Der Zugang zum Portal wird als persönlicher Link per E-Mail versandt.
Recht nützlich · Vorlage · Krise erkennen
Wenn auf Ihr Pfändungsschutzkonto seit Monaten fast nur Geld kommt, das ohnehin geschützt ist: wie Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, das ganze Guthaben für höchstens ein Jahr pfändungsfrei stellen zu lassen, was Sie dafür nachweisen und was danach Ihre Pflicht ist.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Leben Sie von einer kleinen Rente, von Grundsicherung oder von anderen Leistungen, die nicht gepfändet werden können, bringt eine Kontopfändung dem Gläubiger meist nichts ein. Für Sie bedeutet sie trotzdem Monat für Monat Arbeit: Bescheinigungen vorlegen, den Freibetrag im Blick behalten, Nachzahlungen ankündigen. Das Gesetz erlaubt deshalb, den Schutz für eine bestimmte Zeit auf das ganze Guthaben zu erstrecken.
Auf Ihren Antrag kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist. Dafür weisen Sie nach, dass dem Konto im halben Jahr vor Ihrem Antrag fast ausschließlich Geld eingegangen ist, das nicht gepfändet werden darf, und Sie machen glaubhaft, dass es im kommenden halben Jahr dabei bleibt. Wiegen die Belange des Gläubigers schwerer, lehnt das Gericht ab (§ 907 Abs. 1 ZPO). Anders als bei den Anträgen nach § 905 und § 906 ZPO entscheidet es hier nach Ermessen, denn das Gesetz sagt „kann“.
Diese Vorlage ist für Sie, wenn Ihr eigenes Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird und gepfändet ist. Eine Frist schreibt das Gesetz für den Antrag nicht vor, ein amtlicher Vordruck ist ebenfalls nicht vorgeschrieben, und die Vorlage ersetzt kein Formular, das Sie verwenden müssten. Manche Amtsgerichte stellen eigene Formulare auf ihren Internetseiten bereit. Hat Ihr Amtsgericht eines, können Sie stattdessen dieses nehmen.
| Frist | Keine. Der Zeitraum von sechs Monaten zählt rückwärts ab dem Tag des Antrags (§ 907 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Weil das Gericht den Gläubiger vor der Entscheidung anhört (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/19850, S. 42), braucht das Verfahren Zeit. |
|---|---|
| Adressat | Das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, in der Regel das an Ihrem Wohnsitz (§ 828 Abs. 2 ZPO). Anders als bei §§ 905 und 906 ZPO bleibt das Gericht auch zuständig, wenn eine Behörde nach Bundesrecht gepfändet hat (§ 910 Satz 2 ZPO). Für Pfändungen des Finanzamts erklärt die Abgabenordnung § 907 ZPO für entsprechend anwendbar (§ 309 Abs. 3 AO). Wer dort entscheidet, fragen Sie bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamts nach. |
| Form | Schriftlich mit Ihrer Unterschrift. Ob die Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts den Antrag auch zu Protokoll aufnimmt, fragen Sie dort vorher nach. Elektronisch nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg wie den Onlinedienst „Mein Justizpostfach“. Eine einfache E-Mail genügt nicht (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 1 ZPO). |
| Nachweis und Glaubhaftmachung | Die vergangenen sechs Monate weisen Sie nach, also mit Kontoauszügen. Für die kommenden sechs Monate genügt Glaubhaftmachung, etwa mit Bescheiden und einer Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO). Eine falsche Versicherung ist strafbar (§ 156 Strafgesetzbuch). |
| Ablehnung | Lehnt das Gericht ab, bleibt die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO). Zwei Wochen nach der Zustellung muss sie beim Amtsgericht oder Landgericht sein, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt. Als Notfrist ist diese Frist nicht verlängerbar (§ 569 Abs. 1 bis 3 ZPO). Bei unverschuldeter Versäumung: Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, die Beschwerde wird in dieser Frist nachgeholt (§§ 233, 234, 236 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses (§ 232 ZPO): Halten Sie sich an das Gericht und die Frist, die dort genannt sind. |
| Kosten | Das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes sieht für den Antrag keine Gebühr vor (§ 3 Abs. 2 GKG mit Anlage 1). Eine erfolglose Beschwerde kostet 36 Euro (Nr. 2121 der Anlage 1). |
| Kopf und Betreff | Ihr Name und Ihre Anschrift, das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, Ort und Datum. Hat eine Behörde gepfändet, fragen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz nach, welches Gericht zuständig ist. Darunter jede Pfändung mit Gläubiger und Aktenzeichen, dazu Bank, IBAN und der Tag, seit dem das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. |
|---|---|
| Antrag | Der Satz ist vorgedruckt. Sie kreuzen nur die Dauer an: zwölf Monate oder eine kürzere Zahl. Mehr als zwölf Monate kann das Gericht nicht festsetzen. |
| Die letzten sechs Monate | Monat für Monat die Gutschriften mit Art, Absender und Betrag. Daneben, warum sie unpfändbar sind, etwa „Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ oder „Altersrente unter der Pfändungsgrenze“. Kleine Beträge, die nicht geschützt waren, nennen Sie offen mit Grund. |
| Die nächsten sechs Monate | Welche Zahlungen Sie erwarten, auf welchen Bescheid sie sich stützen und bis wann er gilt. Erwarten Sie keine weiteren Einnahmen, kreuzen Sie den vorgedruckten Satz dazu an. Erwarten Sie kleine weitere Beträge, kreuzen Sie das Kästchen darunter an und nennen Sie sie. Die Versicherung an Eides statt kreuzen Sie nur an, wenn Sie sie auf einem eigenen Blatt beilegen. |
| Belange des Gläubigers | Das Formular hat dafür kein eigenes Feld. Freiwillig können Sie auf einem eigenen Blatt einen Satz anfügen, warum der Gläubiger durch die Festsetzung nichts verliert, etwa weil seit der Pfändung kein Betrag an ihn ausgezahlt wurde. Behaupten Sie nichts, was Sie nicht belegen können. |
| Ihre Pflicht danach | Der Satz ist vorgedruckt: Ihnen ist die Pflicht bekannt, die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen (§ 907 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Damit zeigen Sie dem Gericht, dass Sie die Bedingung kennen. |
| Schluss | Anlagen, Unterschrift mit der Hand und Name in Druckschrift. |
Das Formular hat zwei Teile. Auf den ersten Seiten steht nur der Antrag selbst: Sie füllen Linien aus und kreuzen Kästchen an. Danach folgt auf einer eigenen Seite „Was Sie beachten müssen“ mit allen Erklärungen.
Oben tragen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ein. Darunter folgen Gläubiger, Aktenzeichen, Bank und IBAN. Ist das Konto mehrfach gepfändet, kreuzen Sie das Kästchen an und tragen die weitere Pfändung ein.
Beim Antrag kreuzen Sie die Dauer an: zwölf Monate oder eine kürzere Zahl. Unter Nummer 1 nennen Sie den Zeitraum der letzten sechs Monate und je Leistung Art, Absender, Betrag und den Grund, warum sie unpfändbar ist. Kleine Beträge, die nicht geschützt waren, nennen Sie in der Zeile mit dem Kästchen.
Unter Nummer 2 tragen Sie den Bescheid ein, auf den sich die künftigen Zahlungen stützen, und bis wann er gilt. Kästchen gibt es für eine beantragte Weiterbewilligung, für die Frage, ob Sie weitere Einnahmen erwarten, und für die Versicherung an Eides statt. Nummer 3 ist der vorgedruckte Satz zu Ihrer Pflicht danach. Nummer 4 ist freiwillig: die Bitte, vor einem bestimmten Auszahlungstag zu entscheiden. Zum Schluss unterschreiben Sie mit der Hand.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.