 222 Satz 3 und 4 AO). Für Einkommensteuer und Umsatzsteuer gilt dieser Ausschluss nicht. Ob das Finanzamt diese Steuern stundet, wird im Einzelfall geprüft. Die Gewerbesteuer erheben die Gemeinden (§ 1 GewStG), und für sie gilt die Vorschrift über die Stundung entsprechend (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AO). Richten Sie den Antrag deshalb an die Stelle, die den Gewerbesteuerbescheid erlassen hat, und nicht an das Finanzamt.
  • Bei einer Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten prüfen, ob die Aufteilung der Steuer in Betracht kommt.Wer zusammen veranlagt wurde, schuldet die ganze Steuer als Gesamtschuldner. Jeder Ehegatte kann beantragen, die Vollstreckung auf den Betrag zu beschränken, der bei einer Aufteilung auf ihn entfällt (§ 268 AO). Maßstab ist das Verhältnis der Beträge, die sich bei Einzelveranlagung ergeben würden (§ 270 Satz 1 AO). Der Antrag geht schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift an das Finanzamt, das für die Einkommensteuer zuständig ist, frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots und nur, solange die Steuer noch nicht vollständig getilgt ist (§ 269 AO). Die Aufteilung ersetzt keine Stundung, sie begrenzt nur, wegen welchen Betrags gegen jeden vollstreckt werden darf.
  • Bei laufenden Vorauszahlungen zuerst prüfen, ob sie noch zu Ihrem Einkommen passen.Die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer richten sich zunächst nach der letzten Veranlagung, das Finanzamt kann sie aber an die Steuer anpassen, die sich für das laufende Jahr voraussichtlich ergibt (§ 37 Abs. 3 Satz 2 und 3 EStG). Ist Ihr Gewinn eingebrochen, ist ein Antrag auf Herabsetzung mit einer aktuellen Gewinnschätzung der genauere Weg als die Stundung einer Vorauszahlung, die zu hoch festgesetzt ist.
  • Die eigenen Pflichten in Ordnung bringen: fehlende Steuererklärungen abgeben, laufende Anmeldungen und Vorauszahlungen pünktlich erledigen.Bei einer Stundung aus persönlichen Gründen prüft die Verwaltung auch, ob Sie die Zahlungsschwierigkeiten selbst herbeigeführt und ob Sie steuerliche Pflichten verletzt haben. Eine Erklärung, die noch aussteht, spricht gegen Sie. Geben Sie sie deshalb möglichst vor oder mit dem Antrag ab. Wer eine Erklärung nicht oder zu spät abgibt, riskiert einen Verspätungszuschlag. Bei Jahreserklärungen setzt das Finanzamt ihn in der Regel fest, wenn die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs eingeht, mit steuerlicher Beratung binnen 19 Monaten, außer etwa die Steuer wird auf null Euro festgesetzt (§ 152 Abs. 1 bis 3 AO). Außerdem kann es die Abgabe mit Zwangsgeld durchsetzen, im einzelnen Fall bis zu 25.000 Euro (§ 329 AO). Ist Ihnen nach Ihren persönlichen Verhältnissen weder die elektronische noch die schriftliche Erklärung zuzumuten, können Sie sie beim Finanzamt zur Niederschrift erklären (§ 151 AO).
  • Bei älteren Rückständen notieren, in welchem Jahr die Steuer fällig wurde und wann das Finanzamt zuletzt gemahnt, gestundet oder vollstreckt hat.Steuern unterliegen einer eigenen Zahlungsverjährung von fünf Jahren, bei Steuerhinterziehung von zehn Jahren (§ 228 Satz 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstmals fällig geworden ist, nicht aber vor Ablauf des Jahres, in dem der Bescheid wirksam geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Unterbrochen wird sie unter anderem durch eine Stundung, einen Zahlungsaufschub, eine Vollstreckungsmaßnahme und jede schriftliche Geltendmachung, und mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Frist (§ 231 Abs. 1 bis 3 AO). Ist die Verjährung eingetreten, erlischt der Anspruch mit den Zinsen (§ 232 AO). Liegt eine Forderung schon Jahre zurück, lassen Sie deshalb prüfen, ob sie verjährt sein kann, bevor Sie eine Stundung beantragen oder Raten anbieten, denn eine gewährte Stundung unterbricht die Verjährung.

So ist das Formular aufgebaut

Das Formular hat zwei Teile. Im ersten Teil tragen Sie Ihre Steuernummer, das Finanzamt und die Steuer mit Betrag und Fälligkeit ein und kreuzen an, ob Sie Aufschub, Raten oder beides beantragen. Dazu kommen der Grund, die Herkunft des Geldes, die Sicherheit und die Anlagen. Sie müssen keinen Text umschreiben und nichts streichen.

Der zweite Teil steht auf einer eigenen Seite unter „Was Sie beachten müssen“. Dort lesen Sie, bis wann der Antrag beim Finanzamt sein sollte, was nicht gestundet werden kann, was die Stundung kostet und was nach der Entscheidung kommt.

Das Formular Abschnitt für Abschnitt ausfüllen

Steuernummer, Steuer, Betrag und FälligkeitDie Steuernummer ist unbedingt anzugeben, sie steht oben im Bescheid. Für jede Steuer tragen Sie die Steuerart mit Zeitraum, das Datum des Bescheids, den Betrag und den Tag der Fälligkeit ein, etwa die Einkommensteuer 2025 mit der Nachzahlung aus dem Bescheid. Haben Sie mehrere Steuerarten offen, nennen Sie jede einzeln, denn die Zinsen werden für jede Steuerart gesondert berechnet und abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO).
So möchte ich zahlenSie kreuzen an, bis zu welchem Tag Sie Aufschub brauchen oder welche Raten Sie ab welchem Tag zahlen können, oder beides. Ein Vorschlag mit festen Beträgen und Daten lässt sich prüfen, die Bitte um „etwas Zeit“ dagegen nicht. Planen Sie die Raten so, dass Sie daneben die laufenden Steuern zahlen können, denn auch sie werden zu ihrem Termin fällig.
Grund der ZahlungsschwierigkeitWarum die Zahlung jetzt nicht möglich ist und warum das nur vorübergehend so ist, etwa ein Auftrag, der erst später bezahlt wird, eine Krankheit oder ein Einbruch der Umsätze. Eine Stundung ist für Schwierigkeiten gedacht, die absehbar enden. Steht Ihnen eine Erstattung bevor, etwa aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, nennen Sie Betrag und Zeitraum. Das Finanzamt kann die Steuer dann bis zur Fälligkeit der Erstattung stunden und beides verrechnen.
NachweiseDie ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Belegen, bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft zusätzlich die Anlage zu den betrieblichen Einnahmen. Die Anlage verlangt dazu die Bilanz des Vorjahres und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, außerdem Angaben zu festen und zu erwarteten Aufträgen und zu den Sicherheiten, die Sie stellen können. Dazu Kontoauszüge der letzten Monate, eine Liste der offenen Forderungen gegen Ihre Kunden und eine Aufstellung der Zahlungen, die in den nächsten Monaten fällig werden. Hat Ihre Bank einen Kredit abgelehnt, legen Sie das Schreiben bei, denn der Vordruck fragt in Nummer 10 nach Ihrer Möglichkeit, Kredit aufzunehmen.
SicherheitDas Gesetz sieht eine Sicherheitsleistung als Regel vor (§ 222 Satz 2 AO). Im Formular kreuzen Sie an, was Sie anbieten können, oder begründen, warum Sie keine Sicherheit stellen können. Ob das Finanzamt darauf verzichtet, entscheidet es im Einzelfall.
StundungszinsenAuf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO). Das Kästchen dafür kreuzen Sie nur an, wenn Sie einen Grund nennen können.
Unterschrift und FormSchriftlich und unterschrieben an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat. Über ELSTER lässt sich der Antrag auf Stundung nach dem Hinweis auf der Formularseite derzeit nur mit einer Steuernummer aus Niedersachsen stellen (abgerufen am 5. November 2026). In Bayern bleibt deshalb der Brief, oder Sie fragen bei der Stundungs- und Erlassstelle nach, welcher elektronische Weg genügt. Bewahren Sie eine Kopie des Antrags mit allen Anlagen und den Nachweis des Versands auf.

Das Formular des Bayerischen Landesamts für Steuern

KopfFinanzamt, Steuernummer und der Antrag, zu dem die Erklärung gehört, also „Stundung“ mit dem Datum Ihres Antrags.
1 bis 2: Person und UnterhaltName, Beruf, Geburtsjahr, Familienstand, Anschrift und die Personen, denen Sie Unterhalt gewähren, mit den eigenen Einnahmen dieser Personen.
3 bis 4: Einnahmen und SteuernMonatliche Einnahmen von Ihnen und Ihrem Ehegatten aus Arbeit, Vermietung, Kapital, Unterhalt und anderen Quellen, dazu die Steuern und Abzüge auf diese Einnahmen. Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft hat, füllt zusätzlich die Anlage zu den betrieblichen Einnahmen aus.
5 bis 7: Ausgaben, Belastungen, ÄnderungenMiete mit Nebenkosten, Darlehensraten, Versicherungen, Sparverträge, Fahrzeugkosten, besondere Belastungen und ob sich bei diesen Angaben bald etwas ändert. Eine absehbare Änderung, etwa ein neuer Auftrag oder das Ende einer Darlehensrate, ist oft der Kern Ihrer Begründung.
8 bis 10: Vermögen, Schulden, KreditmöglichkeitGrundbesitz, Beteiligungen, Konten, Bausparverträge, Wertpapiere, Lebensversicherungen und Wertgegenstände, dann die privaten Schulden mit Restschuld und monatlicher Belastung und ob eine Bank Ihnen noch Kredit gewähren würde.
11 bis 12: Abtretungen, VermögensauskunftOb Vermögen oder Einnahmen schon übereignet, abgetreten oder verpfändet sind und ob Sie schon eine Vermögensauskunft abgegeben haben, mit Datum, Stelle und Aktenzeichen. Mit der Unterschrift versichern Sie, dass die Angaben vollständig und wahr sind. Verweigern Sie die Auskünfte, entscheidet das Finanzamt nach dem Hinweis im Vordruck nach Aktenlage.

Was die Stundung kostet und was danach kommt

Für die Dauer der Stundung erhebt das Finanzamt Zinsen (§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie betragen einhalb Prozent für jeden vollen Monat, angefangene Monate bleiben außer Ansatz, und der Betrag jeder Steuerart wird für die Berechnung auf volle 50 Euro abgerundet (§ 238 Abs. 1 und 2 AO). Der niedrigere Satz von 0,15 Prozent gilt nur für die Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen nach § 233a AO, nicht für Stundungszinsen (§ 238 Abs. 1a AO). Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung im einzelnen Fall unbillig wäre (§ 234 Abs. 2 AO). Nach der Beschreibung des Landes Berlin werden die Zinsen meist mit der letzten Rate fällig. Rechnen Sie sie deshalb von Anfang an in Ihren Zahlungsplan ein.

Über den Antrag entscheidet das Finanzamt durch Bescheid. Lesen Sie ihn auf Nebenbestimmungen durch. Eine Stundung kann befristet, mit Bedingungen oder Auflagen versehen und unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt werden (§ 120 Abs. 2 AO). Hat sich das Finanzamt den Widerruf vorbehalten oder erfüllen Sie eine Auflage nicht, kann es die Stundung für die Zukunft widerrufen (§ 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO). Zahlen Sie deshalb die Raten zu den festgesetzten Terminen und die laufenden Steuern daneben pünktlich. Zeichnet sich ab, dass eine Rate nicht gezahlt werden kann, schreiben Sie dem Finanzamt vor dem Termin und nicht erst danach.

Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 355 Abs. 1 AO). Der Einspruch ändert an der Fälligkeit nichts. Weil die Säumniszuschläge weiterlaufen, gehört in dieselbe Zeit die Überlegung, welchen Teil Sie sofort zahlen können.

Ist die Steuer schon überfällig und die Vollstreckungsstelle tätig, führt der Weg dorthin. Die Vollstreckungsstelle kann die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Maßnahme aufheben, soweit sie im Einzelfall unbillig ist (§ 258 AO). Dieser Aufschub verschiebt die Fälligkeit nicht, und die Säumniszuschläge laufen weiter. Ob in Ihrem Sachverhalt eine Stundung, ein Vollstreckungsaufschub oder ein Erlass in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.

Reicht das Geld absehbar auch nach dem Aufschub nicht, passt die Stundung nicht mehr. Ein Erlass ist nur möglich, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 227 AO). Gehören Sie zu den Menschen, die einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit allen Gläubigern unternehmen, ist das Finanzamt einer dieser Gläubiger. Das Bayerische Landesamt für Steuern hält dafür einen eigenen Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereit. Er fragt unter anderem nach Schenkungen und Veräußerungen der letzten zehn Jahre und verlangt die Versicherung, dass es keine weiteren Gläubiger gibt.

Wichtig
  • Für Geschäftsleiter: Lohnsteuer, die das Unternehmen einbehalten hat, kann nicht gestundet werden (§ 222 Satz 3 und 4 AO). Wer als Geschäftsleiter die steuerlichen Pflichten des Unternehmens zu erfüllen hat (§ 34 Abs. 1 AO), haftet persönlich, soweit Steuern des Unternehmens wegen einer vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzten Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung anfallen (§ 69 AO). Ist das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, liegt bis zur Entscheidung des Insolvenzgerichts keine Verletzung steuerlicher Zahlungspflichten vor, wenn die Antragspflicht nach § 15a InsO erfüllt wird. Wird der Antrag verspätet gestellt, beschränkt sich dieser Schutz auf Steuern, die erst fällig werden, nachdem das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt oder die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet hat. Wird das Verfahren nicht eröffnet und liegt das an einer Pflichtverletzung der Antragspflichtigen, entfällt dieser Schutz ganz (§ 15b Abs. 8 Satz 1 bis 3 InsO). Was das für Löhne und Lohnsteuer bedeutet, wird im Einzelfall geprüft, und zwar bevor Löhne ausgezahlt werden.
  • Für Geschäftsleiter: Bei der Zahlungsunfähigkeit kommt es nur auf Zahlungspflichten an, die bereits fällig sind (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Eine Stundung schiebt die Fälligkeit der Steuer hinaus. Ob das Unternehmen auch ohne die gestundete Steuer seine übrigen fälligen Zahlungen leisten kann und welche Fristen des § 15a InsO dann laufen, wird im Einzelfall geprüft.
  • Für Geschäftsleiter: Beantragt ein Unternehmen die Stundung, etwa eine GmbH oder eine Personengesellschaft, gibt es beim Bayerischen Landesamt für Steuern einen eigenen Vordruck für juristische Personen und Personengesellschaften. Er verlangt unter anderem die Einnahmen und Ausgaben der letzten Monate nach Monaten getrennt oder ersatzweise eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung und einen Finanzplan für die nächsten Monate. Gefragt wird auch nach Forderungen gegen Gesellschafter, etwa auf Einzahlung der Stammeinlage, und nach einem Schreiben der Bank, wenn kein Kredit mehr möglich ist. Der Vertreter des Unternehmens unterschreibt mit der Versicherung, dass die Angaben vollständig und wahr sind.
  • Eine Stundung beseitigt die Steuer nicht, sie verschiebt nur die Zahlung. Reicht absehbar auch nach dem Aufschub das Geld nicht, gehört die Steuerschuld in die Übersicht über alle Schulden und in das Gespräch mit einer Schuldnerberatungsstelle.
  • Schulden bei anderen öffentlichen Stellen, etwa eine Rückforderung des Jobcenters oder übergegangene Unterhaltsansprüche bei der Unterhaltsvorschussstelle, fallen nicht unter die Abgabenordnung. Auch diese Stellen können aber nach eigenen Vorschriften stunden, niederschlagen oder erlassen. Für Ansprüche des Bundes regelt das § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung, für Länder und Gemeinden gelten deren eigene Vorschriften, und das Jobcenter darf Ansprüche erlassen, wenn ihre Einziehung im einzelnen Fall unbillig wäre (§ 44 SGB II). Eine Niederschlagung bedeutet nur, dass die Stelle die Einziehung nicht weiter betreibt, weil feststeht, dass sie keinen Erfolg haben wird, oder weil ihre Kosten außer Verhältnis zum Betrag stehen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO). Anders als ein Erlass beseitigt sie die Forderung nicht. Fragen Sie deshalb ausdrücklich nach Stundung oder Erlass und belegen Sie Ihre Einkommensverhältnisse, auch für die Zeit, in der der Rückstand entstanden ist.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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