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Antrag nach § 906 ZPO bei Doppelpfändung von Lohn und Konto

Wenn der Arbeitgeber Ihren Lohn schon gepfändet hat und zusätzlich das Pfändungsschutzkonto gepfändet ist: wie Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Teil, den der Arbeitgeber Ihnen überweist, auf dem Konto ganz geschützt bleibt, und wie Sie das Schreiben ausfüllen.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Von einer Doppelpfändung spricht man, wenn ein Gläubiger Ihren Lohn beim Arbeitgeber pfändet und derselbe oder ein anderer Gläubiger zugleich Ihr Konto. Der Arbeitgeber behält dann den pfändbaren Teil ein und überweist Ihnen nur, was nach der Pfändungstabelle unpfändbar ist (§ 850c ZPO). Die Bank wiederum schützt auf dem Pfändungsschutzkonto nur den festen Freibetrag, seit dem 1. Juli 2026 also 1.590 Euro, und die bescheinigten Erhöhungsbeträge (§ 899 Abs. 1 Satz 1, § 902 Satz 1 ZPO). Liegt der überwiesene Lohn darüber, würde der Rest ein zweites Mal gepfändet, obwohl er nach der Tabelle Ihnen zusteht.

Dagegen hilft ein Antrag beim Vollstreckungsgericht. Es setzt auf Antrag einen pfändungsfreien Betrag fest, der vom Freibetrag des Kontos abweicht, wenn sich die Abweichung aus einer Vorschrift des Bundes- oder Landesrechts ergibt (§ 906 Abs. 2 ZPO). Bei Arbeitseinkommen ist das vor allem die Pfändungstabelle des § 850c ZPO. Schwankt Ihr Lohn von Monat zu Monat, kann das Gericht den Freibetrag ausnahmsweise ohne festen Betrag festsetzen und auf das beziehen, was der Arbeitgeber jeweils überweist. Diesen Fall hatte der Gesetzgeber vor Augen, als er in § 906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Bezifferung nur „in der Regel“ verlangte (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/19850, S. 43, mit Hinweis auf Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2011, VII ZB 64/10).

Diese Vorlage ist für Sie, wenn Ihr Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gepfändet ist, Ihr eigenes Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird und ebenfalls gepfändet ist. Sie gilt in einer zweiten Fassung auch für ein eröffnetes Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen, denn dort wirken die Regeln des Pfändungsschutzkontos entsprechend, und zuständig ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO). Einen amtlichen Vordruck schreibt das Gesetz für diesen Antrag nicht vor. Die Vorlage ersetzt deshalb kein vorgeschriebenes Formular. Manche Amtsgerichte stellen eigene Formulare auf ihren Internetseiten bereit. Hat Ihr Amtsgericht eines, können Sie stattdessen dieses verwenden.

Bevor Sie den Antrag stellen

  • Auf den letzten drei Lohnabrechnungen nachsehen, welchen Betrag der Arbeitgeber wegen der Pfändung einbehält und welchen er Ihnen überweist.Der Arbeitgeber rechnet den pfändbaren Teil nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 aus. Maßgeblich ist das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben, ohne die unpfändbaren Bezüge wie die Hälfte der Vergütung für Überstunden (§ 850a Nr. 1, § 850e Nr. 1 ZPO). Liegt der überwiesene Betrag in keinem Monat über Ihrem Freibetrag auf dem Konto, brauchen Sie diesen Antrag nicht.
  • Den Freibetrag Ihres Kontos mit dem überwiesenen Lohn vergleichen und dabei Kindergeld und andere Gutschriften mitzählen.Der Freibetrag beträgt 1.590 Euro, dazu kommen bescheinigte Erhöhungsbeträge: 597,42 Euro für die erste Person, der Sie Unterhalt gewähren, und 332,83 Euro für jede weitere bis zur fünften (§ 902 Satz 1 Nr. 1 mit § 850c Abs. 2 und 4 ZPO und der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Gehen neben dem Lohn noch Kindergeld oder andere Zahlungen ein, verbrauchen auch sie den Freibetrag. Das Gericht setzt den abweichenden Betrag an die Stelle des Freibetrags und der Erhöhungsbeträge (§ 906 Abs. 2 ZPO). Nennen Sie deshalb im Antrag jede regelmäßige Gutschrift.
  • Bei der Bank erfragen, welche Pfändungen auf dem Konto liegen, mit Gericht, Aktenzeichen und Gläubiger.Der Beschluss ergeht in dem Vollstreckungsverfahren, das Sie im Antrag bezeichnen. Ob er auch eine spätere Pfändung eines anderen Gläubigers erfasst, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Führen Sie deshalb jede Pfändung auf, und rechnen Sie damit, bei einer neuen Pfändung erneut einen Antrag stellen zu müssen.
  • Den Tag notieren, an dem der Lohn gutgeschrieben wird, und ausrechnen, wann der Kalendermonat danach endet.Ist künftiges Guthaben gepfändet, darf die Bank aus einer Gutschrift erst nach Ablauf des Kalendermonats an den Gläubiger leisten, der auf die Gutschrift folgt (§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Kommt der Lohn am 30. November, darf sie den Teil über Ihrem Freibetrag also frühestens nach dem 31. Dezember auszahlen. Bis dahin sollte der Beschluss des Gerichts bei der Bank sein.
  • Prüfen, ob auf dem Konto fast nur unpfändbare Beträge eingehen.Kommt auf das Konto auf Dauer nur der unpfändbare Teil des Lohns und sonst kaum etwas, kann außerhalb eines Insolvenzverfahrens statt dieses Antrags auch der Antrag nach § 907 ZPO passen. Mit ihm nimmt das Gericht das gesamte Guthaben für höchstens ein Jahr von der Pfändung aus. Auf diese Möglichkeit muss das Gericht Sie hinweisen, wenn Ihr Vortrag dafür spricht (§ 906 Abs. 3 Nr. 3 mit § 905 Satz 2 ZPO). Für das Insolvenzverfahren nennt § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO den § 907 ZPO nicht.

Fristen, Gericht und Form

Frist für den AntragDas Gesetz nennt keine Frist. Es kommt auf den Tag an, an dem die Bank an den Gläubiger zahlen darf: einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank für das Guthaben, das damals schon auf dem Konto war (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO), und nach Ablauf des Folgemonats für jede spätere Gutschrift (§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gericht kann vor seiner Entscheidung den Gläubiger anhören, stellen Sie den Antrag deshalb nicht erst kurz vor diesem Tag.
Zuständiges GerichtBei Einzelpfändungen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Konto erlassen hat, in der Regel das an Ihrem Wohnsitz (§ 828 Abs. 2 ZPO). Name und Aktenzeichen stehen oben auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Konto. Im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht, das Ihr Verfahren führt (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Hat eine Behörde nach Bundesrecht das Konto gepfändet, entscheidet ihre Vollstreckungsbehörde an Stelle des Gerichts (§ 910 ZPO). Fragen Sie dort nach.
FormSchriftlich mit Ihrer Unterschrift. Ein bestimmter Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Ob die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts den Antrag auch zu Protokoll aufnimmt, fragen Sie dort vorher nach. Für den Antrag beim Amtsgericht ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Elektronisch einreichenEine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronisch eingereicht ist der Antrag nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit Ihrem Namen am Ende über einen sicheren Übermittlungsweg. Für Privatpersonen ist das etwa der Onlinedienst „Mein Justizpostfach“ mit einem Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (§ 130a Abs. 3 und 4 Nr. 4 ZPO). Wer unsicher ist, schickt den Antrag mit der Post.
Wenn der Beschluss zu spät kommtWas die Bank nach Ablauf der Fristen an den Gläubiger gezahlt hat, ist vom Konto weg. Ob es sich zurückholen lässt, wird im Einzelfall geprüft. Für die folgenden Monate wirkt der Beschluss trotzdem. Stellen Sie den Antrag also auch dann, wenn ein Monat schon verloren ist.
Wenn das Gericht ablehntGegen den Beschluss gibt es die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO). Für sie haben Sie zwei Wochen ab Zustellung, eine Notfrist, und Sie legen sie beim Amtsgericht oder beim Landgericht als Beschwerdegericht ein, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 1 bis 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift nennt den angefochtenen Beschluss und erklärt, dass Beschwerde eingelegt wird (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Maßgeblich sind die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses (§ 232 ZPO): Halten Sie sich an das Gericht und die Frist, die dort genannt sind.
Frist versäumtWaren Sie ohne Ihr Verschulden gehindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, beantragen Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag zu stellen, an dem das Hindernis weggefallen ist, und in derselben Frist legen Sie die Beschwerde ein (§ 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 2 ZPO). Ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist ist das nicht mehr möglich (§ 234 Abs. 3 ZPO).
KostenFür den Antrag selbst sieht das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes keine Gebühr vor (§ 3 Abs. 2 GKG mit Anlage 1, Nr. 2110 bis 2124). Wird eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen, fallen 36 Euro an (Nr. 2121). Wer sich beim Antrag helfen lassen möchte und wenig Geld hat, kann Beratungshilfe beantragen.

Ihre Angaben für den Antrag

Pfändung des Kontos: Gericht, Aktenzeichen, Datum des Beschlusses, Gläubiger. Bei mehreren Pfändungen jede
Pfändung des Lohns: Gericht, Aktenzeichen, Gläubiger. Im Insolvenzverfahren: Insolvenzgericht, Aktenzeichen, Insolvenzverwalter
Bank, IBAN, Pfändungsschutzkonto seit, Freibetrag laut Bank je Monat
Arbeitgeber, Verwendungszweck der Lohnüberweisung, Tag der Gutschrift im Monat
Überwiesener Lohn in den letzten drei Monaten, Monat für Monat
Weitere regelmäßige Gutschriften auf dem Konto: Art, Betrag, Absender
Personen, denen Sie Unterhalt gewähren, mit Geburtsdatum bei Minderjährigen

Den Antrag Zeile für Zeile ausfüllen

Absender und FassungOben Ihr Name und Ihre Anschrift. Darunter kreuzen Sie an, ob Fassung 1 für Pfändungen durch Gläubiger oder Fassung 2 für das Insolvenzverfahren gilt.
Gericht, Pfändungen, Konto und ArbeitgeberDann kreuzen Sie das Vollstreckungsgericht an, im Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht, und tragen den Ort des Amtsgerichts und seine Anschrift ein. Die Anschrift finden Sie im Gerichtsverzeichnis der Justiz. Bei Fassung 1 tragen Sie die Kontopfändung mit Gläubiger, Gericht, Aktenzeichen und Datum ein, bei mehreren Pfändungen jede, und beim Arbeitseinkommen den Beschluss, mit dem Ihr Lohn gepfändet ist. Bei Fassung 2 das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts, den Tag der Eröffnung und den Insolvenzverwalter. Für beide Fassungen Ihr Konto mit IBAN, den Freibetrag laut Bank und Ihren Arbeitgeber.
Antrag 1: der FreibetragKreuzen Sie eines der beiden Kästchen an. Ist Ihr Lohn jeden Monat gleich hoch, beantragen Sie einen festen Betrag in Höhe des überwiesenen Lohns. Schwankt der Lohn, beantragen Sie, den Freibetrag auf das zu beziehen, was der Arbeitgeber jeweils als unpfändbaren Lohn überweist, und nennen Sie den Verwendungszweck und den üblichen Tag der Gutschrift, damit die Bank die Zahlung erkennt. Kindergeld und andere regelmäßige Gutschriften kreuzen Sie darunter an und tragen die Beträge ein.
Antrag 2: bis zur EntscheidungDie Bitte, die Vollstreckung in das Guthaben bis zur Entscheidung einstweilen einzustellen, ist im Formular vorgedruckt. Im Insolvenzverfahren lautet die Bitte, dass die Bank bis dahin nicht an den Insolvenzverwalter auszahlt. Das Gericht muss diese Frage von sich aus prüfen (§ 906 Abs. 3 Nr. 2 mit § 732 Abs. 2 ZPO). Mit dem Antrag zeigen Sie ihm, dass es eilt.
Begründung: der TextDer Text ist vorgedruckt. Er erklärt, dass der Arbeitgeber nur den unpfändbaren Teil des Lohns auf Ihr Konto überweist, im Insolvenzverfahren, weil er den pfändbaren Teil an den Insolvenzverwalter abführt.
Begründung: die ZahlenDer überwiesene Lohn der letzten drei Monate, Monat für Monat mit Betrag. Den Unterschied zum Freibetrag müssen Sie nicht selbst ausrechnen. Die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge zeigen ihn dem Gericht.
Begründung: warum ohne festen BetragNur bei schwankendem Lohn: ein Satz, warum ein fester Betrag nicht passt, etwa wegen wechselnder Schichtzulagen oder Überstunden. Ein Beleg dafür sind die unterschiedlichen Beträge auf den Abrechnungen.
ZeitpunktDer Tag der nächsten Lohngutschrift und das Ende des Folgemonats, nach dem die Bank auszahlen darf. Daraus ergibt sich, bis wann der Beschluss die Bank erreichen sollte.
UnterschriftMit der Hand unterschreiben, darunter der Name in Druckschrift. Eine Kopie des ganzen Antrags mit allen Anlagen behalten Sie.

So ist das Formular aufgebaut

Das Formular hat zwei Teile. Zuerst kommen nur Kästchen zum Ankreuzen und Linien zum Ausfüllen. Danach folgt auf einer eigenen Seite „Was Sie beachten müssen“ mit allen Erklärungen und der Liste der Anlagen.

Oben kreuzen Sie an, welche Fassung für Sie gilt: Fassung 1, wenn Gläubiger Ihren Lohn und Ihr Konto gepfändet haben, Fassung 2, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Danach kreuzen Sie das passende Gericht an, das Vollstreckungsgericht oder das Insolvenzgericht.

Bei Fassung 1 tragen Sie die Pfändung des Kontos und die Pfändung des Lohns ein, jeweils mit Gläubiger, Gericht, Aktenzeichen und Datum des Beschlusses. Bei Fassung 2 tragen Sie das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts, den Tag der Eröffnung und den Namen des Insolvenzverwalters ein. Für beide Fassungen folgen Bank, IBAN, der Freibetrag laut Bank und Ihr Arbeitgeber.

Im Antrag kreuzen Sie an, ob das Gericht einen festen Betrag festsetzen soll oder den Betrag, den der Arbeitgeber jeweils überweist. Darunter kreuzen Sie Kindergeld und weitere regelmäßige Gutschriften an und tragen die Beträge ein. Die Bitte, bis zur Entscheidung nicht auszuzahlen, ist schon vorgedruckt.

In der Begründung tragen Sie die überwiesenen Beträge der letzten drei Monate ein. Bei schwankendem Lohn kreuzen Sie das Kästchen dazu an und nennen den Grund. Zum Schluss folgen der Tag der nächsten Lohngutschrift, das Ende des folgenden Kalendermonats und Ihre Unterschrift mit der Hand.

Diese Unterlagen legen Sie bei

  • Kopien der Beschlüsse, mit denen Lohn und Konto gepfändet sind. Im Insolvenzverfahren eine Kopie des Eröffnungsbeschlusses.Haben Sie einen Beschluss nicht, nennen Sie Gericht und Aktenzeichen, die Ihnen Bank oder Arbeitgeber mitgeteilt haben.
  • Die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate.Auf ihnen sieht das Gericht den einbehaltenen und den ausgezahlten Betrag. Schwankt Ihr Lohn stark, können mehr Monate helfen.
  • Lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate.Das Gericht muss den Kontostand nachvollziehen können, lassen Sie deshalb keine Seite und keine Zahlung weg. Ob Sie Angaben zu Zahlungen schwärzen dürfen, die mit dem Antrag nichts zu tun haben, fragen Sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts nach.
  • Die Bestätigung der Bank, dass Ihr Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, und eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge, wenn Sie eine haben.Der Antrag nach § 906 ZPO setzt ein Pfändungsschutzkonto voraus, denn er weicht von dessen Freibetrag ab.
  • Belege über Unterhalt, den Sie gewähren, etwa Geburtsurkunden oder einen Unterhaltstitel.Nur Kopien, nie Originale.

Was nach dem Antrag geschieht

  • Das Gericht prüft den Antrag, kann den Gläubiger anhören und entscheidet durch Beschluss (§ 764 Abs. 3 ZPO).Im Insolvenzverfahren ist an Stelle eines Gläubigers der Insolvenzverwalter antragsberechtigt (§ 36 Abs. 4 Satz 2 InsO). Rechnen Sie damit, dass das Gericht ihn um Stellungnahme bittet.
  • Den Beschluss gleich nach Erhalt der Bank vorlegen und sich die Vorlage auf einer Kopie bestätigen lassen.Auch wenn das Gericht der Bank den Beschluss selbst zuschickt, ist eine eigene Vorlage der sichere Weg. Ab dann richtet sich der Freibetrag gegenüber diesem Gläubiger nach dem Beschluss. Einen Rest, den Sie im Monat nicht ausgeben, nehmen Sie bis zu drei weitere Kalendermonate geschützt mit (§ 906 Abs. 4 mit § 899 Abs. 2 ZPO).
  • Darauf achten, ob der Beschluss befristet ist, und vor Ablauf einen neuen Antrag stellen.Eine gesetzliche Geltungsdauer gibt es für diesen Beschluss nicht. Lesen Sie deshalb nach, ob das Gericht im Beschluss eine Frist bestimmt hat. Ändert sich Ihr Lohn deutlich oder zum 1. Juli die Pfändungstabelle, kann ein fester Betrag zu niedrig werden. Dann beantragen Sie die Anpassung.
  • Bei einer weiteren Pfändung des Kontos das neue Aktenzeichen dem Gericht mitteilen und den Antrag für diese Pfändung stellen.Siehe oben zur Frage, für welche Pfändungen der Beschluss gilt.

Typische Fehler

  • Den Antrag an die Bank, den Arbeitgeber oder den Gläubiger schicken.Keiner von ihnen darf den Freibetrag abweichend festsetzen. Das kann nur das Vollstreckungsgericht, im Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht.
  • Nur die Lohnpfändung nennen und die Kontopfändung vergessen, oder umgekehrt.Das Gericht braucht beide, um zu sehen, dass derselbe Lohn zweimal getroffen wird.
  • Kindergeld und andere Gutschriften nicht erwähnen.Der festgesetzte Betrag tritt an die Stelle der bisherigen Beträge. Fehlt eine Zahlung im Antrag, kann sie danach ungeschützt sein.
  • Auf den Beschluss warten und die Bank nicht informieren.Die Bank richtet sich nach dem, was ihr vorgelegt wurde. Ohne Beschluss rechnet sie weiter mit dem bisherigen Freibetrag.
  • Einen Antrag nach § 905 ZPO stellen, obwohl der Lohn über dem Freibetrag liegt.§ 905 ZPO hilft nur, wenn eine Bescheinigung über Erhöhungsbeträge fehlt. Für den Teil des Lohns, der nach der Pfändungstabelle über dem Freibetrag des Kontos geschützt ist, ist § 906 Abs. 2 ZPO der richtige Weg.
Wichtig
  • Geht die Pfändung auf Unterhaltsschulden oder auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zurück, schützt das Konto den Betrag, der im Pfändungsbeschluss festgelegt ist (§ 906 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In diesem Fall passt die Vorlage nicht unverändert. Ob ein abweichender Betrag in Betracht kommt, wird im Einzelfall geprüft.
  • Ist die Lohnpfändung erst kurz vor einem Insolvenzantrag ausgebracht worden, kann sie mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam werden (§ 88 InsO). Ob das zutrifft, wird im Einzelfall geprüft.

Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.

Amtliche Quellen

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