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Recht nützlich · Vorlage · Krise erkennen
Wenn der Arbeitgeber Ihren Lohn schon gepfändet hat und zusätzlich das Pfändungsschutzkonto gepfändet ist: wie Sie beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Teil, den der Arbeitgeber Ihnen überweist, auf dem Konto ganz geschützt bleibt, und wie Sie das Schreiben ausfüllen.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.
Von einer Doppelpfändung spricht man, wenn ein Gläubiger Ihren Lohn beim Arbeitgeber pfändet und derselbe oder ein anderer Gläubiger zugleich Ihr Konto. Der Arbeitgeber behält dann den pfändbaren Teil ein und überweist Ihnen nur, was nach der Pfändungstabelle unpfändbar ist (§ 850c ZPO). Die Bank wiederum schützt auf dem Pfändungsschutzkonto nur den festen Freibetrag, seit dem 1. Juli 2026 also 1.590 Euro, und die bescheinigten Erhöhungsbeträge (§ 899 Abs. 1 Satz 1, § 902 Satz 1 ZPO). Liegt der überwiesene Lohn darüber, würde der Rest ein zweites Mal gepfändet, obwohl er nach der Tabelle Ihnen zusteht.
Dagegen hilft ein Antrag beim Vollstreckungsgericht. Es setzt auf Antrag einen pfändungsfreien Betrag fest, der vom Freibetrag des Kontos abweicht, wenn sich die Abweichung aus einer Vorschrift des Bundes- oder Landesrechts ergibt (§ 906 Abs. 2 ZPO). Bei Arbeitseinkommen ist das vor allem die Pfändungstabelle des § 850c ZPO. Schwankt Ihr Lohn von Monat zu Monat, kann das Gericht den Freibetrag ausnahmsweise ohne festen Betrag festsetzen und auf das beziehen, was der Arbeitgeber jeweils überweist. Diesen Fall hatte der Gesetzgeber vor Augen, als er in § 906 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Bezifferung nur „in der Regel“ verlangte (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/19850, S. 43, mit Hinweis auf Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2011, VII ZB 64/10).
Diese Vorlage ist für Sie, wenn Ihr Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gepfändet ist, Ihr eigenes Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird und ebenfalls gepfändet ist. Sie gilt in einer zweiten Fassung auch für ein eröffnetes Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen, denn dort wirken die Regeln des Pfändungsschutzkontos entsprechend, und zuständig ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO). Einen amtlichen Vordruck schreibt das Gesetz für diesen Antrag nicht vor. Die Vorlage ersetzt deshalb kein vorgeschriebenes Formular. Manche Amtsgerichte stellen eigene Formulare auf ihren Internetseiten bereit. Hat Ihr Amtsgericht eines, können Sie stattdessen dieses verwenden.
| Frist für den Antrag | Das Gesetz nennt keine Frist. Es kommt auf den Tag an, an dem die Bank an den Gläubiger zahlen darf: einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank für das Guthaben, das damals schon auf dem Konto war (§ 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO), und nach Ablauf des Folgemonats für jede spätere Gutschrift (§ 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gericht kann vor seiner Entscheidung den Gläubiger anhören, stellen Sie den Antrag deshalb nicht erst kurz vor diesem Tag. |
|---|---|
| Zuständiges Gericht | Bei Einzelpfändungen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, das den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Konto erlassen hat, in der Regel das an Ihrem Wohnsitz (§ 828 Abs. 2 ZPO). Name und Aktenzeichen stehen oben auf dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Konto. Im eröffneten Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht, das Ihr Verfahren führt (§ 36 Abs. 4 Satz 1 InsO). Hat eine Behörde nach Bundesrecht das Konto gepfändet, entscheidet ihre Vollstreckungsbehörde an Stelle des Gerichts (§ 910 ZPO). Fragen Sie dort nach. |
| Form | Schriftlich mit Ihrer Unterschrift. Ein bestimmter Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Ob die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts den Antrag auch zu Protokoll aufnimmt, fragen Sie dort vorher nach. Für den Antrag beim Amtsgericht ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben (§ 78 Abs. 1 ZPO). |
| Elektronisch einreichen | Eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronisch eingereicht ist der Antrag nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit Ihrem Namen am Ende über einen sicheren Übermittlungsweg. Für Privatpersonen ist das etwa der Onlinedienst „Mein Justizpostfach“ mit einem Nutzerkonto nach dem Onlinezugangsgesetz (§ 130a Abs. 3 und 4 Nr. 4 ZPO). Wer unsicher ist, schickt den Antrag mit der Post. |
| Wenn der Beschluss zu spät kommt | Was die Bank nach Ablauf der Fristen an den Gläubiger gezahlt hat, ist vom Konto weg. Ob es sich zurückholen lässt, wird im Einzelfall geprüft. Für die folgenden Monate wirkt der Beschluss trotzdem. Stellen Sie den Antrag also auch dann, wenn ein Monat schon verloren ist. |
| Wenn das Gericht ablehnt | Gegen den Beschluss gibt es die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO). Für sie haben Sie zwei Wochen ab Zustellung, eine Notfrist, und Sie legen sie beim Amtsgericht oder beim Landgericht als Beschwerdegericht ein, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 569 Abs. 1 bis 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift nennt den angefochtenen Beschluss und erklärt, dass Beschwerde eingelegt wird (§ 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Maßgeblich sind die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses (§ 232 ZPO): Halten Sie sich an das Gericht und die Frist, die dort genannt sind. |
| Frist versäumt | Waren Sie ohne Ihr Verschulden gehindert, die Beschwerdefrist einzuhalten, beantragen Sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag zu stellen, an dem das Hindernis weggefallen ist, und in derselben Frist legen Sie die Beschwerde ein (§ 233, § 234 Abs. 1 und 2, § 236 Abs. 2 ZPO). Ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist ist das nicht mehr möglich (§ 234 Abs. 3 ZPO). |
| Kosten | Für den Antrag selbst sieht das Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes keine Gebühr vor (§ 3 Abs. 2 GKG mit Anlage 1, Nr. 2110 bis 2124). Wird eine Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen, fallen 36 Euro an (Nr. 2121). Wer sich beim Antrag helfen lassen möchte und wenig Geld hat, kann Beratungshilfe beantragen. |
| Absender und Fassung | Oben Ihr Name und Ihre Anschrift. Darunter kreuzen Sie an, ob Fassung 1 für Pfändungen durch Gläubiger oder Fassung 2 für das Insolvenzverfahren gilt. |
|---|---|
| Gericht, Pfändungen, Konto und Arbeitgeber | Dann kreuzen Sie das Vollstreckungsgericht an, im Insolvenzverfahren das Insolvenzgericht, und tragen den Ort des Amtsgerichts und seine Anschrift ein. Die Anschrift finden Sie im Gerichtsverzeichnis der Justiz. Bei Fassung 1 tragen Sie die Kontopfändung mit Gläubiger, Gericht, Aktenzeichen und Datum ein, bei mehreren Pfändungen jede, und beim Arbeitseinkommen den Beschluss, mit dem Ihr Lohn gepfändet ist. Bei Fassung 2 das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts, den Tag der Eröffnung und den Insolvenzverwalter. Für beide Fassungen Ihr Konto mit IBAN, den Freibetrag laut Bank und Ihren Arbeitgeber. |
| Antrag 1: der Freibetrag | Kreuzen Sie eines der beiden Kästchen an. Ist Ihr Lohn jeden Monat gleich hoch, beantragen Sie einen festen Betrag in Höhe des überwiesenen Lohns. Schwankt der Lohn, beantragen Sie, den Freibetrag auf das zu beziehen, was der Arbeitgeber jeweils als unpfändbaren Lohn überweist, und nennen Sie den Verwendungszweck und den üblichen Tag der Gutschrift, damit die Bank die Zahlung erkennt. Kindergeld und andere regelmäßige Gutschriften kreuzen Sie darunter an und tragen die Beträge ein. |
| Antrag 2: bis zur Entscheidung | Die Bitte, die Vollstreckung in das Guthaben bis zur Entscheidung einstweilen einzustellen, ist im Formular vorgedruckt. Im Insolvenzverfahren lautet die Bitte, dass die Bank bis dahin nicht an den Insolvenzverwalter auszahlt. Das Gericht muss diese Frage von sich aus prüfen (§ 906 Abs. 3 Nr. 2 mit § 732 Abs. 2 ZPO). Mit dem Antrag zeigen Sie ihm, dass es eilt. |
| Begründung: der Text | Der Text ist vorgedruckt. Er erklärt, dass der Arbeitgeber nur den unpfändbaren Teil des Lohns auf Ihr Konto überweist, im Insolvenzverfahren, weil er den pfändbaren Teil an den Insolvenzverwalter abführt. |
| Begründung: die Zahlen | Der überwiesene Lohn der letzten drei Monate, Monat für Monat mit Betrag. Den Unterschied zum Freibetrag müssen Sie nicht selbst ausrechnen. Die Lohnabrechnungen und Kontoauszüge zeigen ihn dem Gericht. |
| Begründung: warum ohne festen Betrag | Nur bei schwankendem Lohn: ein Satz, warum ein fester Betrag nicht passt, etwa wegen wechselnder Schichtzulagen oder Überstunden. Ein Beleg dafür sind die unterschiedlichen Beträge auf den Abrechnungen. |
| Zeitpunkt | Der Tag der nächsten Lohngutschrift und das Ende des Folgemonats, nach dem die Bank auszahlen darf. Daraus ergibt sich, bis wann der Beschluss die Bank erreichen sollte. |
| Unterschrift | Mit der Hand unterschreiben, darunter der Name in Druckschrift. Eine Kopie des ganzen Antrags mit allen Anlagen behalten Sie. |
Das Formular hat zwei Teile. Zuerst kommen nur Kästchen zum Ankreuzen und Linien zum Ausfüllen. Danach folgt auf einer eigenen Seite „Was Sie beachten müssen“ mit allen Erklärungen und der Liste der Anlagen.
Oben kreuzen Sie an, welche Fassung für Sie gilt: Fassung 1, wenn Gläubiger Ihren Lohn und Ihr Konto gepfändet haben, Fassung 2, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Danach kreuzen Sie das passende Gericht an, das Vollstreckungsgericht oder das Insolvenzgericht.
Bei Fassung 1 tragen Sie die Pfändung des Kontos und die Pfändung des Lohns ein, jeweils mit Gläubiger, Gericht, Aktenzeichen und Datum des Beschlusses. Bei Fassung 2 tragen Sie das Aktenzeichen des Insolvenzgerichts, den Tag der Eröffnung und den Namen des Insolvenzverwalters ein. Für beide Fassungen folgen Bank, IBAN, der Freibetrag laut Bank und Ihr Arbeitgeber.
Im Antrag kreuzen Sie an, ob das Gericht einen festen Betrag festsetzen soll oder den Betrag, den der Arbeitgeber jeweils überweist. Darunter kreuzen Sie Kindergeld und weitere regelmäßige Gutschriften an und tragen die Beträge ein. Die Bitte, bis zur Entscheidung nicht auszuzahlen, ist schon vorgedruckt.
In der Begründung tragen Sie die überwiesenen Beträge der letzten drei Monate ein. Bei schwankendem Lohn kreuzen Sie das Kästchen dazu an und nennen den Grund. Zum Schluss folgen der Tag der nächsten Lohngutschrift, das Ende des folgenden Kalendermonats und Ihre Unterschrift mit der Hand.
Bitte beachten: Diese Seite beschreibt übliche Abläufe. Sie ersetzt keine Beratung zu Ihrem Fall.