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Antrag nach § 907 ZPO: Kontoguthaben bis zu zwölf Monate unpfändbar

Wenn auf Ihr Pfändungsschutzkonto seit Monaten fast nur Geld kommt, das ohnehin geschützt ist: wie Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, das ganze Guthaben für höchstens ein Jahr pfändungsfrei stellen zu lassen, was Sie dafür nachweisen und was danach Ihre Pflicht ist.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Leben Sie von einer kleinen Rente, von Grundsicherung oder von anderen Leistungen, die nicht gepfändet werden können, bringt eine Kontopfändung dem Gläubiger meist nichts ein. Für Sie bedeutet sie trotzdem Monat für Monat Arbeit: Bescheinigungen vorlegen, den Freibetrag im Blick behalten, Nachzahlungen ankündigen. Das Gesetz erlaubt deshalb, den Schutz für eine bestimmte Zeit auf das ganze Guthaben zu erstrecken.

Auf Ihren Antrag kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist. Dafür weisen Sie nach, dass dem Konto im halben Jahr vor Ihrem Antrag fast ausschließlich Geld eingegangen ist, das nicht gepfändet werden darf, und Sie machen glaubhaft, dass es im kommenden halben Jahr dabei bleibt. Wiegen die Belange des Gläubigers schwerer, lehnt das Gericht ab (§ 907 Abs. 1 ZPO). Anders als bei den Anträgen nach § 905 und § 906 ZPO entscheidet es hier nach Ermessen, denn das Gesetz sagt „kann“.

Diese Vorlage ist für Sie, wenn Ihr eigenes Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird und gepfändet ist. Eine Frist schreibt das Gesetz für den Antrag nicht vor, ein amtlicher Vordruck ist ebenfalls nicht vorgeschrieben, und die Vorlage ersetzt kein Formular, das Sie verwenden müssten. Manche Amtsgerichte stellen eigene Formulare auf ihren Internetseiten bereit. Hat Ihr Amtsgericht eines, können Sie stattdessen dieses nehmen.

Bevor Sie den Antrag stellen

  • Die Kontoauszüge der letzten sechs vollen Monate zusammenlegen und jede Gutschrift einer von zwei Gruppen zuordnen: geschützt oder nicht geschützt.Geschützt sind zum Beispiel Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Kindergeld und eine Rente, die unter der Pfändungsgrenze liegt. Nicht geschützt sind etwa Überweisungen von Bekannten, Erstattungen oder Einnahmen aus einem Verkauf. Eine feste Prozentzahl für „ganz überwiegend“ nennt das Gesetz nicht. Je weniger in die zweite Gruppe fällt, desto klarer ist der Antrag. Ob eine einzelne Zahlung geschützt ist, wird im Einzelfall geprüft.
  • Die Bescheide heraussuchen, aus denen sich ergibt, was in den nächsten sechs Monaten eingeht.Das sind etwa der Rentenbescheid oder der Bewilligungsbescheid des Jobcenters oder Sozialamts mit dem Zeitraum der Bewilligung. Endet eine Bewilligung früher, legen Sie dar, warum Sie mit einer Weiterbewilligung rechnen, etwa weil der Antrag schon gestellt ist.
  • Prüfen, ob Sie in den nächsten Monaten pfändbares Geld erwarten, etwa eine Erbschaft, eine Abfindung oder eine Steuererstattung.Dann fehlt die zweite Voraussetzung des § 907 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und der Antrag hat wenig Sinn. Nach der Festsetzung trifft Sie außerdem eine Pflicht: Jede wesentliche Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse teilen Sie den Gläubigern ohne schuldhaftes Zögern mit (§ 907 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  • Bei der Bank erfragen, welche Pfändungen auf dem Konto liegen, und den Tag der Zustellung jeder Pfändung notieren.Bis zur Entscheidung gelten die üblichen Regeln weiter. Aus Guthaben, das bei der Zustellung schon da war, darf die Bank einen Monat danach an den Gläubiger zahlen (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO), aus späteren Gutschriften nach Ablauf des Folgemonats (§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Legen Sie deshalb bis zur Entscheidung weiter die Bescheinigungen vor, die Sie haben.

Frist, Gericht, Form und Rechtsbehelf

FristKeine. Der Zeitraum von sechs Monaten zählt rückwärts ab dem Tag des Antrags (§ 907 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Weil das Gericht den Gläubiger vor der Entscheidung anhört (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/19850, S. 42), braucht das Verfahren Zeit.
AdressatDas Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen hat, in der Regel das an Ihrem Wohnsitz (§ 828 Abs. 2 ZPO). Anders als bei §§ 905 und 906 ZPO bleibt das Gericht auch zuständig, wenn eine Behörde nach Bundesrecht gepfändet hat (§ 910 Satz 2 ZPO). Für Pfändungen des Finanzamts erklärt die Abgabenordnung § 907 ZPO für entsprechend anwendbar (§ 309 Abs. 3 AO). Wer dort entscheidet, fragen Sie bei der Vollstreckungsstelle des Finanzamts nach.
FormSchriftlich mit Ihrer Unterschrift. Ob die Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts den Antrag auch zu Protokoll aufnimmt, fragen Sie dort vorher nach. Elektronisch nur mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen sicheren Übermittlungsweg wie den Onlinedienst „Mein Justizpostfach“. Eine einfache E-Mail genügt nicht (§ 130a Abs. 3 und 4 ZPO). Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Nachweis und GlaubhaftmachungDie vergangenen sechs Monate weisen Sie nach, also mit Kontoauszügen. Für die kommenden sechs Monate genügt Glaubhaftmachung, etwa mit Bescheiden und einer Versicherung an Eides statt (§ 294 Abs. 1 ZPO). Eine falsche Versicherung ist strafbar (§ 156 Strafgesetzbuch).
AblehnungLehnt das Gericht ab, bleibt die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO). Zwei Wochen nach der Zustellung muss sie beim Amtsgericht oder Landgericht sein, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt. Als Notfrist ist diese Frist nicht verlängerbar (§ 569 Abs. 1 bis 3 ZPO). Bei unverschuldeter Versäumung: Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, die Beschwerde wird in dieser Frist nachgeholt (§§ 233, 234, 236 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses (§ 232 ZPO): Halten Sie sich an das Gericht und die Frist, die dort genannt sind.
KostenDas Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes sieht für den Antrag keine Gebühr vor (§ 3 Abs. 2 GKG mit Anlage 1). Eine erfolglose Beschwerde kostet 36 Euro (Nr. 2121 der Anlage 1).

Ihre Angaben für den Antrag

Jede Pfändung des Kontos: Gericht oder Behörde, Aktenzeichen, Gläubiger
Bank, IBAN, Pfändungsschutzkonto seit
Gutschriften der letzten sechs Monate: Art, Absender, Betrag je Monat
Gutschriften, die nicht geschützt waren, mit Grund und Betrag
Erwartete Gutschriften der nächsten sechs Monate mit Bescheid und Bewilligungszeitraum
Gewünschte Dauer: zwölf Monate oder kürzer

Den Antrag Zeile für Zeile ausfüllen

Kopf und BetreffIhr Name und Ihre Anschrift, das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, Ort und Datum. Hat eine Behörde gepfändet, fragen Sie beim Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz nach, welches Gericht zuständig ist. Darunter jede Pfändung mit Gläubiger und Aktenzeichen, dazu Bank, IBAN und der Tag, seit dem das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
AntragDer Satz ist vorgedruckt. Sie kreuzen nur die Dauer an: zwölf Monate oder eine kürzere Zahl. Mehr als zwölf Monate kann das Gericht nicht festsetzen.
Die letzten sechs MonateMonat für Monat die Gutschriften mit Art, Absender und Betrag. Daneben, warum sie unpfändbar sind, etwa „Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ oder „Altersrente unter der Pfändungsgrenze“. Kleine Beträge, die nicht geschützt waren, nennen Sie offen mit Grund.
Die nächsten sechs MonateWelche Zahlungen Sie erwarten, auf welchen Bescheid sie sich stützen und bis wann er gilt. Erwarten Sie keine weiteren Einnahmen, kreuzen Sie den vorgedruckten Satz dazu an. Erwarten Sie kleine weitere Beträge, kreuzen Sie das Kästchen darunter an und nennen Sie sie. Die Versicherung an Eides statt kreuzen Sie nur an, wenn Sie sie auf einem eigenen Blatt beilegen.
Belange des GläubigersDas Formular hat dafür kein eigenes Feld. Freiwillig können Sie auf einem eigenen Blatt einen Satz anfügen, warum der Gläubiger durch die Festsetzung nichts verliert, etwa weil seit der Pfändung kein Betrag an ihn ausgezahlt wurde. Behaupten Sie nichts, was Sie nicht belegen können.
Ihre Pflicht danachDer Satz ist vorgedruckt: Ihnen ist die Pflicht bekannt, die Gläubiger auf eine wesentliche Veränderung Ihrer Vermögensverhältnisse unverzüglich hinzuweisen (§ 907 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Damit zeigen Sie dem Gericht, dass Sie die Bedingung kennen.
SchlussAnlagen, Unterschrift mit der Hand und Name in Druckschrift.

So ist das Formular aufgebaut

Das Formular hat zwei Teile. Auf den ersten Seiten steht nur der Antrag selbst: Sie füllen Linien aus und kreuzen Kästchen an. Danach folgt auf einer eigenen Seite „Was Sie beachten müssen“ mit allen Erklärungen.

Oben tragen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ein. Darunter folgen Gläubiger, Aktenzeichen, Bank und IBAN. Ist das Konto mehrfach gepfändet, kreuzen Sie das Kästchen an und tragen die weitere Pfändung ein.

Beim Antrag kreuzen Sie die Dauer an: zwölf Monate oder eine kürzere Zahl. Unter Nummer 1 nennen Sie den Zeitraum der letzten sechs Monate und je Leistung Art, Absender, Betrag und den Grund, warum sie unpfändbar ist. Kleine Beträge, die nicht geschützt waren, nennen Sie in der Zeile mit dem Kästchen.

Unter Nummer 2 tragen Sie den Bescheid ein, auf den sich die künftigen Zahlungen stützen, und bis wann er gilt. Kästchen gibt es für eine beantragte Weiterbewilligung, für die Frage, ob Sie weitere Einnahmen erwarten, und für die Versicherung an Eides statt. Nummer 3 ist der vorgedruckte Satz zu Ihrer Pflicht danach. Nummer 4 ist freiwillig: die Bitte, vor einem bestimmten Auszahlungstag zu entscheiden. Zum Schluss unterschreiben Sie mit der Hand.

Diese Unterlagen legen Sie bei

  • Kontoauszüge der letzten sechs Monate, lückenlos.Sie sind der Nachweis, den § 907 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO verlangt. Fehlt ein Monat, fehlt der Nachweis für diesen Monat.
  • Aktuelle Bescheide über Ihre Leistungen mit dem Bewilligungszeitraum.Sie tragen die Erwartung für die nächsten sechs Monate. Nur Kopien.
  • Die Bestätigung der Bank über das Pfändungsschutzkonto.Der Antrag ist nur für ein Pfändungsschutzkonto vorgesehen.
  • Auf Wunsch eine Versicherung an Eides statt, in der Sie Ihre Einkünfte und Ihre Erwartung schildern.Sie gehört auf ein eigenes Blatt mit Datum und Unterschrift. Schreiben Sie nur, was Sie sicher wissen.

Nach der Entscheidung

  • Den Beschluss der Bank vorlegen und sich die Vorlage bestätigen lassen.Solange die Festsetzung gilt, ist das Guthaben auf dem Konto der Pfändung nicht unterworfen. Bescheinigungen über Erhöhungsbeträge braucht es in dieser Zeit für das Konto nicht (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/19850, S. 44).
  • Den letzten Tag der Festsetzung notieren und rechtzeitig vorher einen neuen Antrag stellen, wenn die Voraussetzungen fortbestehen.Nach Ablauf gilt wieder der übliche Freibetrag. Der neue Antrag braucht wieder die Kontoauszüge der letzten sechs Monate.
  • Die Gläubiger schriftlich informieren, wenn sich Ihre Vermögensverhältnisse wesentlich ändern, etwa durch eine neue Arbeit oder eine Erbschaft.Das verlangt § 907 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Jeder Gläubiger kann dann beantragen, die Festsetzung aufzuheben, auch einer, der erst später pfändet (§ 907 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Deutscher Bundestag, Drucksache 19/19850, S. 44).

Typische Fehler

  • Nur Kontoauszüge einzelner Monate beilegen.Verlangt ist der Nachweis für die letzten sechs Monate vor dem Antrag.
  • Eine absehbare Einnahme verschweigen.Die Erwartung für die nächsten sechs Monate machen Sie glaubhaft. Eine bewusst falsche Darstellung kann die Festsetzung gefährden und, wenn sie an Eides statt versichert ist, strafbar sein.
  • Annehmen, der Schutz verlängere sich von selbst.Die Festsetzung gilt höchstens zwölf Monate und nur für die Dauer, die im Beschluss steht.
  • Diesen Antrag stellen, obwohl Lohn über der Pfändungsgrenze eingeht.Dann sind die Gutschriften nicht ganz überwiegend unpfändbar. Für Lohn, der nach der Pfändungstabelle über dem Freibetrag geschützt ist, passt der Antrag nach § 906 Abs. 2 ZPO.
Wichtig
  • Für das eröffnete Insolvenzverfahren nennt die Insolvenzordnung die Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto, die entsprechend gelten, § 907 ZPO aber nicht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Ob ein solcher Antrag dort in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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