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Stand: 24.09.2023 | Lesezeit: 12 Min.

Pfändungsschutzkonto

Das P-Konto als Schutz vor Kontopfändung

DAS WICHTIGSTE VORAB

  • Das Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, sichert dem Schuldner im Falle einer Kontopfändung einen monatlichen pfändungsfreien Betrag für die Lebenshaltungskosten.
  • Der Pfändungsfreibetrag 2023 beträgt 1.410 Euro pro Monat.
  • Jeder Inhaber eines Zahlungskontos kann von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. 

Wie komme ich an ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Die Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto ist relativ einfach. Es reicht ein Antrag bei der Bank oder der Sparkasse. Diese darf den Antrag weder verweigern, noch darf sie für die Umwandlung Gebühren verlangen. Erfahre hier mehr darüber, wie du ein P-Konto beantragst – und wie du der Bank begegnest, falls es dabei zu Problemen kommen sollte.

Wie beantrage ich das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Droht eine Pfändung, solltest du umgehend bei deinem Kreditinstitut beantragen, dass dein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Du bekommst dafür ein Formular, das du in der Filiale ausfüllen oder per Post zurückschicken kannst. Die Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet dies auch zu tun, der Vorgang darf maximal vier Werktage dauern. Nach diesen vier Werktagen ist der Grundfreibetrag von monatlich 1.410 Euro gesichert und frei zu deiner Verfügung. Wenn du dein Girokonto nicht in ein P-Konto umwandeln lässt, kann bei einer Pfändung das gesamte Guthaben eingefroren und nach vier Wochen eingezogen werden.

Fazit: Es ist ganz einfach, ein P-Konto zu beantragen, aber du musst hier selbst aktiv werden.

Kann ich ein neues Konto gleich als Pfändungsschutzkonto eröffnen?

Ja. Bei Beantragung eines neuen Kontos kannst du gleich mit der Bank bzw. Sparkasse vereinbaren, dass es als P-Konto geführt werden soll.
Falls sich eine Bank sträuben sollte, dir ein Konto zu eröffnen, bleibe hartnäckig. Du hast einen Anspruch auf Eröffnung eines Basiskontos, wenn du dich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhältst und über kein Girokonto oder kein tatsächlich nutzbares Zahlungskonto verfügst. Das gilt auch für Verbraucher ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete (Personen ohne Aufenthaltstitel, die nicht abgeschoben werden können). Das Kreditinstitut wird deinen Antrag innerhalb von 10 Geschäftstagen entscheiden und kann ihn nur unter ganz bestimmten Bedingungen ablehnen. Das Basiskonto entspricht den Funktionen eines Girokontos.

Welche Konten kann ich umwandeln und wie viele Pfändungsschutzkonten darf ich haben?

Falls du mehrere Konten hast, z.B. außer dem Girokonto noch ein Verrechnungs- oder ein Tagesgeldkonto, lasse das Haupt-Zahlungskonto (Girokonto) umwandeln. Da wahrscheinlich alle Konten gepfändet werden, ist es oft am besten, wenn du die anderen Konten schließst und alles auf dein P-Konto zusammenziehst.

WICHTIG: Du darfst nur ein einziges P-Konto haben, andernfalls kann das sogar strafrechtliche Konsequenzen haben [4]. Falls du mehrere Konten hast, oder beim Wechsel zu einer neuen Bank oder auch Sparkasse, achte darauf, immer zuerst das alte P-Konto zurück in ein Girokonto zu wandeln oder zu kündigen, bevor du das neue Konto zum P-Konto machst. Dein Kreditinstitut wird dich dabei unterstützen, alles richtig zu machen.

Kann ich das Pfändungsschutzkonto zu einem anderen Kreditinstitut umziehen?

Ja, kannst du. Du eröffnest ein P-Konto bei dem neuen Kreditinstitut und kündigst das bestehende P-Konto. Da du aber keine zwei P-Konten gleichzeitig haben darfst, musst du aufpassen, dass die Gläubiger nicht genau in dem Moment zuschlagen, in dem du das alte P-Konto aufgelöst und das neue noch nicht umgewandelt hast. Du gehst so vor:

  1. Starte erst, nachdem die monatlichen Einkünfte auf deinem Konto einbezahlt wurden (um zu vermeiden, dass das Geld in dem ungeschützten Zeitraum eingeht)
  2. Eröffne bei der neuen Bank bzw. Sparkasse ein normales Girokonto
  3. Hebe das gesamte Geld von deinem P-Konto ab und wandele das P-Konto in ein Girokonto um. Falls du für die nächsten paar Tage noch laufende Zahlungspflichten hast (z.B. Daueraufträge, Lastschriften), lasse dieses Geld auf dem Konto stehen.
  4. Beantrage die Umwandlung des neuen Girokontos in ein P-Konto (Du musst eine Bescheinigung vorweisen, dass das vorherige P- Konto aufgelöst worden ist). Wenn du mehr als den Grundfreibetrag schützen kannst, reiche eine P-Konto Bescheinigung ein.
  5. Nach der Umwandlung zahlst du dein Geld auf das neue P-Konto ein. Du kannst jetzt auch alle Einkünfte auf das neue Konto umleiten.
  6. Schließe das alte Konto.

Deine neue Bank bietet wahrscheinlich einen Kontowechsel-Service, der es dir komfortabel macht. Erkundigen dich aber, ob die obigen Schritte zeitlich genau eingehalten werden. Es gibt auch einen gesetzlichen Kontowechsel-Service (§§ 20 ff. ZKG), der nicht zu empfehlen ist, da er mit Verzögerungen verbunden ist.

Kann ich später das Pfändungsschutzkonto wieder in ein Girokonto zurück wandeln lassen?

Du kannst von deiner Bank verlangen, dass die P-Kontofunktion des Kontos aufgehoben wird. Das bietet sich zum Beispiel an, wenn sich eine Pfändung erledigt hat oder wenn du das P-Konto bei einem anderen Girokonto einrichten willst. Wenn du den Antrag vier oder mehr Geschäftstage vor Monatsende stellst, wird das Konto zum nächsten Monatsanfang wieder auf die alten Bedingungen zurückgestellt. Du kannst dann auch wieder die Nutzung der Kreditkarte oder einen Dispositionskredit beantragen.

Übrigens: Es kann nicht passieren, dass das P-Konto von selbst abläuft und du plötzlich ohne den Schutz dastehst. Die Rückumwandlung ist allein deine Entscheidung.

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Kontoführung eines Pfändungsschutzkontos

Die Führung eines Pfändungsschutzkontos unterscheidet sich nicht sehr von der eines normalen Girokontos. Trotzdem sind ein paar wichtige Unterschiede zu beachten, ganz besonders für den Fall, dass dein Konto leer ist. Erfahre hier, wie du dein P-Konto optimal und ohne weitere Verluste führst.

Was kann ich mit meinem Kontoguthaben machen?

Mit dem Geld auf deinem P-Konto kannst du alles machen, was du auch mit einem Girokonto machen kannst, z. B. Überweisungen, Daueraufträge und Lastschriften. Du kannst natürlich auch Bargeld abheben.

Was passiert, wenn das Konto leer ist?

Wenn die Ausgaben höher waren als geplant, kann es passieren, dass nicht mehr genug auf dem Konto ist. Wenn du dann einen Einkauf mit der EC-Karte und PIN bezahlen oder am Geldautomat abheben willst, wird die Transaktion verweigert. Eine Überweisung (Terminüberweisung oder Dauerauftrag) wird deine Bank mangels Deckung nicht ausführen und dir eine Gebühr (von wenigen Euro) veranschlagen.

Wenn du aber per Lastschrift bezahlst oder z.B. Telefonkosten abgebucht werden, kann es teuer werden. Dein Kreditinstitut stellt dem Unternehmen eine Gebühr von zwischen zehn und fünfzehn Euro in Rechnung, die dieser dir weiterberechnet – zusammen mit einer Bearbeitungsgebühr in ähnlicher Größenordnung. Meist versucht das Unternehmen einen zweiten Versuch, beispielsweise am Anfang des Folgemonats. Platzt auch dieser, kommen schnell höhere Forderungen auf dich zu.

Du musst die regelmäßigen Kosten also genau im Auge behalten und mit Abhebungen vorsichtig sein. Am besten hebst du erst am letzten Tag des Monats das restliche Geld ab.

Wie kann ich herausfinden, wieviel pfändungsfreies Guthaben ich diesen Monat noch übrig habe?

Deine Bank ist verpflichtet, dich über das noch verfügbare Geld zu informieren. Lasse dir zeigen, wo auf deinen Kontoauszügen oder Onlinebanking-Seite dir diese Information angezeigt werden.

Übrigens: Auch Banken verrechnen sich. Wenn du der Meinung bist, dass die Höhe eines pfändungsfreien Betrags nicht stimmt, kannst du Einwendungen geltend machen, vgl. § 899 Abs. 3 S. 1 ZPO. Du hast dazu sechs Monate Zeit.

Darf meine Bank den negativen Saldo pfänden oder aufrechnen?

Nachdem du die Umwandlung in ein P-Konto verlangt hast, unterliegt dein Kreditinstitut einem sogenannten Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot, vgl. § 901 ZPO. Die Bank darf eingehende Gutschriften (unterhalb des Freibetrags) nicht zur Reduktion des negativen Saldos verwenden, sondern muss sie dir auf dem P-Konto zur Verfügung stellen. Soweit möglich ist es trotzdem zu empfehlen, dass du dich um eine Rückzahlung des negativen Saldos bei deinem Kreditinstitut bemühst.

Wenn auf einem im Minus stehenden Konto zuerst eine Pfändung eingeht und danach eine Gutschrift, gilt dieses Verrechnungs- und Aufrechnungsverbot genauso. Diesen Schutz genießt du aber nur, wenn du innerhalb eines Monats nach Zugang der Pfändung auch tatsächlich die Umwandlung in ein P-Konto verlangst.

Das Gemeinschaftskonto vor Pfändung schützen

Ein Gemeinschaftskonto, das du beispielsweise mit deinem Ehepartner führst, kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Stattdessen muss das Gemeinschaftskonto aufgelöst und in zwei P-Konten umgewandelt werden – alternativ in ein P-Konto und in ein Girokonto. Erfahre hier alles, was du zum Thema Gemeinschaftskonto wissen musst.

Kann das Gemeinschaftskonto gepfändet werden?

Ja, eine Pfändung kann auch dein Gemeinschaftskonto treffen. Schlimmstenfalls kann der Gläubiger auf das gesamte Guthaben auf diesem Konto Zugriff erlangen. Du solltest das Gemeinschaftskonto in Einzelkonten für jeden Mitkontoinhaber aufteilen. Die Pfändung betrifft dann nur den Pfändungsschuldner, nicht die anderen Kontoinhaber.

Kann ich ein Gemeinschaftskonto als P-Konto umwandeln lassen?

Ein Gemeinschaftskonto kann nicht in ein P-Konto umgewandelt werden. Jeder Mit-Kontoinhaber sollte daher ein Einzelkonto für sich einrichten. Danach solltest du das Gemeinschaftskonto auflösen.

Was kann ich tun, wenn schon eine Pfändung für das Gemeinschaftskonto zugestellt wurde?

Du hast einen Monat Zeit. Per Gesetz darf dein Kreditinstitut erst einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses Beträge an den Pfändungsgläubiger auszahlen. Diese Zahlungssperre wird „Moratorium“ genannt, vgl. § 850 l Abs. 1 S. 1 ZPO.

In diesem Monat gibt es viel zu tun:

  1. Jeder Mitkontoinhaber richtet ein eigenes Konto ein. Das Konto des Pfändungsschuldners wird in ein P-Konto umgewandelt.
  2. Du informierst Dritte (z.B. Arbeitgeber, Stromversorger) über das jeweilige neue Konto und richten Zahlungen (z.B. Daueraufträge, SEPA-Lastschriftmandate) für die Einzelkonten ein.
  3. Du verteilst das Guthaben (und Gutschriften, die während des Monats neu eingehen) auf die Einzelkonten.
  4. Du reichst bei deinem Kreditinstitut eine P-Konto Bescheinigung ein (wenn du mehr als den Grundfreibetrag schützen kannst).
  5. Du löst das Gemeinschaftskonto zum Monatsende auf.

Dein Kreditinstitut wird dich dabei unterstützen, alles richtig zu machen.

Kann ich das Gemeinschaftskonto behalten?

Grundsätzlich kannst du das Gemeinschaftskonto behalten. Es empfiehlt sich aber, es nach der Aufteilung zu schließen. So sparst du Kosten und machen die Dinge einfacher. Und es kann nicht passieren, dass doch noch eine Zahlung auf dem Konto eingeht und dann gepfändet wird.

Für wen brauchen wir Einzelkonten?

Jeder bisherige Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos braucht ein Einzelkonto, das ausschließlich auf seinen Namen läuft. Dein Kreditinstitut kann dir sagen, wie die Kontoeröffnung funktioniert und welche Unterlagen du dafür brauchst. Falls du schon ein bestehendes Einzelkonto hast, kann dieses natürlich weiterverwendet werden. Falls auch eine juristische Person (z.B. deine Firma oder Verein) über das Gemeinschaftskonto mitgeführt wird, solltest du auch dafür ein Konto eröffnen.

Bei welchem Kreditinstitut sollten die Einzelkonten sein?

Um die Übertragung aller Guthabenanteile auf dem Gemeinschaftskonto sicherzustellen und vor Pfändung zu schützen, sollten die Einzelkonten bei der gleichen Bank eröffnet werden, auf dem das Gemeinschaftskonto ist. Falls der Pfändungsschuldner schon ein P-Konto bei einem anderen Kreditinstitut hat, sollte er dieses auflösen und ein P-Konto bei der Bank des Gemeinschaftskontos einrichten.

Welche Einzelkonten können gepfändet werden?

Nur der Teil des Guthabens aus dem Gemeinschaftskonto, der auf das Einzelkonto des Schuldners übertragen wird, kann gepfändet werden. Für die anderen Konten müssen keine P-Konten eingerichtet werden, sie unterliegen nicht der Pfändung.

Wie wird das vorhandene Kontoguthaben aufgeteilt?

Normalerweise wird das Guthaben pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Mitkontoinhabern also je zu 50%, bei drei je zu einem Drittel usw. Dabei zählen nur die Köpfe, also keine juristischen Personen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monatszeitraumes können pro Kopf aufgeteilt werden. Beauftrage deine Bank oder Sparkasse zur Sicherheit schriftlich, das Guthaben auf die anderen Konten zu übertragen.

Die Mitkontoinhaber des Gemeinschaftskontos können sich auch auf einen anderen Verteilerschlüssel verständigen, der die einzelnen wirtschaftlichen Verhältnisse besser widerspiegelt. Hierzu ist aber nötig, dass zusätzlich zu den Mitkontoinhabern auch alle Pfändungsgläubiger des Gemeinschaftskontos ihre Zustimmung erteilen. Die Gläubiger nutzen dieses Zustimmungserfordernis leider gerne, um Druck auf den Schuldner auszuüben. Der abweichende Verteilschlüssel muss dem Kreditinstitut in Textform mitgeteilt werden.

Wer kann die Aufteilung des Kontoguthabens verlangen?

Jeder Mitinhaber des Gemeinschaftskontos hat das Recht, von dem Kreditinstitut die Aufteilung und Übertragung des Guthabens zu verlangen. Auch jeder Nicht-Schuldner hat diesen Anspruch. Ausgeschlossen sind lediglich „juristische Personen“ – beispielsweise ein Verein, der auch über das Gemeinschaftskonto mitläuft.

Wer sollte über die Aufteilung informiert werden?

Die Gemeinschaftskontoinhaber müssen sich entscheiden, über welches Einzelkonto zukünftig welche Gutschriften (z. B. Lohn, Rente, Sozialleistungen) und Abbuchungen (z. B. Miete, Strom, Versicherungsbeiträge) vorgenommen werden. Ihr teilt den jeweiligen Beteiligten (z.B. Arbeitgeber, Vermieter) die neue Kontoverbindung mit, erteilt SEPA-Lastschriftmandate und richtet Daueraufträge für die Einzelkonten ein.

Was passiert, wenn das Konto nicht rechtzeitig aufgelöst wird?

Wenn der Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses verstrichen ist, wird die Bank den Beschluss ausführen. Dabei werden die vorhandenen Guthaben und eingehenden Zahlungen an die Gläubiger ausgekehrt oder die Beträge hinterlegt. Befindet sich das Konto im Soll, darf keine Leistung bzw. Hinterlegung erfolgen.

Wichtig ist hierbei, ob das Konto als „Oder“-Konto oder als „Und“-Konto eingerichtet wurde. Ehegatten oder Lebenspartner haben meist ein „Oder“-Konto (alle Kontoinhaber können unabhängig voneinander agieren). Hier darf der Gläubiger, wenn er einen Titel gegen einen der Kontoinhaber hat, auf das gesamte Kontoguthaben zugreifen. Bei einem „Und“-Konto (finanzielle Entscheidungen können nur mit Einverständnis aller Kontoinhaber getroffen werden) kann nur gepfändet werden, wenn der Gläubiger einen Titel gegen sämtliche Kontomitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorweisen kann.

Pfändungsschutzkonto Übertrag auf Folgemonate

Das P-Konto ermöglicht dir, über einen festen monatlichen Pfändungsfreibetrag zu verfügen. Aber was passiert wenn einmal zu viel Geld auf dem P-Konto ist, zum Beispiel weil zwei Monatsgehälter auf einmal gezahlt wurden? Oder falls du einfach noch etwas übrig hast? Erfahre hier, wie du in diesen Fällen am besten agierst– und kein zusätzliches Geld verlierst.

Was passiert, wenn zwei Monatszahlungen auf das Konto einbezahlt werden?

Wenn Zahlungen etwas später oder früher als sonst ausgezahlt werden, kann es passieren, dass dein Freibetrag deutlich überschritten wird. Beispielsweise kann es passieren, dass in Monat 1 zwei Gehälter auf dein P-Konto einbezahlt werden – dafür in Monat 2 nichts. Wenn die Bank dir in Monat 1 nur den pfändungsgeschützten Freibetrag freigeben würde, bliebe in Monat 2 nichts mehr übrig.

Du brauchst aber keine Angst zu haben. In diesem Fall verlängert sich der Pfändungsschutz automatisch und es werden beide Zahlungseingänge geschützt. Das Geld steht allerdings erst in dem Monat zur Verfügung, für den es überwiesen wurde.

Können auch Nachzahlungen geschützt werden?

Sozialleistungen und Gehälter werden manchmal neu berechnet oder geprüft – und das kann dauern! Werden sie dann bewilligt, kommen sie meist auch als Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume. Wie diese Nachzahlungen dann geschützt werden, hängt von ihrer Art ab.

Wenn eine Sozialleistung unpfändbar ist, ist auch die Nachzahlung unpfändbar und wird dir voll gutgeschrieben:

  • Geldleistungen nach SGB II oder XII (z.B. Bürgergeld)
  • Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Kindergeld nach dem EStG und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder
  • Geldleistungen, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften unpfändbar sind

Bei Nachzahlungen aus der gesetzlichen Arbeitslosen, Renten, Unfallversicherung, Krankengeld nach dem SGB V und Arbeitseinkommen kommt es auf den Betrag an:

  • Nachzahlungen unter 500 € sind unpfändbar.
  • Nachzahlungen über 500 € werden rückwirkend auf diejenigen Monate angerechnet, für die sie erfolgt sind.

Grundsätzlich gilt: Nachzahlungen werden nur auf Antrag des Schuldners geschützt. Du musst also aktiv werden!

Allerdings können Nachzahlungen nur beschränkt mit einer P-Konto Bescheinigung geschützt werden. Vielleicht ist das aber gar nicht nötig. Am besten legst du den Bescheid deiner Bank vor und fragst, ob sie dir den einmaligen Freibetrag direkt einrichtet. Das ist aber ein freiwilliges Entgegenkommen, auf das du keinen Anspruch hast.

P-Konto Bescheinigungen für Nachzahlungen von Arbeitseinkommen oder von sonstigen laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sind auf den Einmalbetrag von 500 € begrenzt. Höhere Beträge kann nur das Vollstreckungsgericht freigeben.

Wenn du eine solche Nachzahlung erwartest, musst du beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag zur Erhöhung des Freibetrags stellen.

Kann ich nicht verbrauchtes Guthaben in den Folgemonat mitnehmen?

Pfändungsgeschütztes Guthaben, das du im laufenden Kalendermonat nicht verbraucht hast, wird in die Folgemonate übertragen. Es steht dir dann zusätzlich zum geschützten Monatsguthaben zur Verfügung. Im jeweiligen Folgemonat wird zuerst das Guthaben aus dem Vormonat verbraucht und dann das frische Guthaben.

Wenn du beispielsweise im Juli und August je 1250,-€ Guthaben erhältst, im Juli aber nur 1000,-€ verbrauchen, steht dir im August 1250 + 250 = 1500,-€ zur Verfügung.

Wenn du im aktuellen Monat Geld verbrauchst, wird zuerst das Restguthaben des Vormonats verbraucht und dann das Guthaben des laufenden Monats. Immer das Guthaben, das als erstes eingegangen ist, wird auch als erstes wieder verbraucht [8].

Wenn du im August wieder 1000,-€ verbrauchst, werden also zuerst die 250,- aus dem Juli-Guthaben verbraucht. Du startest mit 1500 – 1000 = 500,-€ August-Restguthaben in den September.

Das Ansparen ist aber nicht unbegrenzt möglich.

Wieviel nicht verbrauchtes Guthaben kann ich ansparen?

Nicht verbrauchte Guthabenreste aus den Vormonaten können maximal drei Monate übertragen werden. Du kannst also bis zu 4 Freibeträge ansparen – 3 Vormonate plus den laufenden Monat.

Hättest du beispielsweise einen monatlichen Freibetrag von 1410,-, könntest du 3 x 1410 = 4230,-€ aus den Vormonaten mitnehmen. Mit dem laufenden Monat hättest du maximal 4230 + 1410 = 5640,-€ angespart.

Kann ich nicht ausgeschöpfte Freibeträge ansparen?

Wenn deine Zahlungseingänge niedriger sind als dein Freibetrag, ist ja im laufenden Monat noch einen Freibetrag offen. Diesen kannst du nicht in die Folgemonate mitführen.

P-Konto Bescheinigung

Das Pfändungsschutzkonto schützt lediglich den festen Pfändungsfreibetrag. Falls du jedoch Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner hast und tatsächlich Unterhalt zahlst, kannst du diesen Betrag erhöhen lassen. Hier kommt die sogenannte P-Konto-Bescheinigung ins Spiel. Sie kann nur von gesetzlich vorgesehenen Stellen ausgestellt werden – beispielsweise von uns. Erfahre hier alles Wichtige über die P-Konto-Bescheinigung.

Welcher Betrag wird mit dem P-Konto geschützt?

Der Pfändungsschutz funktioniert in drei Stufen:

  1. Automatisch bei Einrichtung des P-Kontos ist ein Grundfreibetrag von derzeit 1.410,-€ geschützt.
  2. Mit einer P-Konto Bescheinigung kann der Freibetrag nach bestimmten Regeln erhöht werden. Es werden auf den Grundfreibetrag Aufschläge für weitere Personen und pfändungsgeschützte Geldleistungen ermittelt.
  3. Wenn du höhere Einkommen beziehst und in bestimmten Sonderfällen kann das Vollstreckungsgericht einen individuellen Betrag festlegen.
Was ist die P-Konto-Bescheinigung?

Die Pfändungsschutzkonto-Bescheinigung ist ein bundesweit einheitliches Formular, das durch eine „geeignete Person oder Stelle“ – wie wir – ausgefüllt und unterschrieben wird. Diese bescheinigt deiner Bank, dass dir ein Freibetrag oberhalb des Grundbetrages zusteht. Nach Empfang der Bescheinigung wird deine Bank dir diesen Freibetrag auf dem Konto entsprechend erhöhen.

Wer darf eine P-Konto Bescheinigung ausstellen?

Wenn du Empfänger von Sozialleistungen bist, darf das zuständige Jobcenter oder Sozialamt eine Bescheinigung ausstellen. Diese bescheinigen aber nur die eigenen Leistungen, die an dich ausbezahlt werden. Weitere Freibeträge, die dir möglicherweise zustehen, (z.B. für einen Ehepartner) können sie nicht bescheinigen.

Auch dein Arbeitgeber darf eine solche Bescheinigung ausstellen, wird das aber aufgrund der rechtlichen Komplexität und des Haftungsrisikos nur sehr ungern machen.

Du brauchst also einen Berater, der den dir zustehenden Freibetrag ganzheitlich prüft und bescheinigt. Der Gesetzgeber nennt diesen Berater „geeignete Stelle“ oder „geeignete Person“:

  • „Geeignete Stellen“ sind Schuldnerberatungsstellen, die die Anerkennung von einer Behörde nach § 305 InsO haben.
  • „Geeignete Personen“ sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, in manchen Fällen auch Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer.

Dadurch wird sichergestellt, dass nur diejenigen bescheinigen dürfen, die über die nötigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen verfügen.

Wie lange gilt die P-Konto Bescheinigung?

Dein Kreditinstitut muss die P-Konto Bescheinigung grundsätzlich für 2 Jahre beachten, außer sie ist auf einen befristeten Zeitraum ausgestellt. Die Bank darf innerhalb der 2 Jahre nur dann eine neue Bescheinigung einfordern, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte hat, dass die Angaben unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Kinder volljährig werden oder die Ausbildung abschließen.

Du solltest vermeiden, dass dein Kreditinstitut den Freibetrag plötzlich auf den Grundbetrag zurücksetzt, weil keine aktuelle Bescheinigung vorliegt. Dein Kreditinstitut ist verpflichtet, dich mindestens 2 Monate vor Ablauf der 2 Jahre zu informieren. Erkundigen dich, wann eine neue Bescheinigung benötigt wird, und besorge diese rechtzeitig bei uns.

Die Freibeträge werden jährlich am 1. Juli angepasst. Auch das ist ein Grund, die Bescheinigung regelmäßig zu aktualisieren – schließlich möchtest du ja den aktuell höchsten Freibetrag schützen. Viele Banken richten den neuen Freibetrag automatisch ein. Kontrolliere daher deinen Kontoauszug. Gerne richten wir dir einen Erinnerungsservice ein, der dich regelmäßig informiert, wenn du eine neue Bescheinigung brauchst.

Wie hoch ist der geschützte Betrag?

Automatisch bei Einrichtung des P-Kontos ist ein Grundfreibetrag von derzeit 1.340 Euro vorhanden. Zu diesem kommen weitere pauschalierte Freibeträge. Die Freibeträge werden jährlich angepasst.

Die pauschalierten Freibeträge stehen dir zu, wenn du für weitere Personen unterhaltspflichtig bist und diesen Unterhalt tatsächlich leistest. Dazu werden Personen addiert, deren Sozialleistungen auf dein Konto überwiesen werden. Wer genau dazu zählt, erfährst du hier. Mit einer P-Konto Bescheinigung kannst du Freibeträge für maximal fünf Personen schützen. Wenn es mehr Personen sind, musst du die Erhöhungsbeträge durch ein Vollstreckungsgericht festlegen lassen.

Zusätzlich kannst du bestimmte monatliche Geldleistungen schützen lassen, die der Gesetzgeber für unpfändbar erklärt hat. Welche das genau sind, wird hier erklärt.

Wenn du einmalige Geldleistungen erwartest, kannst du auch diese schützen.

Übrigens: Deine Bank hat zwei Tage nach Empfang der P-Konto Bescheinigung Zeit, den richtigen Betrag einzurichten.

Wie berechnen sich die Freibeträge für unterhaltspflichtige Personen?

Zusätzliche Freibeträge stehen dir zu für Personen:

  • denen du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist und diesen auch leistest oder
  • für die du Sozial- oder Asylbewerberleistungen auf dein Konto erhältst

Der Freibetrag für die erste Person liegt derzeit bei 527,76 Euro. Hinzu kommen Freibeträge für bis zu vier weitere Personen von jeweils 294,02 Euro. In Summe kommen Sie auf diese Freibeträge:

Anzahl Personen

Freibetrag in Euro

1

1.937,76

2

2.231,78

3

2.525,80

4

2.819,82

5

3.113,84

Falls es mehr als fünf Personen sind, können diese nicht über eine P-Konto Bescheinigung geschützt werden. Die Erhöhungsbeträge müssen durch ein Vollstreckungsgericht individuell festgelegt werden.

Welche Personen zählen nun genau?

Bei Familienmitgliedern ist Voraussetzung, dass du tatsächlich Unterhalt leistest. Das ist der Fall, wenn ihr entweder zusammen im gleichen Haushalt wohnt oder getrennt lebt und du regelmäßige Unterhaltszahlungen leistest.

Der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner zählt.

Kinder zählen, solange sie noch in der Schule sind oder die berufliche Erstausbildung machen.

Wenn du einem anderen Familienmitglied Unterhalt gewährst, weil du dich menschlich verpflichtet fühlst, ist das äußerst lobenswert. Für die Freigrenzenberechnung zählen aber nur Personen, für die du gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet bist. Dazu können gehören:

  • Geschiedene Ehegatten oder getrennte eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, Großeltern
  • Erwachsene Kinder, Enkel
  • Mutter eines nichtehelichen Kindes

Die Prüfung, ob die Verpflichtung in deinem Falle besteht, kann aber nur ein spezialisierter Anwalt oder ein Gericht vornehmen. Die Schuldnerberatungsstelle wird dir einen Freibetrag daher nur bestätigen, wenn du die Unterhaltsverpflichtung nachweisen kannst, z.B. mit einem Scheidungsurteil oder Unterhaltstitel.

Zusätzlich zu den obigen Personen wird eine zweite Personengruppe berücksichtigt. Es handelt sich um Personen, für die du Sozial- oder Asylbewerberleistungen entgegennimmst. Konkret muss eine der folgenden Sozialleistungen auf dein Konto ausgezahlt werden:

  • Du empfängst Bürgergeld oder Sozialhilfeleistungen vom Sozialamt (SGB XII, z.B. Altersgrundsicherung, Pflegehilfe) für Personen, mit denen du zusammenlebst [9].
  • Du empfängst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen, mit denen du in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebst.
Für welche weiteren laufenden Geldleistungen gibt es Freibeträge?

Zusätzlich kannst du Freibeträge für bestimmte laufende Geldleistungen freigeben lassen, die du erhältst und die per Gesetz pfändungsgeschützt sind.

Dazu gehören laufende Geldleistungen für Kinder, z.B.

  • Kindergeld
  • Kinderzuschlag vom Arbeitgeber
  • Zulagen der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Zuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung

Nicht dazu gehören Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse und die Waisenrente.

Zweitens zählen laufende Geldleistungen, die einen durch Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand ausgleichen. Das sind insbesondere:

  • Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Kriegs- und Wehrdienstopfer sowie für Opfer von vorsätzlichen Straftaten
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Kraftfahrzeughilfen nach SGB)
  • Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung nach dem SGB IX (insb. Persönliches Budget gem. § 29 SGB IX)
  • Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (z.B. für selbst beschaffte Pflegehilfen gem. § 37 SGB XI).

Nicht zählen Lohnersatzleistungen, wie Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsschadensausgleich, Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Krankengeld.

Falls die monatlichen Sozialleistungen, die du selbst (z.B. vom JobCenter, Sozialamt) erhältst, 1410€ übersteigen, ist die Differenz unpfändbar. Wenn der monatliche Gesamtbetrag deiner Sozialleistungen bei z.B. 1.600 Euro liegt, wird der Betrag von 1.600 Euro  – 1.410 Euro  = 190 Euro  zusätzlich freigestellt. Diese Sozialleistungen sind:

  • Bürgergeld
  • Sozialhilfeleistungen vom Sozialamt (SGB XII, z.B. Altersgrundsicherung, Pflegehilfe)
  • Asylbewerberleistungsgesetz

Geldleistungen, die nach landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Rechtsvorschriften unpfändbar sind. Es wird also beispielsweise durch ein Bundesland per Gesetz eine Soforthilfe erlassen und als unpfändbar erklärt. Beispiele dafür sind:

  • Pflegegeld nach dem Bayerischen Landespflegegeldgesetz
  • Blindengeld nach dem Hamburger Blindengeldgesetz
  • CoronaSoforthilfe (Bundesprogramm „CoronaSoforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und Landesprogramm „NRWSoforthilfe 2020“)
  • Hochwassersoforthilfen

Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ sind auch unpfändbar.

Wenn du nicht sicher bist, ob eine bestimmte Sozialleistung einen Freibetrag auslöst, lasse diese von der Schuldnerberatungsstelle prüfen. Lege einfach den Bescheid vor.

Brauche ich eine P-Konto-Bescheinigung für einmalige Geldleistungen?

Zusätzlich zu den monatlichen Leistungen kannst du einmalige Beträge schützen. In manchen Fällen reicht es aus, wenn du der Bank den Bescheid über die Bewilligung der Leistungen vorlegst. Bei einigen Banken erkennt das Software-System die Beträge sogar automatisch als pfändungsfrei. Frag‘ am besten bei der Bank nach, welche einmaligen Geldleistungen automatisch erkannt werden, wann du einen Nachweis vorlegen musst und wann eine P-Konto Bescheinigung.

Nur wenn dein Kreditinstitut den Nachweis nicht akzeptiert, musst du eine P-Konto Bescheinigung vorlegen.

Welche einmaligen Geldleistungen kann ich schützen lassen?

Folgende einmalige Geldleistungen kannst du mit der P-Konto Bescheinigung schützen lassen:

Medizinische Behandlungen:

Krankheit und Behinderung

Todesfall und Verwitwerung

Schule

  • Kosten von Klassenfahrten
  • Leistungen für die Schule

Unterkunft und Heizung

  • Wohngeld (WoGG)
  • Erstattung der Heizkosten-/Nebenkosten-Differenz für das zurückliegende Kalenderjahr
  • Kapitalabfindungen (§ 72 BVG)

Beruf

Rente

Geburt

  • Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Geldleistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
    (§ 902 Satz 1 Nr. 3 ZPO)

Weitere Sozialleistungen

Kostenlose Erstberatung

Vollstreckungsschutz bei Gericht

Das Pfändungsschutzkonto und die P-Konto-Bescheinigung schützen in der Regel pauschalierte Beträge. Es gibt aber auch Fälle, in denen dem Schuldner oder der Schuldnerin höhere Beträge zustehen, zum Beispiel, wenn das Einkommen die Freibeträge auf dem Konto übersteigt.
Für solche Fälle reicht der Schutz durch das P-Konto nicht aus – es lohnt sich der Gang zum Vollstreckungsgericht.

Wann lohnt sich der Weg zum Vollstreckungsgericht?

Die Berechnung des Freibetrags über die P-Konto Bescheinigung folgt engen Regeln. Dem Gericht steht frei, einen höheren Betrag festzulegen.

Wenn dir nach den Regeln der Kontopfändung ein niedrigerer Betrag zusteht als nach anderen Pfändungsregeln (z.B. Lohnpfändung), kann das Gericht die höheren Werte verwenden, z.B.

  • Wenn du ein höheres Arbeitseinkommen erzielst. Bei der Berechnung, welcher Anteil deines Arbeitseinkommens unpfändbar ist, kann ein höherer Betrag herauskommen, als bei der Berechnung in der P-Konto Bescheinigung.
  • Wenn du sonstige Einkünfte oder Altersrenten beziehst.
  • Wenn sowohl dein Gehalt als auch dein Konto gepfändet wird (Doppelpfändung).

An manchen Stellen ist die P-Konto Bescheinigung eingeschränkt. Auch hier kann es sich lohnen, einen Gerichtsbeschluss zu beantragen. z.B.

  • Wenn du für mehr als 5 Personen unterhaltspflichtig bist oder für diese Sozialleistungen erhältst (die P-Konto Bescheinigung geht nur bis 5 Personen)
  • Wenn Sozialleistungen nach dem SGB II / SGB XII / Asylbewerberleistungsgesetz für weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, die den Grundfreibetrag übersteigen (in der P-Konto Bescheinigung können nur diejenigen Beträge über 1.410€ bescheinigt werden, die dir selbst bewilligt werden)
  • Bestimmte Nachzahlungen dürfen nicht bescheinigt werden

Es kann aber auch passieren, dass das Gericht niedrigere Beträge festlegt. Das passiert häufig bei einer Unterhaltsforderung oder einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Ein Muster für den Fall, dass nur auf dem Konto gepfändet wird, findest du hier. Ein Muster für den Fall der Doppelpfändung findest du hier.

Kann ich vom Vollstreckungsgericht eine P-Konto Bescheinigung erhalten?

Du kannst auch beim Vollstreckungsgericht eine normale P-Konto Bescheinigung erhalten. Allerdings musst du dem Gericht nachweisen, dass du zuvor versucht hast, die Bescheinigung bei einer geeigneten Person oder Stelle zu erhalten und diese nicht in zumutbarer Weise erlangen konnten. Ein Musterschreiben dazu findest du hier.

Kann ich nach dem Gerichtsbeschluss wieder eine P-Konto-Bescheinigung einreichen?

Das Kreditinstitut muss sich immer nach der letzten Bescheinigung richten. Wenn du also einen gerichtlichen Beschluss der Erhöhungsbeträge vorlegst und danach eine normale P-Konto Bescheinigung, so zählt die Bescheinigung.

In der Praxis wissen Banken dies manchmal selbst nicht genau und halten zur Sicherheit erstmal alle Erhöhungsbeträge zurück. Schlimmstenfalls musst du dich wieder an das Vollstreckungsgericht wenden, um das klarzustellen.

Kann ich die Unpfändbarkeit des Kontos beantragen?

Ja, das Vollstreckungsgericht kann dein Konto für bis zu 12 Monate als unpfändbar erklären. Das setzt aber voraus, dass du in deinem Antrag:

  • nachweist, dass in den letzten 6 Monaten vor dem Antrag überwiegend unpfändbare Beträge auf dem Konto gutgeschrieben wurden. Gelegentliche, pfändbare Beträge kann das Gericht akzeptieren. Leistungsbescheide, Einkommensbelege und Kontoauszüge sind vollständig und lückenlos vorzulegen.
  • glaubhaft machen, dass auch in den nächsten sechs Monaten ab Antragstellung nur mit ganz überwiegend unpfändbaren Beträgen zu rechnen ist. Beispielsweise belegst du, dass du berufsunfähig oder langfristig arbeitslos bist oder dass deine Rente unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und du keine weiteren Zahlungen erhalten wirst.

Das Gericht hat besonderen Gläubigerschutz zu wahren und muss den Gläubiger auch anhören. Insgesamt kann das Gericht dir auf Antrag Ruhe vor der Pfändung verschaffen, die Anforderungen sind aber ausgesprochen hoch.

Ein Musterschreiben dazu findest du hier.

[1] Entsprechende Entgeltklauseln sind unwirksam, vgl. BGH, Urteil v. 16.07.2013, XI ZR 260/12.
[2] Die Banken nennen das „Zwei-Konten-Modell“.
[3] Vgl. OLG Dresden, Urteil v. 10.04.2018, 14 U 82/16.
[4] Du könntest z.B. wegen Vereiteln der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB) oder Betrug (§ 263 StGB) angeklagt werden.
[5] Das zuständige Vollstreckungsgericht findest du auf dem Justizportal. Wähle die Angelegenheit „Zwangsvollstreckungssachen“ aus und gebe deinen Wohnort ein.
[8] Dieses „First-In, First-Out“ Modell ist in § 899 Abs. 2 S. 2 ZPO gesetzlich festgelegt.
[9] Rechtlich gibt es drei Arten des Zusammenlebens, die zählen: Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II), Einsatzgemeinschaft (§§ 19, 20 und 43 SGB XII) oder Haushaltsgemeinschaft (§ 39 SGB XII).

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